{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_265-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"XI ZR 265/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 139 Ob die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtige, umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finan- zierung eines Immobilienfondsanteils zusammenhängenden Verträge und die in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, ist Tat- frage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nXI ZR 265/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 139 \n\nOb die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtige, \numfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finan-\nzierung eines Immobilienfondsanteils zusammenhängenden Verträge und die \nin einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischen- \nund Endfinanzierungskrediten ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, ist Tat-\nfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05 - OLG Celle \n LG Hildesheim \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n14. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang \n\nmit dessen Beteiligung an einem Immobilienfonds über Ansprüche aus \n\nDarlehensverträgen und ungerechtfertigter Bereicherung. \n\n2 \n\nDer Beklagte, ein damals 36-jähriger Arzt, wurde 1993 von einer \n\nVermittlerin geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen \"...fonds \" \n\n(im Folgenden: GbR) zu beteiligen. Am 27. Oktober 1993 unterzeichnete \n\ner einen formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem er die D. \n\n mbH (im Folgenden: Treuhände-\n\nrin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauf-\n\ntragte, für ihn den Beitritt zu der GbR mit einer Einlage von 200.000 DM \n\nzu bewirken, ihr den Abschluss eines dem Fondsprospekt beigefügten \n\nTreuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihm mit der Unter-\n\nzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu \n\nlassen. Weiter erteilte er im Zeichnungsschein \"dem Treuhänder aus-\n\ndrücklich Vollmacht\", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzel-\n\nnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzuneh-\n\nmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. \n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte der Treuhänderin ein \n\nnotariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages \n\nunterbreitet und ihr zugleich eine umfassende Vollmacht zum Abschluss \n\naller für den Erwerb und die Finanzierung des Fondsanteils erforderli-\n\nchen Rechtsgeschäfte erteilt hat. \n\n3 \n\nDie Treuhänderin nahm das Angebot des Beklagten auf Abschluss \n\neines Treuhandvertrages an und erklärte seinen Beitritt zur GbR. Am \n\n30. Dezember 1994 schloss sie namens der Gesellschafter des Fonds \n\nzur Ablösung einer Zwischenfinanzierung mehrere Darlehensverträge mit \n\nder Klägerin. Diese hat dazu vorgetragen, die Treuhänderin habe Gesell-\n\nschafter, die die gleichen Kreditkonditionen wünschten, jeweils in einem \n\nVertrag zusammengefasst, ohne die Gesellschafter namentlich zu be-\n\nnennen. Die Einlage des Beklagten sei in Höhe von 177.800 DM durch \n\nTeilbeträge zweier dieser Darlehensverträge über 11.227.500 DM und \n\n1.962.940 DM zu bis zur Tilgung am 30. Dezember 1999 festgeschriebe-\n\nnen effektiven Jahreszinsen von 9,37% finanziert worden. Bei dem Dar-\n\nlehen über 11.227.500 DM wurde als Tilgungsersatz die Abtretung einer \n\nKapitallebensversicherung vereinbart, deren Kosten nicht angegeben \n\nwaren. Als Sicherheiten beider Darlehen dienten u.a. eine Gesamtgrund-\n\nschuld auf dem Fondsgrundstück und die Abtretung von Ansprüchen aus \n\nKapital- bzw. Risikolebensversicherungen. Die Darlehensvaluta wurde \n\nzur Tilgung der Einlageverpflichtung des Beklagten verwendet. \n\n4 \n\nNachdem die GbR 1998 in Konkurs gefallen ist und der Beklagte \n\n2002 seine Zinszahlungen eingestellt hat, begehrt die Klägerin die Zah-\n\nlung der bis zum 30. September 2004 rückständigen Zinsen in Höhe von \n\ninsgesamt 8.819,13 € nebst Zinsen sowie die zukünftige Zahlung monat-\n\nlicher Zinsraten in Höhe von 377,27 €, hilfsweise die Feststellung, dass \n\nder Beklagte verpflichtet ist, die auf ihn entfallenden Zinsen aufgrund \n\nseiner anteiligen Verpflichtung aus den Darlehensverträgen vom 30. De-\n\nzember 1994 über 5.731.737,82 € und 1.002.098,19 € zu bezahlen, wei-\n\nter hilfsweise die Feststellung, dass zwischen den Parteien Darlehens-\n\nverträge in Höhe von 76.693,78 € und 14.213,91 € aufgrund der anteili-\n\ngen Verpflichtung des Beklagten aus den genannten Darlehensverträgen \n\nbestehen, weiter hilfsweise die Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüg-\n\nlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 99.726,82 € nebst Zin-\n\nsen. \n\n5 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nerkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Be-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDa der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger \n\nLadung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Kläge-\n\nrin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine \n\nFolge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 f.). \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Darlehensverträge vom 30. Dezember 1994 seien, soweit sie \n\nden Kläger beträfen, unwirksam. Ob diese Verträge mit den einzelnen \n\nAnlegern persönlich geschlossen worden seien, könne offen bleiben. Je-\n\ndenfalls sei der Beklagte durch die Treuhänderin nicht wirksam vertreten \n\nworden, weil der Treuhandvertrag und die der Treuhänderin erteilte um-\n\nfassende Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig \n\nseien. Dass der Geschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt sei, er-\n\nsetze nicht die der Treuhänderin selbst fehlende Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz. Die