{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_277-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"XI ZR 277/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu II 1 c) BGHR: ja ZPO §§ 138, 142 Abs. 1 a) Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweis- belasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO, nicht aber aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergeben. b) § 142 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige Prozessgegner auf eine Urkunde bezogen hat, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei befindet. c) Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO eine Anordnung der Urkunden- vorlegung überhaupt nicht in Betracht zieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 277/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja zu II 1 c) \n\nBGHR: ja \n\nZPO §§ 138, 142 Abs. 1 \n\na) Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweis-\nbelasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ \n422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 \nZPO, nicht aber aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast \nergeben. \n\nb) § 142 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige \nProzessgegner auf eine Urkunde bezogen hat, die sich im Besitz der \nnicht beweisbelasteten Partei befindet. \n\nc) Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn das Gericht bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO eine Anordnung der Urkunden-\nvorlegung überhaupt nicht in Betracht zieht. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - OLG München \n LG München I \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt \n\nund \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n29. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner \n\nEhefrau Schadensersatz und Rückabwicklung eines von der Beklagten \n\nfinanzierten Immobilienkaufs. Dem liegt - soweit für das Revisionsverfah-\n\nren bedeutsam - folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer in B. wohnhafte Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahre \n\n1996 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis oh-\n\nne Eigenkapital zwei Wohnungen in einem älteren, aus 126 Wohneinhei-\n\nten bestehenden Gebäudekomplex in Du. zu erwerben. Am 6. Au-\n\ngust 1996 unterbreiteten sie einem G. M. ein notarielles Ange-\n\nbot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb von \n\nzwei Eigentumswohnungen und erteilten ihm eine umfassende Voll-\n\nmacht. Mit notariellem Vertrag vom 16. August 1996 kaufte der Treuhän-\n\nder M. im Namen der Eheleute die Eigentumswohnungen zum Ge-\n\nsamtpreis von 367.200 DM von der E. GmbH (im Folgen-\n\nden: Verkäuferin). Gleichzeitig erhielten die Eheleute vereinbarungsge-\n\nmäß von der Verkäuferin eine Mietgarantie in Höhe von 11 DM/qm befris-\n\ntet auf vier Jahre. Ebenfalls am 16. August 1996 unterzeichneten der \n\nKläger und seine Ehefrau persönlich zur Finanzierung des Immobilien-\n\nkaufs einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein durch eine \n\nGrundschuld \n\nabgesichertes Annuitätendarlehen \n\nin Höhe \n\nvon \n\n400.000 DM. Der Vertrag wurde von der A.er Filiale der Beklag-\n\nten bearbeitet. Der in der D.er Filiale der Beklagten tätige Mitar-\n\nbeiter Be. war zum damaligen Zeitpunkt stiller Gesellschafter der \n\nVerkäuferin mit einer Beteiligung von 48%. Im Januar 1998 schied er bei \n\nder Beklagten aus, um die Verkäuferin als alleiniger Gesellschafter zu \n\nübernehmen. Für die in unsaniertem Zustand übergebenen Wohnungen \n\nwaren nur geringfügige Mieteinnahmen zu erzielen. Die Verkäuferin er-\n\nfüllte ihre Zahlungspflicht aus dem Mietgarantievertrag nur ca. ein Jahr \n\nlang. Der Kläger erstritt im April 1999 ein rechtskräftiges Urteil gegen die \n\nmittlerweile insolvente Verkäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertra-\n\nges. \n\n3 \n\nDer Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihm wegen vorver-\n\ntraglichen Aufklärungsverschuldens zum Schadensersatz verpflichtet sei. \n\nDie Verkäuferin habe ihm bewusst wahrheitswidrig vollkommen überhöh-\n\nte Wohnungswerte und erzielbare Mieten vorgespiegelt. Die Wohnungen \n\nseien entgegen den Angaben der Verkäuferin unsaniert und allenfalls zu \n\neinem monatlichen Mietzins von 4 DM/qm zu vermieten gewesen. Bereits \n\nbei Abschluss der Mietgarantieverträge sei der Verkäuferin und Mietga-\n\nrantin bewusst gewesen, dass sie aufgrund Überschuldung ihre Ver-\n\npflichtungen aus den Mietgarantieverträgen nicht werde erfüllen können. \n\nAußerdem sei der Kaufpreis für die beiden Eigentumswohnungen mehr \n\nals doppelt so hoch wie ihr wirklicher Wert gewesen. Die Beklagte müsse \n\nsich das Wissen ihres auch auf Verkäuferseite handelnden Mitarbeiters \n\nBe. zurechnen lassen. Die Kenntnis der Beklagten von der eviden-\n\nten Unrichtigkeit der Angaben der Verkäuferin werde entsprechend den \n\nGrundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (Senat BGHZ 168, 1, \n\n22 ff. Tz. 51-55) überdies widerleglich vermutet, weil sie mit der Verkäu-\n\nferin institutionalisiert zusammen gearbeitet habe. