{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_305-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"XI ZR 305/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 305/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts in Branden-\n\nburg vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz für Verluste \n\naus Optionsgeschäften in Anspruch. \n\nDer Beklagte war Geschäftsführer einer in Spanien ansässigen \n\nGesellschaft, die gewerbsmäßig Termin- und Optionsgeschäfte vermittel-\n\nte. Nach telefonischer Werbung und Übersendung einer Informationsbro-\n\nschüre unterzeichnete der Kläger eine Unterrichtungsschrift über Verlust-\n\nrisiken bei Börsentermingeschäften und schloss mit einem Betreuungs-\n\nService einen entgeltlichen Betreuungsvertrag. Er erteilte der Vermitt-\n\nlungsgesellschaft im August und September 2000 Aufträge zum Erwerb \n\nvon Rohstoff-Optionen und überwies hierfür insgesamt 31.850 DM. Für \n\njedes Geschäft wurden ihm von der Gesellschaft ein Disagio von bis zu \n\n10% des eingesetzten Betrages und eine Kommission in Höhe von \n\n65 US-Dollar je Optionskontrakt in Rechnung gestellt. Ferner hatte er für \n\ndie monatlichen Kontoauszüge und sonstige angeforderte Belege je \n\n30 US-Dollar zu zahlen. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe ihn nicht ausrei-\n\nchend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt. Seine Klage auf Zah-\n\nlung von 16.284,65 € nebst Zinsen war in den Vorinstanzen erfolgreich. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nDer Beklagte schulde dem Kläger gemäß § 826 BGB wegen man-\n\ngelhafter Aufklärung über die Risiken der Optionsgeschäfte Schadenser-\n\nsatz in Höhe des eingesetzten Kapitals. Er sei für die Aufklärung des \n\nKlägers darüber verantwortlich gewesen, dass höhere Vermittlungsprovi-\n\nsionen Gewinnchancen weitgehend ausgrenzten, dass die geringe Wahr-\n\nscheinlichkeit, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Geschäft \n\nabnehme, und dass die Kunden praktisch chancenlos seien. Diesen An-\n\nforderungen genüge die dem Kläger zur Verfügung gestellte Aufklä-\n\nrungsbroschüre nicht. Die in ihr enthaltenen Hinweise auf die Geschäfts-\n\nrisiken seien nicht deutlich genug hervorgehoben, sondern über die ge-\n\nsamte Broschüre verteilt. Insbesondere sei der Broschüre nicht unmiss-\n\nverständlich zu entnehmen, dass wegen der höheren Prämienaufschläge \n\nein Gewinn kaum zu erwarten sei, und zwar um so weniger, je mehr Ge-\n\nschäfte abgeschlossen würden. Der Hinweis, dass unter Berücksichti-\n\ngung der Transaktionskosten die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts grö-\n\nßer als die eines Gewinns sei, reiche nicht aus. In der Broschüre werde \n\nzwar ausgeführt, dass Transaktionskosten, die 5% des eingesetzten Ka-\n\npitals überstiegen, nicht mehr als vertretbar anzusehen seien, und dass \n\nmit einem tatsächlichen Kostenansatz von über 12% zu rechnen sei. \n\nDiese Hinweise befänden sich jedoch an verschiedenen Stellen der Bro-\n\nschüre, so dass sich, insbesondere einem flüchtigen Leser, die wirt-\n\nschaftlichen Zusammenhänge nicht erschlössen. Zudem würden die \n\nWarnhinweise durch Beschönigungen und werbende Aussagen verharm-\n\nlost. Die Unterrichtungsschrift über Verlustrisiken bei Börsenterminge-\n\nschäften enthalte keine Angaben über die Auswirkungen der Prämien-\n\naufschläge, sondern gebe nur den Wortlaut des § 53 Abs. 2 BörsG a.F. \n\nwieder. \n\n7 \n\nDer Beklagte, der als Geschäftsführer der Vermittlungsgesellschaft \n\nfür eine ausreichende Aufklärung habe Sorge tragen müssen, habe bei \n\nder Verletzung dieser Pflicht zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Er \n\nhabe den unzureichenden Inhalt der Broschüre gekannt und keine Über-\n\nprüfung anhand der nach ihrer Erstellung ergangenen Rechtsprechung \n\nveranlasst. Die schwerwiegenden Aufklärungsmängel sprächen gegen \n\nein versehentliches Versäumnis. \n\n8 \n\nEine tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass der Kläger die \n\nverlustreichen Geschäfte bei gehöriger Aufklärung nicht abgeschlossen \n\nhätte. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Beklag-\n\nte nicht in ausreichender Weise für eine korrekte Aufklärung des Klägers \n\nSorge getragen hat. \n\n11 \n\na) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nsind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteres-\n\nsenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Leser auf-\n\nfälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, \n\nden Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchan-\n\nce durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Da-\n\nzu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die \n\nAufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsge-\n\nschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit \n\ndem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, \n\ndass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar ange-\n\nsehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realis-\n\ntisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartun-\n\ngen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in \n\nwelcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein \n\nsolcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer \n\nKursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene \n\nnotwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammen-\n\nhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge \n\nvor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller \n\nWahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die \n\nAussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige \n\nLeser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen \n\nnoch auf andere Weise beeinträchtigt werden (Senat BGHZ 124, 151, \n\n154 f.; Urteile vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, \n\n2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446, vom \n\n1. April 2003 \n\n- XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f. und vom \n\n22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86). \n\n12 \n\nbb) Für diese Aufklärung hat der Geschäftsführer einer Options-\n\nvermittlungsgesellschaft Sorge zu tragen. Ein Geschäftsführer, der Opti-\n\nonsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Ab-\n\nschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine ge-\n\nschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Opti-\n\nonserwerbern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat BGHZ 124, \n\n151, 162; Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, \n\n1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977 und vom \n\n22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87). \n\n13 \n\n14 \n\nb) Diese Pflichten hat der Beklagte nicht erfüllt. \n\naa) Die zwölfseitige Informationsbroschüre enthält, wie der Senat \n\n(Urteil vom 30. März 2004 - XI ZR 488/02, WM 2004, 1132, 1134) für ei-\n\nne Broschüre mit ähnlichem Inhalt bereits entschieden hat, die erforderli-\n\nche Aufklärung nicht. \n\n15 \n\nAuf der ersten Seite der Broschüre wird zwar auf den ausschlag-\n\ngebenden negativen Einfluss der Transaktionskosten auf das Ergebnis \n\nder Geschäfte und auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Total-\n\nverlustes hingewiesen. Der entscheidende Hinweis, dass der Aufschlag \n\nvor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller \n\nWahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht, fehlt \n\naber. Stattdessen wird die Aussage, dass bei wiederholter Spekulation \n\neine per saldo-Gewinnchance nicht besteht, auf den Fall der Realisie-\n\nrung anfänglicher Verluste beschränkt. Dadurch wird die Gefahr ver-\n\nschleiert, trotz eines gewinnbringenden Erstgeschäfts durch weitere Ge-\n\nschäfte einen Totalverlust zu erleiden. Auch der anschließend gegebene \n\nHinweis, Transaktionskosten, die den Betrag von 5% des eingesetzten \n\nKapitals überstiegen, hätten die zuvor geschilderten negativen Auswir-\n\nkungen und seien als in diesem Sinne nicht mehr vertretbar anzusehen, \n\ndies gelte auch für die von der Vermittlungsgesellschaft erhobenen Kos-\n\nten, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Be-\n\nurteilung. Auch hier wird die praktische Chancenlosigkeit von Anlegern, \n\ndie - wie der Kläger - mehrere verschiedene Optionen erwerben, nicht \n\nhinreichend deutlich gemacht. \n\n16 \n\nDie zu Beginn der Broschüre gegebene Aufklärung ist nicht nur für \n\nsich betrachtet unzureichend, sondern wird durch den weiteren Text \n\nnoch zusätzlich entwertet. Auf Seite 5 der Broschüre wird die Behaup-\n\ntung aufgestellt, Anleger der Vermittlungsgesellschaft und die ausge-\n\nsuchten Betreuungsgemeinschaften stellten \n\nihre Optionen maximal \n\n30 Tage vor dem von der Börse vorgegebenen letzten Handelstag glatt, \n\nso dass ein Totalverlust beim jeweiligen Optionsgeschäft ausgeschlos-\n\nsen sei. Damit wird der zuvor gegebene Hinweis auf einen drohenden \n\nTotalverlust wieder zurückgenommen. Im Folgenden wird die praktische \n\nChancenlosigkeit des Anlegers