{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_294-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"XI ZR 294/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 3 Nr. 8 Die gerichtliche Einziehung von Forderungen durch Verbraucherzentralen ist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforder- lich, wenn sie nicht nur Individualinteressen, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und eine effektivere Durchsetzung dieses Interes- ses ermöglicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 294/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. November 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nRBerG Art. 1 § 3 Nr. 8 \n\nDie gerichtliche Einziehung von Forderungen durch Verbraucherzentralen ist \ngemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforder-\nlich, wenn sie nicht nur Individualinteressen, sondern auch einem kollektiven \nVerbraucherinteresse dient und eine effektivere Durchsetzung dieses Interes-\nses ermöglicht. \n\nBGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. November 2006 durch den Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, \n\nDr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 28. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, zu deren \n\nsatzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung und der Schutz von Ver-\n\nbraucherinteressen zählen. Er strebt eine Klärung der Beweislastvertei-\n\nlung bei missbräuchlicher Verwendung abhanden gekommener ec-Karten \n\nan. Zu diesem Zweck nimmt er die beklagte Sparkasse im Wege einer \n\nSammelklage aus abgetretenem Recht von neunzehn ihrer Kunden auf \n\nAuszahlung, hilfsweise Wiedergutschrift von Beträgen in Höhe von insge-\n\nsamt 13.543,58 € in Anspruch, die die Beklagte den Kundenkonten be-\n\nlastet hat, nachdem entsprechende Abhebungen an Geldautomaten mit \n\nden Kunden zuvor entwendeten ec-Karten, s-Cards oder Sparkassenkar-\n\nten jeweils unter Verwendung der korrekten PIN-Nummer getätigt worden \n\nwaren. \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Abtretungen der Kundenfor-\n\nderungen an den Kläger, der über keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz verfügt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz nichtig sind, oder ob der Kläger sich auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG be-\n\nrufen kann. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Belastungs-\n\nbuchungen, die die Beklagte mit der Begründung vorgenommen hat, an-\n\ngesichts der kurzen Zeiträume zwischen dem Verlust der Karten und ih-\n\nrem erfolgreichen Einsatz an den Geldautomaten spreche bereits der \n\nerste Anschein dafür, dass die Kunden ihre Sorgfaltspflichten im Umgang \n\nmit der Karte und der PIN-Nummer grob verletzt hätten. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - \n\nRevision begehrt er die Zurückverweisung der Sache an das Landge-\n\nricht, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von \n\n13.543,58 € nebst Zinsen sowie weiter hilfsweise die Wiedergutschrift \n\nder abgebuchten Beträge. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n5 \n\n6 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in WM 2006, \n\n32 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nDas Landgericht habe die Aktivlegitimation des Klägers zu Recht \n\nverneint, weil seine Abtretungsvereinbarungen mit den Kunden der Be-\n\nklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei-\n\nen. Der Kläger handele geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, \n\nda er mit Sammelklagen vor verschiedenen Gerichten Ansprüche ge-\n\nschädigter Karteninhaber aus vergleichbaren Fällen gegen dasselbe kar-\n\ntenausgebende Kreditinstitut geltend mache. Der Ausnahmetatbestand \n\ndes Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG sei nicht erfüllt, weil er nicht schon bei einem \n\nverbraucherrechtlichen Sachzusammenhang eingreife, sondern besonde-\n\nre Umstände voraussetze, aufgrund derer die gerichtliche Geltendma-\n\nchung der abgetretenen Forderungen durch eine Verbraucherorganisati-\n\non im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei. Solche beson-\n\nderen Umstände lägen hier nicht vor. Es sei weder ausreichend, dass die \n\nFrage des Anscheinsbeweises bei Kreditkartenmissbrauch eine Vielzahl \n\nvon Fällen betreffe (kollektives Moment), noch dass Verbraucherverbän-\n\nden hierzu regelmäßig aussagekräftigere und repräsentativere Informati-\n\nonen zur Verfügung stünden als dem einzelnen Verbraucher. Da es sich \n\nbei der Frage des Anscheinsbeweises jeweils um eine von dem konkre-\n\nten Schadensablauf und dem jeweiligen Sicherheitssystem abhängige \n\nEinzelfallentscheidung handele, könne mit der vorliegenden Klage zu-\n\ndem keine generelle Klärung erzielt werden. Schließlich habe der Kläger \n\nnicht dargetan, dass für die einzelnen Zedenten, etwa wegen eines zu \n\ngeringfügigen Schadens, kein ausreichender Anreiz für eine Individual-\n\nklage bestehe. