{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__12-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"XI ZR 12/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nXI ZR 12/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt und die Richterin \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n15. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom \n\n10. Juni 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\nzu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückzahlung von Leistun-\n\ngen in Anspruch, die er auf einen Darlehensvertrag erbracht hat. \n\n2 \n\nAm 31. Oktober 1995 unterzeichnete der Kläger, ein damals \n\n54 Jahre alter Diplom-Ingenieur, eine Beitrittserklärung zur \"P. \n\n KG\" mit einer Kommanditein-\n\nlage von 200.000 DM zuzüglich 5% Agio, die in Höhe eines Betrages von \n\n130.000 DM fremdfinanziert werden sollte. Die Beitrittserklärung sieht \n\nvor, dass die M. Steuerberatungsgesellschaft mbH \n\n(nachfolgend: Treuhänderin) nach Maßgabe eines für die Beteiligung \n\nvorgesehenen Treuhandvertrages die Interessen des Klägers wahrneh-\n\nmen soll. Mit notarieller Urkunde vom 9. November 1995 gab der Kläger \n\nein Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages ab und erteilte der Treuhänderin eine Vollmacht, die sich auf alle \n\nden Beitritt zur Gesellschaft und die Finanzierung des Beteiligungsbetra-\n\nges betreffenden Rechtshandlungen erstreckte. Nachdem die Treuhän-\n\nderin das Vertragsangebot angenommen hatte, unterzeichnete sie am \n\n27. Dezember 1995 für den Kläger einen Annuitätendarlehensvertrag mit \n\nder Beklagten über 144.450 DM mit einem Disagio von 14.445 DM. \n\n3 \n\nAufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlung des ausge-\n\nreichten Kredites kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 29. März \n\n2001 die Geschäftsverbindung und forderte den Kläger erfolglos zur \n\nRückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages auf. Am 2. Juli 2001 \n\nschlossen die Parteien eine so genannte \"Abzahlungsvereinbarung\", in \n\nder sich der Kläger zur Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten \n\nverpflichtete. Nachdem der Kläger anfangs die vereinbarten Beträge ge-\n\nleistet hatte, lehnte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten \n\nvom 4. August 2003 weitere Zahlungen ab und forderte die Beklagte \n\nzugleich auf, die bis dahin insgesamt gezahlten 29.322,55 € nebst Zin-\n\nsen zurückzuzahlen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\nhat ihr mit der Einschränkung einer Verurteilung Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung des kreditfinanzierten Anteils an der Gesellschaftsbeteili-\n\ngung stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revi-\n\nsion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDa der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger \n\nLadung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Be-\n\nklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-\n\nne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81). \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch \n\nvon Belang, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\nMangels eines wirksamen Darlehensvertrages habe der Kläger den \n\ngeltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und \n\nTilgungsraten. Treuhandvertrag und Vollmacht seien wegen Verstoßes \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz nach Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB \n\nnichtig. Zwar sei aufgrund der glaubhaften Aussage der Kreditsachbear-\n\nbeiterin der Beklagten davon auszugehen, dass der Beklagten bei Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Voll-\n\nmachtsurkunde vorgelegen habe. Der Beklagten sei jedoch die Nichtig-\n\nkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht erkennbar \n\ngewesen, weshalb ein Vertrauensschutz ausscheide. Außerdem sei nach \n\nder Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes für den \n\nhier vorliegenden Fall eines verbundenen Geschäfts ein Rechtsschein-\n\ntatbestand zu verneinen. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren \n\nPunkten nicht stand. \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend \n\ngemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\nauf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten die Rechtswirk-\n\nsamkeit des Darlehensvertrages entgegen. Der Kläger ist bei Abschluss \n\ndes Darlehensvertrages durch die Treuhänderin wirksam vertreten wor-\n\nden. \n\n11 \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass der zwischen dem Kläger und der Treuhänderin abge-\n\nschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die erteilte Vollmacht nich-\n\ntig sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Grundstückserwerbs oder eines Fondsbeitritts im Rah-\n\nmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis \n\nnach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlos-\n\nsener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartig umfassenden Befugnis-\n\nsen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des \n\nArt. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhände-\n\nrin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr.; BGHZ 153, 214, \n\n220 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils \n\nm.