{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__19-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"XI ZR 19/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 164, 675, 705, 780; ZPO §§ 727, 736, 794 Abs. 1 Nr. 5; RBerG Art. 1 § 1 a) Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Juli 2006, WM 2006, 1673). b) Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem Geschäftsbesorger der GbR außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Auftrag mit Vollmacht, sie nicht nur bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegenüber der kreditge- benden Bank zu vertreten, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG. c) Sind Gesellschafter einer kreditnehmenden GbR aufgrund des Darlehensvertrages und Gesellschaftsvertrages zur Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen in Hö- he ihrer kapitalmäßigen Gesellschaftsbeteiligung verpflichtet, so ist auch ein Dritt- geschäftsführer der GbR zur Abgabe der vollstreckbaren Schuldversprechen für die Gesellschafter berechtigt (Bestätigung der Senatsurteile vom 2. Dezember 2003, WM 2004, 372, vom 15. Februar 2005, WM 2005, 1698 und vom 25. Oktober 2005, WM 2006, 177). d) Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfordert nicht einen Titel gegen die Gesellschaft als solche. Ausreichend ist auch ein Titel gegen alle Ge- sellschafter als Gesamtschuldner, nicht dagegen ein solcher gegen alle Gesell- schafter als Teilschuldner der Verbindlichkeit der GbR. e) Ein Vollstreckungstitel gegen den Gesellschafter einer GbR kann, was dessen persönliche Haftung angeht, nach Übernahme seines Gesellschaftsanteils, nicht auf den neuen Gesellschafter umgeschrieben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2006 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 19/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 164, 675, 705, 780; ZPO §§ 727, 736, 794 Abs. 1 Nr. 5; \nRBerG Art. 1 § 1 \n\na) Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die Führung \nseiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht \nGesellschafter der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen \ngrundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Bestätigung \ndes Senatsurteils vom 18. Juli 2006, WM 2006, 1673). \n\nb) Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem Geschäftsbesorger der \nGbR außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Auftrag mit Vollmacht, sie nicht \nnur bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegenüber der kreditge-\nbenden Bank zu vertreten, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG. \n\nc) Sind Gesellschafter einer kreditnehmenden GbR aufgrund des Darlehensvertrages \nund Gesellschaftsvertrages zur Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen in Hö-\nhe ihrer kapitalmäßigen Gesellschaftsbeteiligung verpflichtet, so ist auch ein Dritt-\ngeschäftsführer der GbR zur Abgabe der vollstreckbaren Schuldversprechen für \ndie Gesellschafter berechtigt (Bestätigung der Senatsurteile vom 2. Dezember \n\n2003, WM 2004, 372, vom 15. Februar 2005, WM 2005, 1698 und vom \n25. Oktober 2005, WM 2006, 177). \n\nd) Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfordert nicht einen Titel \ngegen die Gesellschaft als solche. Ausreichend ist auch ein Titel gegen alle Ge-\nsellschafter als Gesamtschuldner, nicht dagegen ein solcher gegen alle Gesell-\nschafter als Teilschuldner der Verbindlichkeit der GbR. \n\ne) Ein Vollstreckungstitel gegen den Gesellschafter einer GbR kann, was dessen \npersönliche Haftung angeht, nach Übernahme seines Gesellschaftsanteils, nicht \nauf den neuen Gesellschafter umgeschrieben werden. \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu \n\n113) gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts in Berlin vom 16. Dezember 2004 werden \n\nzurückgewiesen. \n\nAuf die Rechtsmittel der übrigen noch am Verfahren \n\nbeteiligten Revisionskläger werden das vorgenannte \n\nUrteil aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2004 abgeän-\n\ndert, soweit zum Nachteil dieser Revisionskläger er-\n\nkannt worden ist. Die Zwangsvollstreckung aus der \n\nersten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des \n\nNotars W. in B. vom 5. August 1992 \n\nzur UR-Nr. ... wird in Bezug auf diese Revisi-\n\nonskläger für unzulässig erklärt. \n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) \n\n65%, der Kläger zu 113) 2,8% und die Beklagte \n\n32,2%. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 113) tra-\n\ngen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den \n\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klä-\n\ngerin zu 1) 65% und der Kläger zu 113) 2,8%. Die Be-\n\nklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der übrigen \n\nnoch am Verfahren beteiligten Revisionskläger sowie \n\n32,2% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt \n\nfolgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Klägerin zu 1) ist eine im Jahre 1991 in der Rechtsform einer \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts von den Herren K. und R. \n\nsowie der Ä. GmbH und der \n\nRe. Steuerberatungsgesellschaft mbH gegründe-\n\nte Immobilienfondsgesellschaft (im Folgenden: GbR). Die anderen Kläger \n\nsind ihr beigetretene Gesellschafter. Zweck der Gesellschaft ist die Er-\n\nrichtung, Nutzung und Bewirtschaftung eines Wohn- und Geschäftshau-\n\nses in B. . Das Objekt sollte zum Teil mit Einlagen noch zu werbender \n\nGesellschafter, im Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Der Ge-\n\nsellschaftsvertrag sieht vor, dass die beitretenden Gesellschafter Gläubi-\n\ngern der Gesellschaft mit ihren Privatvermögen quotal entsprechend ih-\n\nrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch \n\nunbegrenzt haften. Insoweit sind alle Gesellschafter verpflichtet, ent-\n\nsprechende Schuldverpflichtungen zu übernehmen und deswegen per-\n\nsönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben. \n\n3 \n\nDie Geschäftsführung der Gesellschaft wurde den Gründungsge-\n\nsellschaftern K. und Ä. GmbH \n\nübertragen, die Teile ihrer Aufgaben Dritten übertragen und zur Durch-\n\nführung ihrer Aufgaben einen Geschäftsbesorger beauftragen konnten, \n\nder nach ihren Weisungen tätig werden sollte. Die unterschriftsreife Aus-\n\narbeitung aller zur Realisierung des Gesellschaftszwecks erforderlichen \n\nVerträge war Aufgabe des Gründungsgesellschafters K. , der dafür ei-\n\nne besondere Vergütung erhielt. \n\n4 \n\nZusammen mit dem Gesellschaftsvertrag schloss die GbR mit der \n\nI. GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin), vertreten \n\ndurch ihren Geschäftsführer, den Gründungsgesellschafter K. , einen \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag, in dem sie ihr umfassend die Aufgaben der \n\nGeschäftsführung, allerdings nicht die Erarbeitung der von der GbR ab-\n\nzuschließenden Verträge, übertrug. Die Geschäftsbesorgerin war an die \n\nWeisungen der geschäftsführenden Gesellschafter gebunden. Die Grün-\n\ndungsgesellschafter erteilten der Geschäftsbesorgerin, die keine Erlaub-\n\nnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, Vollmacht, sie in allen die \n\nGbR betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. \n\n5 \n\nDie GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, diese vertreten \n\ndurch ihren Geschäftsführer K. , sowie K. persönlich unterzeichne-\n\nten am 26. Juni 1991 zwei Realkreditverträge mit der Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten (im Folgenden: Beklagte) über 21.360.000 DM und \n\n15.000.000 DM und am 5. November 1991 einen weiteren Realkreditver-\n\ntrag über 408.000 DM jeweils zur Finanzierung ihres Bauvorhabens, die \n\nin der Folgezeit valutiert wurden. Während die Haftung der anderen \n\nGründungsgesellschafter gegenständlich auf das Grundstück der GbR \n\nbeschränkt wurde, erklärte sich K. jeweils bereit, über die Darlehens-\n\nbeträge zuzüglich Zinsen ein persönliches vollstreckbares Schuldver-\n\nsprechen abzugeben. Eine Haftungsbeschränkung der der GbR beitre-\n\ntenden Gesellschafter sowie ein persönliches vollstreckbares Schuldver-\n\nsprechen dieser Gesellschafter sehen die Darlehensverträge nicht vor. \n\nAls Sicherheit bestellte der Geschäftsführer K. der Geschäftsbesorge-\n\nrin am Grundstück der GbR eine vollstreckbare Grundschuld über \n\n36.768.000 DM und unterwarf sich unter Übernahme der persönlichen \n\nHaftung der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nIn der Folgezeit traten die Kläger, vor allem besser verdienende \n\nGeschäftsleute und Akademiker, der GbR unter Übernahme von Gesell-\n\nschaftsanteilen in unterschiedlicher Höhe bei. Nach dem Inhalt der nota-\n\nriell beurkundeten Beitrittserklärungen waren ihnen der Inhalt des Ge-\n\nsellschaftsvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages bekannt. \n\nSie erkannten den Gesellschaftsvertrag als verbindlich an und erteilten \n\nden geschäftsführenden Gesellschaftern der GbR sowie der Geschäfts-\n\nbesorgerin wie schon im Emissionsprospekt vorgesehen eine umfassen-\n\nde Vollmacht, die diese unter anderem dazu berechtigte, sie entspre-\n\nchend den gesellschaftsvertraglichen Haftungsregelungen gegenüber \n\nDarlehensgebern zu verpflichten und \n\ninsoweit auch der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen. \n\n7 \n\nAm 5. August 1992 erklärte K. , geschäftsführender Gesellschaf-\n\nter der GbR, im eigenen Namen als Gesellschafter der GbR sowie als \n\nGeschäftsführer der Geschäftsbesorgerin unter Vorlage der Vollmachten \n\nder Kläger im Original oder in Ausfertigung sowie des Gesellschaftsver-\n\ntrages im Original in notarieller Urkunde die Übernahme der persönlichen \n\nHaftung gegenüber der Beklagten in Höhe der aus der anliegenden Ge-\n\nsellschafterliste ersichtlichen Teilbeträge der Grundschuldsumme über \n\n36.768.000 DM sowie die Unterwerfung der Kläger unter die