{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_347-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"XI ZR 347/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 563 Abs. 2 BGB a.F. §§ 123, 276 Fb a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu- grunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts. b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finan- zierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem ver- bundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitia- toren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammenge- wirkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 347/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. November 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 563 Abs. 2 \nBGB a.F. §§ 123, 276 Fb \n\na) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht \ngemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu-\ngrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung \nan das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen \nBedenken des Berufungsgerichts. \n\nb) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. \nTz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze \nüber einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten \nImmobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finan-\nzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem ver-\nbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitia-\ntoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben \nund die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammenge-\nwirkt hat. \n\nBGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - OLG Schleswig \n LG Kiel \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 2. Juni 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines \n\nDarlehens in Anspruch, das sie ihnen zum Erwerb eines Immobilien-\n\nfondsanteils gewährt hat. Die Beklagten verlangen widerklagend Rück-\n\nzahlung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zinsen und Erstattung \n\ndes Rückkaufswerts einer von der Klägerin verwerteten Kapitallebens-\n\nversicherung. \n\n2 \n\nDie beklagten Eheleute, ein damals 38 Jahre alter Verwaltungsan-\n\ngestellter und eine damals 39 Jahre alte Kellnerin, unterzeichneten im \n\nAugust 1992 eine Beitrittserklärung zum geschlossenen Immobilien-\n\nfonds … \n\nder G. \n\nGbR (im Folgenden: Immobilienfonds) mit einer Einlage von 50.000 DM. \n\nSie waren von dem für die H. \n\nGmbH tätigen Vermittler P. geworben worden. Initiatoren dieses Fonds \n\nwaren die D. mbH \n\n(im Folgenden: D. ) und deren damaliger Geschäftsfüh-\n\nrer W. Gr. , der unter anderem auch in dieser Sache we-\n\ngen Kapitalanlagebetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwecke des Immo-\n\nbilienfonds waren Erwerb, Bebauung und Vermietung des Grundstücks \n\n… . Das Gesellschaftskapital und der Gesamt-\n\naufwand betrugen nach den Angaben im \"Investitions- und Finanzie-\n\nrungsplan\" des Immobilienfonds 24.880.000 DM, davon 17.102.276 DM \n\nfür Kaufpreis und schlüsselfertige Erstellung. Die tatsächlich dafür auf-\n\ngewandten Kosten betrugen \n\n- wie sich später herausstellte - nur \n\n10.707.097 DM. \n\n3 \n\nDie Finanzierung der Fondsbeteiligung der Beklagten, die sie der \n\nKlägerin verpfändeten, erfolgte durch ein ebenfalls von P. vermitteltes \n\ntilgungsfreies Darlehen der Klägerin über 58.989 DM zu einem bis zum \n\n30. Oktober 1997 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,95%. \n\nDie Tilgung sollte mit Hilfe einer vom Beklagten zu 1) an die Klägerin ab-\n\ngetretenen Kapitallebensversicherung \n\nerfolgen, \n\nspätestens \n\naber \n\n20 Jahre nach Auszahlung, die vereinbarungsgemäß an den von den Be-\n\nklagten beauftragten Treuhänder erfolgte. Die den Beklagten erteilte Wi-\n\nderrufsbelehrung enthielt den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt \n\ngelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es \n\nnicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs o-\n\nder nach Darlehensauszahlung zurückzahle. \n\n4 \n\nNachdem die D. ihre Zahlungen eingestellt hatte, \n\nwurde in einem Schreiben der Interessengemeinschaft Immobilienfonds \n\n… vom 6. November 1996 mitgeteilt, dass gegen den Fondsinitiator \n\nGr. im Zusammenhang mit Betrugs- und Untreuevorwürfen sei-\n\ntens der Staatsanwaltschaft ermittelt werde und Gr. bereits kurz-\n\nfristig in Untersuchungshaft genommen worden sei. \n\n5 \n\nDie Beklagten stellten daraufhin die Zahlung von Zinsen auf das \n\nDarlehen Ende 1996 ein, fochten den Darlehensvertrag unter dem \n\n27. März 1997 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellten \n\nder Klägerin gleichzeitig den verpfändeten Fondsanteil zur