{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_337-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"XI ZR 337/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nXI ZR 337/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Mai 2007 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt \n\nund \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom \n\n20. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit sie \n\ndaraus persönlich in Anspruch genommen werden. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDie Kläger wurden im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, \n\nzum Zwecke der Vermögensbildung und der Steuerersparnis eine Eigen-\n\ntumswohnung \n\nin einer Wohnanlage \n\nin A. zu erwerben. Am \n\n17. Februar 1992 unterbreiteten sie der C. gesell-\n\nschaft mbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot \n\nzum Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum \n\nErwerb der Eigentumswohnung. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbe-\n\nsorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht \n\nverfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und \n\nDurchführung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Ge-\n\nschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die Darlehensverträge abschlie-\n\nßen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten \n\nund zur Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen be-\n\nfugt sein. Der kalkulierte Gesamtaufwand war mit 128.410 DM ausgewie-\n\nsen. \n\n3 \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und vertrat die \n\nKläger bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungs-\n\nvertrages am 24. März 1992. Mit diesem erwarben sie die Eigentums-\n\nwohnung zum Preis von 33.578,50 DM, übernahmen aus einer zu Guns-\n\nten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) noch \n\neinzutragenden Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 128.410 DM \n\nsowie die persönliche Haftung für diesen Betrag und unterwarfen sich \n\ninsoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\nIn ihrem Namen schloss die Geschäftsbesorgerin mit der Beklagten am \n\n18./21. Dezember 1992 zwei Realkreditverträge über 97.836 DM und \n\n27.516,60 DM. Diese enthielten in Ziffern 8 bzw. 10 unter anderem fol-\n\ngende Bestimmung: \n\n„Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, \n - das Darlehen durch eine - nach dem von der Bank gefertigten \nEntwurf und in der von ihr vorgegebenen Form - neu zu bestel-\nlende, jederzeit fällige Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe \nmit 16% Jahreszins an ausschließend 1. Rangstelle im Grund-\nbuch des Beleihungsobjekts zu sichern. \nDie Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangs-\nvollstreckung in das Grundbuch hat in der Weise zu erfolgen, \ndass sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zulässig sein \nsoll. \nSämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangs-\nvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.“ \n\n4 \n\nNachdem die Kläger die Zahlungen der Raten auf das vereinba-\n\nrungsgemäß valutierte Darlehen eingestellt hatten, kündigte die Beklagte \n\ndie Kredite aus wichtigem Grund und betreibt nach Verwertung der Ei-\n\ngentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung nunmehr die Voll-\n\nstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger. \n\n5 \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit der Vollstreckungsgegen-\n\nklage, indem sie zum einen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels \n\nbestreiten und zum anderen materiell-rechtliche Einwendungen gegen \n\nden titulierten Anspruch erheben. Das Landgericht hat der Klage stattge-\n\ngeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der \n\nIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde der Beklagten mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 zurückgewiesen. \n\nDiese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfas-\n\nsungsbeschwerde der Beklagten aufgehoben und die Sache an den \n\nBundesgerichtshof zurückverwiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n7 \n\n8 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO sei \n\nbegründet, da der der Zwangsvollstreckung der Beklagten zugrunde lie-\n\ngende Titel unwirksam sei. Die Geschäftsbesorgerin sei bei Abgabe der \n\nnotariellen Unterwerfungserklärung am 24. März 1992 nicht wirksam be-\n\nvollmächtigt gewesen. Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht seien \n\nwegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Eine \n\nRechtsscheinhaftung der Kläger nach §§ 171 ff. BGB komme wegen des \n\nprozessualen Charakters der Vollmacht zur Abgabe einer Vollstre-\n\nckungsunterwerfungserklärung nicht in Betracht. Die Beklagte könne sich \n\ngegenüber den Klägern auch nicht auf den „dolo agit“-Einwand nach \n\n§ 242 BGB berufen. Die Kläger seien aus den Darlehensverträgen nicht \n\nzur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung verpflichtet. \n\nDem Wortlaut der betreffenden Darlehensbedingung lasse sich nicht ein-\n\ndeutig entnehmen, ob die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-\n\nstreckung in das gesamte Vermögen den Anspruch der Beklagten aus \n\nDarlehen, aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis oder aus der \n\nGrundschuld sichere. Ebenso wenig sei erkennbar, in welcher Höhe die \n\nKläger zur Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung verpflichtet \n\nsein sollten. Da es sich dabei um eine von der Beklagten für eine Viel-\n\nzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbestimmung handele, gingen die-\n\nse Unklarheiten nach § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. \n\n10 \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, \n\ndass die Kläger neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, \n\nmit der sie Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen An-\n\nspruch erhoben haben, zusätzlich die Unwirksamkeit des Vollstreckungs-\n\ntitels geltend machen. Dies ist Gegenstand einer prozessualen Gestal-\n\ntungsklage analog § 767 ZPO (vgl. BGHZ 124, 164, 170 f.), die mit der \n\nKlage aus § 767 ZPO verbunden werden kann (vgl. BGHZ 118, 229, 236 \n\nund Senat, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 829 \n\nm.w.Nachw.). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der \n\nprozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO stattgegeben hat. \n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zur Abgabe der \n\nVollstreckungsunterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG unwirksam mit der Folge, dass kein wirksamer Vollstre-\n\nckungstitel nach § 794 Abs 1 Nr. 5 ZPO geschaffen wurde. Nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der \n\nausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines \n\nGrundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Er-\n\nwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-\n\nlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfas-\n\nsende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, \n\n265, 269 ff.; Senat, Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, \n\nWM 2007, 108, 109, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, \n\n110, 112 und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441 \n\nm.w.Nachw.). Die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschluss-\n\nvollmacht auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht \n\nzur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision ist die unwirksame Prozessvollmacht \n\nauch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der \n\n§§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, weil diese Vorschriften für die \n\ndem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht nicht gelten \n\n(st.Rspr., vgl. BGHZ 154, 283, 287; Senat, Urteile vom 18. November \n\n2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR \n\n421/02, WM 2004, 372, 375, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, \n\n1520, 1521, vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854 und \n\nvom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112, jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n13 \n\nb) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden \n\nSachverhalt ist es aber - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der no-\n\ntariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 24. März 1992 zu berufen. Ist \n\nein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darlehensvertrages oder \n\nsonst schuldrechtlich verpflichtet, ein selbstständiges Schuldversprechen \n\nmit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld ver-\n\nstärkende Sicherheit abzugeben, verhält er sich treuwidrig, wenn er ver-\n\nsucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen Vorteile \n\nzu ziehen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n398/02, WM 2003, 2372, 2374 und vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, \n\nWM 2004, 922, 923; Senat, Urteile vom 27. September 2005 - XI ZR \n\n79/04, BKR 2005, 501, 505, vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, \n\nWM 2006, 853, 855, vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, \n\n2343, 2346, für BGHZ 169, 109 vorgesehen und vom 17. Oktober 2006 \n\n- XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 113). \n\n14 \n\nEine solche Verpflichtung der Kläger hat das Berufungsgericht \n\nnach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt zu \n\nUnrecht verneint. Die Kläger haben sich in den Darlehensverträgen vom \n\n18./21. Dezember 1992 gegenüber der Beklagten verpflichtet, als Si-\n\ncherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, \n\nsondern sich darüber hinaus der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr \n\ngesamtes Vermögen zu unterwerfen, d.h. vollstreckbare Schuldverspre-\n\nchen nach § 780 BGB abzugeben. \n\n15 \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen kei-\n\nne Unklarheiten im Sinne des § 5 AGBG, die zu Lasten der Beklagten als \n\nVerwenderin der Klausel gingen. Die von den Klägern abzugebende Un-\n\nterwerfungsklausel bezog sich weder auf die Grundschuld, noch auf die \n\nDarlehensverbindlichkeit, sondern auf den materiell-rechtlichen Anspruch \n\naus § 780 BGB unter Übernahme der persönlichen Haftung. Anders als \n\ndas Berufungsgericht meint, ergibt die Vertragsbestimmung nur bei einer \n\nsolchen Auslegung einen Sinn. Dass sich die Vollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung nicht auf die im Darlehensvertrag gesondert aufgeführte, \n\nnach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld bezog, folgt bereits daraus, \n\ndass der Anspruch aus §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB auf Duldung der \n\nZwangsvollstreckung in das haftende Grundstück gerichtet ist, also gar \n\nnicht auf das gesamte Vermögen erweitert werden kann (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923 m.w.Nachw.). \n\nEbenso wenig kommt aber die Annahme in Betracht, die Kläger hätten \n\nsich unmittelbar wegen der Ansprüche der Beklagten aus Darlehen der \n\nZwangsvollstreckung unterwerfen sollen. Die Kläger sollten der Beklag-\n\nten nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel Sicherheiten stellen, also \n\nnicht nur gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Darlehensverbindlichkeiten \n\ntitulieren, die sie der Beklagten ohnehin schuldeten. Vielmehr konnte die \n\nvon der Beklagten verlangte weitere, zusätzliche Sicherheit nur in der \n\nÜbernahme der persönlichen Haftung durch die Kläger bestehen. Darin \n\nliegt ein Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB (BGH, Urteil vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377 zu einer wortglei-\n\nchen Klausel; vgl. ferner Senat, Urteile vom 22. November 2005 - XI ZR \n\n226/04, WM 2006, 87, 88 und vom 20. März 2007 - XI ZR 175/06, Um-\n\ndruck S. 9). \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich auch \n\nbestimmen, in welcher Höhe die Kläger zur Abgabe der notariellen Un-\n\nterwerfungserklärung verpflichtet sein sollten. In den Vertragsbedingun-\n\ngen ist zunächst festgelegt, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit \n\neine Grundschuld in Darlehenshöhe mit 16% Jahreszinsen zu stellen hat. \n\nDie zusätzliche Verpflichtung zur Unterwerfung unter die sofortige \n\nZwangsvollstreckung steht hiermit in unmittelbarem textlichem und sys-\n\ntematischem Zusammenhang. Daraus ist zu schließen, dass auch das \n\nabstrakte Schuldanerkenntnis in der Darlehenshöhe zuzüglich 16% Jah-\n\nreszinsen abzugeben war. \n\n17 \n\nbb) Anders als die Revisionserwiderung meint, verstoßen die \n\nbetreffenden Bestimmungen der Darlehensverträge auch nicht gegen die \n\n§§ 3, 9 AGBG. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Ver-\n\npflichtung des Darlehensnehmers ist bankenüblich. Es entspricht jahr-\n\nzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner \n\nidentische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen \n\nregelmäßig der \n\nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Ein \n\nsolches Verlangen kommt daher für ihn nicht überraschend im Sinne von \n\n§ 3 AGBG (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, \n\n2375, 2378; Senat, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, \n\nWM 2006, 87, 88 f., jeweils m.w.Nachw.). Die Übernahme einer selb-\n\nständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten abstrak-\n\nten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages soll in Ver-\n\nbindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung \n\ndie Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger sichern, indem sie deren \n\nDurchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung der Klä-\n\nger im Sinne von § 9 AGBG ist damit nicht verbunden (st.Rspr., vgl. \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378; \n\nSenat, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88, \n\njeweils m.w.Nachw.). \n\n18 \n\ncc) Dagegen kann, anders als die Revisionserwiderung meint, \n\nauch nicht eingewandt werden, dass die Kläger das Darlehen teilweise \n\nzurückgeführt haben. Dies spielt bei der Frage, ob die Kläger sich im \n\nRahmen der prozessualen Gestaltungsklage auf die Unwirksamkeit des \n\nVollstreckungstitels berufen können, keine Rolle, sondern ist als mate-\n\nriell-rechtliche Einwendung im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage \n\nnach § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen, über die das Berufungsge-\n\nricht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht entschieden hat. \n\n19 \n\nc) An die danach übernommene Verpflichtung zur Abgabe voll-\n\nstreckbarer Schuldversprechen nach § 780 BGB sind die Kläger jedoch \n\nnur gebunden, wenn die Darlehensverträge vom 18./21 Dezember 1992 \n\nihrerseits wirksam zustande gekommen sind. Davon ist nach dem für die \n\nRevisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt ungeachtet der Nichtigkeit \n\nder umfassenden Abschlussvollmacht vom 17. Februar 1992 nach \n\nRechtsscheingrundsätzen auszugehen. Die Vorschriften der §§ 171 ff. \n\nBGB sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Geschäftsbesorger \n\nerteilte Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz nichtig ist (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n135/04, WM 2005, 828, 831, vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM \n\n2006, 1060, 1062 und vom 5. Dezember 2006 – XI ZR 341/05, WM 2007, \n\n440, 441 m.w.Nachw.). Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt \n\nvoraus, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss der Darlehensver-\n\nträge eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der \n\nKläger ausweisenden Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. nur Senat \n\nBGHZ 161, 15, 29 sowie Senat, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR \n\n239/04, WM 2006, 853, 855 m.w.Nachw.). Die Prozessparteien haben \n\ndazu streitig vorgetragen. Tatsächliche Feststellungen hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - insoweit bislang \n\nnicht getroffen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung nicht reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Coburg, Entscheidung vom 06.08.2002 - 12 O 277/02 - \nOLG Bamberg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 6 U 42/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_337-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/xi-zr-337-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_337-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_337-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/xi-zr-337-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_337-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:13.670825+00:00"}}