Zwangsvoll-\n\nstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\nIn der Folgezeit geriet die GbR mit der Rückzahlung der Darlehen \n\nin Rückstand, weil die Mieteinnahmen hinter den Erwartungen zurück-\n\nblieben. Die Beklagte drohte deshalb mit einer fristlosen Kündigung der \n\nKreditverträge und einer Verwertung der gestellten Sicherheiten. \n\nDie Kläger machen vor allem geltend, die von der Geschäftsbesor-\n\ngerin namens der Fondsgesellschafter abgegebenen notariellen Vollstre-\n\nckungsunterwerfungserklärungen seien nichtig, da die ihr erteilten Voll-\n\nmachten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen. Aus denselben \n\nGründen sei auch eine Darlehensverbindlichkeit der GbR nicht wirksam \n\nbegründet worden, so dass einer Zwangsvollstreckung aus der notariel-\n\nlen Urkunde vom 5. August 1992 die Einrede der ungerechtfertigten Be-\n\nreicherung entgegenstehe. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus \n\nder vollstreckbaren Urkunde für unzulässig zu erklären und die Urkunde \n\nherauszugeben, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klä-\n\nger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelas-\n\nsenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 \n\nDie Revisionen der Kläger sind mit Ausnahme der GbR (Klägerin \n\nzu 1) und des Klägers zu 113) begründet. \n\n12 \n\nDer XI. Zivilsenat ist, anders als mehrere Kläger meinen, nach \n\nI. \n\ndem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (A I, XI. Zivilse-\n\nnat, Nr. 3) für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Die \n\nParteien streiten über die Wirksamkeit vollstreckbarer Schuldaner-\n\nkenntnisse, denen darlehensvertragliche Beziehungen zugrunde liegen. \n\nEine Zuständigkeit des II. Zivilsenats (A VI Nr. 2a) ist nicht gegeben, weil \n\nfür die Entscheidung, insbesondere über die Anwendbarkeit des Rechts-\n\nberatungsgesetzes, nicht überwiegend gesellschaftsrechtliche Fragen in \n\nBetracht kommen. Die Erteilung umfassender Vollmachten an Nichtge-\n\nsellschafter einer GbR ist nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilse-\n\nnats zulässig (BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, \n\nWM 1994, 237, 239 m.w.Nachw.). Ob der Schwerpunkt der Tätigkeit \n\neines Geschäftsbesorgers auf rechtlichem oder auf wirtschaftlichem \n\nGebiet liegt und welche rechtliche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, \n\nist \n\nnicht \n\nüberwiegend eine gesellschaftsrechtliche Frage, sondern durch Ausle-\n\ngung des Rechtsberatungsgesetzes zu beantworten. Anders als ein Teil \n\nder Kläger meint, spielen Fragen eines kreditfinanzierten Beitritts zu ei-\n\nner Immobilienfondsgesellschaft im vorliegenden Fall, in dem die Beklag-\n\nte nicht Beitritte zu einem Immobilienfonds finanziert, sondern Darlehen \n\nzur Finanzierung des Fondsobjekts ausgereicht hat, keinerlei Rolle. Die \n\nvon einem Teil der Kläger angesprochene Haftung von Gesellschaftern \n\nfür Altschulden der GbR entsprechend § 130 HGB ist spätestens durch \n\ndas Urteil des II. Zivilsenats vom 12. Dezember 2005 (II ZR 283/03, \n\nWM 2006, 187, 188) geklärt, so dass eine Abgabe der Sache an den \n\nII. Zivilsenat nicht zweckmäßig erscheint (Geschäftsverteilungsplan A VI \n\nNr. 2a). \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie sich gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunde vom \n\n5. August 1992 und damit gegen den Titel wendende prozessuale Ge-\n\nstaltungsklage der Kläger analog § 767 ZPO sei nicht begründet. Aller-\n\ndings seien die Fondsgesellschafter bei Abgabe der persönlichen \n\nSchuldanerkenntnisse und Vollstreckungsunterwerfungen von der Ge-\n\nschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden, weil der zwischen ihr \n\nund der GbR geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nach seinem \n\nInhalt alle zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen \n\nTätigkeiten trotz ihres ins Gewicht fallenden rechtsberatenden Charak-\n\nters umfasse und daher wie auch die weit reichende Vollmacht wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Die Kläger \n\nkönnten sich aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mit \n\nErfolg auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfungen berufen, da \n\ndie Gesellschafter aufgrund der in den Darlehensverträgen getroffenen \n\nVereinbarungen zur Abgabe entsprechender Erklärungen verpflichtet \n\nseien. Die Beklagte habe bei Abschluss der Kreditverträge gemäß § 172 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 171 Abs. 1 1. Alt. BGB a.F. auf die Wirksamkeit der um-\n\nfassenden Vollmacht der Geschäftsbesorgerin vertrauen dürfen. Die Aus-\n\nfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde sei auch bei einer gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz verstoßenden Abschlussvollmacht eine ausrei-\n\nchende Rechtsscheingrundlage im Sinne dieser Vorschriften, wenn die \n\nUrkunde dem Vertragsgegner, wovon hier nach den