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist ohne Erfolg geblieben. Nach Aufhebung und Zurückverweisung \n\ndes Berufungsurteils durch Senatsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR \n\n201/03, WM 2005, 375) hat das Berufungsgericht die Berufung erneut \n\nzurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt \n\nder Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur erneuten Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte hafte dem Kläger nicht wegen schuldhafter Verlet-\n\nzung einer eigenen Aufklärungspflicht. Dabei könne dahinstehen, ob der \n\nfrühere Mitarbeiter der Beklagten Be. gewusst habe, dass der Kläger \n\nund seine Ehefrau von der Verkäuferin arglistig getäuscht wurden. Selbst \n\nwenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei sein Sonderwissen der Be-\n\nklagten nicht zuzurechnen. Der Kläger habe den Beweis, dass Be. in \n\nverantwortlicher Position bei der Beklagten mit der Verkäuferin eine ver-\n\nbindliche Rahmenfinanzierung für den betreffenden Gebäudekomplex in \n\nDu. vereinbart habe, nicht führen können. Es bedürfe auch keiner \n\nEntscheidung, ob der Vortrag des Klägers, dass der Kaufpreis für die \n\nbeiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch wie ihr Wert ge-\n\nwesen sei, zutreffe bzw. ob der Kläger dazu überhaupt hinreichend sub-\n\nstantiiert vorgetragen habe. Der Kläger habe den Nachweis nicht er-\n\nbracht, dass der Beklagten die für die behauptete Sittenwidrigkeit maß-\n\ngeblichen Umstände bekannt gewesen seien. Es bestehe weder aus \n\n§ 422 ZPO noch aus § 423 ZPO eine Pflicht der Beklagten zur Vorlage \n\nihrer Einwertungsunterlagen für die betreffenden Eigentumswohnungen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehrfacher \n\nHinsicht nicht stand. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem \n\nAufklärungsverschulden lässt sich mit der vom Berufungsgericht gege-\n\nbenen Begründung nicht verneinen. \n\n1. Dabei erweist sich das Berufungsurteil bereits als rechtsfehler-\n\nhaft, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht der Be-\n\nklagten verneint hat. \n\n10 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-\n\nne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und \n\nErwerbermodellen allerdings zur Risikoaufklärung über das finanzierte \n\nGeschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie \n\ndarf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die \n\nnotwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls \n\nder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflich-\n\nten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den \n\nbesonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann \n\nunter anderem der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risi-\n\nken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darle-\n\nhensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. etwa \n\nBGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). \n\nEinen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf ein spezielles Risiko \n\ndes zu finanzierenden Vorhabens besitzt ein Kreditinstitut zum Beispiel \n\ndann, wenn es bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des \n\nKaufobjekts wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wur-\n\nden oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen \n\nTäuschung des Verkäufers im Sinne des § 123 BGB bzw. auf einer vor-\n\nsätzlichen culpa in contrahendo beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober \n\n2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 16 m.w.Nachw.). Außerdem \n\nmuss die Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte \n\nSittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung hinweisen (Senatsurteil vom \n\n20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41 m.w.Nachw.). \n\nSchon nach diesen Grundsätzen ist eine Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-\n\nverhalt nicht auszuschließen. \n\n11 \n\nb) Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, \n\ndass die Beklagte keine Aufklärungspflicht wegen einer erkannten arglis-\n\ntigen Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau durch die Verkäuferin \n\ntraf. Zwar hat der Kläger einen derartigen zur Aufklärung verpflichtenden \n\nWissensvorsprung der Beklagten behauptet. Dem damaligen Mitarbeiter \n\nBe. der Beklagten sei bei Abschluss des Darlehensvertrages be-\n\nkannt gewesen, dass entgegen der