Verfügung. \n\nMit Faxschreiben vom 10. November 2000 an den Immobilienfonds kün-\n\ndigten sie wegen der falschen Beitrittswerbung außerdem ihre Mitglied-\n\nschaft. \n\n6 \n\nDie Klägerin verlangt die Rückzahlung des gewährten Darlehens in \n\nHöhe von 60.514,76 DM. Die Beklagten behaupten, sie seien zum \n\nFondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages durch den \n\nVermittler P. in einer Haustürsituation bestimmt worden, und berufen \n\nsich auf Einwendungen gegen den Fondsbeitritt und gegen die Fondsini-\n\ntiatoren. Sie fordern widerklagend die Rückzahlung der an die Klägerin \n\ngeleisteten Zinsen in Höhe von 10.834,40 DM sowie, nachdem die zu-\n\nnächst beantragte Rückabtretung der Kapitallebensversicherung des Be-\n\nklagten zu 1) durch Verwertung unmöglich geworden ist, die Erstattung \n\ndes von der Klägerin eingezogenen Betrages von 3.594,22 € zuzüglich \n\nZinsen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung der Widerklage \n\nstattgegeben. Durch Urteil vom 18. Juli 2002 hat das Berufungsgericht \n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Be-\n\nklagten hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil \n\naufgehoben und die Sache mit Urteil vom 25. Oktober 2004 (II ZR \n\n397/02) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dabei ausge-\n\nführt, die Beklagten bräuchten weitere Zahlungen an die Klägerin nicht \n\nzu leisten und hätten ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr der bereits \n\nerbrachten Leistungen nach § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da ih-\n\nnen Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des \n\nFonds unter anderem aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluss zustünden, die sie auch der Klägerin entgegenhalten könn-\n\nten, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um ein \n\nverbundenes Geschäft gehandelt habe. Die Beklagten seien so zu stel-\n\nlen, wie sie stünden, wären sie dem Fonds nicht beigetreten. Sie seien \n\ndaher nur verpflichtet, der Klägerin ihre Fondsbeteiligung zur Verfügung \n\nzu stellen und könnten überdies grundsätzlich Rückgewähr der erbrach-\n\nten Leistungen verlangen, allerdings vermindert um eventuell aus der \n\nBeteiligung gezogene Steuervorteile und sonstige Leistungen, die ihnen \n\nim Zusammenhang mit der Beteiligung möglicherweise zugeflossen sei-\n\nen. Insoweit bedürfe es weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht. \n\n8 \n\nIm zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin auch die Einrede \n\nder Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter \n\nAbweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen verurteilt, an die \n\nKlägerin 20.391,30 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in \n\nWM 2005, 1173 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht an \n\ndas zurückverweisende Urteil des \n\nII. Zivilsenates gebunden. § 563 \n\nAbs. 2 ZPO sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung und bei gleichzeitiger Zu-\n\nlassung der Revision nicht an eine Rechtsauffassung des Revisionsge-\n\nrichts gebunden sei, durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts die \n\nverfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesauslegung und Rechtsfort-\n\nbildung tangiert würden. Das sei bei der Entscheidung des II. Zivilsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs der Fall. \n\n11 \n\nIm Rahmen eines auf § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VerbrKrG gestütz-\n\nten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs könne der Verbraucher \n\nnach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm gegenüber \n\nder \n\nfinanzierenden Bank nur Einwendungen aus dem \n\nfinanzierten \n\nRechtsgeschäft entgegenhalten. Die Erstreckung des Einwendungs- und \n\nRückforderungsdurchgriffs durch den II. Zivilsenat auf Rechtsverhältnis-\n\nse zu anderen Dritten, etwa zu den Gründungsgesellschaftern des \n\nFonds, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreibern, Managern und Pros-\n\npektherausgebern und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen, \n\nfinde in § 9 VerbrKrG keine Grundlage und sei auch im Wege der zuläs-\n\nsigen Rechtsanalogie oder Rechtsfortbildung nicht begründbar. \n\n12 \n\nAbgesehen davon könnten die Beklagten der Klägerin selbst bei \n\nAnerkennung eines erweiterten Rückforderungsdurchgriffs Ansprüche \n\ngegen die Fondsinitiatoren auch deswegen nicht entgegenhalten, weil \n\ndiese verjährt seien. Im Falle eines auf § 9 VerbrKrG gestützten Einwen-\n\ndungs- und Rückforderungsdurchgriffs müsse der Verbraucher die Ver-\n\njährung durch Handlungen gegenüber den Fondsinitiatoren hemmen oder \n\nunterbrechen. Das hätten die Beklagten