{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_242-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"XI ZR 242/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen fi- nanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haus- türwiderrufsgesetz auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin, den über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu stellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung vorgenommen worden wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 242/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. September 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 249 Hd \n\nWird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen fi-\nnanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haus-\ntürwiderrufsgesetz auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Ge-\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, \n2086, 2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin, den über sein Widerrufsrecht \nnicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu \nstellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung \nvorgenommen worden wäre. \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n23. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom \n\n11. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung von Leis-\n\ntungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Darlehensvertrages erbracht \n\nhaben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Kläger, ein damals 43-jähriger Beamter und seine damals 38-\n\njährige Ehefrau, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember \n\n1996 die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung in der R. \n\nStraße in B. zum Preis vom 250.000 DM. Zur Finanzierung des \n\nKaufpreises stellten sie am 8. Februar 1997 auf Vermittlung eines Mitar-\n\nbeiters der ... Bausparkasse bei der Beklagten einen Antrag auf \n\nGewährung eines Annuitätendarlehens über 190.000 DM zum Zinssatz \n\nvon 6,65% p.a. fest bis Ende Februar 2007 bei 1% Tilgung. Ausweislich \n\nder Selbstauskunft der Kläger verfügten sie über Barmittel von 8.750 DM \n\nund ein Bausparguthaben von 31.000 DM. Die Beklagte nahm das Ver-\n\ntragsangebot am 11. Februar 1997 ohne Erteilung einer Widerrufsbeleh-\n\nrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz an und zahlte den nach Abzug \n\nvon Bereitstellungszinsen sowie Bearbeitungs- und Schätzkosten verblei-\n\nbenden Darlehensbetrag über 188.459,17 DM vereinbarungsgemäß an \n\nden Notar der Kaufvertragsparteien aus. Das Darlehen wurde durch eine \n\nGrundschuld von 190.000 DM an der Eigentumswohnung gesichert. \n\n3 \n\nAm 21. Juni 2002 widerriefen die Kläger ihre Darlehensvertragser-\n\nklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Kläger behaupten: Sie \n\nhätten die erworbene Immobilie ursprünglich mit Hilfe eines Bauspardar-\n\nlehens finanzieren wollen und deshalb den Mitarbeiter der ... \n\nBausparkasse in ihre Wohnung bestellt. Bei dieser Gelegenheit habe er \n\nfür sie völlig unerwartet eine Finanzierung durch die Beklagte als Fi-\n\nnanzpartnerin der Bausparkasse vorgeschlagen und sie, die Kläger, un-\n\nter Ausnutzung der Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensver-\n\ntrages bewogen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die auf Rückzahlung der von den Klägern ge-\n\nleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 41.212,87 € zu-\n\nzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung des Restdarlehens über \n\n96.357,61 € nebst 4% Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung \n\nder Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - \n\nzugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch nach dem Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz zu. Ein Widerrufsrecht sei jedenfalls deshalb nicht \n\nentstanden, weil die Beklagte sich eine etwaige Haustürsituation nicht \n\nzurechnen lassen müsse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den zur An-\n\nfechtung wegen arglistiger Täuschung entwickelten Grundsätzen. Eine \n\nentsprechende Anwendung der in § 123 Abs. 1 BGB festgelegten Zuord-\n\nnungsregeln setze voraus, dass der Verhandlungsführer entweder ein \n\nAngestellter, Mitarbeiter bzw. Beauftragter des Erklärungsempfängers \n\nsei oder nach außen als dessen Vertrauensperson gehandelt habe. Dies \n\nsei hier nicht der Fall. \n\n8 \n\nEbenso komme eine Zurechnung der Haustürsituation nach § 123 \n\nAbs. 2 BGB (analog) nicht in Betracht. Das Verhalten des \"Dritten\" im \n\nSinne dieser Vorschrift müsse sich der Erklärungsempfänger erst dann \n\nzurechnen lassen, wenn er dessen auf die Haustürsituation bezogenes \n\nHandeln bei Vertragsschluss gekannt habe oder habe kennen müssen. \n\nFür eine fahrlässige Unkenntnis des Erklärungsempfängers genüge \n\nzwar, dass ihn die Umstände des Falles veranlassen mussten, sich zu \n\nerkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklä-\n\nrung beruhe. Die bloße Kenntnis der Beklagten, dass der Kreditantrag \n\nvon einem Mitarbeiter einer Bausparkasse vermittelt worden sei, der \n\nmöglicherweise gelegentlich auch Hausbesuche durchführe, genüge in-\n\nsoweit aber nicht. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat die unterstellte Haustürsituation der Beklagten \n\nzu Unrecht nicht zugerechnet. \n\n10 \n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Recht-\n\nsprechung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, angenommen, dass ein \n\nDarlehensvertrag nicht schon dann nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nwirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer finanzierten \n\nKapitalanlage den Abschluss des Kreditvertrages in einer Haustürsituati-\n\non angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haus-\n\ntürsituation - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (BT-\n\nDrucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herrschenden Ansicht in der Lite-\n\nratur \n\n(siehe z.B. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 312 Rdn. 30 \n\nm.w.Nachw.) - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 278 BGB nur \n\ndann zugerechnet, wenn die für die Zurechnung der arglistigen Täu-\n\nschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB notwendigen Voraussetzungen erfüllt \n\nsind. War der Verhandlungsführer als \"Dritter\" im Sinne dieser Vorschrift \n\nanzusehen, so war sein auf die Haustürsituation bezogenes Handeln der \n\nBank daher nur dann zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss \n\nkannte oder hätte erkennen müssen (siehe z.B. BGHZ 159, 280, 285 f.; \n\nSenatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, \n\nvom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 und vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523). \n\n11 \n\nWie der erkennende Senat bereits in seinem erst nach der ange-\n\nfochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR \n\n255/04, WM 2006, 674, 675; siehe ferner Senatsurteile vom 25. April \n\n2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen, und vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, Umdruck \n\nS. 7 f.; ebenso schon BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR \n\n327/04, WM 2006, 220, 221 f.) dargelegt hat, hält er an dieser Recht-\n\nsprechung nicht weiter fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der Ge-\n\nsetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 \n\nbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31; \"Haustürge-\n\nschäfterichtlinie\") in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden \n\nAuslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entschei-\n\ndung ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. \n\n- Crailsheimer Volksbank) muss sich die kreditgebende Bank die Haus-\n\ntürsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluss des \n\nDarlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkon-\n\nforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetz-\n\ngeber (vgl. BT-Drucks. aaO) - worauf auch das Berufungsgericht zutref-\n\nfend hingewiesen hat - den durch die Haustürsituation in seiner Willens-\n\nbildung beeinträchtigten Verbraucher grundsätzlich nicht weiter schützen \n\nals einen Vertragspartner, der durch eine arglistige Täuschung zum Ver-\n\ntragsschluss bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 \n\nHWiG keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich nicht einmal um \n\neine Interpretation des Gesetzestextes, sondern um einen Diskussions-\n\nbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht beantwortet worden ist, son-\n\ndern der Rechtsprechung und der Lehre überlassen bleiben sollte (siehe \n\nSenatsurteil vom 14. Februar 2006, aaO S. 675). Eine etwaige Haustürsi-\n\ntuation ist der Beklagten infolgedessen nach rein objektiven Kriterien zu-\n\nzurechnen. \n\nIII. \n\n12 \n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO) und die Sache zur Feststellung, ob der Kreditantrag der Kläger auf \n\neiner Haustürsituation beruht, zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n13 \n\nFür den Fall, dass die Beweisaufnahme ergeben sollte, dass die \n\nKläger zur Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung durch mündliche \n\nVerhandlungen in ihrer Wohnung bestimmt worden sind, wird unter Be-\n\nrücksichtigung der Ausführungen der Kläger in der Revisionsinstanz auf \n\nFolgendes hingewiesen: \n\n14 \n\nWie die Kläger in ihrem Klageantrag zutreffend berücksichtigt ha-\n\nben, steht ihnen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensver-\n\ntrags ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Zins- und \n\nTilgungsraten nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des gesamten Netto-\n\nkreditbetrages von 188.459,17 DM, d.h. 96.357,64 € (nicht: 96.357,61 € \n\nwie beantragt) zu (§ 3 Abs. 1, § 4 HWiG). Daneben haben die Kläger An-\n\nspruch auf marktübliche Verzinsung der von ihnen gezahlten, der Be-\n\nklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten (BGHZ 152, 331, \n\n336; Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, \n\n1744). Dabei kann, da es sich hier um einen Realkredit handelt, entge-\n\ngen der Ansicht der Kläger nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von \n\n5% über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank ausgegangen wer-\n\nden (Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, \n\n567 und vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Für \n\nden den Klägern überlassenen Nettokreditbetrag kann die Beklagte ih-\n\nrerseits marktübliche Zinsen beanspruchen (BGHZ 152, 331, 338; Se-\n\nnatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und \n\nvom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744), nicht lediglich \n\ndurchgängig 4% wie im Antrag der Kläger vorgesehen. \n\n15 \n\nEin Schadensersatzanspruch, der von dem gestellten Klageantrag \n\nim Übrigen allenfalls zu einem kleinen Teil umfasst wird, steht den Klä-\n\ngern wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung entgegen der An-\n\nsicht der Revision auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer \n\nVolksbank) nicht zu. Die unterbliebene Widerrufsbelehrung ist für den \n\nmehrere Wochen früher abgeschlossenen finanzierten Wohnungskauf-\n\nvertrag nicht, wie erforderlich (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR \n\n6/04, WM 2006, 1194, 1199, für BGHZ vorgesehen), kausal geworden. \n\n16 \n\nDarüber hinaus ist den Klägern durch den Erwerb der werthaltigen \n\nEigentumswohnung kein Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB \n\nentstanden. Entgegen der Ansicht der Revision besteht ein Schadenser-\n\nsatzanspruch der Kläger auch dann nicht, wenn sie den Kaufpreis für die \n\nEigentumswohnung mit Eigenmitteln hätten finanzieren können und da-\n\nvon angeblich durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung abgehalten \n\nworden sind. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in \n\nseiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (aaO S. 2086, 2089) in \n\nÜbereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats aus-\n\ndrücklich klargestellt hat, ist die Pflicht des Darlehensnehmers, den Net-\n\ntokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen nach Widerruf der Darle-\n\nhensvertragserklärung zurückzuzahlen, mit der Haustürgeschäfterichtli- \n\nnie vereinbar. Diese Verpflichtung gehört nach dem Schutzzweck der \n\nWiderrufsbelehrung danach nicht zu den Risiken, vor denen die Wider-\n\nrufsbelehrung schützen soll. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nEllenberger \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2004 - 4 O 341/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 47/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_242-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/xi-zr-242-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_242-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_242-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/xi-zr-242-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_242-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:57.453849+00:00"}}