{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_243-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"XI ZR 243/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986); BGB §§ 123, 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964) a) Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen. b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kennt- nis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, in- dem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Ver- triebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 243/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nHWiG § 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986); \nBGB §§ 123, 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964) \n\na) Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des \n\nVerbrauchers mit einem Angehörigen. \n\nb) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen \nGesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung \nüber eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich \nnur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich \ndafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der \n\nWert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen \nÜbervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss \n(vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht \nbesteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kennt-\nnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen \nüber die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, in-\ndem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Ver-\ntriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n10. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückzahlung sämtlicher aufgrund eines \n\nDarlehensvertrages an die beklagte Bank gezahlter Beträge sowie die \n\nFeststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine An-\n\nsprüche mehr gegen ihn zustehen. \n\nSein Neffe, T. B. , der als Kapitalanlagevermittler für \n\neine Vermittlungsgesellschaft tätig war, suchte den Kläger im Herbst \n\n1994 in seiner Wohnung auf und bot ihm den Beitritt zu einem geschlos-\n\nsenen Immobilienfonds an. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger \n\neine Beitrittserklärung für zwei Fondsanteile des Fonds Nr. zum \n\nPreis von 31.716 DM pro Anteil, wovon nach dem Prospekt auf den \n\nGrunderwerb 28.161 DM, auf Vertriebskosten 1.839 DM, auf Grundbuch-\n\neintragung etc. 650 DM, auf Beurkundung des Beitritts 364 DM und auf \n\nTreuhandgebühren 702 DM entfielen. \n\n3 \n\nZur Finanzierung seines Fondsbeitritts schloss der Kläger am \n\n28. Oktober/9. Dezember 1994 einen Annuitätendarlehensvertrag über \n\neinen Nettokreditbetrag von 63.432 DM mit der Beklagten. Die Darle-\n\nhensvaluta wurde weisungsgemäß zum Fondserwerb verwendet. Am \n\n4. Juli 2002 widerrief der Kläger seine Erklärungen zum Abschluss des \n\nDarlehensvertrages sowie zum Fondsbeitritt unter Hinweis auf das Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz. Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch we-\n\ngen fehlerhafter Information über den Fonds geltend. \n\n4 \n\nMit seiner Klage hat er die Rückzahlung sämtlicher auf den Darle-\n\nhensvertrag geleisteter Zins- und Tilgungsbeträge sowie des einbehalte-\n\nnen Disagios in Höhe von insgesamt 29.149 € zuzüglich Zinsen sowie \n\ndie Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag \n\nkeine Ansprüche mehr gegen ihn hat. Das Landgericht hat der Klage in \n\nHöhe von 9.147,30 € zuzüglich 4% Zinsen seit dem 10. Juni 2003 wegen \n\neines Verstoßes gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. stattgegeben und \n\nsie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte bis auf die \n\nFeststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag ab Mai 2003 nicht mehr \n\nals 4% Zinsen schuldet, keinen Erfolg. Mit seiner - vom Senat zugelas-\n\nsenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit \n\nes erfolglos geblieben ist. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von \n\nBedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe keinen über den wegen Verstoßes des Darle-\n\nhensvertrages gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen \n\nRückzahlungsbetrages hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte. \n\nEin Anspruch aus § 3 HWiG scheide aus, weil er den Darlehensvertrag \n\nnicht wirksam gemäß § 1 HWiG widerrufen habe. Es fehle bereits nach \n\ndem eigenen Vortrag des Klägers an einer Ursächlichkeit der von ihm \n\nbehaupteten und zu seinen Gunsten unterstellten Haustürsituation für \n\nden Abschluss des Darlehensvertrages. Aufgrund der Aussage des Klä-\n\ngers sei davon auszugehen, dass der Hausbesuch des Neffen nicht ur-\n\nsächlich für den späteren Vertragsschluss gewesen sei. Allein ursächlich \n\nsei danach gewesen, dass der Neffe aufgrund seiner Verwandtschaft als \n\nVertrauensperson zu dem Geschäft geraten habe. Dies habe mit dem Ort \n\nder Verhandlungsaufnahme nichts zu tun. \n\n8 \n\nDer Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die \n\nBeklagte. Zwar sei aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von \n\neinem verbundenen Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensver-\n\ntrag auszugehen, so dass der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG \n\nauch Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren und Pros-\n\npektverantwortlichen entgegengehalten werden könnten. Jedoch sei der \n\nVortrag des Klägers zur falschen Nutzflächenberechnung nach §§ 529, \n\n531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers \n\nüber die im Prospekt ausgewiesene Provision von 6,08% hinaus tatsäch-\n\nlich eine Provision von 15% bis 16% gezahlt worden sei, treffe die Be-\n\nklagte keine Aufklärungspflicht. Auch hätten die Prospektverantwortli-\n\nchen von sich aus nicht darauf hinweisen müssen, da nach der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht erst ab einer \n\nGrößenordnung von mehr als 15% bestehe, was hier nicht der Fall sei. \n\nAußerdem sei der Kläger nicht getäuscht worden, da im Prospekt ein \n\nHinweis enthalten sei, dass neben den Vertriebskosten von 1.839 DM \n\nnoch weitere Kosten anfielen. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. \n\n10 \n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren \n\nVertragsschluss verneint hat. \n\n11 \n\na) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt \n\nvoraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich ei-\n\nner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklä-\n\nrung bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonde-\n\nren Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache \n\ndarstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme in \n\neiner Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner \n\nEntschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder \n\ndavon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; \n\n131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, \n\nWM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, \n\n1581 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 \n\nm.w.Nachw.). Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages \n\njedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten \n\nEinzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der \n\nRevisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann \n\n(Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, \n\nTz. 14 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997, \n\nTz. 15 m.w.Nachw.). \n\n12 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustür-\n\ngeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. \n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf-\n\ngrund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers, wenn es nicht sein \n\nNeffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der \n\nFeststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein \n\ndie Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war \n\nund dass der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf \n\ndie Entscheidung hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, \n\nverstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrens-\n\nwidriger Tatsachenfeststellung. \n\n13 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht den von der Revision allein noch \n\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsverhandlung wegen fehlerhafter Angaben über die Vertriebskosten \n\nim Prospekt verneint hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n14 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-\n\nne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und \n\nErwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung \n\nüber das finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Vor-\n\naussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass \n\ndie Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen \n\nverfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. \n\nAufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts \n\nkönnen sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten \n\nEinzelfalls ergeben, etwa wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken \n\ndes Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehens-\n\nnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr. BGHZ 159, 294, 316; \n\n161, 15, 20; 168, 1, 19, Tz. 41). Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, \n\nwenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von \n\nseinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finan-\n\nzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteile vom 18. Januar \n\n2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 16 und vom 24. April 2007 - XI ZR \n\n340/05, WM 2007, 1257, 1260, Tz. 39). \n\n15 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil \n\nrechtsfehlerhaft. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-\n\nführt, dass eine Bank von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im \n\nProspekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet ist, \n\nwenn eine versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der \n\nErwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie die der Wert des Fondsan-\n\nteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käu-\n\nfers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. etwa Senatsurteile \n\nBGHZ 168, 1, 21, Tz. 47; vom 20. Januar 2004 \n\n- XI ZR 460/02, \n\nWM 2004, 521, 524; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, \n\n1225). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall. Der Kläger hat \n\nunter Vorlage des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom \n\n12. September 2003 in der Sache des Oberlandesgerichts \n\nK. betreffend den Fonds Nr. vorgetragen und in das \n\nWissen des Zeugen N. gestellt, anders als im Fondspros-\n\npekt ausgewiesen seien an Kosten für den Vertrieb der Fondsanteile \n\nnicht nur 6,08%, sondern, wie von vornherein vorgesehen, insgesamt 15 \n\nbis 16% aus den Einlagen der Gesellschafter des Fonds Nr. \n\naufgewandt worden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Damit hat \n\nder Kläger eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Prospektver-\n\nantwortlichen und positive Kenntnis der Beklagten davon behauptet. Da \n\ndie Beklagte sowohl die Verwendung von 15 bis 16% der Fondseinlage \n\nfür Provisionen als auch ihre Kenntnis davon bestritten und behauptet \n\nhat, eine neben der im Prospekt ausgewiesene an die Vermittler gezahlte \n\nVertriebsunterstützung sei nicht aus den Einlagen der Anleger, sondern \n\naus dem Vermögen der W. GmbH, einer der Gründungsgesell-\n\nschafterinnen des Fonds, erfolgt, hätte das Berufungsgericht dazu Fest-\n\nstellungen treffen müssen. Dies war entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in dem Fondsprospekt \n\nneben den Vertriebskosten weitere Aufwendungen für Dienstleistungen \n\ndurch Notare und Treuhänder aufgeführt sind. Die aus der Einlage zu \n\nbestreitenden Vertriebskosten sind im Prospekt mit 1.839 DM je Fonds-\n\nanteil abschließend angegeben. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nAufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, \n\nob für den Vertrieb der Anteile des Fonds Nr. über die im \n\nFondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 1.839 DM je Fonds-\n\nanteil hinaus aus den Einlagen der Anleger weitere, etwa in die Grund-\n\nerwerbskosten einkalkulierte, die Werthaltigkeit der Anlage berührende \n\nProvisionen (vgl. BGHZ 158, 110, 121; BGH, Urteil vom 12. Februar \n\n2004 - III ZR 355/02, Urteilsumdruck S. 12, juris Tz. 33) gezahlt worden \n\nsind. Sollte dies in dem vom Kläger behaupteten Umfang geschehen \n\nsein, so liegt eine objektiv evidente arglistige Täuschung des Klägers \n\ndurch den Fondsprospekt vor, über die die Beklagte den Kläger aufzuklä-\n\nren hatte, wenn sie davon positive Kenntnis hatte. \n\n17 \n\nDiese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats \n\n(BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 - 55; Urteile vom 19. September 2006 \n\n- XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorge-\n\nsehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, \n\nTz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 443, \n\nTz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, \n\nTz. 53) widerlegbar vermutet, wenn die Beklagte mit Fondsprospektver-\n\nantwortlichen in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die \n\nVoraussetzungen für ein derartiges Zusammenwirken hat der Senat in \n\nseinen Urteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53, 54), vom \n\n26. September 2006 (XI ZR 204/04, WM 2006, 2347, 2350, Tz. 29, 30), \n\nvom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 f., Tz. 20, 21), \n\nvom 19. Dezember 2006 (XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155, Tz. 36), \n\nvom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 874, 882, Tz. 53, 56) und \n\nvom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 f., Tz. 39, 40) \n\nnäher dargelegt. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwir-\n\nken vorliegt, können der vom Kläger vorgelegte Rahmenvertrag der Be-\n\nklagten mit der W. GmbH und das ebenfalls von ihm vorgelegte Proto-\n\nkoll vom 12. September 2003 über die Vernehmung des Zeugen \n\nN. in dem Verfahren OLG K. bedeutsam \n\nsein. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 O 315/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2005 - 7 U 54/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/xi-zr-243-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/xi-zr-243-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:21.616632+00:00"}}