nicht getan. \n\n13 \n\nDen Beklagten stehe auch kein Widerrufsrecht nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz zu, da sie eine Widerrufsbelehrung erhalten hätten, die \n\nden Vorgaben des § 7 VerbrKrG entspreche. Eine weitere eigenständige \n\nWiderrufsbelehrung, die den Anforderungen des Haustürwiderrufsgeset-\n\nzes entspreche, sei nicht notwendig. Daher könne dahinstehen, ob die \n\nBeklagten überhaupt in einer Haustürsituation geworben worden seien. \n\n14 \n\nDie Forderung der Klägerin belaufe sich nach Gegenrechnung der \n\nim Wege des Rückforderungsdurchgriffs zu saldierenden Gesellschafts-\n\nbeteiligung, erbrachter Zinsleistungen, Nutzungsentschädigung und der \n\nVerwertung der Lebensversicherung auf 20.391,30 €. Die auf Zahlung \n\ngerichtete Widerklage sei infolge der notwendigen Saldierung unbegrün-\n\ndet. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, \n\ndass der Fondsbeitritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft bil-\n\nden und die Beklagten deswegen ihre ihnen gegen den Fonds zustehen-\n\nden Rechte wegen arglistiger Täuschung beim Fondsbeitritt gegenüber \n\nder Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend machen kön-\n\nnen. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, \n\nAnsprüche der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren könnten insoweit \n\nkeine Berücksichtigung finden. \n\n17 \n\na) Die Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei \n\nein formwirksamer Darlehensvertrag geschlossen und durch Auszahlung \n\ndes Darlehensbetrages an den von den Beklagten beauftragten Treu-\n\nhänder valutiert worden, sowie seine Feststellungen, dass der Fondsbei-\n\ntritt und das Darlehen ein verbundenes Geschäft darstellen (siehe dazu \n\nSenatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 \n\nm.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), die Beklagten \n\nvon den Fondsinitiatoren über die Werthaltigkeit des Objekts … \n\n und damit der Fondsbeteiligung arglistig getäuscht worden sind \n\nund wegen dieser arglistigen Täuschung dem Fonds beigetreten sind, \n\nwerden von den Parteien nicht angegriffen und sind rechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n18 \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht unangegriffen auch ausge-\n\nführt, dass der auf einer arglistigen Täuschung beruhende fehlerhafte \n\nGesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts \n\nführt, sondern der Gesellschaftsbeitritt vielmehr, wenn er in Vollzug ge-\n\nsetzt worden ist, zunächst wirksam ist. Der Gesellschafter, der sich auf \n\nden Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich im Wege der außeror-\n\ndentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. Es \n\nist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die \n\nAusübung des Kündigungsrechts gegenüber dem Finanzierungsinstitut \n\nals ausreichend angesehen (vgl. BGHZ 156, 46, 50, 53) und eine Verwir-\n\nkung des Kündigungsrechts durch die Beklagten verneint hat (vgl. \n\nBGHZ 156, 46, 53). Als Rechtsfolge der Kündigung tritt an die Stelle des \n\nnach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Anspruches auf Rückzah-\n\nlung der geleisteten Einlage - auch bei einem durch arglistige Täuschung \n\nverursachten Beitritt - ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen ge-\n\nsellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Des-\n\nsen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung zum Kündigungs-\n\nzeitpunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach dem Gesell-\n\nschaftsrecht keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit-\n\npunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Ver-\n\nhältnis seiner Beteiligung teilnimmt. Dieses Recht kann der Anleger, \n\nwenn - wie hier - ein verbundenes Geschäft vorliegt, der kreditgebenden \n\nBank entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits nach § 9 Abs. 3 \n\nSatz 1 VerbrKrG verweigern, soweit der Abfindungsanspruch reicht (vgl. \n\nBGHZ 156, 46, 50, 51; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, \n\nWM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-\n\nsehen). \n\n19 \n\nc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen - er-\n\nweiterten - Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG \n\nwegen Ansprüchen der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren abgelehnt. \n\n20 \n\naa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft seine Bin-\n\ndung an die rechtlichen Ausführungen des ersten Revisionsurteils nach \n\n§ 563 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist dem \n\nRevisionsgericht ein durch § 563 Abs. 2 ZPO näher ausgeformtes Beur-\n\nteilungsmonopol zugewiesen. Danach hat das