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDer Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aktivlegiti-\n\nmiert. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor, da \n\nsich der Kläger auf die Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen \n\nkann. \n\n8 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass das Vorgehen des Klägers als geschäftsmäßige Einziehung \n\nvon zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen grundsätzlich \n\nder Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unterliegt. Geschäfts-\n\nmäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Handelnde \n\nbeabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegen-\n\nheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden \n\noder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, \n\nselbst wenn dies unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, \n\n102, 103 m.w.Nachw.; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz \n\n11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 102; Weth, in: Henssler/Prütting, Bundesrechts-\n\nanwaltsordnung 2. Aufl. RBerG Art. 1 § 1 Rdn. 35). Das ist hier der Fall, \n\nweil es erklärtes Vorhaben des Klägers ist, im Wege von Sammelklagen \n\neine gerichtliche Klärung der Beweislastverteilung bei Kreditkartenmiss-\n\nbrauch herbeizuführen. \n\n9 \n\nEbenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nder Kläger bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht aktiv-\n\nlegitimiert wäre, weil in diesem Fall nicht nur seine vertraglichen Verein-\n\nbarungen mit den Zedenten über die gerichtliche Durchsetzung der \n\nSchadensersatzforderungen gemäß § 134 BGB nichtig wären, sondern \n\nauch die Forderungsabtretungen als solche, die die geschäftsmäßige \n\ngerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch den Kläger ermöglichen \n\nsollen (vgl. BGHZ 47, 364, 369; 61, 317, 324; Beschluss vom 8. Novem-\n\nber 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; Urteil vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZR 272/03, WM 2004, 1974, 1975). \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision im Ergebnis \n\nmit Erfolg beanstandet - die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift \n\ndes Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG zu Unrecht verneint. Nach dieser Vorschrift ist \n\ndie gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetre-\n\ntener Verbraucherforderungen durch Verbraucherzentralen und andere \n\nVerbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im \n\nRahmen ihres Aufgabenbereichs zulässig, wenn dies im Interesse des \n\nVerbraucherschutzes erforderlich ist. Dem Berufungsgericht ist zwar im \n\nAnsatz darin zuzustimmen, dass eine solche Erforderlichkeit nicht schon \n\nbei jedem verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang oder bei bloßer \n\nBerührung von Verbraucherinteressen zu bejahen ist, sondern einer dar-\n\nüber hinausgehenden Rechtfertigung für die Einschaltung des Verbrau-\n\ncherverbandes bedarf. Das Berufungsgericht hat aber an diese Rechtfer-\n\ntigung zu hohe Anforderungen gestellt. \n\n11 \n\nIn der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden \n\nunterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welcher Maßstab an die \n\nErforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG anzulegen ist. \n\n12 \n\na) Die hohen Anforderungen des Berufungsgerichts (vgl. bereits \n\nOLG Düsseldorf WM 2004, 319 ff. zu einer Musterklage) werden teilwei-\n\nse auch in der Literatur vertreten. Danach soll der Anwendungsbereich \n\nzulässiger gerichtlicher Forderungseinziehung durch Verbraucherorgani-\n\nsationen praktisch auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. den der Gewinn-\n\nzusagen