{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_296-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"XI ZR 296/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 296/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. September 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. September 2006 durch den Richter Dr. Joeres als \n\nVorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ein-\n\nzelrichters des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 25. Oktober 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nAuf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil \n\ndes Einzelrichters des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Kla-\n\nge auf Zinsen aus 31.444,45 € \n\nin Höhe von \n\n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \n\nseit dem 1. April 2002 ab- und die Berufung insoweit \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Ein-\n\nzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 25. November 2004 abgeän-\n\ndert. Der Beklagte wird über den bereits vom Beru-\n\nfungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus weiter \n\nverurteilt, an den Kläger Zinsen aus 31.444,45 € in \n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-\n\nsiszinssatz seit dem 1. April 2002 zu zahlen. \n\nDie weitergehende Anschlussrevision des Klägers wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. \n\n AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Partei-\n\nen streiten um die Rückzahlung eines Darlehens, welches die Insolvenz-\n\nschuldnerin dem Beklagten zum Zwecke des Erwerbes von Aktien ge-\n\nwährt hatte, und um den Ausgleich des Sollsaldos auf einem Girokonto. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin als ausgebildeter \n\nBankangestellter mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.361,89 € \n\nbeschäftigt. Er tätigte auch eigene Wertpapiergeschäfte, etwa in den \n\nJahren 1998 bis 2000 im Bereich des \"Neuen Marktes\". \n\nIm Februar 1998 erwarb er auf der Grundlage eines entsprechen-\n\nden Angebots der Insolvenzschuldnerin insgesamt 2.978 Stück Optionen \n\nfür Aktien der Insolvenzschuldnerin zum Stückpreis von 2 DM. Das \n\nschriftliche Angebot enthält auch Ausführungen zu Chancen und Risiken \n\nder Anlage. Am 18. Januar 2000 lehnte der Beklagte ein Angebot der \n\nInsolvenzschuldnerin zum Rückkauf der Optionsscheine zum Preis von \n\n3 € pro Option ab. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 2000. Mit \n\nKreditvereinbarung vom 17. Februar 2000 räumte die Insolvenzschuldne-\n\nrin dem Beklagten einen Kredit in Höhe von 61.500 DM für die Ausübung \n\nder Option zum Erwerb der Aktien zu einem Basispreis von 10,56 € pro \n\nAktie ein. Der Kredit wurde vom Beklagten bestimmungsgemäß verwen-\n\ndet. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Kredits am \n\n30. März 2002 zahlte der Beklagte weder Zinsen noch Tilgung. Die von \n\ndem Beklagten erworbenen Aktien sind nach der eingetretenen Insolvenz \n\nder Insolvenzschuldnerin praktisch wertlos. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 38.443,27 € nebst \n\nZinsen bis auf einen vom Beklagten anerkannten Teil des Debetsaldos \n\nseines Girokontos abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage zu-\n\nsätzlich in Höhe des Nettokreditbetrages stattgegeben, jedoch hinsicht-\n\nlich der Zinsen auf diesen Betrag abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils, während der Kläger mit der Anschlussrevi-\n\nsion seine Zinsforderung weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision \n\ndes Klägers ist teilweise begründet. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten \n\nBeweisaufnahme stehe fest, dass der Kreditvertrag sich nicht im Rahmen \n\nder üblichen Bankgeschäfte der Insolvenzschuldnerin bewegt habe und \n\ndeswegen gemäß § 71a AktG nichtig sei. Demzufolge habe der Kläger \n\neinen Bereicherungsanspruch in Höhe des ausgereichten Nettokreditbe-\n\ntrages, dem der Beklagte den Entreicherungseinwand nicht entgegenhal-\n\nten könne. Das Risiko der Entwertung der mit dem Kredit angeschafften \n\nAktien habe der Beklagte zu tragen. Der zur Aufrechnung gestellte \n\nSchadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungs- oder Bera-\n\ntungspflichten durch die Insolvenzschuldnerin sei nicht gegeben, da eine \n\nBank grundsätzlich nicht die Pflicht treffe, ihren Kunden über die mit dem \n\nzu finanzierenden Geschäft verbundenen Risiken aufzuklären und die \n\nVoraussetzungen einer Ausnahme von diesem Grundsatz nicht gegeben \n\nseien. Zinsen könne der Kläger jedoch nicht verlangen, da der Kredit \n\nzweckgebunden für den Erwerb der Aktien ausgereicht worden sei und \n\ndiese Aktien durch die Insolvenz der Insolvenzschuldnerin wertlos ge-\n\nworden seien. \n\nII. \n\nA. Revision des Beklagten \n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen vertraglichen An-\n\nspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem Kreditvertrag verneint. Entge-\n\ngen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die \n\nNichtigkeit des Kreditvertrages nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt, weil die Insolvenzschuldnerin zum Zwecke des Er-\n\nwerbs eigener Aktien dem Beklagten das streitgegenständliche Darlehen \n\ngewährt hat. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beru-\n\nfungsgericht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 71a Abs. 1 \n\nSatz 2 Halbs. 1 AktG verneint hat. Das Verbot der Darlehensgewährung \n\nzum Zwecke des Erwerbs eigener Aktien gilt danach für Kreditinstitute \n\nnur dann nicht, wenn und soweit eine Kreditierung sich in den Rahmen \n\nihrer laufenden Geschäfte einfügt. \n\n10 \n\na) Laufende Geschäfte werden durch das reguläre Wertpapierge-\n\nschäft der Bank gekennzeichnet, in dessen Rahmen sie regelmäßig Kre-\n\ndite zur Beschaffung von Wertpapieren vergibt \n\n(vgl. Hefermehl/ \n\nBungeroth, in: Geßler/Hefermehl, AktG § 71a Rdn. 16; Lutter, in: Kölner \n\nKommentar zum AktG, 2. Aufl. § 71a Rdn. 6; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 71a \n\nRdn. 5; Singhof NZG 2002, 745, 747). Jeder davon abweichende Son-\n\nderfall der Kreditvergabe ist demnach kein laufendes Geschäft (vgl. Lut-\n\nter aaO Rdn. 10). Indizien für ein ungewöhnliches Geschäft sind etwa \n\nungewöhnliche Kreditbedingungen und auch die fehlende Prüfung der \n\nKreditwürdigkeit des Darlehensnehmers (Oechsler, in: MünchKommAktG \n\n2. Aufl. § 71a Rdn. 37; Singhof aaO). \n\n11 \n\nb) Das Berufungsgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweis-\n\naufnahme vor dem Landgericht, dessen Beweiswürdigung es sich ange-\n\nschlossen hat, festgestellt, dass das Ausreichen eines Darlehens zum \n\nAktienerwerb unter Verwendung der zu erwerbenden Aktien als einzige \n\nSicherheit unüblich für die Insolvenzschuldnerin gewesen sei, weil sie \n\nüblicherweise kreditierte Aktien nur zu 60% ihres Nennwertes zur Besi-\n\ncherung des Erwerbsdarlehens angesetzt habe und für die übrigen 40% \n\nanderweitige Sicherheiten hätten bestellt werden müssen. Auch hätten \n\ndie überschaubaren finanziellen Verhältnisse des Beklagten einen Ver-\n\nzicht auf weitere Sicherheiten nicht erklären können. \n\n12 \n\nDiese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt entgegen der \n\nAnsicht des Klägers Rechtsfehler nicht erkennen. Die auf Beweiswürdi-\n\ngung beruhenden Feststellungen des Tatrichters können nur darauf \n\nnachgeprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich sind, den Denkgeset-\n\nzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderlaufen oder Teile des \n\nBeweisergebnisses bzw. des Parteivortrages ungewürdigt lassen (vgl. \n\nBGHZ 138, 211, 218). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht nicht \n\nunterlaufen. Es hat die protokollierten Zeugenaussagen eingehend ge-\n\nwürdigt und bei seinen Überlegungen folgerichtig berücksichtigt. \n\n13 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es keiner Vorlage an \n\nden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß \n\nArt. 234 Abs. 3 EG-Vertrag zur Auslegung des Begriffs des laufenden \n\nGeschäfts. § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AktG beruht zwar auf Art. 23 \n\nAbs. 2 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember \n\n1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitglied-\n\nstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im \n\nInteresse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktien-\n\ngesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorge-\n\nschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. \n\nL 26 vom 31. Januar 1977). Selbst wenn hiernach, entsprechend der Auf-\n\nfassung der Anschlussrevision, die Prüfung, ob ein Darlehen im Rahmen \n\nder laufenden Geschäfte vergeben wird, eine Gesamtabwägung aller \n\nUmstände der Kreditvergabe erfordert, liegt kein laufendes Geschäft vor. \n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt das \n\nDarlehen auch unter Berücksichtigung der großzügigen Maßstäbe, die \n\ndie Insolvenzschuldnerin bei der Kreditvergabe anlegte, nicht mehr im \n\nRahmen des Üblichen und damit außerhalb der laufenden Geschäfte. \n\n14 \n\n2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht einen Bereiche-\n\nrungsanspruch der Insolvenzschuldnerin in Höhe des Nettokreditbetra-\n\nges bejaht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Dem Rückforderungsan-\n\nspruch steht weder § 817 Satz 2 BGB entgegen noch kann sich der Be-\n\nklagte auf den Wegfall der Bereicherung berufen. \n\n15 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats scheitert die Rückforde-\n\nrung des Darlehenskapitals grundsätzlich nicht an § 817 Satz 2 BGB. Ein \n\nsolcher Rückforderungsausschluss ist ausnahmsweise nur dann gerecht-\n\nfertigt, wenn die Durchführung des zu missbilligenden Zwecks von vorn-\n\nherein mit einem dem Darlehensgeber verbundenen Risiko verbunden \n\nwar, dieses Risiko sich verwirklicht und für den Darlehensnehmer zu ei-\n\nnem Verlust des Kapitals geführt hat, wie das z.B. bei einem zu Spiel-\n\nzwecken hingegebenen und verlorenen Darlehen der Fall ist (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 568 und \n\nvom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97, WM 1998, 1676, 1678 m.w.Nachw.). \n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. \n\n16 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass \n\nsich der Beklagte nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 \n\nAbs. 3 BGB berufen kann. Weil ein Darlehensnehmer weiß, dass er das \n\nDarlehenskapital zurückzahlen muss, steht er dem bösgläubigen Emp-\n\nfänger einer rechtsgrundlos erhaltenen Leistung gleich, dem § 819 \n\nAbs. 1 BGB die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung versagt \n\n(BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteil vom 17. Januar 1995 \n\n- XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567; auch Senatsurteile vom 2. Februar \n\n1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725, vom 27. Januar 2004 - XI ZR \n\n37/03, WM 2004, 620, 623 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1198, für BGHZ vorgesehen). \n\n17 \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Scha-\n\ndensersatzanspruch des Beklagten verneint, den er gegen den Bereiche-\n\nrungsanspruch zur Aufrechung stellen könnte. Entgegen der Ansicht der \n\nRevision hat die Insolvenzschuldnerin keine Aufklärungspflichtverletzung \n\ngegenüber dem Beklagten begangen. \n\n18 \n\na) Soweit das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung \n\nüber das Risiko des Aktienerwerbs verneint hat, lässt das Berufungsur-\n\nteil keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n19 \n\nb) Aus einer fehlenden Aufklärung über die Nichtigkeit des Kredit-\n\nvertrages nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG kann