{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_348-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"XI ZR 348/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4 (Fassung: 17. Dezember 1990) Die besonderen Regelungen über das verbundene Geschäft in § 9 VerbrKrG scheiden als Anknüpfungspunkt für einen sogenannten Rückfor- derungsdurchgriff - wenn ein solcher überhaupt rechtlich begründbar wäre (zweifelnd Senatsurteile vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14 Tz. 24 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 11 Tz. 24) - gegenüber der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank in Bezug auf Scha- densersatzansprüche eines Anlegers und Kreditnehmers gegen Fondsini- tiatoren und/oder Gründungsgesellschafter von vornherein aus, weil es an einem Finanzierungszusammenhang, wie ihn § 9 VerbrKrG voraussetzt, in Bezug auf diese, außerhalb des finanzierten Geschäfts stehenden Perso- nen, fehlt (Fortführung Senatsurteile BGHZ 167, 239, 250 Tz. 28; vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 22 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 13 Tz. 27).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2007 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 348/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4 (Fassung: 17. Dezember 1990) \n\nDie besonderen Regelungen über das verbundene Geschäft in § 9 \nVerbrKrG scheiden als Anknüpfungspunkt für einen sogenannten Rückfor-\nderungsdurchgriff - wenn ein solcher überhaupt rechtlich begründbar wäre \n(zweifelnd Senatsurteile vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. \n14 Tz. 24 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 11 Tz. 24) - \ngegenüber der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank in Bezug auf Scha-\ndensersatzansprüche eines Anlegers und Kreditnehmers gegen Fondsini-\ntiatoren und/oder Gründungsgesellschafter von vornherein aus, weil es an \neinem Finanzierungszusammenhang, wie ihn § 9 VerbrKrG voraussetzt, in \nBezug auf diese, außerhalb des finanzierten Geschäfts stehenden Perso-\nnen, fehlt (Fortführung Senatsurteile BGHZ 167, 239, 250 Tz. 28; vom 21. \nNovember 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 22 und vom 24. \nApril 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 13 Tz. 27). \n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n26. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren die Rückzahlung eines Teilbetrages von \n\n40.000 € aus Zahlungen, die sie auf ein Darlehen an die Beklagte geleis-\n\ntet haben. \n\nIm Sommer des Jahres 1991 beteiligten sich die Kläger, von einem \n\nVermittler mittels eines Fondsprospekts geworben, mit einer Einlage von \n\n91.950 DM an dem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts betriebenen W. -Immobilienfonds Nr. … (im Folgenden: Fonds). \n\nGründungsgesellschafter dieses Fonds waren die W. -GmbH (im Weite-\n\nren: W. ) und deren Alleingesellschafter N. . Im Fondspros-\n\npekt sind die Vertriebskosten je Fondsanteil, die als Werbungskosten \n\nsteuerlich geltend gemacht werden können, mit 1.839 DM ausgewiesen. \n\n3 \n\nZur Finanzierung der Beteiligung schlossen die Kläger mit der Be-\n\nklagten einen auf den 16. August/6. September 1991 datierten Darle-\n\nhensvertrag über 105.384 DM ab. Im Vertragsformular wiesen die Kläger \n\ndie Beklagte unwiderruflich an, den Nettokreditbetrag dem Konto der von \n\nihnen eingeschalteten Treuhänderin gutzuschreiben. Der vereinbarte \n\nZins in Höhe von 7,95% jährlich war bis zum 30. August 2001 festge-\n\nschrieben. Mit Ablauf der Zinsbindungsfrist zahlten die Kläger die noch \n\noffene Darlehensvaluta in Höhe von 105.384 DM an die Beklagte zurück. \n\nDas dafür erforderliche Kapital beschafften sie sich größtenteils durch \n\nAufnahme eines Darlehens bei einer anderen Bank. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2004 widerriefen die Kläger ihre \n\nauf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter \n\nBerufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und verlangten den abgelösten \n\nBetrag auch mit Rücksicht auf unrichtige Angaben über die Vertriebskos-\n\nten von der Beklagten ohne Erfolg zurück. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung der \n\nAnsprüche der Kläger gegen die Fondsgesellschaft, gegen die Fondsini-\n\ntiatoren, die Gründungsgesellschafter und gegen die Vermittlungsgesell-\n\nschaft stattgegeben, die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 2152 ff. veröf-\n\nfentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Kläger könnten von der Beklagten im Wege des Rück-\n\nforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG ihre Tilgungs-\n\nzahlung jedenfalls in der geltend gemachten Höhe zurückverlangen. \n\nKreditvertrag und Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft. Die \n\nBeklagte habe es akzeptiert, dass die W. , die den Fondsvertrieb an \n\nder Spitze organisiert habe, die Darlehensverträge mit den Fondsanteils-\n\nzeichnern vorbereitet habe, \n\nindem sie ein Darlehensformular des \n\n…-Verlags auf die Beklagte ausgefüllt habe, es von dem von ihr beauf-\n\ntragten Vertrieb den Kunden habe vorlegen sowie unterschreiben lassen \n\nund es erst nach einer Legitimationsprüfung der Beklagten präsentiert \n\nhabe. Dass dies auf einer Absprache zwischen ihr und der W. beruht \n\nhabe, habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt und entspreche dem \n\ngerichtsbekannten üblichen Vorgehen der W. im Vorfeld der Auflage \n\njedes neuen Fonds. Die zeitliche Grenze des § 9 Abs. 3 VerbrKrG hinde-\n\nre den Rückforderungsdurchgriff nicht. \n\n9 \n\nDen Klägern stehe gegen die Fondsinitiatoren N. und \n\nW. , die nach § 278 BGB für die Tätigkeit des Vertriebs bis hinab zum \n\nkonkret tätig gewordenen Vermittler hafteten, ein Anspruch aus culpa in \n\ncontrahendo auf Freistellung u.a. von den Belastungen aus dem mit der \n\nBeklagten geschlossenen Darlehensvertrag zu, weil die Kläger jedenfalls \n\nüber die Höhe der Vertriebskosten für die Fondsanteile getäuscht worden \n\nseien. Indem der Vermittler die Kläger unter Verwendung des Fonds-\n\nprospekts geworben habe, habe er unzutreffende Angaben zur Höhe der \n\nVertriebskosten gemacht. Die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskos-\n\nten von 1.839 DM pro Anteil seien zwar vordergründig insofern richtig, \n\nals die Fondsgesellschaft selbst tatsächlich nur diesen Betrag an den \n\nVertrieb bezahlt habe. Trotzdem sei die Angabe unzutreffend, denn die \n\nMitinitiatorin W. habe darüber hinaus weitere Beträge an den Vertrieb \n\nmindestens in gleicher Höhe gezahlt. Dabei könne dahinstehen, ob Pro-\n\nvisionen von insgesamt mehr als 15% gezahlt worden seien. Wenn sich \n\ndie Prospektherausgeber entschlössen, Angaben zu Provisionen zu ma-\n\nchen, hätten diese Angaben richtig zu sein. Allein in der Falschinformati-\n\non liege die Pflichtverletzung. \n\n10 \n\nDas Verschulden der Fondsinitiatoren werde nach § 282 BGB ana-\n\nlog vermutet. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Für die \n\nvon den Klägern behauptete Ursächlichkeit der Falschangabe für die An-\n\nlageentscheidung der Kläger spreche eine tatsächliche Vermutung. Ein \n\nSchaden liege auch dann vor, wenn der Fondsanteil im Zeitpunkt des \n\nErwerbs seinen Preis wert gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch \n\nsei unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm nicht auf den \n\nBetrag der verschwiegenen Vertriebskosten beschränkt. Was schließlich \n\ndie Anrechnung von Steuervorteilen anbelange, so könne diese außer \n\nBetracht bleiben, da die Kläger nur einen Teil ihres Gesamtschadens \n\neingeklagt hätten. Die Gesamtzahlungen der Beklagten beliefen sich auf \n\n189.164,29 DM. Dem stünden Ausschüttungen des Fonds von \n\n23.376 DM und maximale Steuerersparnisse von 35.653,41 DM gegen-\n\nüber, so dass der eingeklagte Teilbetrag von 40.000 € zusammen mit \n\ndiesen Positionen den Gesamtschaden nicht erreiche. Der Freistellungs-\n\nanspruch gegenüber den Fondsinitiatoren sei weder verjährt noch ver-\n\nwirkt. \n\nII. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung schon im Aus-\n\ngangspunkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Rückforde-\n\nrungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs der Kläger gegen die Gründungsgesellschafter des \n\nFonds rechtsfehlerhaft bejaht. \n\n12 \n\nEin Einwendungs- und auch ein etwaiger Rückforderungs-\n\ndurchgriff, wenn dieser überhaupt rechtlich begründbar wäre (offen ge-\n\nlassen in den Senatsurteilen vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Um-\n\ndruck S. 14 Tz. 24 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck \n\nS. 11 Tz. 24 m.w.Nachw.), scheidet vorliegend schon allein deshalb von \n\nvornherein aus, weil Schadensersatzansprüche der Kläger gegen Fonds-\n\ninitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter dafür keine Grundlage bie-\n\nten. Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Ab-\n\nweichung von der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtspre-\n\nchung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, an der dieser nicht \n\nmehr festhält, entschieden hat (BGHZ 167, 239, 250 Tz. 28), scheidet \n\nein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG bei Ansprüchen \n\ndes Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgeb-\n\nliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber aus. Ein Finanzie-\n\nrungszusammenhang, wie ihn die besonderen Regelungen über das ver-\n\nbundene Geschäft in § 9 VerbrKrG voraussetzen, besteht in Bezug auf \n\ndiese Personen nicht (Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR \n\n347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 22 und vom 24. April 2007 - XI ZR \n\n340/05, Umdruck S. 13 Tz. 27 m.w.Nachw.). Es fehlt daher an jeglichem \n\ntragfähigen Anknüpfungspunkt für einen auf die Verbundregelung des \n\n§ 9 VerbrKrG gestützten Rückforderungsdurchgriff. \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, \n\n251 Tz. 30) kann der über die Fondsbeteiligung arglistig getäuschte An-\n\nleger und Kreditnehmer bei einem verbundenen Vertrag (§ 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG) im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzan-\n\nspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende \n\nBank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen \n\nGeschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, \n\nda dieser nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Die bisherigen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, einen Anspruch \n\nder Kläger nach diesen Grundsätzen wegen vorsätzlichen Verschwei-\n\ngens einer höheren als der ausgewiesenen Vertriebsprovision zu be-\n\ngründen. \n\n15 \n\na) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das \n\nBerufungsgericht angenommen, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt \n\nhier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden. \n\n16 \n\nb) Im Ansatz zu Recht ist es auch davon ausgegangen, dass es \n\nkeinen Einfluss auf die Aufklärungspflicht des Vermittlers hat, dass die \n\nzusätzliche Provision nicht aus Mitteln der Fondsgesellschaft, sondern \n\naus Mitteln der Mitinitiatorin W. , einer der beiden Gründungsgesell-\n\nschafter der Fondsgesellschaft, geflossen ist. Das entspricht der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, die ebenfalls zu W. -Fonds ergan-\n\ngen ist (BGHZ 158, 110, 118 f.; Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, \n\nWM 2007, 873, 874 Tz. 9). \n\n17 \n\nc) Rechtsfehlerhaft hat es jedoch zur Gesamthöhe der Provision \n\nkeine Feststellungen getroffen. Zwar wurde nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts von der W. eine nicht im Prospekt ausgewiesene \n\nweitere Provision von mindestens 1.839 DM gezahlt. Ob noch weitere \n\nZahlungen erfolgten, die dazu führten, dass die Vertriebsprovision insge-\n\nsamt mehr als 15% betrug, hat es jedoch offen gelassen. \n\n18 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, \n\n110, 121, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874 \n\nTz. 9) ist der Vermittler einer mittels Prospekts vertriebenen Kapitalanla-\n\nge nur dann verpflichtet, den Anleger ungefragt über die Gesamthöhe \n\neiner Innenprovision aufzuklären, wenn die Provision 15% des Erwerbs-\n\npreises überschreitet, was bei der vom Berufungsgericht festgestellten \n\nMindestgesamtprovision von 3.678 DM noch nicht der Fall war. Die Klä-\n\nger haben aber unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Innenprovision \n\nzwischen 15 und 20% betragen hat. Dem