gemäß § 661a BGB beschränkt (Chemnitz/Johnigk, Rechtsbera-\n\ntungsgesetz 11. Aufl. Art. 1 § 3 Rdn. 471.1) und insbesondere in der vor-\n\nliegenden Konstellation nicht eröffnet sein (Schebesta WuB VIII D. Art. 1 \n\n§ 3 RBerG 2.06). Auch das Landgericht Frankfurt (ZIP 2006, 463 ff.) hat \n\ndie Erforderlichkeit der Verbandsklage in Fällen des Kreditkartenmiss-\n\nbrauchs mit der Begründung verneint, die Anwendbarkeit des Anscheins-\n\nbeweises sei jeweils individuell zu prüfen, so dass keine generelle Klä-\n\nrung einer für eine Vielzahl von Verbrauchern relevanten Rechtsfrage er-\n\nzielt werden könne. \n\n13 \n\nb) Die übrigen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung stel-\n\nlen geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 \n\n§ 3 Nr. 8 RBerG. \n\n14 \n\naa) Einer Meinung zufolge enthält das Merkmal der Erforderlichkeit \n\nkeine eigenständige \n\ninhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern \n\nbringt lediglich die grundsätzliche Voraussetzung für eine erlaubnisfreie \n\nRechtsbesorgung durch Verbraucherverbände zum Ausdruck, dergemäß \n\ndie Klage einem allgemeinen, nicht auf einen Einzelfall bezogenen Ver-\n\nbraucherinteresse dienen müsse. Einer uferlosen Ausübung der gericht-\n\nlichen Forderungseinziehung durch Verbraucherverbände werde durch \n\ndas Regulativ des Satzungszwecks und der Voraussetzung einer Förde-\n\nrung mit öffentlichen Mitteln begegnet (Strube VuR 2005, 230, 234 ff.). \n\n15 \n\nbb) Nach einer weiteren - auch von der Revision vertretenen - Auf-\n\nfassung ist Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht nur als Freistellung von der Er-\n\nlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz zu verstehen, sondern \n\nals Begründung einer eigenen Klagebefugnis der Verbraucherverbände, \n\ndie im Kontext mit der Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagege-\n\nsetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren \n\nWettbewerb (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG \n\nn.F.) zu sehen sei. Entsprechend den dortigen Maßstäben müsse es da-\n\nher ausreichen, wenn neben dem mit der Klage verfolgten Individualinte-\n\nresse auch ein kollektives Moment vorliege, Verbraucherinteressen nicht \n\nnur am Rande berührt seien (vgl. Micklitz, in: MünchKommZPO, 2. Aufl. \n\nAktualisierungsband UKlaG Rdn. 28 ff.; ders. VuR 2005, 34, 36 f. sowie \n\nders./Beuchler NJW 2004, 1502, 1503 f.) oder ein verbraucherrechtlicher \n\nSachzusammenhang bestehe (Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz \n\nArt. 1 § 3 Rdn. 56; vgl. auch Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengeset-\n\nze Stand 158. ErgLfg. R 55 § 3 Rdn. 22). \n\n16 \n\ncc) Schließlich behandelt eine dritte Rechtsmeinung das Merkmal \n\nder Erforderlichkeit zwar als zusätzlich einschränkendes Zulässigkeits-\n\nkriterium, stellt daran aber geringere Anforderungen als das Berufungs-\n\ngericht. Die Einschaltung eines Verbraucherverbands soll danach erfor-\n\nderlich sein, wenn die Verbandsklage nicht nur zur Durchsetzung von \n\nVerbraucherinteressen geeignet, sondern außerdem auch effektiver als \n\neine Individualklage der geschädigten Verbraucher ist, z.B. weil der Ver-\n\nband über aussagekräftigere und repräsentativere Informationen zu der \n\nStreitfrage verfügt oder das Beweispotential bei gebündelter Rechts-\n\nwahrnehmung gründlicher ausgeschöpft werden kann (vgl. LG Bonn \n\nWM 2005, 1772, 1773 ff.; zustimmend Beuchler WuB VIII D. Art. 1 § 3 \n\nRBerG 1.06; Derleder EWiR 2005, 579 f.; \n\njurisPK-BGB/Knerr, BGB \n\n2. Aufl. Internet-Aktualisierung § 398 Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB \n\n65. Aufl. § 134 Rdn. 21). \n\nc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. \n\naa) Gegen die Auffassung, die dem Merkmal der Erforderlichkeit \n\nkeinen eigenständigen Gehalt beimisst, sprechen Wortlaut, Aufbau und \n\nEntstehungsgeschichte des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Der Begriff der Erfor-\n\nderlichkeit bringt sprachlich zum Ausdruck, dass die Einschaltung des \n\nVerbraucherverbands nicht nur im allgemeinen Verbraucherinteresse lie-\n\ngen, sondern vielmehr zur Interessendurchsetzung angezeigt oder gebo-\n\nten erscheinen muss. Außerdem ist nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ohnehin \n\nsowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche rechtsbe-\n\nsorgende Verbandstätigkeit Voraussetzung, dass die Verbände im Rah-\n\nmen ihres Aufgabenbereichs und damit im allgemeinen Verbraucherinte-\n\nresse handeln. Das Erforderlichkeitsmerkmal hätte daher nicht eingefügt \n\n17 \n\n18 \n\nwerden müssen, wenn es keine eigenständige zusätzliche Bedeutung \n\nspeziell für die gerichtliche Forderungseinziehung haben sollte. \n\n19 \n\nAuch der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens legt eine solche \n\nEinschränkung nahe. Im ursprünglichen Gesetzentwurf wurde die ge-\n\nrichtliche Forderungseinziehung noch unbeschränkt, d.h. ohne den Zu-\n\nsatz der Erforderlichkeit von der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungs-\n\ngesetzes freigestellt. Allerdings ergab sich aus der Gesetzesbegründung \n\ndie Absicht des Gesetzgebers, die bis dahin auf Unterlassungsklagen \n\nbeschränkte gerichtliche Verbandstätigkeit auf Zahlungsklagen zu erwei-\n\ntern, bei denen für Verbraucher wegen der geringen Anspruchshöhe kein \n\nAnreiz für Individualklagen besteht (BT-Drucks. 14/6040 S. 277). Um \n\ndieses Regelungsziel auch im Gesetz zum Ausdruck zu bringen und \n\ngleichzeitig klarzustellen, dass den Verbraucherverbänden damit keine \n\nschlichte Inkassotätigkeit erlaubt werden sollte, sondern die Forderungs-\n\nabtretung im Interesse des Verbraucherschutzes liegen und etwa den \n\nZweck haben solle, mit der Durchsetzung eines konkreten Anspruchs \n\nverbraucherschutzwidrige Praktiken abzustellen, wurde auf Vorschlag \n\ndes Rechtsausschusses das Kriterium der Erforderlichkeit ergänzend \n\neingefügt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210). \n\n20 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen auch Sinn und \n\nZweck des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht dagegen, besondere Anforderun-\n\ngen an das Merkmal der Erforderlichkeit zu stellen (1). Der Revision ist \n\njedoch insoweit zuzustimmen, als diese Anforderungen nicht so hoch wie \n\nvom Berufungsgericht angesetzt werden dürfen (2). \n\n21 \n\n(1) Anders als die Revision meint, kann die weite Auslegung der \n\nKlagebefugnis von Verbraucherverbänden für Unterlassungsklagen nach \n\ndem UWG oder UKlaG (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1989 - I ZR 178/87, \n\nGRUR 1989, 753, 754 und vom 8. November 1989 - I ZR 55/88, \n\nGRUR 1990, \n\n280, \n\n281; Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht \n\n22. Aufl. § 13 UWG Rdn. 41, 43; Meckel, in: Heidelberger Kommentar \n\nzum Wettbewerbsrecht § 13 UWG Rdn. 37 ff.; Erdmann, in: Jacobs/ \n\nLindacher/Teplitzky, UWG-Großkommentar § 13 Rdn. 102; Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. 13. Kap. \n\nRdn. 31b zu § 13 UWG a.F.; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht § 8 UWG \n\nRdn. 218; Bergmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG § 8 \n\nRdn. 299; Walker, in: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Anwaltkommentar \n\nSchuldrecht § 2 UKlaG Rdn. 6) nicht auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG übertra-\n\ngen werden. \n\n22 \n\n(a) Auch wenn der Gesetzgeber den Verbraucherverbänden mit \n\nder Freistellung der gerichtlichen Forderungseinziehung von der Erlaub-\n\nnispflicht in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen \n\nwollte, über die bereits zulässige Unterlassungsklage hinaus auch das \n\nMittel der Zahlungsklage für die Durchsetzung von Verbraucherinteres-\n\nsen zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 277), ist nicht ersichtlich, \n\ndass er damit zugleich eine dem UWG oder UKlaG vergleichbare, eigen-\n\nständige Klagebefugnis der Verbände schaffen wollte. \n\n23 \n\n§ 13 Abs. 2 UWG a.F. (jetzt § 8 Abs. 3 UWG) wies den Verbänden \n\nnach allgemeiner Auffassung nicht nur eine prozessuale Klagebefugnis \n\nzu. Vielmehr begründete die Vorschrift darüber hinaus eine sachliche \n\nAnspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) der Verbraucherorganisatio-\n\nnen, indem sie sie mit einem materiell-rechtlichen (Unterlassungs-)An-\n\nspruch aus eigenem Recht ausstattete (vgl. BGHZ 41, 314, 317 f.; 133, \n\n316, 319; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 \n\n- I ZR 146/02, \n\nNJW-RR 2005, 1128, 1129; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht § 8 \n\nRdn. 216 f.; Gloy, in: Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts \n\n3. Aufl. § 21 Rdn. 45, 49, 56 f.; Bergmann, \n\nin: Harte-Bavendamm/ \n\nHenning-Bodewig, UWG § 8 Rdn. 261 f.; Erdmann, in: Jacobs/Lindacher/ \n\nTeplitzky, UWG-Großkommentar 2. Lfg. § 13 Rdn. 15 ff.; Köhler, in: Köh-\n\nler/Bornekamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. § 8 UWG Rdn. 3.9; vgl. auch \n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. \n\n13. Kap. Rdn. 12 c). In der aktuellen Regelung der Unterlassungsklage-\n\nbefugnis in § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F. hat der Gesetzgeber dies - ebenso \n\nwie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG - sprachlich deutlich zum Ausdruck ge-\n\nbracht (\"die … Ansprüche … stehen zu…\"). Im Unterschied dazu hat er \n\nfür die gerichtliche Forderungseinziehung keine eigenständige Sachlegi-\n\ntimation und Klagebefugnis der Verbraucherverbände begründet, son-\n\ndern sich darauf beschränkt, einen weiteren Ausnahmefall von der \n\ngrundsätzlichen Erlaubnispflicht zu formulieren, diesen in die - grund-\n\nsätzlich eng auszulegende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR \n\n7/73, NJW 1974, 1374, 1375; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz \n\n11. Aufl. \n\nArt. 1 \n\n§ 3 Rdn. 345; Weth, \n\nin: Henssler/Prütting, \n\nBundesrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. RBerG Art. 1 § 3 Rdn. 1) - Aus-\n\nnahmeregelung des Art. 1 § 3 RBerG einzufügen und es bei einer Befug-\n\nnis aus abgeleitetem Recht zu belassen. \n\n24 \n\n(b) Das Argument der Revision, anerkanntermaßen könne die Kla-\n\ngebefugnis von Verbänden auch aus abgeleitetem Recht durch Ermäch-\n\ntigungserklärungen oder Abtretungen begründet werden, aufgrund derer \n\nder Verband dann als treuhänderischer Rechtsinhaber Klage erhebt (vgl. \n\nBGHZ 48, 12, 15; 89, 1, 2 f.; MünchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. vor \n\n§ 50 Rdn. 60; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 51 Rdn. 33 f.; Bork, in: \n\nStein/Jonas, ZPO 22. Aufl. vor § 50 Rdn. 58; Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n25. Aufl. vor § 50 Rdn. 60 f.), greift nicht. Auch in diesem Fall ist Grund-\n\nlage der Klagebefugnis kein eigenes Recht des Verbandes, sondern wei-\n\nterhin die Abtretung der Forderung, die ihrerseits wirksam sein und damit \n\nauch den Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes genügen muss (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; \n\nZöller/Vollkommer aaO Rdn. 61). Hierfür spricht ferner die von der Revi-\n\nsion angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 1, \n\n3 f.). Danach enthält weder die Verbandsmitgliedschaft als solche noch \n\neine Satzungsbestimmung, nach der der Verband die wirtschaftlichen \n\nInteressen seiner Mitglieder vertritt, ohne weiteres eine Ermächtigung \n\ndes Verbands zur Prozessführung. Die bloße Tatsache, dass der Kläger \n\nzu seinen Aufgaben auch die Wahrung von Verbraucherinteressen zählt \n\nund die Klage sich in diesem Rahmen bewegt, kann daher seine Aktivle-\n\ngitimation - zudem noch für Ansprüche von Nichtmitgliedern - nicht be-\n\ngründen. \n\n25 \n\n(c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision unter Berufung auf \n\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 1, 3 ff.) geltend, \n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts habe die - für die Verbraucher \n\nnachteilige - Folge, dass bei einer nicht erforderlichen Verbandsklage \n\nkeine Hemmung der Verjährung eintrete, während dies bei einer Interpre-\n\ntation des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG als rein formale Regelung der Klagebe-\n\nfugnis ohne materielle Auswirkung auf die Wirksamkeit der zugrunde lie-\n\ngenden Forderungsabtretung der Fall sei. Das allein vermag die Annah-\n\nme einer systemwidrigen Klagebefugnis nicht zu rechtfertigen. Der Ge-\n\nsetzgeber hat es - wie dargelegt - trotz seiner grundsätzlich verbraucher-\n\nschützenden Intention in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ausdrücklich bei einer \n\nKlagemöglichkeit aus abgeleitetem Recht belassen. Diese birgt aber ge-\n\nnerell das Risiko in sich, dass die Klageerhebung keine Verjährungs-\n\nhemmung bewirken kann, wenn sie wegen Unwirksamkeit der Forde-\n\nrungsübertragung von einem materiell Nichtberechtigten erhoben wurde. \n\n26 \n\n(d) Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa bei Inkassobüros \n\nallein schon aus der Befugnis zur außergerichtlichen Forderungseinzie-\n\nhung auch die Befugnis abgeleitet wird, Forderungen, die sie im Rahmen \n\nihrer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erworben ha-\n\nben, im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt auch gerichtlich gel-\n\ntend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1995 - XI ZR \n\n114/95, WM 1996, 22 sowie Urteile vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93, \n\nWM 1994, 453, 455 und vom 24. Oktober 2000 \n\n- XI ZR 273/99, \n\nWM 2000, 2423, 2425). Grund dafür ist, dass andernfalls die ihnen erteil-\n\nte Erlaubnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung weitgehend \n\nbedeutungslos würde, weil die zedierten Forderungen für sie unklagbar \n\nwären. Auf Verbraucherverbände lässt sich diese Begründung nicht über-\n\ntragen. Sie mögen zwar im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 1 § 3 Nr. 8 \n\nRBerG auch zur außergerichtlichen Forderungseinziehung berechtigt \n\nsein \n\n(vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Stand \n\n158. ErgLfg. R 55 § 3 Rdn. 22; Weth, in: Henssler/Prütting, Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. Art. 1 § 3 RBerG Rdn. 62). Anders als bei \n\nInkassobüros bleibt ihnen eine effektive Arbeit aber auch dann möglich, \n\nwenn ihnen die gerichtliche Forderungseinziehung nur unter den in Art. 1 \n\n§ 3 Nr. 8 RBerG genannten Voraussetzungen gestattet wird. Weder wird \n\nihre gesamte außergerichtliche Tätigkeit dadurch in irgendeiner Form \n\nberührt, noch ihre Befugnis zur Erhebung von Unterlassungsklagen nach \n\ndem UWG oder UKlaG beeinträchtigt. Auch die gerichtliche Forderungs-\n\neinziehung wird für sie nur einer gewissen Einschränkung unterworfen, \n\nnicht aber völlig ausgeschlossen. Diese Einschränkung hat der Gesetz-\n\ngeber zudem - wie oben ausgeführt - gerade bewusst zur Abgrenzung \n\nvon einer reinen Inkassotätigkeit eingefügt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210) \n\nund damit deutlich gemacht, dass die Befugnis zur gerichtlichen Forde-\n\nrungseinziehung bei Verbraucherverbänden an andere, engere Voraus-\n\nsetzungen geknüpft sein soll. \n\n27 \n\n(e) Die bei der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes zu be-\n\nachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 97, 12, 27 ff.; \n\nBVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BVerfG NJW-RR 2004, 1570 f.; BGH, \n\nUrteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f.) führen \n\nzu keiner anderen Beurteilung. Danach enthält die Erlaubnis für Inkasso-\n\nbüros zur außergerichtlichen Forderungseinziehung auch die Befugnis, in \n\nTeilbereichen außergerichtlich die Rechtsberatung und -besorgung zu \n\nübernehmen, weil andernfalls eine effektive Inkassotätigkeit nicht mög-\n\nlich wäre (BVerfG NJW-RR 2004, 1570, 1571). Eine effektive Arbeit der \n\nVerbraucherverbände bleibt aber - wie ausgeführt - auch dann möglich, \n\nwenn ihnen die Befugnis zur gerichtlichen Forderungseinziehung nur un-\n\nter der Voraussetzung der Erforderlichkeit im oben dargelegten Sinn ein-\n\ngeräumt wird. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht sogar den \n\nvollständigen Ausschluss der gerichtlichen Forderungseinziehung durch \n\neine Interessenvereinigung mit der Begründung gebilligt, bei einer Bün-\n\ndelung von Schadensersatzforderungen könnten das Interesse des kla-\n\ngenden Verbandes an der Klärung einer rechtlichen Grundsatzfrage und \n\ndas Streben des einzelnen Anspruchsinhabers nach materieller Kompen-\n\nsation in Konflikt geraten (vgl. BVerfG WM 2000, 137, 138 mit zust. An-\n\nmerkung Henssler/Frik WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 2.00). \n\n28 \n\n(2) Andererseits entspricht aber auch die enge Auslegung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Verbraucher-\n\nverbänden grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, durch Sammel- \n\noder Musterzahlungsklagen effektiv gegen verbraucherschutzwidrige \n\nPraktiken vorzugehen (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 210). Sie stellt so ho-\n\nhe Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 \n\nRBerG, dass eine Befugnis der Verbände zur gerichtlichen Forderungs-\n\neinziehung im Ergebnis nur in seltenen Ausnahmefällen zu bejahen wä-\n\nre. Um der Absicht