Gesamtumständen \n\nauszugehen sei, spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge vorge-\n\nlegen habe. Jedenfalls ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung der \n\nFondsgesellschafter aus der notariellen Urkunde vom 5. August 1992. \n\n15 \n\nEiner Inanspruchnahme aus den Schuldanerkenntnissen könnten \n\ndie Kläger auch nicht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung \n\n(§ 821 BGB) entgegenhalten. Da K. die Kreditverträge nicht nur als \n\nGeschäftsführer der Geschäftsbesorgerin namens der GbR, sondern ent-\n\nsprechend der für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Ausle-\n\ngungsregel zugleich auch als geschäftsführender Gesellschafter unter-\n\nzeichnet habe, sei eine Gesellschaftsschuld wirksam begründet worden. \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein \n\nBGB-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich \n\nund mit seinem Privatvermögen einstehen, und zwar gemäß § 130 HGB \n\n(analog) auch soweit die Schuld bereits bei seinem Eintritt in die GbR \n\nbestanden habe. Dass der Bundesgerichtshof einen Vertrauensschutz \n\nzugunsten des vor Änderung seiner Rechtsprechung in eine Fondsge-\n\nsellschaft eingetretenen Gesellschafters bejaht habe, ändere nichts, weil \n\ndie Kreditaufnahme im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag \n\nausdrücklich vorgesehen und der Gesellschaftszweck andernfalls nicht \n\nzu erreichen gewesen sei. Im Übrigen würden die Fondsgesellschafter \n\naufgrund der gesellschaftsvertraglichen und prospektierten Haftungsbe-\n\nschränkungen im Ergebnis nicht schlechter gestellt als nach der früheren \n\nRechtslage. \n\n16 \n\nDie Darlehensverträge und die persönlichen Schuldanerkenntnisse \n\nder Kläger seien schließlich auch weder nach dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz nichtig noch nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen \n\nworden. \n\nIII. \n\n17 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beru-\n\nfung der klagenden Fondsgesellschafter sowie der GbR auf die für nich-\n\ntig erachteten persönlichen Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsun-\n\nterwerfungserklärungen stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, \n\nlässt sich mit der gegebenen Begründung nicht halten. \n\n18 \n\n1. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes, dass sich ein Darlehensnehmer, der nach dem Inhalt \n\ndes Darlehensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet ist, ein \n\nselbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfung \n\nals die Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben, gemäß § 242 \n\nBGB treuwidrig verhält, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfül-\n\nlung seiner Verpflichtungen Vorteile zu ziehen \n\n(Senatsurteil vom \n\n28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855 m.w.Nachw.). Aus \n\ndiesem Grundsatz, der in gleicher Weise auch für Gesellschafter einer \n\nkreditnehmenden Fondsgesellschaft gilt (Senatsurteile vom 2. Dezember \n\n2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 f., vom 15. Februar 2005 \n\n- XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 \n\n- XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179), vermag die Beklagte aber schon \n\ndeshalb für sich nichts herzuleiten, weil die im Jahre 1991 mit der GbR \n\ngeschlossenen Realkreditverträge - wie auch die Revisionserwiderung \n\neinräumt - keine derartigen die Kläger als Gesellschafter treffenden Ver-\n\npflichtungen enthalten. Ebenso ist aus der notariellen Urkunde vom \n\n5. August 1992 keine entsprechende Verpflichtung der Fondsanleger \n\nherzuleiten. Abstrakte Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsunter-\n\nwerfungen tragen als Personalsicherheit ihren Rechtsgrund in sich selbst \n\n(Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). \n\n19 \n\n2. Überdies lässt sich eine Wirksamkeit der Realkreditverträge mit \n\nder Begründung des Berufungsgerichts nicht bejahen. Bei Abschluss der \n\nVerträge wurde die GbR allein von der Geschäftsbesorgerin vertreten. \n\nDass der Gründungsgesellschafter K. die Vertragsurkunden jeweils \n\nnicht nur als Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin, sondern ein wei-\n\nteres Mal ohne Zusatz unterschrieben hat, bedeutet nicht, dass er \n\nzugleich auch als geschäftsführender Gründungsgesellschafter im Na-\n\nmen der GbR aufgetreten ist. Ein solcher Wille lässt sich entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts auch nicht mit Hilfe der für so genannte \n\nunternehmensbezogene Geschäfte entwickelten Auslegungsregeln (vgl. \n\ndazu \n\netwa MünchKommBGB/Schramm, \n\n4. Aufl. \n\n§ 164 Rdn. 23 \n\nm.w.Nachw.) feststellen. Vielmehr bezieht sich die zweite Unterschrift \n\n- worauf die Revisionen der Kläger zutreffend hinweisen - bei lebensna-\n\nher Betrachtung ausschließlich auf die jeweils im eigenen Namen gegen-\n\nüber der Beklagten abgegebenen