der Beklagte keinen \n\nSchadensersatzanspruch herleiten. Soweit der Beklagte erstmals mit der \n\nRevision vorträgt, die Insolvenzschuldnerin habe Kenntnis von der Nich-\n\ntigkeit der Kreditvergabe gehabt, so ist dieser Sachvortrag unzulässig \n\n(§ 559 Abs. 1 ZPO). Auch die Tatsache, dass die Kreditvergabe unüblich \n\nwar, führt noch nicht dazu, dass die Insolvenzschuldnerin oder ihre An-\n\ngestellten daraus den Schluss ziehen mussten, das Kreditengagement \n\nsei nichtig. Über die Unüblichkeit der Kreditvergabe bedurfte es zudem \n\nschon deswegen keiner Aufklärung des Beklagten, weil die Insolvenz-\n\nschuldnerin davon ausgehen konnte, dass sie dem Beklagten als ausge-\n\nbildetem Bankangestellten und ehemaligem Mitarbeiter mit Erfahrungen \n\nin Wertpapiergeschäften bekannt war. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nB. Anschlussrevision des Klägers \n\nDie Anschlussrevision des Klägers, mit der er sein Zinsbegehren \n\nauf das ausgereichte Darlehenskapital weiterverfolgt, hat überwiegend \n\nErfolg. Das Berufungsgericht hält insofern rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Vertragliche Zinsansprüche hat das Berufungsgericht allerdings \n\nzu Recht verneint, weil - wie dargelegt - der Darlehensvertrag nichtig ist. \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht aber davon ausge-\n\ngangen, dass der Beklagte dem Kläger auf den ausgereichten Nettokre-\n\nditbetrag nach Bereicherungsgrundsätzen keinerlei Zinsen schulde. \n\n24 \n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings, dass nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreditgeber nach §§ 812, \n\n818 Abs. 1 BGB für die Zeit, in der ihm das Kapital ohne Rechtsgrund \n\nvorenthalten wird, weder den Vertragszins noch einen erhöhten Stun-\n\ndungszins begehren kann (BGHZ 104, 337, 343 f.; BGHZ 115, 268, 270). \n\nGleiches gilt entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch für den \n\nüblichen Marktzins (BGHZ 115 aaO; offen noch BGHZ 104, 337, 344). Zu \n\nUnrecht beruft sich die Anschlussrevision für ihre gegenteilige Ansicht \n\nauf die Senatsurteile vom 12. November 2002 (BGHZ 152, 331, 338) und \n\nvom 26. November 2002 (XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65). Bei diesen Ur-\n\nteilen ging es um die Rückabwicklung nach § 3 HWiG infolge Widerrufs \n\ndes Darlehensvertrages nach § 1 HWiG und nicht um die bereicherungs-\n\nrechtliche Rückabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrages. § 3 \n\nHWiG ist lex specialis zu den §§ 812 ff. BGB (BGHZ 131, 82, 87). Der \n\nGesetzgeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was \n\ndie §§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert und eigenen Regeln unter-\n\nstellt (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, \n\n1198 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen), die nicht auf das allgemeine \n\nBereicherungsrecht übertragen werden können. \n\n25 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der An-\n\nspruch des Kreditgebers aus § 818 Abs. 1 BGB auf die Herausgabe der \n\nvom Darlehensnehmer tatsächlich gezogenen Zinsen als Nutzungen be-\n\nschränkt (BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 \n\n- XI ZR 185/94, WM 1996, 2247, 2250 und vom 12. Mai 1998 - XI ZR \n\n79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.), wobei Anlagezinsen und durch Tilgung \n\nbestehender Kredite ersparte Zinsen gleichstehen (BGHZ 138, 160, 166). \n\n26 \n\nDer Beklagte hat keine Nutzungen aus dem Kredit gezogen, son-\n\ndern wegen der infolge der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin eingetre-\n\ntenen Wertlosigkeit der erworbenen Aktien einen Verlust erlitten. Er hat \n\nauch keine Darlehenszinsen bei einem anderen Kreditinstitut erspart, da \n\naufgrund der Besonderheit des Emissionsprogramms die Finanzierung \n\nder Aktien durch die Insolvenzschuldnerin von vornherein vorgegeben \n\nwar. Auch hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass der Beklagte bei \n\neinem anderen Kreditinstitut einen entsprechenden Kredit aufgenommen \n\nund auch erhalten hätte (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. \n\nRdn. 1314). Der Kläger kann sich auch nicht auf eine tatsächliche Ver-\n\nmutung dafür berufen, dass der Beklagte Nutzungen im Wert der sonst \n\nüblichen Zinsen gezogen hat. Eine solche Vermutung hat die Rechtspre-\n\nchung nur dann angenommen, wenn das Kapital in einer Art und Weise \n\nverwendet worden ist, die nach der Lebenserfahrung einen bestimmten \n\nwirtschaftlichen Vorteil erwarten lässt, wie etwa bei einem Betriebsmit-\n\ntelkredit (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95, WM 1997, \n\n418, 421) oder bei einem Anspruch gegen eine Bank (Senatsurteil vom \n\n12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Beim Erwerb von \n\nAktien ist das nicht der Fall. \n\n27 \n\nc) Ein Zinsanspruch auf das nach § 812 Abs. 1 BGB zurückzuzah-\n\nlende Kapital ist jedoch in gesetzlicher Höhe aus §§ 819 Abs. 1, 818 \n\nAbs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. \n\n28 \n\naa) Da der Empfänger eines Darlehens weiß, dass er das ihm \n\nüberlassene Kapital zurückzahlen muss, ist er bei Nichtigkeit des Darle-\n\nhensvertrages auch hinsichtlich der Zinsen so zu behandeln wie ein Leis-\n\ntungsempfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 9/88, WM 1989, 1083, 1085; \n\nGundlach, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. \n\n§ 82 Rdn. 147). Er hat daher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf das überlassene Dar-\n\nlehenskapital zu entrichten. Eine höhere Verzinsung des Kapitals nach \n\n§§ 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB (siehe dazu Senat BGHZ 115, 268, \n\n270 f.) kommt nicht Betracht, weil es der Beklagte nicht schuldhaft ver-\n\nsäumt hat, aus dem Darlehenskapital entsprechende Nutzungen zu zie-\n\nhen. \n\n29 \n\nbb) Dem Zinsanspruch des Klägers steht § 817 Satz 2 BGB nur \n\nteilweise entgegen. Beim gesetz- und sittenwidrigen Darlehensvertrag ist \n\nanerkannt, dass die Bank nach § 817 Satz 2 BGB dem Darlehensnehmer \n\nfür die (rechtsunwirksam) vereinbarte Zeit der Kapitalnutzung das Kapital \n\nzinsfrei belassen muss (Senatsurteile vom 17. Januar 1995 - XI ZR \n\n225/93, WM 1995, 566, 567; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. \n\nRdn. 1315). Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf den nicht aner-\n\nkannten Restbetrag des Sollsaldos auf dem Girokonto, der aus vom Dar-\n\nlehenskonto umgebuchten Zinsen während der Vertragslaufzeit resultiert. \n\nIm Übrigen begehrt der Kläger Zinsen erst für die Zeit nach Ablauf der \n\nvereinbarten Kreditlaufzeit. Diese stehen \n\nihm nur \n\nin Höhe von \n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, weil er einen weitergehen-\n\nden Verzugsschaden (§ 291 Satz 2, § 288 Abs. 4 BGB) nicht hinreichend \n\ndargetan hat. \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Revision des Beklagten war nach alledem zurückzuweisen. \n\nDas Berufungsurteil war auf die Anschlussrevision des Klägers teilweise \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu tref-\n\nfen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nJoeres \n\nMüller \n\nMayen \n\nSchmitt \n\nGrüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2004 - 2/7 O 206/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.10.2005 - 18 U 143/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_296-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-12/xi-zr-296-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71a","ref_norm":"71a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_296-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_296-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-12/xi-zr-296-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_296-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:11.685564+00:00"}}