{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_338-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"XI ZR 338/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nXI ZR 338/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Mai 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt \n\nund \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom \n\n6. November 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit sie \n\ndaraus persönlich in Anspruch genommen werden. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDie Kläger wurden im Jahre 1993 von einem Vermittler geworben, \n\nzum Zwecke der Vermögensbildung und der Steuerersparnis eine Eigen-\n\ntumswohnung in einer Studenten-Appartement-Anlage in B. \n\nzu erwerben. Am 6. Dezember 1993 unterbreiteten sie der C. \n\n gesellschaft mbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein no-\n\ntarielles Angebot zum Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung. Zugleich erteilten \n\nsie der Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechts-\n\nberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der \n\nVorbereitung und Durchführung des Erwerbs zu vertreten. Unter ande-\n\nrem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die Darlehens-\n\nverträge abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönli-\n\nchen Sicherheiten und zur Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärungen befugt sein. Der kalkulierte Gesamtaufwand war mit \n\n152.408 DM ausgewiesen, der unter Berücksichtigung eines Eigenkapi-\n\ntals von 15.240,80 DM mit 137.167,20 DM fremd finanziert werden sollte. \n\n3 \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und schloss mit \n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Na-\n\nmen der Kläger am 22./27. Dezember 1993 und am 27./28. Dezember \n\n1993 zwei Darlehensverträge über 121.164 DM bzw. 31.244 DM. Diese \n\nenthielten in Ziffer 10.3 folgende Bestimmung: \n\n „Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangs-\nvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank \nkann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und \ndem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvoll-\nstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen.“ \n\n4 \n\nAm 30. Dezember 1993 vertrat die Geschäftsbesorgerin die Kläger \n\nbei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrages. \n\nMit diesem erwarben sie die Eigentumswohnung zum Preis von \n\n121.164 DM, übernahmen aus einer zu Gunsten der Beklagten noch ein-\n\nzutragenden Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 152.408 DM so-\n\nwie die persönliche Haftung für diesen Betrag und unterwarfen sich in-\n\nsoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\nMit notarieller Urkunde vom 21. Januar 1994 wurde die Grundschuld zu \n\nGunsten der Beklagten bestellt. \n\n5 \n\nNachdem die Kläger die Zahlungen der Raten auf das vereinba-\n\nrungsgemäß valutierte Darlehen eingestellt hatten, kündigte die Beklagte \n\ndie Kredite aus wichtigem Grund und betreibt nach Verwertung der Ei-\n\ngentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung nunmehr die Voll-\n\nstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger. \n\n6 \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit der Vollstreckungsgegen-\n\nklage, indem sie zum einen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels \n\nbestreiten und zum anderen materiell-rechtliche Einwendungen gegen \n\nden titulierten Anspruch erheben. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die \n\nZwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden vom 30. Dezem-\n\nber 1993 und 21. Januar 1994 für unzulässig erklärt. Der IV. Zivilsenat \n\ndes Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag-\n\nten mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 zurückgewiesen. Diese Ent-\n\nscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbe-\n\nschwerde der Beklagten aufgehoben und die Sache an den Bundesge-\n\nrichtshof zurückverwiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie von der Geschäftsbesorgerin im Namen der Kläger abgegebe-\n\nne Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei \n\nunwirksam. Die Geschäftsbesorgerin sei bei Abgabe der notariellen Un-\n\nterwerfungserklärung am 30. Dezember 1993 nicht wirksam bevollmäch-\n\ntigt gewesen. Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht seien wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Eine Rechts-\n\nscheinhaftung der Kläger nach §§ 171 ff. BGB scheide wegen des pro-\n\nzessualen Charakters der Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsun-\n\nterwerfungserklärung aus. Ob hinsichtlich der Darlehensverträge eine \n\nRechtsscheinhaftung in Betracht komme, könne dahinstehen. Die Beru-\n\nfung der Kläger auf die Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung erscheine \n\njedenfalls nicht als treuwidrig. Im Übrigen neige der Senat dazu, die Voll-\n\nstreckungsklausel in der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1993 \n\nwegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 12 MaBV gemäß \n\n§ 134 BGB als nichtig anzusehen. Diese Frage bedürfe jedoch keiner \n\nendgültigen Entscheidung. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass die Kläger neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 \n\nZPO, mit der sie Einwendungen gegen den \n\ntitulierten materiell-\n\nrechtlichen Anspruch erhoben haben, zusätzlich die Unwirksamkeit des \n\nVollstreckungstitels geltend machen. Dies ist Gegenstand einer prozes-\n\nsualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (vgl. BGHZ 124, 164, 170 f.), \n\ndie mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann (vgl. BGHZ \n\n118, 229, 236 und Senat, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 829 m.w.Nachw.). \n\n2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der \n\nprozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO stattgegeben hat. \n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zur Abgabe der \n\nVollstreckungsunterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen \n\nArt. 1 § 1 RBerG unwirksam mit der Folge, dass kein wirksamer Vollstre-\n\nckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffen wurde. Nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der \n\nausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines \n\nGrundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Er-\n\nwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-\n\nlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfas-\n\nsende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, \n\n265, 269 ff.; Senat, Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, \n\nWM 2007, 108, 109, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, \n\n110, 112 und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441 \n\nm.w.Nachw.). Die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschluss-\n\nvollmacht auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht \n\nzur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision ist die unwirksame Prozessvollmacht \n\nauch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der \n\n§§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, weil diese Vorschriften für die \n\ndem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht nicht gelten \n\n(st.Rspr., vgl. BGHZ 154, 283, 287; Senat, Urteile vom 18. November \n\n2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR \n\n421/02, WM 2004, 372, 375, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, \n\n1520, 1521, vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854 und \n\nvom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112, jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n14 \n\nb) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden \n\nSachverhalt ist es aber den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die \n\nNichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 30. Dezem-\n\nber 1993 zu berufen. Ist ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Dar-\n\nlehensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet, ein selbständiges \n\nSchuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als \n\ndie Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben, verhält er sich \n\ntreuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner \n\nVerpflichtung Vorteile zu ziehen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Ok-\n\ntober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und vom 10. März \n\n2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senat, Urteile vom 27. Sep-\n\ntember 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, vom 28. März 2006 \n\n- XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855, vom 19. September 2006 - XI ZR \n\n204/04, WM 2006, 2343, 2346, für BGHZ 169, 109 vorgesehen und vom \n\n17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 113). Dies gilt entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann, wenn die Nichtig-\n\nkeit der Vollmacht auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nberuht und sich die Verpflichtung zu Schuldanerkenntnis und Unterwer-\n\nfungserklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet. \n\n15 \n\nAusschlaggebend ist deshalb allein, dass die Kläger sich nach Zif-\n\nfer 10.3 der Darlehensverträge vom 22./27. Dezember 1993 und \n\n27./28. Dezember 1993 gegenüber der Beklagten verpflichtet haben, als \n\nSicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stel-\n\nlen, sondern sich darüber hinaus der sofortigen Zwangsvollstreckung in \n\nihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, d.h. vollstreckbare Schuldver-\n\nsprechen nach § 780 BGB abzugeben. Darauf, nicht auf die Darlehens-\n\nverpflichtungen bezog sich auch die Vollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung (vgl. Senat, Urteile vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, \n\nWM 2006, 87, 88 und vom 20. März 2007 - XI ZR 175/06, Umdruck S. 9 \n\nzu einer wortgleichen Klausel). Entgegen der Auffassung der Revisions-\n\nerwiderung bestehen insoweit keine Unklarheiten im Sinne des § 5 \n\nAGBG, die zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel gingen. \n\nDie Kläger sollten der Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut der Ver-\n\ntragsbestimmung Sicherheiten stellen, also nicht nur gemäß § 794 \n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO die Darlehensverbindlichkeiten titulieren, die sie der \n\nBeklagten ohnehin schuldeten. \n\n16 \n\nAnders als die Revisionserwiderung meint, verstoßen die betref-\n\nfenden Klauseln der Darlehensverträge auch nicht gegen die §§ 3, 9 \n\nAGBG. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung \n\ndes Darlehensnehmers ist bankenüblich. Es entspricht jahrzehntelanger \n\nPraxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische \n\nGrundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstre-\n\nckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Ein solches Ver-\n\nlangen kommt daher für ihn nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG \n\n(st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, \n\nWM 2003, 2375, 2378; Senat, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR \n\n226/04, WM 2006, 87, 89 f., jeweils m.w.Nachw.). Die Übernahme einer \n\nselbständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten ab-\n\nstrakten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages soll in \n\nVerbindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-\n\nckung die Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger sichern, indem sie \n\nderen Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung \n\nder Kläger im Sinne von § 9 AGBG ist damit nicht verbunden (st.Rspr., \n\nvgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, \n\n2378; Senat, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, WM 2006, \n\n87, 88, jeweils m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nc) An die danach übernommene Verpflichtung zur Abgabe voll-\n\nstreckbarer Schuldversprechen nach § 780 BGB sind die Kläger jedoch \n\nnur gebunden, wenn die Darlehensverträge vom 22./27. Dezember 1993 \n\nund vom 27./28. Dezember 1993 ihrerseits wirksam zustande gekommen \n\nsind. Davon ist nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sach-\n\nverhalt ungeachtet der Nichtigkeit der umfassenden Abschlussvollmacht \n\nvom 6. Dezember 1993 nach Rechtsscheingrundsätzen auszugehen. Die \n\nVorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen gefestigter Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die ei-\n\nnem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht wegen Verstoßes \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig \n\nist (Senat, Urteile vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 25. April 2006 \n\n- XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 und vom 5. Dezember 2006 \n\n- XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441 m.w.Nachw.). Der danach anwend-\n\nbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagten spätestens bei \n\nAbschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die Geschäfts-\n\nbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden Vollmachtsurkunde \n\nvorlag (st.Rspr., vgl. nur Senat BGHZ 161, 15, 29 sowie Senat, Urteil \n\nvom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855 m.w.Nachw.). \n\nDie Prozessparteien haben dazu streitig vorgetragen. Tatsächliche Fest-\n\nstellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus kon-\n\nsequent - insoweit bislang nicht getroffen. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Die Vollstreckungsklausel in der notariellen Ur-\n\nkunde vom 30. Dezember 1993 ist nicht, wie vom Berufungsgericht in \n\nErwägung gezogen, wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs 2 Satz 1, \n\n§ 12 MaBV als nichtig anzusehen (§ 134 BGB). Die Beklagte ist als Kre-\n\nditgeberin nicht Gewerbetreibende und damit schon nicht Normadres-\n\nsatin der Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung. Die Makler- \n\nund Bauträgerverordnung richtet sich als öffentlich-rechtliche Berufsaus-\n\nübungsregel vielmehr ausschließlich an den Bauträger, nicht aber an die \n\nden Bauträger oder den Erwerber finanzierende Bank (vgl. Grziwotz, \n\nKommMaBV Einleitung Rdn. 17). Etwas anderes ergibt sich entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus der Entscheidung des \n\nVII. Zivilsenates vom 22. Oktober 1998 (BGHZ 139, 387 ff.). Diese betraf \n\neine Vollstreckungsunterwerfung des Erwerbers mit Nachweisverzicht \n\ngegenüber der Bauträgerin wegen der Zahlungsverpflichtungen aus dem \n\nBauträgervertrag. Hier liegt eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung \n\nzugunsten der Beklagten als Kreditgeberin wegen der Verpflichtungen \n\naus den Darlehensverträgen vor. Anders als das Berufungsgericht meint, \n\nwerden dadurch die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung \n\nauch nicht umgangen. Die Makler- und Bauträgerverordnung beabsichtigt \n\nden Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber vor missbräuchlicher \n\nVerwendung von Erwerbs- und Baugeldern durch Bauträger (BGH, Urteil \n\nvom 26. Januar 1978 - VII ZR 50/77, WM 1978, 493, 494). Dieser \n\nSchutzzweck wird durch eine Vollstreckungsunterwerfung des Erwerbers \n\nzu Gunsten der Bank hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen, die sich \n\naus Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens ergeben, nicht tan-\n\ngiert. \n\nIV. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung nicht reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2002 - 10 O 8245/01 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2002 - 12 U 1326/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_338-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/xi-zr-338-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_338-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_338-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/xi-zr-338-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_338-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:38.631915+00:00"}}