wird das Berufungsgericht ge-\n\ngebenenfalls nachzugehen haben. \n\n19 \n\nd) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch nicht sei-\n\nne Annahme, der Vermittler habe eine Aufklärungspflichtverletzung un-\n\nabhängig von der Höhe der Gesamtprovision begangen, weil er die im \n\nProspekt zu niedrig angegebenen Vertriebskosten bei seinem Gespräch \n\nmit den Klägern nicht korrigiert habe. \n\n20 \n\nIm Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon \n\nausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nAngaben in einem Prospekt, die zu Provisionen gemacht werden, nicht \n\nirreführend sein dürfen (BGHZ 158, 110, 121 f.). Ein Anlagevermittler hat \n\ndeshalb unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision Aufklärung \n\nzu leisten, wenn im Prospekt die Angaben über die Vertriebskosten un-\n\nzutreffend sind und er das ohne weiteres daran erkennen kann, dass er \n\nselbst eine Provision erhält, die die ausgewiesenen Vertriebskosten \n\nübersteigt \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 \n\n- III ZR 218/06, \n\nWM 2007, 873, 874 Tz. 8). Zur Höhe der an den Vermittler geflossenen \n\nProvision hat das Berufungsgericht indes keine Feststellungen getroffen. \n\n21 \n\ne) Festgestellt hat das Berufungsgericht bisher außerdem nicht, \n\ndass dem Vermittler bei der etwaigen Aufklärungspflichtverletzung vor-\n\nsätzliches Verhalten zur Last fällt. Zuzurechnen ist der Beklagten als \n\nkreditgebender Bank nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nnur eine vorsätzliche Täuschung der Kläger durch den Vermittler. Nur \n\ndann können die Kläger nicht nur ihre Fondsbeteiligung fristlos kündigen, \n\nsondern auch den mit dem Fondsbeitritt verbundenen Darlehensvertrag \n\nals solchen nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für \n\nden Abschluss kausal war, oder, etwa wenn die Anfechtungsfrist des \n\n§ 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist, einen Schadensersatzanspruch aus \n\nvorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagte gel-\n\ntend machen (Senatsurteile BGHZ 167, 239, 251 Tz. 30 und vom 21. No-\n\nvember 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28). Bei der Beur-\n\nteilung der Frage, ob dem Vermittler Vorsatz zur Last fällt, wird das Be-\n\nrufungsgericht neben dem Stand der Rechtsprechung im Jahre 1991 zur \n\nverborgenen Innenprovision zu berücksichtigen haben, dass ein Rechts-\n\nirrtum nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vorsatz \n\nausschließt (BGHZ 69, 128, 142; 118, 201, 208; Senatsurteil vom \n\n19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, WM 2007, 487, 490 Tz. 25, für BGHZ \n\nvorgesehen). \n\n22 \n\n2. Die Klage kann entgegen der Ansicht der Revision aufgrund des \n\ngegenwärtigen Sach- und Streitstandes nicht wegen fehlender Kausalität \n\noder eines fehlenden Schadens abgewiesen werden. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die \n\nKläger sich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen \n\nkönnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, \n\n873, 874 Tz. 11 m.w.Nachw.) und der Schadensersatzanspruch bei arg-\n\nlistiger Täuschung über die Vertriebsprovision darauf gerichtet ist, den \n\nAnleger so zu stellen, als sei er dem Immobilienfonds nicht beigetreten \n\nund hätte den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Beitritts nicht ge-\n\nschlossen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 \n\n- III ZR 20/05, \n\nWM 2006, 668, 670). \n\nIV. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur \n\nweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zu \n\ntreffen haben. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2005 - 8 O 640/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2005 - 6 U 92/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_348-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-05/xi-zr-348-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_348-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_348-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-05/xi-zr-348-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_348-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:22.650955+00:00"}}