Behauptung der Verkäuferin, sämtli-\n\nche zum Verkauf angebotenen Wohnungen seien in einem sanierten Zu-\n\nstand bzw. würden in einen solchen versetzt, tatsächlich nur zwei Woh-\n\nnungen saniert waren. Auch habe Be. gewusst, dass die von der \n\nVerkäuferin gemachte Zusicherung, es sei eine Miete von über \n\n11 DM/qm zu erzielen, falsch und die abgegebene Mietgarantie nicht \n\nwerthaltig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob \n\nBe. das behauptete Wissen tatsächlich hatte. Es hat aber rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt, dass sich die Beklagte sein - unterstelltes - Sonder-\n\nwissen nicht zurechnen lassen muss. \n\n12 \n\naa) In seinem ersten Revisionsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR \n\n201/03, WM 2005, 375, 377) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Be-\n\nklagte ein bei Be. etwa vorhandenes Wissen dann zurechnen lassen \n\nmuss, wenn der Zeuge - wie vom Kläger behauptet - in der D.er \n\nFiliale der Beklagten an der Aushandlung des Rahmenkonzepts für die \n\nFinanzierung der Wohnungen in dem Du.er Gebäudekomplex betei-\n\nligt war. Das Berufungsgericht ist jedoch aufgrund der durchgeführten \n\nBeweisaufnahme ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet \n\nzu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weder bewiesen hat, dass der \n\nZeuge Be. in dieser Weise an dem Finanzierungskonzept der Eigen-\n\ntumswohnungen in Du. mitgewirkt hat, noch dass die Beklagte \n\nKenntnis von der stillen Beteiligung ihres damaligen Mitarbeiters Be. \n\nan der Verkäuferin hatte. \n\n13 \n\nbb) Die Beklagte muss sich das behauptete Sonderwissen des \n\nZeugen Be. entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach den \n\nGrundsätzen der Entscheidung des Senats vom 13. Januar 2004 (XI ZR \n\n355/02, WM 2004, 422 ff.) zurechnen lassen. Danach kann eine Bank \n\naufgrund ihrer Organisationspflicht gehalten sein, dienstlich erlangtes \n\nWissen eines Vorstandsmitglieds akten- oder EDV-mäßig zu dokumentie-\n\nren und damit für alle mit der Vermarktung eines bestimmten Bauträger-\n\nmodells befassten Mitarbeiter zugänglich zu machen. Unterlässt die \n\nBank die gebotene Dokumentation und ist dem handelnden Mitarbeiter \n\nein aufklärungsbedürftiger Umstand deshalb nicht bekannt, so kann sie \n\nsich wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig \n\nmachen. \n\n14 \n\nAnders als in dem vom Senat entschiedenen Fall hat der in der \n\nD.er Filiale der Beklagten tätige Zeuge Be. , dessen irgend-\n\nwie geartete Einschaltung in die Bearbeitung des vom Kläger und seiner \n\nEhefrau an die A.er Filiale der Beklagten gerichteten Darlehens-\n\nantrags das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, die behaupte-\n\nten Kenntnisse über das Anlageobjekt privat aufgrund seiner der Beklag-\n\nten unbekannten Beteiligung an der Verkäuferin als stiller Gesellschafter, \n\nnicht aber als Mitarbeiter oder Repräsentant der Beklagten erlangt. Auf \n\nein solches privat erlangtes Wissen ihrer Mitarbeiter erstreckt sich die \n\nPflicht der Bank zur akten- und EDV-mäßigen Dokumentation nicht. Die-\n\nse rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass der Kunde nicht deshalb \n\nschlechter gestellt werden soll, weil er nicht mit einer natürlichen Person, \n\nsondern mit einer Bank mit organisationsbedingter Wissensaufspaltung \n\nkontrahiert (Senat aaO S. 424). Dies trifft jedoch nur bei dienstlich er-\n\nlangtem Wissen von Bankmitarbeitern zu. \n\n15 \n\nc) Das Berufungsurteil erweist sich dagegen als nicht fehlerfrei, \n\nsoweit das Berufungsgericht einen erkennbaren Wissensvorsprung der \n\nBeklagten über die angebliche Überteuerung des Kaufpreises der Eigen-\n\ntumswohnungen verneint hat. Die finanzierende Bank ist allerdings nur \n\nausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kauf-\n\npreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der \n\nRelation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank \n\nvon einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer \n\nausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom \n\n20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41). Dies ist erst \n\nder Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der \n\nWert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 \n\n- XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004, aaO, je-\n\nweils m.w.Nachw.). Hiervon ist nach dem in der Revisionsinstanz \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt auszugehen. Das Berufungsgericht \n\nhat eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises nicht aufgeklärt, \n\nweil es den Nachweis, dass der Beklagten eine solche Überteuerung be-\n\nkannt war, nicht als geführt angesehen hat. Dabei ist dem Berufungsge-\n\nricht jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen. \n\n16 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es allerdings kei-\n\nnen Bedenken, dass das Berufungsgericht von einem wirksamen Bestrei-\n\nten der eigenen Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstän-\n\nde durch die Beklagte ausgegangen ist. Anders als die Revision meint, \n\nwar die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der sekundären Behaup-\n\ntungslast verpflichtet, ihr Bewertungsgutachten des Objektes in Du. \n\nvorzulegen. Zwar kann eine Partei verpflichtet sein, dem Beweispflichti-\n\ngen eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über zu \n\nihrem Wahrnehmungsbereich gehörende Verhältnisse zu ermöglichen \n\n(Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 138 Rdn. 37 f.; Musielak/ \n\nStadler, ZPO 5. Aufl. § 138 Rdn. 10). Eine zivilprozessuale Pflicht zur \n\nVorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt jedoch nur \n\naus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer An-\n\nordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO. Aus den Grundsätzen der \n\nsekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden. \n\n17 \n\nbb) Zu Recht - und von der Revision unangegriffen - ist das Beru-\n\nfungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer \n\nVorlagepflicht nach §§ 422, 423 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagte ist \n\ndem Kläger weder materiell-rechtlich zur Herausgabe der Einwertungs-\n\nunterlagen verpflichtet, noch hat sie sich zur Beweisführung auf diese \n\nbezogen. \n\n18 \n\ncc) Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerhaft eine Anordnung der Vorlage der Einwer-\n\ntungsunterlagen nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht geprüft hat. Nach dieser \n\nVorschrift kann das Gericht die Vorlegung von im Besitz einer Partei be-\n\nfindlichen Urkunden anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. An-\n\nders als im Falle des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme des be-\n\nweispflichtigen Klägers auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht \n\nbeweisbelasteten Beklagten befinden. \n\n19 \n\n(1) Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung auf eine in der \n\nobergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Okto-\n\nber 2006 - 1 U 19/06, juris Tz. 19) und im Schrifttum vertretene Auffas-\n\nsung (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 20 f.; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 6), nach \n\nwelcher der nicht beweisbelasteten Partei die Vorlage einer in ihrem Be-\n\nsitz befindlichen Urkunde zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen \n\nnicht von Amts wegen nach § 142 Abs. 1 ZPO, sondern nur unter den \n\n- hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen der §§ 422, 423 ZPO aufge-\n\ngeben werden kann. Nach dieser Ansicht käme es zu einer nicht auflös-\n\nbaren Diskrepanz zu den §§ 422, 423 ZPO, wenn § 142 Abs. 1 ZPO in \n\ndiesen Fällen eine Anordnung allein deswegen rechtfertigen würde, weil \n\ndie beweispflichtige Partei sich auf die Urkunde bezogen hat. \n\n20 \n\nEine solche Einschränkung seines Anwendungsbereiches ist je-\n\ndoch mit dem eindeutigen Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO unvereinbar. \n\nDie Vorschrift ist danach unabhängig davon anwendbar, welche Partei \n\nsich auf die Urkunde bezogen hat. Dies entspricht auch dem Willen des \n\nGesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien kann die Bezugnahme \n\nauch durch den beweispflichtigen Prozessgegner erfolgen, ohne dass \n\ndiesem ein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch \n\nzustehen muss (BT-Drucks. 14/4722 S. 78; in diesem Sinne auch Zöller/ \n\nGreger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 \n\nRdn. 4, 7; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 142 Rdn. 1; \n\nMünchKommZPO/Peters, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 142 Rdn. 3; Ze-\n\nkoll/Bolt NJW 2002, 3129, 3130; Kraayvanger/Hilgard NJ 2003, 572, \n\n574). Darüber hinaus besteht der behauptete Wertungswiderspruch zu \n\nden §§ 422, 423 ZPO nicht. Diese Vorschriften behalten entgegen der \n\nAnsicht der Revisionserwiderung auch dann ihren eigenständigen An-\n\nwendungsbereich, wenn man für eine Vorlegungsanordnung von Amts \n\nwegen entsprechend dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO die Bezug-\n\nnahme der beweispflichtigen Partei auf eine im Besitz des Prozessgeg-\n\nners befindliche Urkunde ausreichen lässt. Die §§ 422, 423 ZPO begrün-\n\nden bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen eine unbe-\n\ndingte Vorlegungspflicht des Prozessgegners. Außerdem zieht die Nicht-\n\nvorlegung ggf. die speziellen Rechtsfolgen des § 427 ZPO nach sich. \n\nDagegen steht die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 \n\nAbs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, \n\nZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 2; \n\nMusielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 5). Bei seiner Ermessens-\n\nentscheidung kann es den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnis-\n\nmäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheim-\n\nnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BT-Drucks. 