persönlichen Verpflichtungserklärun-\n\ngen, insbesondere die zur Abgabe eines vollstreckbaren persönlichen \n\nSchuldversprechens. \n\n20 \n\nDer Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch nicht deshalb un-\n\nschädlich, weil es die für nichtig erachtete umfassende Vollmacht der \n\nGeschäftsbesorgerin nach den Regeln des § 172 Abs. 1 BGB gegenüber \n\nder kreditgebenden Beklagten als wirksam angesehen hat. Die Vorschrift \n\nsetzt voraus, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss der Darle-\n\nhensverträge eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertre-\n\nterin der GbR ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 102, 60, 63; Senat BGHZ 161, 15, 29 und \n\nSenatsurteil vom 28. März 2006 \n\n- XI ZR 239/04, aaO S. 855 \n\nm.w.Nachw.). Dazu hat das Berufungsgericht aber, wie die Revisionsklä-\n\nger zu Recht rügen, keine Feststellungen getroffen, sondern bloße Ver-\n\nmutungen angestellt. \n\nIV. \n\n21 \n\nDas angefochtene Berufungsurteil stellt sich nur, soweit es die \n\nKlägerin zu 1) (GbR) und den Kläger zu 113) betrifft, aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). Die übrigen Kläger wenden sich zu \n\nRecht im Wege der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO \n\ngegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkun-\n\nde vom 5. August 1992, weil die Geschäftsbesorgerin von den Gesell-\n\nschaftern nicht wirksam bevollmächtigt worden ist, für sie abstrakte \n\nSchuldanerkenntnisse mit den streitigen Vollstreckungsunterwerfungser-\n\nklärungen abzugeben. \n\n22 \n\n1. Die GbR ist - anders als das Berufungsgericht ohne nähere Be-\n\ngründung angenommen hat - nach ihrem eigenen Vorbringen nicht kla-\n\ngebefugt. Gemäß § 736 ZPO bedarf es zur Zwangsvollstreckung in das \n\nVermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eines Urteils gegen \n\nalle Gesellschafter; ausreichend ist aber auch ein anderer Vollstre-\n\nckungstitel (siehe etwa Stein-Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 736 \n\nRdn. 1). Dabei genügt es, wenn sich der Titel gegen alle Gesellschafter \n\nrichtet, die nach der neuen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofes (BGHZ 146, 341, 358; zuvor schon BGHZ 142, 315, \n\n321) für die Schulden der rechts- und parteifähigen GbR gemäß \n\n§§ 128 ff. HGB (analog) akzessorisch, untereinander gesamtschuldne-\n\nrisch und grundsätzlich unbeschränkt persönlich auch mit ihrem Privat-\n\nvermögen haften. Ein Titel gegen die Gesellschaft als solche ist nicht \n\nerforderlich, es genügt vielmehr ein Titel gegen alle Gesellschafter als \n\nGesamtschuldner (BGHZ 146, 341, 356; OLG Schleswig WM 2006, 583, \n\n584). \n\n23 \n\nDiese Voraussetzungen sind hier, worauf die Revisionserwiderung \n\nzu Recht hinweist, nicht erfüllt. Die geworbenen Gesellschafter haben in \n\nder notariellen Urkunde vom 5. August 1992 zur Sicherung der Darle-\n\nhensrückzahlungsforderung der Beklagten lediglich Schuldanerkenntnis-\n\nse über bestimmte Teilbeträge, die sich nach ihrer kapitalmäßigen Betei-\n\nligung an der Gesellschaft richteten, abgegeben und sich nur insoweit \n\nder sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Privatvermögen un-\n\nterworfen. Es liegt daher kein gegen alle geworbenen Gesellschafter als \n\nGesamtschuldner gerichteter Titel vor. Vielmehr könnte die Beklagte ge-\n\ngen die einzelnen Gesellschafter - die Wirksamkeit der Vollstreckungsti-\n\ntel vorausgesetzt - nur wegen titulierter Teilforderungen vollstrecken, die \n\nzusammen der darlehensvertraglichen Gesellschaftsschuld entsprechen. \n\nDass sie beabsichtigt, aus den Vollstreckungstiteln auch in das Gesell-\n\nschaftsvermögen zu vollstrecken, ist nicht ersichtlich. \n\n24 \n\nOb das Klagebegehren der GbR im Wege der Auslegung oder Um-\n\ndeutung als Drittwiderspruchsklage im Sinne des § 771 ZPO angesehen \n\nwerden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Für eine zulässige \n\nDrittwiderspruchsklage fehlt jedenfalls ein Eingriff der Beklagten in das \n\nGesellschaftsvermögen (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Zöller/ \n\nHerget, ZPO 25. Aufl. § 771 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.). \n\n25 \n\n26 \n\n2. Das Berufungsurteil ist auch in Bezug auf den Kläger zu 113) im \n\nErgebnis richtig. \n\na) Die von ihm erhobene prozessuale Gestaltungsklage entspre-\n\nchend § 767 ZPO ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Er ge-\n\nhört nicht zum Kreis der Gesellschafter, die 1991/1992 in die neu ge-\n\ngründete Gesellschaft eingetreten sind, sondern hat erst mit notariellem \n\nVertrag vom 10. März 1994 den Geschäftsanteil eines anderen Gesell-\n\nschafters erworben. Nach den eigenen Angaben des Klägers zu 113) \n\nfehlt deshalb ein auf seinen Namen lautendes notarielles Schuldaner-\n\nkenntnis mit einer Vollstreckungsunterwerfung. Dafür, dass die Beklagte \n\ndennoch in sein Privatvermögen vollstrecken will, ist nichts