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, \n\nWM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, \n\n1598 f.). \n\n12 \n\n2. Die Treuhänderin war jedoch gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 \n\nBGB der Beklagten gegenüber vertretungsbefugt. Nach den insoweit \n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklag-\n\nten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die \n\nTreuhänderin als Vertreterin des Klägers ausweisenden Vollmachtsur-\n\nkunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile \n\nvom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.Nachw.). \n\n13 \n\na) Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Rechtsscheintatbestand \n\nsei in Fällen des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Im-\n\nmobilienfonds und Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht gege-\n\nben, ist rechtsfehlerhaft. \n\n14 \n\naa) Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-\n\nfestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, \n\nwenn die einem Treuhänder erteilte Abschlussvollmacht wegen Versto-\n\nßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jeweils m.w.Nachw.). An die-\n\nser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober \n\n2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berück-\n\nsichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 \n\n(BGHZ 159, 294, 301 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest. \n\n15 \n\nDie der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen \n\ngelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für \n\nkreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (Senatsurteil vom 25. Ap-\n\nril 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062). Entgegen der vom Beru-\n\nfungsgericht unter Hinweis auf die frühere, inzwischen aufgegebene \n\nRechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vertretenen \n\nAuffassung kann auch bei letzteren die Anwendung der §§ 171 ff. BGB \n\nnicht mit der Begründung verneint werden, der Fondsbeitritt und der fi-\n\nnanzierte Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft gemäß \n\n§ 9 Abs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht \n\nkönne dem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverhältnisses \n\nzwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden. \n\n16 \n\nbb) Ob die Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts \n\ntragen, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hier ein verbundenes \n\nGeschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, kann offen bleiben. Diese \n\nFrage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Rechts-\n\nscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichti-\n\ngen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG Vertretungsfragen, noch steht die Vorschrift systematisch in \n\neinem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. \n\nBGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr \n\nausschließlich nach den §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der \n\nAnscheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzwürdigen widerstrei-\n\ntenden Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners \n\nandererseits abschließend und angemessen Rechnung tragen (Senat \n\nBGHZ 161, 15, 24 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, \n\nWM 2006, 1060, 1062; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, \n\nWM 2005, 1764, 1766). \n\n17 \n\nb) Auch die nicht näher begründete und nicht nachvollziehbare \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vorliegend den \n\nMangel der Vertretungsmacht gemäß § 173 BGB kennen müssen, ist \n\nrechtsfehlerhaft. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank nur \n\ngemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den \n\nrechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war \n\n(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597; \n\nSenatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, \n\nvom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 9 und vom \n\n18. Oktober 2005 - XI ZR 84/04, Umdruck S. 11). \n\n18 \n\nDavon kann im Jahre 1995 keine Rede sein, da der Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer \n\ndamals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis ent-\n\nsprachen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, \n\nWM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, \n\n1764, 1767). Hinzu kommt, dass die Vollmacht notariell beurkundet war \n\nund im Jahre 1995 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksam-\n\nkeit der Vollmacht haben musste (siehe BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor \n\ndem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ \n\nsich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treu-\n\nhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen \n\nVollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\ni.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile \n\nvom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.Nachw. und \n\nvom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Besondere \n\nUmstände, die hier dafür sprechen könnten, dass die Beklagte die Nich-\n\ntigkeit der Vollmachtserteilung ausnahmsweise hätte erkennen müssen, \n\nsind nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der \n\nSenat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das \n\nklageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nSchmitt \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2004 - 8 O 5/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 15.12.2004 - 3 U 166/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/xi-zr-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/xi-zr-12-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:13.902222+00:00"}}