{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_330-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"XI ZR 330/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 330/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n24. August 1999 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der \n\n28. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts \n\nKöln \n\nvom \n\n10. Februar 1999 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklag-\n\nte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus einer titulierten Bürgschaftsforderung und aus einem \n\nKostenfestsetzungsbeschluss. \n\n2 \n\nAm 4. Januar 1988 übernahm die damals 33 Jahre alte, einkom-\n\nmenslose Klägerin, die sich ausschließlich der Haushaltsführung und der \n\nErziehung ihrer damals drei Jahre alten Tochter widmete und kein nen-\n\nnenswertes Vermögen besaß, nach Aufforderung durch die Beklagte eine \n\nformularmäßige Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM zur Absiche-\n\nrung gewerblicher Kredite ihres damaligen Ehemannes in Höhe von ca. \n\n180.000 DM. Anfang des Jahres 1991 kündigte die Beklagte die Ge-\n\nschäftsverbindung zum Hauptschuldner wegen Zahlungsverzuges und \n\nstellte eine Gesamtforderung von 201.497,66 DM fällig. Nach Verwertung \n\nanderer Sicherheiten nahm sie die Klägerin in Höhe einer Restforderung \n\nvon 70.882,06 DM zuzüglich Zinsen gerichtlich aus der Bürgschaft in An-\n\nspruch und erwirkte, nachdem ein Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin \n\nzurückgewiesen worden war, am 14. Oktober 1992 ein rechtskräftig ge-\n\nwordenes Versäumnisurteil sowie am 2. Dezember 1992 einen Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluss über 3.464,04 DM zuzüglich Zinsen. Die Ehe der \n\nKlägerin wurde durch ein seit dem 26. Oktober 1992 rechtskräftiges Ur-\n\nteil geschieden. \n\n3 \n\nDie Klägerin erstrebt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstre-\n\nckung aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss, \n\nhilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Vollstre-\n\nckung und zur Herausgabe der Titel. Sie ist der Auffassung, die Bürg-\n\nschaft sei sittenwidrig. Dem Versäumnisurteil liege eine Auslegung des \n\n§ 138 Abs. 1 BGB zugrunde, die das Bundesverfassungsgericht mit Be-\n\nschluss vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) für verfassungswidrig \n\nerklärt habe. Daher sei die weitere Vollstreckung aus den Titeln gemäß \n\n§ 79 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Jedenfalls stelle die weitere Ausnut-\n\nzung der Titel eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht (ZIP 1999, 1707) hat die Klage abgewiesen. Der \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 316) hat die Revision \n\nder Klägerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht (WM 2006, 23) auf die Verfassungsbeschwerde der Klä-\n\ngerin aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückver-\n\nwiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision weiterhin die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentli-\n\nchen wie folgt begründet: \n\nDer Hauptantrag sei unbegründet. § 767 ZPO sei nicht gemäß § 79 \n\nAbs. 2 BVerfGG anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht habe durch \n\nden Beschluss vom 19. Oktober 1993 keine gesetzliche Vorschrift für \n\nverfassungswidrig erklärt, sondern lediglich Vorgaben für die Auslegung \n\neiner gesetzlichen Generalklausel im Lichte der grundrechtlichen Ge-\n\nwährleistung der Privatautonomie gemacht. Auf diesen Fall sei § 79 \n\nAbs. 2 BVerfGG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Im \n\nHinblick auf § 767 Abs. 2 ZPO könne die Klägerin sich auch nicht darauf \n\nberufen, durch die Scheidung ihrer Ehe sei die Geschäftsgrundlage der \n\nBürgschaft weggefallen. \n\n8 \n\nDer Hilfsantrag habe in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Ob die \n\nBürgschaft im Lichte der neueren Rechtsprechung gegen § 138 Abs. 1 \n\nBGB verstoße, könne unentschieden bleiben. Jedenfalls lägen keine zu-\n\nsätzlichen Umstände vor, die die Zwangsvollstreckung sittenwidrig er-\n\nscheinen ließen. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hauptantrag der Kla-\n\nge abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Die Klägerin kann in entspre-\n\nchender Anwendung des § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der \n\nBeklagten Einwendungen erheben, die auf dem Beschluss des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) über die \n\nAufhebung des Urteils des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom \n\n16. März 1989 (IX ZR 171/88, WM 1989, 667) gründen. Dies folgt aus \n\nder analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG. \n\n10 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss \n\nvom \n\n6. Dezember 2005 (WM 2006, 23, 26), durch den das Urteil des IX. Zivil-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 (BGHZ 151, 316 ff.) \n\nüber die Zurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben worden \n\nworden ist, entschieden, dass § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auf Entschei-\n\ndungen des Bundesverfassungsgerichts analoge Anwendung \n\nfinde, \n\ndurch die die Zivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung und \n\nAnwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen \n\nRegelungstatbeständen des bürgerlichen Rechts die einschlägigen \n\nGrundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Das gelte aller-\n\ndings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie seiner Ansicht nach \n\nin seinem Beschluss vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) gesche-\n\nhen, nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorgaben bei der \n\nrechtlichen Subsumtion im Einzelfall beanstande, sondern für die Ausle-\n\ngung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maß-\n\nstäbe setze, an die die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung \n\nin gleich gelagerten Fällen ebenso gebunden seien, wie wenn das Bun-\n\ndesverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der \n\nWeise auslege, dass es die verfassungswidrige Interpretationsmöglich-\n\nkeit ausschließe. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 6. Dezember 2005 ist der erkennende Senat, der nach dem Ge-\n\nschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs nunmehr für Rechtsstrei-\n\ntigkeiten aus Bürgschaften zuständig ist, nach § 31 Abs. 1 BVerfGG ge-\n\nbunden. Die Klägerin kann daher gegen die Vollstreckungstitel aus dem \n\nJahre 1992 Einwendungen, die auf dem Beschluss des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) gründen, ent-\n\nsprechend § 767 Abs. 1 und 2 ZPO geltend machen (BVerfG WM 2006, \n\n23, 27). \n\nIII. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung zu \n\nRecht für unzulässig erklärt. \n\n12 \n\n1. Dies gilt zunächst für die Zwangsvollstreckung aus dem Ver-\n\nsäumnisurteil vom 14. Oktober 1992. Nach den Grundsätzen, die das \n\nBundesverfassungsgericht \n\nim Beschluss \n\nvom 19. Oktober 1993 \n\n(BVerfGE 89, 214) entwickelt hat, ist die Bürgschaft der Klägerin vom \n\n4. Januar 1988, wie bereits der IX. Zivilsenat im ersten Revisionsurteil \n\n(BGHZ 151, 316, 318 ff.) ausgeführt hat, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nich-\n\ntig. \n\n13 \n\na) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 136, 347, 351; Senat \n\nBGHZ 146, 37, 42; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, \n\n421, 422; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6 ff.; jeweils m.w.Nachw.) be-\n\ngründet eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner \n\nemotional verbundenen Bürgen die widerlegliche Vermutung der Sitten-\n\nwidrigkeit der Bürgschaft. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, \n\nwenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung ab-\n\nstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen be-\n\nrücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich \n\nnicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicher-\n\nten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und \n\nVermögens aufzubringen. Diese Vermutung kann der Gläubiger nicht nur \n\ndurch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überfor-\n\nderung oder der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den \n\nNachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses \n\ndes Bürgen an der Kreditaufnahme ausräumen (BGHZ 146, 37, 45 \n\nm.w.Nachw.). Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe der Bürg-\n\nschaft vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu \n\nschützen, ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender Umstand \n\n(Senat, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, BKR 2003, 288, \n\n290, m.w.Nachw.). \n\n14 \n\n15 \n\nb) Gemessen hieran ist die Bürgschaft vom 4. Januar 1988 wegen \n\nSittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. \n\naa) Die Klägerin war, wie bereits \n\nim ersten Revisionsurteil \n\n(BGHZ 151, 316, 319) ausgeführt, durch die Übernahme einer Bürg-\n\nschaft von 200.000 DM am 4. Januar 1988 finanziell krass überfordert. \n\nIm Zeitpunkt des Vertragsschlusses war davon auszugehen, die ein-\n\nkommens- und vermögenslose Klägerin werde bei Eintritt des Bürg-\n\nschaftsfalls nicht in der Lage sein, die Zinsen der Hauptforderung aufzu-\n\nbringen. Nicht einmal die Zinsen für den durch die übrigen Sicherheiten \n\nnicht gedeckten Teil der Hauptschuld konnte sie zahlen. \n\n16 \n\nbb) Die somit begründete Vermutung der Sittenwidrigkeit hat die \n\nBeklagte nicht ausgeräumt. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne \n\nErfolg auf den Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen, die \n\nKlägerin habe den Umfang der Kreditverbindlichkeiten des Hauptschuld-\n\nners und die damit verbundenen Risiken gekannt und sei von der Beklag-\n\nten auf das Risiko einer Bürgschaft und die rechtlichen Auswirkungen \n\nder Bürgschaftsverpflichtung hingewiesen worden. Diese Umstände al-\n\nlein sind nicht geeignet, die Vermutung auszuräumen, die Klägerin habe \n\ndie Bürgschaft wegen ihrer emotionalen Verbundenheit mit dem Haupt-\n\nschuldner übernommen und die Beklagte habe diese Verbundenheit in \n\nsittlich anstößiger Weise ausgenutzt. Dass sie die krasse finanzielle \n\nÜberforderung der Klägerin oder deren emotionale Verbundenheit mit \n\ndem Hauptschuldner nicht gekannt habe, oder dass die Klägerin ein ei-\n\ngenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnah-\n\nme gehabt habe, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. \n\n17 \n\n2. Auch die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss vom 2. Dezember 1992 ist vom Landgericht zu Recht für unzu-\n\nlässig erklärt worden. Dadurch, dass der Vollstreckungsabwehrklage ge-\n\ngen das Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1992 stattgegeben wird, \n\nbleibt zwar die Kostenentscheidung dieses Urteils als Grundlage der \n\nKostenfestsetzung unberührt (BGH, Urteil vom 20. September 1995 \n\n- XII ZR 220/94, WM 1995, 2120, 2121). Die gegen den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss vom 2. Dezember 1992 gerichtete Vollstreckungsab-\n\nwehrklage ist aber zulässig (vgl. BGHZ 5, 251, 252 f.; Zöller/Herget, ZPO \n\n25. Aufl. § 104 Rdn. 21 Stichwort: Vollstreckungsgegenklage) und be-\n\ngründet, weil er, ebenso wie das Urteil vom 14. Oktober 1992, auf einer \n\nAuslegung des § 138 Abs. 1 BGB beruht (vgl. hierzu Bethge, \n\nin: \n\nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 79 Rdn. 65), die mit \n\nden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 214 ff.) gesetzten \n\nMaßstäben nicht vereinbar ist. Bei Beachtung dieser Maßstäbe wäre die \n\nKlage im Urteil vom 14. Oktober 1992 abgewiesen worden und demzu-\n\nfolge keine Kostenentscheidung zum Nachteil der damaligen Beklagten \n\nund jetzigen Klägerin ergangen. \n\nIV. \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Ur-\n\nteil wieder herstellen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 10.02.1999 - 28 O 184/98 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.08.1999 - 15 U 52/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_330-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-330-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_330-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_330-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-330-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_330-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:50.741971+00:00"}}