Klägerin könne sich nicht auf §§ 171, 172 \n\nBGB berufen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-\n\nstellt werden könne, dass die Klägerin, der bei Abschluss der Darlehens-\n\nverträge eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegen ha-\n\nbe, zuvor durch einen Mitarbeiter die Originalurkunde bei der Treuhände-\n\nrin habe einsehen lassen. Für eine Duldungsvollmacht fehlten hinrei-\n\nchende Anhaltspunkte, da der Beklagte nach der Unterzeichnung des \n\nTreuhandvertrages nicht mehr an den für die Fondsbeteiligung erforderli-\n\nchen Handlungen beteiligt gewesen sei. Der Beklagte habe das voll-\n\nmachtlose Handeln der Treuhänderin auch nicht genehmigt; nichts spre-\n\nche dafür, dass ihm die Unwirksamkeit der Vollmacht bekannt gewesen \n\nsei. \n\n10 \n\nDie Klägerin habe auch nicht davon ausgehen können, der Zeich-\n\nnungsschein stelle eine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 172 BGB dar. \n\nDessen Inhalt deute vielmehr darauf hin, dass erst die gesonderte, mit \n\nnotariell beglaubigter Unterschrift versehene Urkunde maßgeblich sein \n\nsolle, die Parteien sich also eine besondere Form des Rechtsgeschäfts \n\nim Sinne des § 125 Satz 2 BGB vorbehalten hätten. Die Berufung des \n\nBeklagten auf die Unwirksamkeit der Vollmacht verstoße nicht gegen \n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB). \n\n11 \n\nDer Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung \n\nder Darlehensvaluta zu, weil der Beklagte das Darlehen nicht empfangen \n\nhabe. Die Unwirksamkeit der Vollmacht ziehe die Unwirksamkeit der An-\n\nweisung zur Auszahlung an andere Beteiligte nach sich. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Treuhänderin habe den Beklagten bei Abschluss der Darle-\n\nhensverträge nicht aufgrund einer bei Abschluss eines Treuhandvertra-\n\nges erteilten umfassenden Vollmacht wirksam vertreten können. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat diese Vollmacht in rechtlich nicht zu \n\nbeanstandender Weise wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit \n\n§ 134 BGB als nichtig angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich \n\ndie rechtliche Abwicklung eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuer-\n\nsparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 \n\nRBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag und \n\neine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder \n\nder Finanzierung des Fondsanteils zusammenhängenden Verträge sind \n\nnichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April \n\n2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.). Entgegen der \n\nAuffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts, dass \n\neiner der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen \n\nwar (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, \n\n786, 787). \n\n15 \n\nb) Die Treuhänderin war aufgrund einer vom Beklagten erteilten \n\numfassenden Vollmacht auch nicht gemäß §§ 171, 172 zur Vertretung \n\ndes Beklagten gegenüber der Klägerin befugt. Die Begründung, mit der \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, aufgrund der Beweisaufnahme \n\nsei nicht feststellbar, dass der Klägerin bei Abschluss der Darlehensver-\n\nträge eine Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde vorgelegen habe, oder \n\ndass sie zuvor die Originalurkunde durch einen Mitarbeiter habe einse-\n\nhen lassen, ist rechtsfehlerfrei. Hierfür spricht entgegen der von der Re-\n\nvision unter Berufung auf Hertel (WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 3.03) ver-\n\ntretenen Auffassung nicht der Beweis des ersten Anscheins. Wenn der \n\nKreditgeber das Original oder die notarielle Ausfertigung der Vollmachts-\n\nurkunde in Besitz hat, soll nach Hertel (aaO) der Beweis des ersten An-\n\nscheins dafür sprechen, dass ihm die Urkunde bereits bei Abschluss des \n\nDarlehensvertrages vorgelegen hat. Soweit nach bankinternen Anwei-\n\nsungen Darlehensverträge nur bei Vorlage des Originals oder einer nota-\n\nriellen Ausfertigung der Vollmachtsurkunde geschlossen werden dürfen, \n\nsoll sogar von einer Beweislastumkehr auszugehen sein. Ob dem zu fol-\n\ngen ist, bedarf keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, \n\ndass der Klägerin die Vollmachtsurkunde weder bei Abschluss der Dar-\n\nlehensverträge noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlag. Das Beru-\n\nfungsgericht hat auch keine generelle schriftliche Anweisung über die vor \n\neiner Kreditbewilligung zu prüfenden Voraussetzungen feststellen kön-\n\nnen. \n\n16 \n\nDie Revision verweist auch ohne Erfolg darauf, dass im Arzthaf-\n\ntungsrecht eine generelle Praxis eines Arztes bei der Patientenaufklä-\n\nrung Bedeutung für die Feststellung der Aufklärung in einem konkreten \n\nEinzelfall haben kann (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR \n\n15/83, NJW 1985, 1399 und vom 14. Juni 1994 \n\n- VI ZR 178/93, \n\nNJW 1994, 3009, 3010). Dies bedeutet indes nicht, dass der Schluss von \n\nder allgemeinen Handhabung auf das Vorgehen in einem Einzelfall recht-\n\nlich geboten ist. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem \n\nBerufungsgericht die Bekundungen des Zeugen M. über die generel-\n\nle Handhabung der Klägerin, das Original der Vollmachtsurkunde durch \n\neinen Mitarbeiter einsehen zu lassen, nicht ausgereicht haben, um die \n\nEinsicht in die Originalurkunde im vorliegenden Einzelfall festzustellen. \n\n17 \n\nc) Die Wirksamkeit der Darlehensverträge aufgrund einer Dul-\n\ndungsvollmacht oder einer Genehmigung hat das Berufungsgericht eben-\n\nfalls rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint. \n\n18 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der vom Beklagten unterschriebene Zeichnungsschein enthalte \n\nkeine Vollmacht. \n\n19 \n\na) Der Zeichnungsschein enthält, wie der Senat (Urteil vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgese-\n\nhen) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, aus-\n\ndrücklich die Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen. Trotz \n\nder im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung des Be-\n\nklagten, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus \n\nder gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsemp-\n\nfängers nicht davon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss der Dar-\n\nlehensverträge erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der \n\nZeichnungsschein ist ausdrücklich mit \"Auftrag und Vollmacht\" über-\n\nschrieben. Außerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem \n\ngesonderten Abschnitt, der Anleger erteile \"dem Treuhänder ausdrück-\n\nlich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen \n\nGesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite \n\naufzunehmen\". Demgegenüber bezieht sich die notariell zu beglaubigen-\n\nde Vollmacht auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treu-\n\nhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem \n\nFormerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Mit-\n\neigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, \n\n1010 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen). \n\n20 \n\nb) Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verstößt, wie der \n\nSenat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, \n\nfür BGHZ vorgesehen) ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdrin-\n\ngung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Be-\n\nlange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die \n\nFrage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von \n\nArt. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätig-\n\nkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, \n\nob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die \n\nWahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche \n\nSeite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die \n\nKlärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urtei-\n\nle vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni \n\n1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163, vom 30. März 2000 - I ZR \n\n289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. und vom 11. November 2004 - I ZR \n\n213/01, WM 2005, 412, 414). Anders als die notariell beglaubigte Voll-\n\nmacht hat die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht den Abschluss eines \n\nganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Bera-\n\ntungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Er-\n\nklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der \n\nFinanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung \n\nvon im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen. \n\nIII. \n\n21 \n\n22 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich nicht teilweise aus anderen Gründen \n\nim Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\nDer Darlehensvertrag über 11.227.500 DM ist nicht wegen fehlen-\n\nder Angabe der Kosten der vom Beklagten abzuschließenden Kapitalle-\n\nbensversicherung gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG \n\nnichtig. Er ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden, weil \n\nder Beklagte das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb des Fondsanteils \n\nim Sinne dieser Vorschrift empfangen hat (vgl. Senat, Urteil vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1012 f., für BGHZ vorge-\n\nsehen). \n\nIV. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht wird weitere Feststellungen zum wirksamen Abschluss der \n\nDarlehensverträge aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Voll-\n\nmacht zu treffen haben. \n\n24 \n\n1. Zu klären ist zunächst die Frage, ob die Nichtigkeit einer nota-\n\nriell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages gemäß § 139 \n\nBGB auch die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht erfasst (vgl. hierzu \n\nOLG München WM 2005, 1986, 1987). Ob es sich insoweit aufgrund ei-\n\nnes Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien (vgl. Palandt/Heinrichs, \n\nBGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.) um ein einheitliches Rechtsge-\n\nschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Par-\n\nteiwillens festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR \n\n140/74, WM 1976, 848, 849). \n\n25 \n\n2. Sollte sich auch die Vollmacht im Zeichnungsschein als unwirk-\n\nsam erweisen, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Treuhände-\n\nrin gemäß §§ 171, 172 BGB zur Vertretung des Beklagten befugt war, \n\nd.h. ob der Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge eine Durch-\n\nschrift des Zeichnungsscheins (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. April \n\n2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 f.) vorlag. \n\n26 \n\n3. Schließlich sind Feststellungen dazu zu treffen, ob die Darle-\n\nhensverträge auch für den Beklagten abgeschlossen worden sind. Die \n\nZurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sach-\n\nvortrag, insbesondere zur Einführung der erst nach Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom \n\n7. September 2005 überreichten Unterlagen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 03.02.2005 - 8 O 147/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 14.09.2005 - 3 U 38/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_265-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zr-265-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_265-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_265-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zr-265-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_265-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:46.911442+00:00"}}