vorgetragen. \n\nEine Titelumschreibung nach § 727 ZPO könnte die Beklagte wegen des \n\nGesellschafterwechsels nicht vornehmen, weil eine solche bezüglich der \n\nHaftung des Klägers zu 113) mit seinem persönlichen Vermögen ausge-\n\nschlossen ist (Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 736 Rdn. 5; HK-ZPO/Kindl, \n\n§ 736 Rdn. 5). \n\n27 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers zu 113) erweist \n\nsich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb als un-\n\nzutreffend, weil es über seinen Hilfsantrag, festzustellen, dass eine per-\n\nsönliche Haftung aus den Darlehensverträgen vom 26. Juni 1991 und \n\n10. Juli 1994 nicht besteht, nicht entschieden habe. Vielmehr hat das \n\nBerufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung der klagenden Ge-\n\nsellschafter für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR entsprechend \n\n§ 130 HGB bejaht. \n\n28 \n\n29 \n\naa) Die zwischen der GbR und der Beklagten im Jahre 1991 ge-\n\nschlossenen Darlehensverträge sind wirksam. \n\n(1) Die GbR wurde bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam \n\ndurch die Geschäftsbesorgerin vertreten. Wie der erkennende Senat be-\n\nreits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2006 (XI ZR 143/05, WM 2006, \n\n1673, 1674 f.) zu einem weitgehend wortgleichen Gesellschafts- und Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag in Fortführung seiner bisherigen Rechtspre-\n\nchung (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, \n\n372, 375, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f. \n\nund vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 117, 179; zustim-\n\nmend Schimansky WM 2005, 2209, 2211; Lehleiter/Hoppe WM 2005, \n\n2213, 2214; Goette DStR 2006, 337; Altmeppen ZIP 2006, 1, 5 ff.; Jung-\n\nmann WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 8.05; ders. EWiR 2006, 201, 202; \n\nAigner EWiR 2005, 417, 418; a.A. Ulmer ZIP 2005, 1341, 1343 f.; siehe \n\nauch Habersack BB 2005, 1695, 1697) ausführlich begründet hat, fällt \n\ndie Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch den schuldrecht-\n\nlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen \n\nNichtgesellschafter nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes. Ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach, was das Beru-\n\nfungsgericht und Ulmer aaO verkennen, im Schwerpunkt nicht auf die \n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung \n\nwirtschaftlicher Interessen der GbR und ihrer Gesellschafter gerichtet \n\n(Senatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1675; siehe auch Schimansky \n\naaO S. 2211). Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag gehörte die Aus-\n\narbeitung der von der GbR abzuschließenden Verträge nicht zu den Auf-\n\ngaben der Geschäftsbesorgerin, sondern war ausdrücklich von dem ge-\n\nschäftsführenden Gesellschafter K. zu leisten, der dafür eine beson-\n\ndere Vergütung erhielt. Auf die Frage, ob die Geschäftsbesorgerin mit \n\nder ihr anvertrauten unternehmerischen Leitung der GbR eigene oder \n\nfremde Angelegenheiten besorgt hat (vgl. hierzu einerseits Lehlei-\n\nter/Hoppe aaO S. 2214 f.; andererseits Ulmer aaO S. 1343 f.; Habersack \n\naaO S. 1697), kommt es daher nicht entscheidend an. \n\n30 \n\n(2) Die Kreditverträge sind entgegen der Ansicht eines Teils der \n\nRevisionskläger auch nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 VerbrKrG un-\n\nwirksam. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann zwar grundsätz-\n\nlich auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein (Senat BGHZ 149, \n\n80, 83 ff.). Die Darlehensverträge fallen hier aber nicht in den Anwen-\n\ndungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil die Kredite nach dem \n\nWillen der Vertragsparteien für die gewerbliche Tätigkeit der GbR im \n\nSinne der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt waren (Se-\n\nnatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1676). \n\n31 \n\nbb) Der Kläger zu 113) haftet der Beklagten analog § 130 Abs. 1 \n\nHGB für die Verbindlichkeiten der GbR aus den Darlehensverträgen quo-\n\ntal entsprechend seiner kapitalmäßigen Beteiligung an der GbR persön-\n\nlich mit seinem Privatvermögen. \n\n32 \n\n(1) Nach der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 12. Dezember 2005 (II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188) muss \n\nein Neugesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der GbR \n\nentsprechend § 130 HGB grundsätzlich in vollem Umfang persönlich und \n\nmit seinem Privatvermögen einstehen, wenn er sie bei seinem Eintritt in \n\ndie Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur \n\ngeringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. \n\n33 \n\nSo liegt der Fall auch hier. Damit, dass die werbende GbR die zur \n\nFinanzierung des Immobilienfonds erforderlichen und prospektierten \n\nKredite bereits ganz oder teilweise