14/6036 \n\nS. 120). Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist \n\nanders als bei den §§ 422, 423 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion \n\nbewehrt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdi-\n\ngen (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 4). Schließlich liegt in der \n\nAnwendung des § 142 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen auch keine prozess-\n\nordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift be-\n\nfreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darle-\n\ngungs- und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121; Lei-\n\npold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 9). Dem entsprechend \n\ndarf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der \n\nInformationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf \n\nkonkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen. \n\n21 \n\n(2) Die Handhabung des durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumten \n\nErmessens ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle zwar weitgehend ent-\n\nzogen. Das Revisionsgericht hat aber an Hand der Urteilsgründe zu \n\nüberprüfen, ob der Tatrichter von einem ihm eingeräumten Ermessen \n\nüberhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 110, 363, 366; BGH, Urtei-\n\nle vom 20. Januar 1992 - II ZR 115/91, NJW-RR 1992, 866, 868 und vom \n\n13. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143, 1144, jeweils zu \n\n§ 448 ZPO und m.w.Nachw.). \n\n22 \n\nDies ist hier nicht der Fall. Nach dem im Revisionsverfahren maß-\n\ngeblichen Sachverhalt hat das Berufungsgericht trotz Vorliegens der ge-\n\nsetzlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO die \n\nNotwendigkeit zur Ausübung seines Ermessens verkannt. Dabei ist von \n\neinem schlüssigen Vortrag des Klägers zu einer sittenwidrigen Überteue-\n\nrung des Kaufpreises auszugehen. Der Kläger hat sich auch durch den \n\nim Schriftsatz vom 26. Juli 2005 gestellten Antrag, der Beklagten die \n\nVorlage der Einwertungsunterlagen aufzugeben, ausdrücklich auf die \n\nbetreffenden Urkunden bezogen. Das Berufungsgericht hat sich dessen \n\nungeachtet lediglich damit auseinandergesetzt, ob eine Pflicht der Be-\n\nklagten zur Urkundenvorlage nach §§ 422, 423 ZPO bestand. Den Ent-\n\nscheidungsgründen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass es eine An-\n\nordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO erwogen hat. \n\n23 \n\n2. Darüber hinaus wird das Berufungsurteil der erst nach seiner \n\nVerkündung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur \n\ntatsächlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden \n\nBank nicht gerecht. \n\n24 \n\na) Nach dieser Rechtsprechung (Senat BGHZ 168, 1, 22 ff. \n\nTz. 50 ff. sowie Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, \n\nWM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorgesehen, vom \n\n17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 17 f., vom \n\n5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418 Tz. 29 und vom \n\n20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2006, 876, 882 Tz. 53 f.) können sich \n\ndie Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kredit-\n\ngewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten \n\nObjekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die \n\nAufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finan-\n\nzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des \n\nAnlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fonds-\n\ninitiatoren bzw. des Verkaufsprospekts über das Anlageprojekt berufen. \n\nDie Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wi-\n\nderleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen \n\nbeauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter \n\nWeise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom \n\nVerkäufer oder Vermittler, sei es auch über einen von ihm benannten \n\nbesonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtig-\n\nkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen \n\nVermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles \n\nobjektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung \n\naufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung \n\ngeradezu