{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_224-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"XI ZR 224/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 224/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n27. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bank begehrt die Rückzahlung eines im August 2003 \n\ngekündigten Restdarlehens, während die Beklagte im Wege der Wider-\n\nklage die bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordert. Dem \n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Beklagte, eine jetzt 64 Jahre alte selbständige Ärztin, schloss \n\nam 23. Dezember/29. Januar 1997 mit der Klägerin einen Darlehensver-\n\ntrag über 125.000 DM. Der effektive Jahreszins betrug 6,33%, die Til-\n\ngung 1% p.a., die Bearbeitungsgebühr 1.250 DM. Das in der Vertragsur-\n\nkunde als \"Wohnbaudarlehen\" bezeichnete Darlehen ist durch eine be-\n\nreits bestehende Briefgrundschuld an einem Hausgrundstück einer aus \n\nder Beklagten und ihren Kindern bestehenden Erbengemeinschaft gesi-\n\nchert. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthält, kam \n\ndurch Vermittlung des damaligen Geschäftsführers der V. \n\n GmbH (nachfolgend: Vermittler) zustande, der \n\nim Auftrag der Beklagten mit Banken über die günstigsten Kreditkonditi-\n\nonen \n\nverhandeln \n\nsollte. Die Darlehensvaluta \n\nvon 123.750 DM \n\n(125.000 DM - 1.250 DM Bearbeitungsgebühr) überwies die Klägerin im \n\nMärz 1997 auf ein Girokonto der Beklagten. \n\n3 \n\nDiese finanzierte damit eine Einlage in eine \"typisch stille Gesell-\n\nschaft\" zwischen ihr und der V. \n\nGmbH (nachfolgend: GmbH). Das von der GmbH in der Folgezeit bean-\n\ntragte Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Aus-\n\nschüttungen hat die Beklagte als Gesellschafterin nicht erhalten. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2002 ließ die Beklagte ihre Darlehens-\n\nvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die Be-\n\nklagte behauptet: Sie sei von dem Vermittler, der im Zusammenhang mit \n\nvon ihm vertriebenen und von der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen \n\nmit dieser langfristig in Geschäftskontakt gestanden und über deren For-\n\nmulare verfügt habe, zum Abschluss des Kreditvertrages in einer der \n\nKlägerin zurechenbaren Haustürsituation bestimmt worden. Bei dem Dar-\n\nlehensvertrag und dem Vertrag über die stille Gesellschaft handele es \n\nsich um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG. Der Vermittler \n\nhabe die von der Klägerin finanzierte Gesellschaftseinlage wahrheitswid-\n\nrig als so sicher wie ein Sparbuch bezeichnet. Das müsse sich die Kläge-\n\nrin, der die desolate finanzielle Lage der GmbH bekannt gewesen sei, \n\nzurechnen lassen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung des offenen Darle-\n\nhensbetrages von 60.597,93 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und die \n\nWiderklage der Beklagten auf Rückzahlung in der Zeit von Mai 1997 bis \n\nJuli 2003 geleisteter Zins- und Tilgungsraten von 27.761,62 € nebst Zin-\n\nsen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt sie \n\nihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung \n\ndes Restdarlehens zu. Der Darlehensvertrag sei aufgrund des Widerrufs \n\nder Beklagten nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wor-\n\nden. Ein Widerrufsrecht habe jedenfalls deshalb nicht bestanden, weil \n\ndie Klägerin sich eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen \n\nmüsse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs nach den zur Anfechtung wegen arg-\n\nlistiger Täuschung entwickelten Grundsätzen. Eine entsprechende An-\n\nwendung der in § 123 Abs. 2 BGB festgelegten Zuordnungsregeln setze \n\nvoraus, dass die Klägerin das auf die angebliche Haustürsituation bezo-\n\ngene Verhalten des Vermittlers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dar-\n\nlehensvertrages gekannt habe oder habe kennen müssen. Von einer \n\nfahrlässigen Unkenntnis sei auszugehen, wenn der Erklärungsempfänger \n\naufgrund bestimmter Verdachtsmomente verpflichtet gewesen sei, sich \n\nzu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenser-\n\nklärung beruhe. Eine derartige Pflicht habe auf Seiten der Klägerin nicht \n\nbestanden. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts sei \n\nder Vermittler für sie nicht ständig aufgetreten und habe auch nicht für \n\neines ihrer Darlehensprogramme geworben. Das Vorliegen einer Haus-\n\ntürsituation habe sich auch nicht geradezu aufgedrängt, zumal der Kredit \n\nin dem Darlehensvertrag ausdrücklich als \"Wohnungsbaudarlehen\" be-\n\nzeichnet worden sei. \n\n9 \n\nEbenso scheide eine Anwendung der §§ 7 und 9 VerbrKrG aus. \n\nGemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG seien die Regeln über verbundene \n\nGeschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite von vornherein nicht anwend-\n\nbar. Ein Realkredit im Sinne dieser Vorschrift liege auch dann vor, wenn \n\ner - wie hier - durch ein schon bestehendes Grundpfandrecht gesichert \n\nwerde. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG nicht \n\nvor, weil der Vermittler und die Klägerin aus Sicht der Beklagten kein \n\neinheitlicher Vertragspartner gewesen seien. \n\n10 \n\nEine Schadensersatzhaftung der Klägerin wegen schuldhafter Ver-\n\nletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht hinsicht-\n\nlich der schon damals schlechten finanziellen Lage der GmbH bestehe \n\nnicht. Die Klägerin sei weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausge-\n\ngangen noch habe sie in Bezug auf spezifische Risiken der Anlageent-\n\nscheidung gegenüber der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses einen konkreten Wissensvorsprung gehabt. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es der Beklag-\n\nten die unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gege-\n\nben anzusehende Haustürsituation nicht zugerechnet hat, ist rechtsfeh-\n\nlerhaft. \n\n13 \n\na) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Recht-\n\nsprechung angenommen, dass ein Darlehensvertrag nicht schon dann \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, \n\nwenn der Vermittler einer finanzierten Anlage den Abschluss des Kredit-\n\nvertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der \n\nkreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den \n\nGesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herr-\n\nschenden Ansicht in der Literatur (siehe z.B. MünchKommBGB/Ulmer, \n\n4. Aufl. § 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - außerhalb des Anwendungsbe-\n\nreichs des § 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurech-\n\nnung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB notwendigen \n\nVoraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als \"Dritter\" im \n\nSinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation \n\nbezogenes Handeln der Bank daher nur dann im Wege eines Analogie-\n\nschlusses zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte \n\noder hätte erkennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem \n\nSinne genügte, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen \n\nmussten, sich zu erkundigen, wie es zur Abgabe der auf Abschluss des \n\nDarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Kreditsuchenden \n\ngekommen ist (siehe z.B. BGHZ 159, 280, 285 f.; Senatsurteile vom \n\n12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 \n\n- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 20. Januar 2004 - XI ZR \n\n460/02, WM 2004, 521, 523; BGH, Urteile vom 15. November 2004 \n\n- II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, \n\nWM 2005, 1408, 1409). \n\n14 \n\nWie der erkennende Senat bereits in seinem erst nach der ange-\n\nfochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR \n\n255/04, WM 2006, 674, 675; siehe ferner Senatsurteil vom 25. April 2006 \n\n- XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen; ebenso schon BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR \n\n327/04, WM 2006, 220, 221 f.) dargelegt hat, hält er an dieser Recht-\n\nsprechung nicht weiter fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der \n\ndeutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom \n\n20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, \n\nS. 31 \"Haustürgeschäfterichtlinie\") in nationales Recht umgesetzt. Nach \n\nder bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften in seinem erst nach der angefoch-\n\ntenen Entscheidung ergangenen Urteil \n\nvom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) muss sich \n\ndie kreditgebende Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen las-\n\nsen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen \n\nhat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht \n\nzu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die \n\nHaustürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher \n\ngrundsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch \n\neine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese \n\nAbsicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefun-\n\nden. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzes-\n\ntextes, sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Ge-\n\nsetz nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der \n\nLehre überlassen bleiben sollte (siehe Senatsurteil vom 14. Februar \n\n2006, aaO S. 675). An dieser geänderten Rechtsprechung hält der Senat \n\nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung \n\nfest. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086, 2088 f.) be-\n\ntrifft nicht nur Sachverhalte, die nach nationalem deutschen Recht unter \n\n§ 123 Abs. 1 BGB, sondern auch solche, die unter § 123 Abs. 2 BGB fal-\n\nlen. Der vorgenannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der \n\nKreditvermittler im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Bremen \n\n(WM 2004, 1628, 1631 f.) im Verhältnis zur kreditgebenden Bank als \n\nDritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB angesehen worden ist. \n\n15 \n\nb) Zweifelhaft ist allerdings, ob der kreditgebenden Bank eine \n\nHaustürsituation auch dann nach rein objektiven Kriterien zuzurechnen \n\nist, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des \n\nvon ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat. \n\nDie Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Nach dem, wie die Re-\n\nvision zu Recht rügt, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen \n\nVorbringen der Beklagten lag hier ein solcher Fall nicht vor. Der Vermitt-\n\nler stand danach im Zusammenhang mit von ihm vertriebenen und von \n\nder Klägerin finanzierten Kapitalanlagen mit dieser langfristig in Ge-\n\nschäftskontakt und verfügte über deren Formulare. \n\n16 \n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag und \n\ndie stille Beteiligung der Beklagten an der GmbH bildeten kein verbun-\n\ndenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, ist - anders als die Revision \n\nmeint - nicht zu beanstanden. § 9 VerbrKrG ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG nicht anwendbar, da es sich bei dem zwischen den Parteien \n\ngeschlossenen Darlehensvertrag, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, um einen Realkreditvertrag i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrkrG handelt. \n\n17 \n\na) Dem steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, \n\ndass die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits vor Abgabe der \n\nDarlehensvertragserklärungen der Parteien bestellt worden war. Wie der \n\nerkennende Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von \n\nImmobilien bereits mehrfach (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Senatsurteile \n\nvom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom \n\n18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und neuerdings \n\nauch für einen finanzierten Immobilienfondsbeitritt entschieden hat (Se-\n\nnatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f. zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, \n\n1060, 1065 f.), kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG nur darauf an, ob die Kreditgewährung nach dem Inhalt des \n\nDarlehensvertrages von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht ab-\n\nhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, \n\nist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller nur Staudinger/Kessal-Wulf, \n\nBGB, Neubearb. 