des Gesetzgebers Rechnung zu tragen und dieser \n\nKlagemöglichkeit einen sinnvollen Anwendungsbereich zu belassen, ist \n\nein weiteres Verständnis der Vorschrift geboten. \n\n29 \n\nDie gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken \n\nabgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen \n\nist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes \n\nerforderlich, wenn sie nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Indivi-\n\ndualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem \n\nkollektiven Verbraucherinteresse dient und die Einschaltung des Verban-\n\ndes eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinte-\n\nresses ermöglicht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Klärung \n\nder jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar \n\nnicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen, die \n\ngeeignet sind, den einzelnen Verbraucher hiervon abzuhalten. Solche \n\nUmstände können in der geringen Anspruchshöhe (BT-Drucks. 14/6040 \n\nS. 277) liegen, aber auch in unverhältnismäßig hohen Prozesskosten, \n\netwa infolge erforderlicher Beweisaufnahmen, einem besonderen Pro-\n\nzessrisiko wegen komplexer oder unsicherer Rechtsfragen oder in erheb-\n\nlichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten, sei es - wie im Fall \n\ndes § 661a BGB n.F. - aufgrund der Person des Prozessgegners, sei es \n\naufgrund der erforderlichen Informations- oder Beweismittelbeschaffung. \n\n30 \n\nd) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage im \n\nInteresse des Verbraucherschutzes erforderlich im Sinne von Art. 1 § 3 \n\nNr. 8 RBerG. \n\n31 \n\naa) Die gerichtliche Einziehung der abgetretenen Forderungen \n\ndient nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen der \n\nVerbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse. \n\nAuch nach der Entscheidung des Senats zur Beweislastverteilung beim \n\nMissbrauch entwendeter ec-Karten (BGHZ 160, 308, 314 ff.), an der \n\nfestgehalten wird, verbleibt in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob das \n\nvon der Beklagten verwendete Verschlüsselungssystem ein ausreichen-\n\ndes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet. \n\nDiese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen mit vergleichbarem Gesche-\n\nhensablauf für die Rechtsstellung der betroffenen Verbraucher von oft \n\nausschlaggebender Bedeutung. Anders als das Berufungsgericht meint, \n\nist dies nicht nur eine Frage des Einzelfalls. Vielmehr ist das Interesse \n\nsämtlicher Kunden der Beklagten und solcher Kreditinstitute betroffen, \n\ndie ein entsprechendes Verschlüsselungssystem verwenden. \n\n32 \n\nbb) Es liegen auch Umstände vor, die geeignet sind, den einzelnen \n\nVerbraucher davon abzuhalten, im Wege der Individualklage eine höchst-\n\nrichterliche Klärung dieser den Verbraucherschutz betreffenden Frage \n\nherbeizuführen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich \n\ndas aus der Höhe der Schäden der einzelnen Zedenten, ohne dass es \n\nhierzu näherer Darlegungen des Klägers bedurft hätte. Die an ihn abge-\n\ntretenen Ersatzforderungen belaufen sich überwiegend auf 500 bis \n\n1.000 €. Damit handelt es sich zwar nicht um geringfügige Kleinstbeträ-\n\nge, bei denen eine Klageerhebung von vorneherein unwirtschaftlich er-\n\nschiene. Die Höhe der Forderungen ist aber im Verhältnis zu den zu er-\n\nwartenden Prozesskosten zu sehen, die der einzelne Zedent bei einer \n\ngerichtlichen Durchsetzung voraussichtlich aufwenden müsste, und die \n\nangesichts des wahrscheinlich erforderlichen Sachverständigengutach-\n\ntens über die Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Beklagten \n\nauch gegenüber einer Erstattungsforderung von 500 bis 1.000 € aus \n\nSicht des einzelnen Verbrauchers unverhältnismäßig erscheinen. \n\n33 \n\nHinzu kommt, dass der einzelne Zedent größere Schwierigkeiten \n\nals der Kläger haben wird, sowohl in technischer Hinsicht als auch zu \n\nweiteren, parallel verlaufenen Schadensfällen ausreichend substantiiert \n\nvorzutragen, um das Gericht überhaupt zu einer Beweiserhebung über \n\nSicherheitslücken der jeweiligen Verschlüsselungstechnik zu veranlas-\n\nsen. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich hierbei nicht \n\nnur um einen Effekt der Anspruchskumulation, der als solcher die Ein-\n\nschaltung des Verbraucherverbandes nicht rechtfertigen könnte. Aufgabe \n\nder Verbraucherverbände ist es unter anderem, den Verbraucher davor \n\nzu schützen, dass seine Rechte wegen seiner fehlenden Marktübersicht \n\nzu Unrecht beschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 7/4181 S. 5). Die Ein-\n\nschaltung des Verbraucherverbandes kann daher durchaus mit dessen \n\n- gegenüber dem andernfalls wegen seiner Einzelstellung benachteiligten \n\nVerbraucher - breiteren oder fachkundigeren Informationszugang ge-\n\nrechtfertigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Verbraucher die \n\nInformationen des Verbands auch ohne Anspruchsabtretung in Anspruch \n\nnehmen könnte, und sein Vortrag auch im Individualprozess dadurch er-\n\nleichtert würde, dass die Bank aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast \n\nzunächst zu ihren Sicherungsvorkehrungen substantiiert vorzutragen hat \n\n(vgl. Senat BGHZ 160, 308, 320). Wie oben bereits ausgeführt, schließt \n\nallein die abstrakte Möglichkeit, dass auch eine Individualklage zur Klä-\n\nrung der verbraucherschutzrelevanten Frage führen könnte, die Erforder-\n\nlichkeit einer Verbandsklage im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht \n\naus, wenn diese aufgrund der Gesamtumstände - wie hier - effektiver \n\nund zielführender erscheint. \n\nIII. \n\n34 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n35 \n\n1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu \n\nden Voraussetzungen des Anscheinsbeweises im Fall des von der Be-\n\nklagten verwendeten Verschlüsselungssystems zu treffen haben. Zu-\n\ngleich gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, zu den Vor-\n\naussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs weiter vorzu-\n\ntragen. Dieser Anspruch besteht auch im Fall unberechtigter Belastungs-\n\nbuchungen nur, wenn die belasteten Konten Guthaben aufweisen oder \n\ndie Kontoinhaber zur Inanspruchnahme von Kredit berechtigt sind (vgl. \n\nBGHZ 121, 98, 106; Senat BGHZ 164, 275, 278). \n\n36 \n\n2. Die von der Revision beantragte Zurückverweisung an das \n\nLandgericht kam nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung an das erstin-\n\nstanzliche Gericht ist nur als ersetzende Entscheidung gemäß § 563 \n\nAbs. 3 ZPO möglich, wenn auch das Berufungsgericht bei richtiger Ent-\n\nscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO hätte zurückverweisen können und \n\nmüssen (vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urteile vom 13. April 1992 - II ZR \n\n105/91, WM 1992, 984, 986 und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, \n\nWM 1994, 863, 868; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 563 Rdn. 3, 21, 25 f.; \n\nZöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 563 Rdn. 1). Eine fehlerhafte Klageab-\n\nweisung wegen irriger Verneinung der Aktivlegitimation zählt jedoch nicht \n\nzu den in § 538 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgelisteten Fällen, in denen \n\ndem Berufungsgericht ausnahmsweise die Zurückverweisung an die \n\nerste Instanz gestattet ist. Auch eine entsprechende Anwendung des \n\n§ 538 Abs. 2 ZPO, insbesondere der dortigen Ausnahmen für Urteile nur \n\nüber den Anspruchsgrund (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) oder nur über die \n\nZulässigkeit der Klage (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, selbst wenn damit unter \n\nUmständen die gesamte Sachaufklärung in die zweite Instanz verlagert \n\nwird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - III ZR 47/73, NJW 1975, \n\n1785 ff.; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. Aktualisierungsband \n\n§ 538 Rdn. 51; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 538 Rdn. 23; Zöller/ \n\nGummer/Heßler ZPO 25. Aufl. § 538 Rdn. 41). \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2004 - 5 O 521/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - I-16 U 160/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_294-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-14/xi-zr-294-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_294-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_294-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-14/xi-zr-294-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_294-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:44.734514+00:00"}}