verschlossen. \n\n25 \n\nDabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammen-\n\nwirkens erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den \n\nvon ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige \n\nGeschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Ver-\n\ntriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsab-\n\nsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom \n\nVerkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank \n\nBüroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - \n\nFormulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder etwa daraus, dass der \n\nVerkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Fi-\n\nnanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen des-\n\nselben Objekts vermittelt haben (Senat BGHZ 168, 1, 23 f. Tz. 53 \n\nm.w.Nachw.). \n\n26 \n\nb) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats \n\nvom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f. Tz. 53-55) näher dargelegten \n\nGrundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklag-\n\nte von einer arglistigen Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau \n\nKenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnoch nicht abschließend beurteilt werden. \n\n27 \n\n(1) Dies betrifft folgende Behauptungen des Klägers: Ihm und sei-\n\nner Ehefrau sei von der Verkäuferin wahrheitswidrig vorgespiegelt wor-\n\nden, dass sie sanierte Wohnungen erwerben würden, die für einen mo-\n\nnatlichen Mietzins von 11 DM/qm zu vermieten seien, während die Woh-\n\nnungen tatsächlich unsaniert und allenfalls für einen monatlichen Miet-\n\nzins von 4 DM/qm zu vermieten gewesen seien. Außerdem habe die Ver-\n\nkäuferin und Mietgarantin bereits bei Abschluss der Kaufverträge ge-\n\nwusst, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Mietgarantie aufgrund \n\nÜberschuldung nicht würde erfüllen können. \n\n28 \n\n(2) Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklag-\n\nten von diesen objektiv evident falschen Angaben widerlegbar vermutet, \n\nweil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung \n\nnach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. \n\nDanach bestand zwischen der Verkäuferin und der Beklagten eine insti-\n\ntutionalisierte Zusammenarbeit. Die Verkäuferin hat der Beklagten - wie \n\ninsbesondere die Vernehmung der Zeugen Ge. , Z. und J. durch \n\ndas Berufungsgericht ergeben hat - zahlreiche Finanzierungen von Ei-\n\ngentumswohnungen für das betreffende Bauträgerprojekt in Du. \n\nvermittelt. Darüber hinaus wurde die Finanzierung der durch den Kläger \n\nund seine Ehefrau erworbenen Eigentumswohnungen vom Verkäufer \n\nbzw. Vermittler angeboten. Der in B. ansässige Kläger und seine \n\nEhefrau haben nicht von sich aus eine Bank zur Finanzierung des Er-\n\nwerbs der Eigentumswohnungen aufgesucht, sondern ihnen wurde von \n\ndem Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin der von der Beklagten bereits \n\nvollständig ausgefüllte Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. \n\n29 \n\n(3) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn \n\nwegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs hätte die Beklag-\n\nte den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 \n\nBGB) so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-\n\nzung gestanden hätte. Der von dem Kläger mit dem Hauptantrag geltend \n\ngemachte umfassende Rückabwicklungsanspruch hätte in diesem Fall \n\nalso Erfolg (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61). \n\nIII. \n\n30 \n\nDa zu dem von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch ausreichende Feststellungen fehlen, war das angefochtene Urteil \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird \n\n- nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, zur sittenwidrigen Überteue-\n\nrung des Kaufpreises sowie im Hinblick auf die Ergänzung der Recht-\n\nsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden konkreten Wissens-\n\nvorsprung der finanzierenden Bank ergänzend vorzutragen - die erforder-\n\nlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen \n\nSchadensersatzanspruchs des Klägers aus Aufklärungsverschulden zu \n\ntreffen haben. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.07.2002 - 28 O 5555/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 29.09.2005 - 23 U 4680/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_277-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/xi-zr-277-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_277-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_277-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/xi-zr-277-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_277-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:18.797475+00:00"}}