{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_271-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"XI ZR 271/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in ent- sprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 271/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 288 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) \n\nBei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000 \n\ngeltenden Fassung) einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 22. September 2005 wird auf \n\nseine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für \n\neinen hinterlegten Betrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen \n\nder I. Wirtschaftsberatungsge-\n\nsellschaft mbH (im Folgenden: I. GmbH), nimmt den Beklagten wegen \n\nverzögerter Abgabe einer Freigabeerklärung auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Die I. GmbH war Inhaberin eines bei einer Sparkasse geführ-\n\nten Kontos, dessen Guthaben sie zugunsten des Beklagten verpfändet \n\nhatte. Weil der Beklagte der Aufforderung des Klägers, bis spätestens \n\nzum 31. März 2000 die Freigabe des Guthabens zu erklären, nicht nach-\n\nkam, hinterlegte die Sparkasse das Guthaben einschließlich Zinsen in \n\nHöhe von insgesamt 271.512 DM. Nachdem der Beklagte in einem zwi-\n\nschen den Parteien geführten Vorprozess mit seit 12. September 2003 \n\nrechtskräftigem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. November \n\n2002 zur Abgabe der Freigabeerklärung verurteilt worden war, erklärte er \n\nnach Aufforderung durch den Kläger am 25. September 2003 die Freiga-\n\nbe. Die Hinterlegungsstelle zahlte daraufhin am 16. Oktober 2003 den \n\nhinterlegten Betrag an den Kläger aus. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger für den Zeitraum \n\nvom 1. April 2000 bis zum 25. September 2003 Verzugszinsen aus der \n\nhinterlegten Summe in der bei Verzugseintritt geltenden gesetzlichen \n\nHöhe von 4%. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit \n\nder - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklag-\n\nte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger \n\nstehe gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte, seiner Höhe \n\n4 \n\n5 \n\nnach unstreitige, Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens gemäß § 288 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung \n\n(nachfolgend: a.F.) analog zu. Eine unmittelbare Anwendung des § 288 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift \n\nnach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für den Fall des Verzuges mit einer \n\nGeldschuld gelte. Eine solche habe den Beklagten jedoch nicht getrof-\n\nfen; er habe vielmehr lediglich eine Freigabeerklärung bezüglich des von \n\nder Sparkasse hinterlegten Guthabens der Gemeinschuldnerin geschul-\n\ndet. Auf diese Fallkonstellation sei § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. aber \n\nentsprechend anzuwenden. Zwar habe der Beklagte keinen Geldbetrag, \n\nalso eine echte Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. \n\ngeschuldet, er sei aber verpflichtet gewesen, dem Kläger den Zugriff auf \n\ndas diesem letztlich zustehende Guthaben der Schuldnerin bei der Spar-\n\nkasse zu eröffnen und zu verschaffen. Die Auszahlung des auf dem frag-\n\nlichen Konto befindlichen Geldbetrages an den Kläger habe einzig und \n\nallein davon abgehangen, dass der Beklagte die von ihm geforderte und \n\nauch geschuldete Freigabeerklärung abgab. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass \n\n§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den Anspruch des Klägers keine unmit-\n\ntelbare Anwendung findet, weil der Beklagte mit der Abgabe einer Frei-\n\ngabeerklärung in Verzug war, nicht aber mit einer Geldschuld (vgl. dazu \n\n8 \n\n9 \n\nBamberger/Roth/Grüneberg, BGB § 288 Rdn. 2; Erman/Hager, BGB \n\n11. Aufl. § 288 Rdn. 6). \n\n2. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass \n\n§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf \n\nden Verzug mit einer Freigabeerklärung in Bezug auf hinterlegtes Geld \n\nentsprechend anzuwenden ist. \n\naa) Die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entspringt der \n\nAnnahme, dass es dem Gläubiger im Allgemeinen möglich ist, Geld je-\n\ndenfalls zu einem bestimmten Mindestzinssatz anzulegen (vgl. Huber, \n\nLeistungsstörungen Band II S. 68). Der Gesetzgeber wollte für Verzugs-\n\nschäden, die daraus entstehen, dass dem Gläubiger Geld vorenthalten \n\nwird, einen Durchschnittsbetrag festsetzen, von dem angenommen wird, \n\ndass ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können und den er fordern \n\ndarf, ohne eine Zinseinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu \n\nmüssen (vgl. Motive II S. 62; auch BGHZ 74, 231, 235). \n\n10 \n\nbb) Diesem Sinn und Zweck des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. \n\nRechnung