aufgenommen hatte, musste ein Ge-\n\nsellschafter bei seinem Beitritt zur Gesellschaft unbedingt rechnen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1676). Dies gilt in besonderem \n\nMaße für den Kläger zu 113), der erst nach Abschluss der Projektfinan-\n\nzierung durch Anteilserwerb in die Gesellschaft eingetreten ist. Gründe \n\ndes Vertrauensschutzes stehen daher seiner Inanspruchnahme nicht \n\nentgegen. \n\n34 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers zu 113) ist \n\n§ 4 VerbrKrG, auch unter Berücksichtigung des § 18 Satz 2 VerbrKrG, \n\nnicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung steht entgegen, dass \n\ndie persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden nicht durch ver-\n\ntragliche Übernahme, sondern kraft Gesetzes begründet worden ist. Eine \n\nentsprechende Anwendung kommt angesichts des Regelungszwecks des \n\n§ 4 VerbrKrG nicht in Betracht. Da die Darlehensverträge von der ge-\n\nwerblich handelnden GbR, nicht aber von den lediglich akzessorisch haf-\n\ntenden Anlagegesellschaftern geschlossen worden sind, mussten diesen \n\ndie für einen Konditionenvergleich erforderlichen Informationen nicht er-\n\nteilt werden (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1677). \n\n35 \n\nEine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten ist insoweit nicht veranlasst. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie \n\n87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\n\nvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom \n\n22. Dezember 1986 (ABl. L 42/48) findet die Richtlinie auf Kreditverträge, \n\ndie - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an \n\nGrundstücken und zur Errichtung eines Gebäudes dienen, keine Anwen-\n\ndung (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1677). \n\n36 \n\n(3) Anders als die Revision des Klägers zu 113) meint, sind die \n\nRegeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG auf \n\ndie akzessorische Gesellschafterhaftung für die Darlehensschuld der \n\nGbR gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. Die an die GbR \n\nausgereichten Darlehen wurden von der Sicherung durch ein Grund-\n\npfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesi-\n\ncherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt (vgl. Senatsurteil vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 m.w.Nachw. und \n\nmit dem Hinweis, dass der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an sei-\n\nner abweichenden Auffassung nicht festhält). Davon abgesehen hat der \n\nKläger zu 113) nicht zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspart-\n\nnern geschlossen, sondern ist lediglich in die GbR eingetreten (Senats-\n\nurteil vom 18. Juli 2006 aaO S. 1677). \n\n37 \n\n3. Dagegen ist die Klage der übrigen Kläger begründet, da sie bei \n\nAbgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärungen von der Geschäfts-\n\nbesorgerin nicht wirksam vertreten worden sind. \n\n38 \n\na) Eine Befugnis der Geschäftsbesorgerin, die geworbenen Ge-\n\nsellschafter zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen in Hö-\n\nhe der auf die Beteiligungsquote beschränkten Haftung der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen zu unterwerfen, ist aus dem \n\nzwischen ihr und der GbR wirksam geschlossenen Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag nebst Vollmachtserteilung nicht herzuleiten. Zwar sollte die \n\nGeschäftsbesorgerin danach - wie ein Gesellschaftsorgan - für die Ge-\n\nsellschaft und ihre Gesellschafter insbesondere in der Gründungsphase \n\numfassend tätig werden. Richtig ist auch, dass es zu den ureigenen \n\nRechten und Pflichten der Geschäftsleitung gehört, die im Gesellschafts-\n\nvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung gegenüber den Gesell-\n\nschaftsgläubigern in vollem Umfang zur Geltung zu bringen. Im vorlie-\n\ngenden Streitfall ist die Begrenzung der akzessorischen Gesellschafter-\n\nhaftung auf die kapitalmäßige Beteiligung aber im Gesellschaftsvertrag \n\nnicht an die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses mit einer Vollstre-\n\nckungsunterwerfung geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag sieht vielmehr \n\nnur die Abgabe der Gesellschaftsbeteiligung entsprechender Schuldan-\n\nerkenntnisse, nicht aber Vollstreckungsunterwerfungserklärungen der \n\nGesellschafter vor. \n\n39 \n\nb) Der von den geworbenen Gesellschaftern der Geschäftsbesor-\n\ngerin und dem geschäftsführenden Gründungsgesellschafter K. au-\n\nßerhalb des Gesellschaftsvertrags erteilte Auftrag mitsamt Vollmacht, sie \n\nbei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gegenüber der \n\nkreditgebenden Bank, aber auch bei anderen Geschäften zu vertreten, \n\nverstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist damit nichtig. \n\n40 \n\naa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nbedarf ein Geschäftsbesorger, der ausschließlich oder