Berufungsgericht die \n\nrechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch \n\nseiner Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, \n\ndass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar \n\nverhindert wird, dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisi-\n\nonsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte \n\nseine Rechtsauffassung ändert \n\n(vgl. GemSOGB, Beschluss vom \n\n6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396). Damit bei einer \n\nder Aufhebung zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsfortbildung \n\nfür das Berufungsgericht jeder Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwä-\n\ngungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO \n\ngleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespon-\n\ndiert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte, eine Selbstbin-\n\ndung des Revisionsgerichts, die - wie dargelegt - lediglich für den Aus-\n\nnahmefall einer inzwischen geänderten höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung entfällt (GemSOGB aaO S. 397 f.). Die verfahrensrechtlichen Bin-\n\ndungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrie-\n\nden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind daher zwar \n\nnicht exakt, aber tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dement-\n\nsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde lie-\n\ngende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner An-\n\nsicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausge-\n\nlegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93, \n\nNJW 1994, 2956, 2957). \n\n21 \n\nDie Bindung an das zurückweisende Urteil besteht auch bei ver-\n\nfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, \n\n132, 137 f.), insbesondere kann sich dieses der Bindung nicht mit dem \n\nArgument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar ge-\n\nsetzeswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93, \n\nNJW 1994, 2956, 2957; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 563 Rdn. 3a). \n\nDie vom Berufungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken \n\ngegen die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene Ge-\n\nsetzesauslegung und Rechtsfortbildung sind deshalb irrelevant. \n\n22 \n\nbb) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzu-\n\nstimmen, dass die Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt eines ver-\n\nbundenen Geschäfts, ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer \n\nUmstände, nicht für Ansprüche der Beklagten gegen Fondsinitiatoren \n\noder Prospektverantwortliche wegen einer arglistigen Täuschung durch \n\nfalsche Angaben im Vertriebsprospekt einzustehen hat. Wie der erken-\n\nnende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abweichung von der \n\nentgegenstehenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 280, \n\n291 f.; 159, 294, 312 f.) auch im ersten Revisionsurteil, an der dieser auf \n\nAnfrage nicht mehr festhält, entschieden hat (Urteil vom 25. April 2006 \n\n- XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw.), kann ein Anleger \n\nsich wegen Ansprüchen gegen Fondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei \n\ndes finanzierten Geschäfts sind, nicht auf § 9 VerbrKrG berufen. Es fehlt \n\nschon an dem nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Finanzierungszu-\n\nsammenhang. Aus der Haftungsbeziehung des Anlegers zu Fondsinitia-\n\ntoren und Prospektverantwortlichen resultiert keine Entgeltforderung ge-\n\ngen den Anleger, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Bank \n\nsein könnte (Kindler ZGR 2006, 167, 172). Wegen der Änderung der \n\nRechtsprechung entfällt insofern auch die Bindung des Senats an das \n\nerste Revisionsurteil des II. Zivilsenats (vgl. GemSOGB, Beschluss vom \n\n6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.). \n\n23 \n\ncc) Auf die Frage, ob für Ansprüche gegen Fondsinitiatoren oder \n\nProspektverantwortliche, die im Wege des Einwendungs- und Rückforde-\n\nrungsdurchgriffs gegen die kreditgebende Bank geltend gemacht werden \n\nsollen, die Verjährung gegenüber dem Anspruchsgegner unterbrochen \n\noder gehemmt werden muss, kommt es nach alledem nicht an. \n\n24 \n\n2. Rechtlich nicht haltbar sind die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts, mit denen es Einwendungen und Ansprüche der Beklagten nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz verneint hat. \n\n25 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Wider-\n\nrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrkrG nicht den Anforderungen einer \n\nWiderrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG. Die Widerrufsbelehrung nach \n\n§ 7 Abs. 2 VerbrKrG enthält den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässi-\n\ngen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht als erfolgt gilt, wenn \n\nder Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und es nicht binnen \n\nzweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs bzw. nach Darle-\n\nhensauszahlung zurückzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, \n\nWM 2004, 1579, 1580 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 31. Januar 2005 \n\n- II ZR 327/04, WM 2005, 547, 548 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR \n\n327/04, WM 2006, 220, 221). Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung be-\n\nsteht auch unter Berücksichtigung der Argumente des Berufungsgerichts, \n\ndie der Bundesgerichtshof bereits erwogen hat, kein Anlass. Das Beru-\n\nfungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entschei-\n\ndung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht \n\nhinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb \n\neuroparechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht \n\nnach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der \n\nDarlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der \n\nHaustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437 \n\nTz. 46). Sollten die Beklagten - was das Berufungsgericht offen gelassen \n\nhat - zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Privatwohnung be-\n\nstimmt worden sein, wäre der von ihnen erklärte Widerruf ihrer Darle-\n\nhensvertragserklärung mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbeleh-\n\nrung wirksam. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat \n\nder Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch \n\ngemacht. \n\n27 \n\n1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu \n\neiner für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. August/21. Okto-\n\nber 1992 zumindest mitursächlichen Haustürsituation zu treffen haben. \n\nSollte sich herausstellen, dass die Beklagten den Darlehensvertrag auf-\n\ngrund einer Haustürsituation abgeschlossen haben, wird das Berufungs-\n\ngericht die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung \n\ndes Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006 \n\nTz. 18-20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zur Rückabwick-\n\nlung der Fondsbeteiligung zu beachten haben. \n\n28 \n\n2. Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haustürsituation nicht \n\nbewiesen werden, wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen \n\nRechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben, ob \n\nden Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler P. \n\nwegen arglistiger Täuschung zusteht, den sie der Klägerin entgegenhal-\n\nten können und der sie ihrerseits berechtigt, die Rückzahlung der er-\n\nbrachten Zinsleistungen von der Klägerin zu fordern (Senatsurteil vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 29-31, zur Ver-\n\nöffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n29 \n\n3. Sollte der Beweis einer arglistigen Täuschung der Beklagten \n\ndurch den Vermittler P. nicht geführt werden, so kommt angesichts der \n\nvom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten evidenten arglistigen \n\nTäuschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsge-\n\nsellschafter nach den im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-\n\nsehen) aufgestellten Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch der Be-\n\nklagten aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen \n\neines Wissensvorsprungs in Betracht. Die dort niedergelegten Grundsät-\n\nze gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb \n\ndes Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter \n\ndie arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in \n\ninstitutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat. \n\n30 \n\n4. Es bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten, in welcher Reihen-\n\nfolge es Feststellungen zu den oben unter Ziffern 1-3 genannten - selb-\n\nständig nebeneinander stehenden - Anspruchsgrundlagen trifft. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 20.09.2001 - 9 O 64/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 02.06.2005 - 5 U 162/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_347-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/xi-zr-347-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_347-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_347-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/xi-zr-347-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_347-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:45.515437+00:00"}}