tragend hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift auf die \n\nNichtverschaffung eines zinslosen Darlehens entsprechend angewandt, \n\nweil auch in diesem Fall der Entgang der mit dem Besitz von Geld ver-\n\nbundenen Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen ist (BGHZ 74, 231, \n\n235). Dieser Gedanke gilt in gleicher Weise für den Fall der verzögerten \n\nFreigabe eines Hinterlegungsbetrages, weil dem Gläubiger auch in die-\n\nser Fallkonstellation ein Geldbetrag, auf den er einen Anspruch hat, \n\nschuldhaft und rechtswidrig vorenthalten wird (vgl. auch Huber, Leis-\n\ntungsstörungen Band II S. 67; Erman/Hager, BGB 11. Aufl. § 288 Rdn. 6 \n\na.E.). Der Schuldner schuldet zwar nicht das hinterlegte Geld, aber die \n\nAuszahlung des Geldes an den Gläubiger hängt allein von der Freigabe-\n\nerklärung des Schuldners ab. Die Freigabeforderung hat einen Geldbe-\n\ntrag zum Gegenstand. Lediglich der äußeren Form nach, ist der An-\n\nspruch nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung in die Aus-\n\nzahlung von Geld gerichtet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR \n\n70/87, WM 1988, 1834, 1836; Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR \n\n281/97, NJW 2000, 948, 950). \n\n11 \n\ncc) Das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom \n\n4. Mai 2005 (VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312), nach dem § 288 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den Anspruch des Vermieters gegen den \n\nMieter auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht anwend-\n\nbar ist, steht der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im vorlie-\n\ngenden Fall nicht entgegen. Zum einen enthält diese Entscheidung keine \n\nAusführungen zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift und zum \n\nanderen ist die Pflicht zur Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlan-\n\ngen als vertragsändernde Willenserklärung mit der Pflicht zur Abgabe \n\neiner Freigabeerklärung nicht vergleichbar. \n\n12 \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der \n\nEntscheidung des Großen Senats in Zivilsachen vom 9. Juli 1986 \n\n(BGHZ 98, 212, 217), die die Ersatzfähigkeit von Gebrauchsvorteilen ei-\n\nner Sache betrifft, nichts, was gegen die entsprechende Anwendung des \n\n§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. spricht. Vorliegend geht es um das Vor-\n\nenthalten von Geld, das in jedem Fall einen ersatzfähigen Schaden dar-\n\nstellt (BGHZ 74, 231, 234 f.). \n\n13 \n\n14 \n\nb) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 288 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. hier für seine entsprechende Anwendung. \n\nNach dem ursprünglichen Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\nsollte die Mindestverzinsung nicht nur bei einer Geldschuld, sondern \n\nauch bei einer Stückschuld Anwendung finden, etwa wenn bestimmte \n\nGeldstücke zu leisten waren, weil bei ihr dieselben praktischen Gründe \n\nfür einen Anspruch auf Verzugszinsen in gleicher Weise zuträfen (Moti-\n\nve II S. 62). Aus der Streichung der ursprünglich im Entwurf enthaltenen \n\nRegelung über die Verzinsung von Geldstückschulden folgt nicht, dass \n\n§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. insofern keine Anwendung findet (vgl. Hu-\n\nber, Leistungsstörungen Band II S. 67 Fn. 124; a.A. Staudinger/Löwisch, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 288 Rdn. 10). Diese Regelung wurde lediglich \n\ndeshalb nicht ins Gesetz übernommen, weil man annahm, dass der darin \n\naufgestellte Rechtssatz sich aus der entsprechenden Anwendung der \n\nAbsätze 1 und 2 der Vorschrift ergebe (Protokolle I S. 327). Die Analo-\n\ngiefähigkeit der Mindestverzinsungsregelung auf hinterlegtes Geld wurde \n\ndaher vom Gesetzgeber vorausgesetzt, nicht etwa ausgeschlossen. \n\n15 \n\n3. Ohne Erfolg erhebt die Revision Einwendungen gegen die Höhe \n\ndes dem Kläger zugesprochenen Zinsanspruchs. Nach den im Revisi-\n\nonsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der \n\nZinsschaden seiner Höhe nach unstreitig (§ 559 Abs. 1, § 314 Abs. 1 \n\nZPO). Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts \n\nhat die Revision nicht erhoben. Auch eine Berichtigung des Tatbestands \n\nhat der Beklagte nicht beantragt. \n\nIII. \n\n16 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 09.09.2004 - 8 O 638/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 22 U 227/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_271-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-271-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_271-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_271-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-271-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_271-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:57.410505+00:00"}}