{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_341-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"XI ZR 341/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgül- tig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 341/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2 \n\nEine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 \nVerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgül-\ntig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05 - OLG Karlsruhe \n LG Heidelberg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten \n\ngegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 23. August 2005 wird auf ihre Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nDie Revisionskläger haben auch die Kosten der Streit-\n\nhelferin der Beklagten zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten mit Klage und Widerklage über die Wirksam-\n\nkeit zweier Darlehen, die die beklagte Sparkasse der Klägerin und ihrem \n\nEhemann, dem Drittwiderbeklagten, zur Finanzierung der Beteiligung an \n\neinem Immobilienfonds gewährt hat. \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann wurden im Jahr 1993 von einem \n\nVermittler geworben, sich an dem in Form einer Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts betriebenen geschlossenen \n\nImmobilienfonds \n\n\"R. \n\n \" (künftig: GbR) zu beteiligen. Am 10. Sep-\n\ntember 1993 unterbreiteten sie der T. \n\n ...gesellschaft (künftig: Treuhänderin) ein nota-\n\nriell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. \n\nZugleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach \n\ndem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine Vollmacht, für sie den \n\nBeitritt zu der GbR mit 7 Anteilen und einer Investitionssumme von \n\n105.000 DM zu bewirken und sie umfassend bei allen Rechtsgeschäften \n\nund -handlungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu vertreten, \n\nunter anderem bei der Aufnahme von Finanzierungskrediten, der Bestel-\n\nlung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten sowie bei der Abgabe \n\nvon persönlichen Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärungen. \n\n3 \n\nDie Treuhänderin nahm das Angebot der Klägerin und ihres Ehe-\n\nmannes an und schloss in ihrem Namen am 10. Dezember 1993 mit der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) zur Finanzierung \n\ndes Fondsbeitritts zwei Darlehensverträge über 32.667 DM und über \n\n84.000 DM ab. Das Darlehen über 32.667 DM sollte bei einem effektiven \n\nJahreszins von 8,4% und einer zehnjährigen Festschreibung des Zinses \n\nmit anfänglich \n\njährlich 1,5% getilgt werden. Das Darlehen über \n\n84.000 DM zu einem effektiven, ebenfalls auf zehn Jahre festgeschrie-\n\nbenen Jahreszins von 8,25% war tilgungsfrei und bis zum 30. Dezember \n\n2018 zurückzuzahlen. Als Sicherheit war in beiden Darlehensverträgen \n\neine noch zu bestellende Globalgrundschuld am Grundstück der GbR \n\nvorgesehen. Das höhere Darlehen wurde zusätzlich durch Abtretung ei-\n\nner für Tilgungszwecke vorgesehenen, bereits am 1. August 1992 abge-\n\nschlossenen Lebensversicherung besichert. Nachdem die Treuhänderin \n\nfür die Klägerin und ihren Ehemann den Beitritt zum Immobilienfonds er-\n\nklärt hatte, wurde die Darlehensvaluta von der Beklagten weisungsge-\n\nmäß auf ein Konto der GbR ausgezahlt. Am 29. Dezember 1993 bestellte \n\ndie damalige Eigentümerin die Grundschuld über 11.733.333 DM an dem \n\nvon der GbR zu erwerbenden Grundstück. \n\n4 \n\nAm 13. Juli 2001 trat der Ehemann der Klägerin sämtliche Rechte \n\ngegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 \n\nwiderriefen die Klägerin und ihr Ehemann die der Treuhänderin erteilte \n\nVollmacht und kündigten ihre Beteiligung an der GbR. Unter dem \n\n20. Juni 2003 widerriefen sie außerdem die Darlehensvertragserklärun-\n\ngen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Da die Klägerin und ihr Ehemann \n\ndie Darlehen nicht mehr bedienten, kündigte die Beklagte die Darlehens-\n\nverträge am 26. Februar 2003 fristlos. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur \n\nRückzahlung von auf die Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von \n\n20.557,02 € nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung ihrer \n\nvormals mit ihrem Ehemann gehaltenen Beteiligung an der GbR begehrt. \n\nSie ist der Ansicht, die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes der \n\nder Treuhänderin erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nnicht wirksam zustande gekommen. Auch hätten sie und ihr Ehemann \n\nihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nwirksam widerrufen. Der Darlehensvertrag über den Betrag von \n\n84.000 DM sei außerdem wegen fehlender Angabe der Kosten der Le-\n\nbensversicherung nichtig. Darüber hinaus sei die Beklagte ihr zu Scha-\n\ndensersatz verpflichtet, weil sie durch evident falsche Angaben zum \n\nFondsbeitritt bewogen worden sei und die Beklagte mit dem Vertrieb und \n\nder Treuhänderin institutionalisiert zusammen gearbeitet habe. Wider-\n\nklagend verlangt die Beklagte die Rückzahlung der ausgereichten Darle-\n\nhensvaluta in Höhe von 81.858,78 € nebst Zinsen von der Klägerin und \n\ndem Drittwiderbeklagten. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage über 20.557,02 € stattgegeben und \n\ndie Widerklage über 81.858,78 € abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und der Widerkla-\n\nge in Höhe von 77.892,33 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Kla-\n\ngeantrag nur in Höhe von 6.277,94 € nebst Zinsen weiter und begehrt \n\naußerdem zusammen mit ihrem Ehemann die Abweisung der Widerkla-\n\nge. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Zahlungsklage der Klägerin sei unabhängig von der Frage der \n\nWirksamkeit der Darlehensverträge unbegründet. Die Ansprüche der \n\nKlägerin seien in Höhe von 14.120,08 € verjährt. Die darüber hinausge-\n\nhende Klageforderung resultiere nicht aus eigenen Leistungen der Kläge-\n\nrin und ihres Ehemannes auf die Darlehen, sondern aus Zahlungen des \n\nFonds. Diese könne die Klägerin bereicherungsrechtlich nicht herausver-\n\nlangen. \n\n10 \n\nDie Widerklage habe überwiegend Erfolg. Die Darlehensverträge \n\nseien trotz Nichtigkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 172 BGB wirk-\n\nsam zustande gekommen, da der Beklagten vor deren Abschluss eine \n\nnotarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. § 172 \n\nBGB sei auch anwendbar, wenn wie hier ein verbundenes Geschäft im \n\nSinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG vorliege. Der zusätzlichen Vorlage einer \n\nAusfertigung der notariellen Erklärung der Treuhänderin über die An-\n\nnahme des Vertragsantrags der Klägerin und ihres Ehemannes habe es \n\nnicht bedurft. Die Klägerin und ihr Ehemann könnten die Darlehenserklä-\n\nrungen auch nicht widerrufen. Sie hätten für die von der Beklagten zu-\n\nlässigerweise mit Nichtwissen bestrittene Haustürsituation keinen pro-\n\nzessordnungsgemäßen Beweis angetreten. Außerdem habe die Treu-\n\nhänderin die Darlehensverträge als Vertreterin der Klägerin und ihres \n\nEhemannes, des Drittwiderbeklagten, nicht in einer Haustürsituation ab-\n\ngeschlossen. Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt könnten \n\ndie Klägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten nicht nach § 9 \n\nAbs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Zwar scheitere der Einwendungs-\n\ndurchgriff nicht schon an § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Diese Vorschrift sei \n\nunanwendbar, da Verwendungszweck und Bedingungen des Geschäfts \n\nvom üblichen Typus eines Realkredits abwichen. Es fehle aber an mögli-\n\nchen Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile, auf die sich die \n\nKlägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten gegenüber gemäß § 9 \n\nAbs. 3 VerbrKrG berufen könnten. Eine arglistige Täuschung der Kläge-\n\nrin und ihres Ehemannes durch den Vermittler der Fondsbeteiligung sei \n\nunbewiesen geblieben. Ebenso wie für die Haustürsituation fehle inso-\n\nweit ein prozessordnungsgemäßer Beweisantritt. Schließlich sei der hö-\n\nhere Darlehensvertrag auch nicht nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 f) VerbrKrG nichtig, da die Lebensversicherung nicht im Zusam-\n\nmenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Abgese-\n\nhen davon sei ein etwaiger Mangel des Darlehensvertrages durch die \n\nweisungsgemäße Auszahlung der Valuta geheilt. Die Beklagte habe die \n\nDarlehen wegen Zahlungsverzuges der Klägerin und ihres Ehemannes \n\nauch wirksam fristlos gekündigt. Der Setzung einer Nachfrist mit Kündi-\n\ngungsandrohung habe es nicht bedurft, da die Klägerin und ihr Ehemann \n\nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, die Darlehen auf kei-\n\nnen Fall zurückzahlen zu wollen. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin zu \n\nRecht abgewiesen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung geleisteter Zins- und \n\nTilgungsraten besteht - wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit \n\nder Erörterung der Widerklage ausgeführt hat - nicht, da die Darlehens-\n\nverträge wirksam sind. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\na) Die Klägerin ist bei Abschluss der Darlehensverträge durch die \n\nTreuhänderin wirksam vertreten worden. \n\naa) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann und der Treu-\n\nhänderin abgeschlossene Treuhandvertrag sowie die erteilte umfassende \n\nVollmacht nichtig sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die \n\nrechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder eines Fondsbei-\n\ntritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der \n\nErlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Er-\n\nlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag mit umfassenden Befugnissen \n\nist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 \n\n§ 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhänderin er-\n\nteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr.; BGHZ 153, 214, 220 f.; \n\n154, 283, 286; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 830, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, \n\n1521 und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für \n\nBGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061, \n\njeweils m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR \n\n18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, \n\nWM 2005, 1598 f.). \n\n15 \n\nbb) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, \n\ndass die Treuhänderin gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB der Be-\n\nklagten gegenüber vertretungsbefugt war. Nach den rechtsfehlerfreien, \n\nvon der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts lag der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine nota-\n\nrielle Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Klägerin und \n\nihres Ehemannes ausweisenden Vollmachtsurkunde vor (zu dieser Vor-\n\naussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 9. November 2004 \n\n- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.). \n\n16 \n\n(1) Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-\n\nfestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, \n\nwenn die einem Treuhänder erteilte Abschlussvollmacht wegen Versto-\n\nßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 21. Juni 2005 \n\n- XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n29/05, WM 2006, 1008, 1011, für BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR \n\n219/04, WM 2006, 1060, 1062, jeweils m.w.Nachw.). An dieser Recht-\n\nsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 \n\n(BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berück-\n\nsichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 \n\n(BGHZ 159, 294, 301 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest. \n\n17 \n\nDie der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen \n\ngelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für \n\nkreditfinanzierte \n\nImmobilienfondsbeteiligungen \n\n(Senatsurteile \n\nvom \n\n25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, für BGHZ 167, 223 \n\nvorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062). Dabei spielt es, \n\nanders als die Revision unter Berufung auf eine Entscheidung des \n\nII. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) \n\nmeint, für die Anwendung der §§ 171 ff. BGB keine Rolle, ob Fondsbei-\n\ntritt und finanzierter Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft gemäß \n\n§ 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden. Dies ist, wie auch das Berufungsgericht rich-\n\ntig gesehen hat, für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers auf-\n\ngrund der Erteilung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. \n\nWeder regelt § 9 Abs. 1 VerbrKrG Vertretungsfragen, noch steht die Vor-\n\nschrift systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsrege-\n\nlungen der §§ 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen \n\nbestimmt sich vielmehr ausschließlich nach den §§ 171 ff. BGB sowie \n\nnach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, die den \n\nschutzwürdigen Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertrags-\n\npartners andererseits abschließend und angemessen Rechnung tragen \n\n(Senat BGHZ 161, 15, 24 f.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n29/05, WM 2006, 1008, 1011, für BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR \n\n219/04, WM 2006, 1060, 1062; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR \n\n78/04, WM 2005, 1764, 1766). Die gegenteilige Ansicht des \n\nII. Zivilsenates (BGHZ 159, 294, 301 f. sowie Urteil vom 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538), an der der II. Zivilsenat nicht \n\nmehr festhält, ist überholt. \n\n18 \n\n(2) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, dass zur \n\nBegründung des Rechtsscheins nach § 172 Abs. 1 BGB die Vorlage ei-\n\nner Ausfertigung des Angebots auf Abschluss des Treuhandvertrages \n\nnebst Vollmacht ausreichte. Dies entspricht der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 15, 30; Senatsurteile vom \n\n16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128 und vom 9. Novem-\n\nber 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75; BGH, Urteil vom 17. Juni \n\n2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Die Erteilung einer Vollmacht \n\nist, auch wenn sie in einem Vertragsantrag enthalten ist, eine selbständi-\n\nge, einseitige, nicht annahmebedürftige Erklärung des Vollmachtgebers \n\n(MünchKomm/Schramm, BGB 5. Aufl. § 167 Rdn. 4). Entgegen der An-\n\nsicht der Revision bedurfte es im vorliegenden Fall auch nicht etwa aus-\n\nnahmsweise zusätzlich der Vorlage der notariell beurkundeten Annah-\n\nmeerklärung. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben die Treu-\n\nhänderin in der notariellen Urkunde vom 10. September 1993 ausdrück-\n\nlich \"mit Abgabe dieses Angebots\" bevollmächtigt. Damit ist eindeutig \n\nzum Ausdruck gebracht, dass die Vollmacht bereits mit dem Angebot \n\nzum Abschluss eines Treuhandvertrages und nicht erst mit dessen An-\n\nnahme durch die Treuhänderin wirksam erteilt sein sollte. \n\n19 \n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-\n\nvon sein, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Darlehensvaluta nicht \n\nempfangen hätten. Der Beklagten lag im Zeitpunkt der von der Treuhän-\n\nderin erteilten Auszahlungsanweisung eine Ausfertigung der Vollmachts-\n\nurkunde vor. Die Klägerin und ihr Ehemann müssen die Anweisung der \n\nTreuhänderin, die Darlehenssumme an die GbR zu überweisen, gemäß \n\n§ 172 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. \n\n20 \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner bei der Erörterung \n\nder Widerklage ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre zu \n\nden Darlehensverträgen führenden Erklärungen nicht gemäß § 1 Abs. 1 \n\nHWiG wirksam widerrufen haben. Die Darlehensverträge wurden für die \n\nKlägerin und ihren Ehemann durch die Treuhänderin als Vertreterin ab-\n\ngeschlossen. In diesem Fall kommt es nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer Haustürsituation \n\nauf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss an \n\n(Senat \n\nBGHZ 144, 223, 227 ff.; 161, 15, 32; Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR \n\n71/90, WM 1991, 860, 861; Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR \n\n134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, \n\nWM 2006, 853, 854). Da sich die Treuhänderin bei Abschluss der Darle-\n\nhensverträge unstreitig nicht in einer Haustürsituation befand, konnten \n\ndie Klägerin und ihr Ehemann die entsprechenden Erklärungen nicht ge-\n\nmäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. widerrufen. Anlass, von dieser Recht-\n\nsprechung im Hinblick auf von der Revision nicht näher ausgeführte eu-\n\nroparechtliche Vorgaben abzuweichen, besteht nicht. Das Urteil des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: EuGH) vom \n\n25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2088 f. - Crailsheimer Volksbank) \n\nbetrifft nicht das Vorliegen, sondern die Zurechnung einer objektiv gege-\n\nbenen Haustürsituation. \n\n21 \n\nc) Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der \n\nDarlehensvertrag über 84.000 DM sei auch nicht gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 f) VerbrKrG nichtig, weil die Kosten der Lebensversi-\n\ncherung darin nicht angegeben seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f) \n\nVerbrKrG sind die Kosten einer Versicherung anzugeben, wenn sie im \n\nZusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird. Dies ist der \n\nFall, wenn ein zeitlicher und sachlicher Bezug zwischen dem Abschluss \n\ndes Versicherungsvertrages und dem des Kreditvertrages besteht \n\n(PWW/Kessal-Wulf § 492 BGB Rdn. 7). Daran fehlt es hier eindeutig. Die \n\nLebensversicherung wurde bereits am 1. August 1992 und damit mehr \n\nals ein Jahr vor den Darlehensverträgen vom 10. Dezember 1993 abge-\n\nschlossen. Am 1. August 1992 fehlte nach den nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts jede Absicht der Parteien, einen Dar-\n\nlehensvertrag abzuschließen. Außerdem sollte die Beteiligung an dem \n\nFonds ausdrücklich durch die bereits bestehende Lebensversicherung \n\n \n \n\n22 \n\n23 \n\nfinanziert werden. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf das Urteil des \n\nII. Zivilsenates vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 6/7). \n\nAuch nach dieser Entscheidung muss die vom Verbraucher zu unter-\n\nzeichnende Erklärung nur dann die Kosten einer Restschuld- oder sons-\n\ntigen Versicherung angeben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Kre-\n\nditvertrag abgeschlossen wird. Abgesehen davon wäre ein Mangel des \n\nDarlehensvertrages entgegen der Ansicht der Revision durch die wei-\n\nsungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt worden (§ 6 \n\nAbs. 2 Satz 1 VerbrKrG). \n\n2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch der Wider-\n\nklage im Wesentlichen stattgegeben. \n\na) Der Beklagten stehen die geltend gemachten Ansprüche aus \n\n§ 607 BGB a.F. zu, da die Darlehensverträge - wie dargelegt - rechts-\n\nwirksam