2004, § 492 Rdn. 70) ohne Belang. Demnach liegt eine \n\ngrundpfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der \n\nDarlehensnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein \n\nbereits bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt oder - wie \n\nhier - revalutiert. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift \n\nnicht auf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf \n\ndie schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab. \n\n18 \n\nb) Dies gilt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivil-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, \n\n294, 307 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. März \n\n2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 f.) - gleichermaßen für die Kre-\n\nditfinanzierung eines \n\nImmobilienfondsbeitritts \n\n(Senatsurteile \n\nvom \n\n25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO S. 1011 und XI ZR 219/04, aaO \n\nS. 1066). Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der Zeit-\n\npunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, wel-\n\nchem Zweck der Kredit dienen soll. \n\n19 \n\nSoweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den zitierten \n\nEntscheidungen eine andere Auffassung zur Anwendung des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 VerbrKrG auf ein durch ein bereits bestehendes Grundpfandrecht \n\ngesichertes Darlehen im Bereich finanzierter Beteiligungen an Immobi-\n\nlienfonds vertreten hat, hat er bereits vor den Senatsurteilen vom \n\n25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff. und XI ZR 219/04, \n\nWM 2006, 1060 ff.) auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass \n\ner daran nicht festhält. \n\n20 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nIII. \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht aus § 3 Abs. 1 und 3 HWiG \n\nkein Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages von 60.597,93 € zu-\n\nzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nzu, so dass die Frage, ob die Beklagte durch mündliche Verhandlungen \n\nim Bereich ihrer Privatwohnung zur Abgabe ihrer Darlehensvertragser-\n\nklärung vom 29. Januar 1997 bestimmt worden ist, d.h. eine Haustürsitu-\n\nation für den Darlehensvertrag kausal geworden ist, nicht offen bleiben \n\nkann. Zwar ist der Darlehensnehmer nach gefestigter Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darle-\n\nhensvertrags verpflichtet, der kreditgebenden Bank den Nettokreditbe-\n\ntrag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331, \n\n336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, \n\nWM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, \n\n1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410 und vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Es besteht \n\naber kein Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr von hier 1.250 DM \n\n(BGHZ 152, 331, 338), die in dem ausgeurteilten Betrag berücksichtigt \n\nworden ist. Außerdem fehlen - von seinem Standpunkt aus konsequent - \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der marktüblichen Zin-\n\nsen. Insbesondere steht nicht fest, dass diese dem vertraglich vereinbar-\n\nten effektiven Jahreszins von 6,33% entsprechen. Auch zur marktübli-\n\nchen Verzinsung der von der Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungs-\n\nleistungen fehlen Feststellungen. Der erkennende Senat ist daher nicht \n\nin der Lage, eine Forderung der Klägerin aus § 3 Abs. 1 und 3 HWiG zu \n\nbeziffern. \n\nIV. \n\n21 \n\nAbgesehen davon ist der Rechtsstreit auch deshalb nicht zur End-\n\nendscheidung reif, weil der Beklagten Gelegenheit gegeben werden \n\nmuss, zu einer Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt \n\neines Wissensvorsprungs der Klägerin weiter vorzutragen. Zwar hat das \n\nBerufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen \n\ndie Klägerin unter diesem Gesichtspunkt auf der Grundlage der bisheri-\n\ngen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtsfehlerfrei verneint. \n\nDer Senat hat seine Rechtsprechung insoweit aber durch Urteil vom \n\n25. April 2006 (XI ZR 6/04, Urteilsumdruck S. 30 f.) um eine Beweiser-\n\nleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang vom \n\nDarlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank \n\nvon der arglistigen Täuschung durch den Anlagevermittler ergänzt. Da-\n\nnach wird die Kenntnis der Bank von einer solchen Täuschung widerleg-\n\nlich vermutet, wenn der Anlagevertreiber, der von ihm beauftragte Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusam-\n\nmenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vertreiber oder \n\nVermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Ver-\n\ntreibers oder des für ihn tätigen Vermittlers nach den Umständen des \n\nFalles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kennt-\n\nnis der arglistigen Täuschung gerade zu verschlossen. Dieser modifizier-\n\nten Rechtsprechung muss die Beklagte Rechnung tragen können. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Richter am Bundesgerichtshof \n Prof. Dr. Schmitt ist wegen Ur- \n laubs gehindert, seine Unter- \n schrift beizufügen. \n\n Nobbe \n\nVorinstanzen: \nLG Mosbach, Entscheidung vom 19.10.2004 - 1 O 218/03 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 6 U 258/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/xi-zr-224-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/xi-zr-224-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:47.711938+00:00"}}