systematisch verschleiert und stattdes-\n\nsen eine nicht vorhandene Gewinnchance vorgetäuscht. Die für das Op-\n\ntionsgeschäft typische Hebelwirkung wird auf den Seiten 5 und 6 der \n\nBroschüre sowohl auf die Gewinn- als auch auf die Verlustseite bezogen. \n\nAuf Seite 6 heißt es, ohne sinnvollen Spekulationsplan sei ein Verlust um \n\nvieles wahrscheinlicher als ein Gewinn. Dadurch wird der falsche Ein-\n\ndruck erweckt, es gebe sinnvolle Spekulationspläne mit einer höheren \n\nGewinnwahrscheinlichkeit. \n\n17 \n\nAuch über die Höhe der für die praktische Chancenlosigkeit des \n\nAnlegers entscheidenden Transaktionskosten wird fehlerhaft aufgeklärt. \n\nAuf Seite 8 werden zwar die Kosten der Vermittlungsgesellschaft, aber \n\nnicht die des Betreuungs-Service angegeben, obwohl die Einschaltung \n\nvon Betreuern ausdrücklich erwähnt wird. Auch das Berechnungsbeispiel \n\nauf Seite 9 der Broschüre berücksichtigt die Gebühren des Betreuungs-\n\nService nicht, obwohl es nach der drucktechnisch hervorgehobenen \n\nÜberschrift für Optionsgeschäfte mit Einschaltung von Betreuern gilt. Die \n\ndarin liegende grobe Irreführung wird durch den anschließend in norma-\n\nler Druckschrift gegebenen Hinweis auf zusätzliche Betreuungsgebühren \n\nnicht ausgeräumt. \n\n18 \n\nbb) Das vom Kläger unterschriebene Merkblatt über Verlustrisiken \n\nbei Börsentermingeschäften enthält die gebotene Aufklärung über die \n\nAuswirkungen der Gebührenaufschläge auf die Gewinnerwartung eben-\n\nfalls nicht. \n\n19 \n\n2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein zumindest \n\nbedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten angenommen hat, ist eben-\n\nfalls rechtsfehlerfrei. Die Feststellung des Vorsatzes unterliegt als Er-\n\ngebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nnur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die-\n\nses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei \n\nund ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden \n\nist (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27). \n\nEin solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. \n\n20 \n\nDie Revision beruft sich auch in diesem Zusammenhang ohne Er-\n\nfolg darauf, die Aufklärungsbroschüre enthalte eine ausreichende Aufklä-\n\nrung. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat bei \n\nseiner Würdigung zu Recht berücksichtigt, dass die Broschüre schwer-\n\nwiegende Aufklärungsmängel enthält (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2003 \n\n- XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977). Soweit die Revision sich auf einen \n\nvom D. e.V. empfohlenen Musterpros-\n\npekt beruft, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der gemäß \n\n§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. \n\n21 \n\n3. Das Berufungsgericht hat auch die Kausalität der Aufklärungs-\n\npflichtverletzung für den Schaden des Klägers rechtsfehlerfrei bejaht. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine \n\ntatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklärung \n\ndie verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte \n\n(Senat \n\nBGHZ 124, 151, 159 f. und Urteil vom 30. März 2004 - XI ZR 488/02, \n\nWM 2004, 1132, 1134, jeweils m.w.Nachw.). Umstände, die diese Ver-\n\nmutung entkräften könnten, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht muss-\n\nte sich entgegen der Auffassung der Revision nicht ausdrücklich mit den \n\nSchreiben des Klägers vom 10. Oktober und 7. November 2000 ausei-\n\nnandersetzen. Diese Schreiben bringen zwar zum Ausdruck, dass dem \n\nKläger die Möglichkeit eines Teil- oder Totalverlustes bewusst war. Sie \n\nenthalten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass er die Auswirkungen der \n\nGebührenaufschläge auf seine Gewinnchance kannte und dass er die \n\nOptionsgeschäfte trotz Kenntnis dieser wirtschaftlichen Zusammenhänge \n\ngetätigt hätte. \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nMayen \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2004 - 12 O 173/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 6 U 75/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_305-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/xi-zr-305-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_305-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_305-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/xi-zr-305-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_305-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:30.600452+00:00"}}