zustande gekommen sind und die Klägerin und der Drittwider-\n\nbeklagte ihre zu den Kreditverträgen führenden Willenserklärungen nicht \n\nwirksam widerrufen haben. Die fristlose Kündigung der Darlehensverträ-\n\nge hat das Berufungsgericht zu Recht - von der Revision unbeanstan-\n\ndet - als wirksam angesehen, obwohl die Beklagte der Klägerin und dem \n\nDrittwiderbeklagten nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG vorgesehen, \n\neine zweiwöchige Frist zur Zahlung der rückständigen Beträge verbun-\n\nden mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb \n\nder Frist die gesamte Restschuld verlange. Eine solche Nachfristsetzung \n\nmit einer Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, \n\nwenn sich der Darlehensnehmer - wie hier - ernsthaft und endgültig ge-\n\nweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. In einem \n\nsolchen Fall wäre die Forderung, die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 \n\nVerbrKrG einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende \n\nFörmelei (vgl. OLG Düsseldorf WM 1995, 1530, 1532; Bruchner, in: \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. \n\n§ 81 \n\nRdn. 218; \n\nEmmerich, \n\nin: \n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, \n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 12 Rdn. 51; a.A. MünchKomm/Habersack, BGB \n\n4. Aufl. § 498 Rdn. 17; Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. § 498 \n\nRdn. 27). \n\n24 \n\nb) Den Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehens-\n\nvaluta nebst Zinsen können die Klägerin und der Drittwiderbeklagte we-\n\nder Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt gemäß § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG, noch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluss entgegenhalten. \n\n25 \n\naa) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, \n\ndass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten etwaige Ein-\n\nwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile nicht entgegensetzen kön-\n\nnen. \n\n26 \n\n(1) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, kommt ein Ein-\n\nwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG jedoch schon des-\n\nhalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nach dem eindeutigen Wort-\n\nlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wovon \n\nnach den rechtsfehlerfreien, von der Revision nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - zu für grund-\n\npfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wor-\n\nden sind, keine Anwendung findet. Dies gilt, wie der Senat in seinen erst \n\nnach Abfassung des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 25. April \n\n2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ 167, 223 vorgese-\n\nhen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1065 f.), auf die Bezug genom-\n\nmen wird, ausführlich dargelegt hat, auch dann, wenn der Erwerber das \n\nGrundpfandrecht - wie hier - nicht selbst bestellt hat. Dabei spielt es an-\n\ngesichts der alleinigen Anknüpfung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG an die \n\nVerpflichtung zur Bestellung einer bestimmten Sicherheit entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts keine Rolle, ob und in welchem Maße \n\ndie Umstände denen eines \"typischen Realkredites\" entsprechen (Senat, \n\nUrteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, für \n\nBGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066). \n\nAn seiner abweichenden Rechtsprechung (BGHZ 159, 294, 307 f. sowie \n\nUrteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), auf die \n\nsich das Berufungsgericht gestützt hat, hält der II. Zivilsenat, wie er auf \n\nAnfrage mitgeteilt hat, nicht fest. Zu einer anderen rechtlichen Beurtei-\n\nlung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR \n\n6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ 168, 1 vorgesehen) näher aus-\n\ngeführt hat, auch die Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 \n\n(WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer \n\nVolksbank) sowie europarechtliche Erwägungen keinen Anlass. \n\n27 \n\n(2) Ungeachtet dessen, dass ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 \n\nAbs. 3 Satz 1 VerbrKrG hier schon wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG \n\nausscheidet, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, \n\ndass der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten \n\nkeine Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile zustehen, weil \n\nsie für eine arglistige Täuschung keinen prozessordnungsgemäßen Be-\n\nweis angeboten haben. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin \n\nund des Drittwiderbeklagten, der Vermittler habe sie damit geworben, die \n\nFondsbeteiligung schon nach wenigen Jahren mit Gewinn verkaufen zu \n\nkönnen, mit Nichtwissen bestritten. Entgegen der Ansicht der Revision \n\nist dieses Bestreiten der Beklagten nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Die \n\nbehauptete Erklärung stammt nicht von der Beklagten und war auch nicht \n\nGegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Anders als die Revision meint, \n\nwar die Beklagte auch nicht gehalten, sich bei dem Vermittler nach der \n\nbehaupteten Erklärung zu erkundigen. Der Vermittler war weder Mitarbei-\n\nter der Beklagten, noch bestanden zu ihm rechtliche Beziehungen. Ins-\n\nbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihn \n\nals ihren Verhandlungsgehilfen eingeschaltet hat. Für ihre danach als \n\nbestritten anzusehende Behauptung haben die Kläger und der Drittwi-\n\nderbeklagte lediglich sich selbst als Zeugen benannt. Da beide im \n\nRechtsstreit Partei sind, hat das Berufungsgericht ihre Einvernahme als \n\nZeugen zu Recht abgelehnt. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sind \n\ndamit beweisfällig geblieben. \n\n28 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision können die Klägerin und \n\nder Drittwiderbeklagte der Beklagten auch keine Schadensersatzansprü-\n\nche aus c.i.c. wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entsprechend \n\nden Grundsätzen des Urteils des Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1200 f., für BGHZ 168, 1 vorgesehen) entgegenhalten. \n\n29 \n\n(1) Nach dieser Entscheidung können sich die Anleger in Fällen \n\ndes institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-\n\nten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-\n\nsenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finan-\n\nzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben \n\ndes Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. \n\ndes Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evi-\n\ndent ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der \n\narglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai \n\n2006, aaO S. 1200). \n\n30 \n\n(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, \n\nweil das Berufungsgericht - wie dargelegt - im Zusammenhang mit der \n\nErörterung eines möglichen Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 \n\nSatz 1 VerbrKrG das Bestehen von Einwendungen aus dem Erwerb der \n\nFondsanteile ohne Rechtsfehler verneint hat, weil die Klägerin und der \n\nDrittwiderbeklagte eine arglistige Täuschung nicht bewiesen haben. \n\nSchon deshalb kommt ein direkter Schadensersatzanspruch gegen die \n\nBeklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Verletzung ei-\n\nner eigenen Aufklärungspflicht über eine vom Vermittler begangene arg-\n\nlistige Täuschung nicht in Betracht. Unabhängig davon fehlt es entgegen \n\nder Auffassung der Revision bereits an ausreichendem Vorbringen zu \n\neiner arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Ver-\n\nmittlers. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung \n\ndurch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüf-\n\nbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder \n\nmarktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, \n\nBGB § 123 Rdn. 5; MünchKomm/Kramer, BGB 5. Aufl. § 123 Rdn. 15; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungs-\n\npflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung \n\nim Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt \n\ndem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Anga-\n\nben des Vermittlers, Verkäufers oder Fondsinitiators über das Anlageob-\n\njekt voraus (Senat, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 209/04, Um-\n\ndruck S. 12, für BGHZ vorgesehen). \n\n31 \n\nDaran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde \n\nzu legenden Vortrag der Klägerin. Bei der angeblichen, unbewiesenen \n\nErklärung des Vermittlers, der Fondsanteil könne bereits nach wenigen \n\nJahren mit Gewinn verkauft werden, handelt es sich um eine Prognose. \n\nInsoweit fehlt es vollständig an der Darlegung konkreter unrichtiger An-\n\ngaben des Vermittlers zu den wertbildenden Faktoren des Immobilien-\n\nfonds, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. \n\nErst recht kann angesichts der allgemeinen Aussage des Vermittlers kei-\n\nne Rede davon sein, sie sei bereits damals objektiv so grob falsch gewe-\n\nsen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der an-\n\ngeblichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. \n\nIII. \n\n32 \n\nDie Revision war daher zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 2 O 420/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.2005 - 17 U 7/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/xi-zr-341-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/xi-zr-341-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:11.200149+00:00"}}