hauptsächlich die \n\nrechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im \n\nRahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaub-\n\nnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse und Pflich-\n\nten des Auftragnehmers enthält, ist grundsätzlich nichtig. Die Nichtigkeit \n\nerfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die dem \n\nGeschäftsbesorger erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr., \n\nsiehe etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 153, 214, 220 f.; 159, 294, 299 f.; \n\nSenatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, \n\nvom 11. Januar 2005 \n\n- XI ZR 272/03, ZIP 2005, 521, 522, vom \n\n15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700, vom 28. März \n\n2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854, vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n219/04, WM 2006, 1060, 1061 und vom 11. Juli 2006 - XI ZR 12/05, Um-\n\ndruck S. 6). \n\n41 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben ist der umfangreiche Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag nebst Vollmachtserteilung, der den beitretenden Gesell-\n\nschaftern von den Gründungsgesellschaftern und/oder Fondsinitiatoren \n\nvorgegeben war, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nnichtig. Insbesondere die davon unter anderem umfasste Unterwerfung \n\nder Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Privat-\n\nvermögen und die damit verbundene Schaffung eines Vollstreckungsti-\n\ntels im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt eine rechtsbesorgende \n\nTätigkeit dar. Dass die Gesellschafter für die Darlehensschuld der GbR \n\ngemäß §§ 128, 130 HGB (analog) akzessorisch persönlich und mit ihrem \n\nPrivatvermögen haften, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Ei-\n\nne Verpflichtung der Gesellschafter zur Abgabe von Vollstreckungsun-\n\nterwerfungserklärungen ergibt sich daraus nicht (Senatsurteil vom \n\n25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179). Da die Ge-\n\nschäftsbesorgerin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz be-\n\nsaß, konnte sie die Gesellschafter demnach bei Abgabe der Vollstre-\n\nckungsunterwerfungserklärungen gegenüber der Beklagten nicht wirk-\n\nsam vertreten. \n\n42 \n\ncc) Aus den Entscheidungen des erkennenden Senats vom \n\n2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375), vom 15. Februar \n\n2005 (XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f.) und vom 25. Oktober 2005 \n\n(XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179) ergibt sich entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung nichts anderes. Zwar hat der Senat danach die von \n\nden Gesellschaftern dem geschäftsführenden Gesellschafter oder Ge-\n\nschäftsbesorger erteilte Vollmacht insoweit für wirksam erachtet, als sich \n\ndie von ihnen vertretenen Gesellschafter im Darlehensvertrag der kredit-\n\nnehmenden GbR gegenüber der Bank zur Abgabe vollstreckbarer \n\nSchuldanerkenntnisse in Höhe der kapitalmäßigen Beteiligungen ver-\n\npflichtet hatten. Dabei ist aber zu beachten, dass die Abgabe derartiger \n\nErklärungen der Gesellschafter in den dortigen Gesellschaftsverträgen \n\nder GbR anders als hier ausdrücklich vorgesehen war. Dies verpflichtet \n\nund berechtigt jeden, der die werbende Gesellschaft nach außen vertritt, \n\ndie Gesellschafter im Umfang der gesellschaftsvertraglichen Regelungen \n\ngegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu verpflichten, auch wenn diese \n\nRegelungen die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse vorsehen. \n\nDie Vollmacht dazu ist dem Gesellschaftsvertrag, sei es für den Ge-\n\nschäftsbesorger auch erst in Verbindung mit dem umfassenden Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag, immanent (Jungmann EWiR 2006, 201, 202). \n\nV. \n\n43 \n\nDas Berufungsurteil war daher, soweit es nicht die Klägerin zu 1) \n\nund den Kläger zu 113) betrifft, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da wei-\n\ntere Feststellungen zur Frage der Wirksamkeit der Vollmacht der Ge-\n\nschäftsbesorgerin zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungen namens \n\nder übrigen Kläger nicht zu treffen sind, konnte der Senat gemäß § 563 \n\nAbs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und der Klage der Kläger zu \n\n5)-7), zu 12) und 13), zu 15)-19), zu 21), zu 23) und 24), zu 26) und 27), \n\nzu 29)-32), zu 36)-42), zu 45)-48), zu 50)-52), zu 56)-59), zu 62)-66), zu \n\n70)-72), zu 75) und 76), zu 81), zu 85), zu 88)-90), zu 94)-98), zu 102)-\n\n112) und zu 114)-119) stattgeben. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2004 - 21 O 476/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2004 - 16 U 31/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/xi-zr-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/xi-zr-19-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:26.880340+00:00"}}