{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_220-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-04-11","aktenzeichen":"XI ZR 220/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschrift- betrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 220/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. April 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 812 \n\nIm Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschrift-\n\nbetrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch \n\naber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen \n\nden Gläubiger zustehen. \n\nBGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05 - LG Bochum \n AG Bochum \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren \n\n(§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 14. Februar 2006 eingereichten \n\nSchriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter \n\nDr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bochum vom 22. Juni 2005 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten, die auch die Kosten der Nebenin-\n\ntervention trägt, zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Sparkasse nimmt die Beklagte auf Rückzahlung ei-\n\nnes im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetra-\n\nges in Anspruch. \n\nDie Beklagte stellte dem Streithelfer der Klägerin Arbeiten an sei-\n\nner EDV-Anlage mit 1.508,58 € in Rechnung und zog diesen Betrag am \n\n3. November 2003 von seinem Girokonto bei der Klägerin im Einzugser-\n\nmächtigungsverfahren ein. Am 27. Januar 2004 widersprach der Streit-\n\nhelfer der Klägerin der Belastung seines Kontos. Daraufhin schrieb die \n\nKlägerin den Rechnungsbetrag seinem Konto mit Wertstellung zum \n\n3. November 2003 wieder gut. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Lastschrift-\n\neinzug nicht berechtigt gewesen, weil sie die abgerechneten Arbeiten \n\nmangelhaft ausgeführt und der Streithelfer für das belastete Konto keine \n\nschriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.508,58 € nebst \n\nZinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die \n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Zahlung von 1.508,58 € zu. Die bereiche-\n\nrungsrechtliche Rückabwicklung einer Lastschrift richte sich nach den-\n\nselben Grundsätzen wie die einer Zahlung durch Überweisung. Danach \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nhabe der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch ge-\n\ngen den Anweisungsempfänger, wenn es an einer wirksamen Anweisung \n\nfehle. Dies sei hier der Fall, weil der Streithelfer der Klägerin der Beklag-\n\nten jedenfalls für sein Konto bei der Klägerin keine schriftliche Einzugs-\n\nermächtigung erteilt habe. Ob eine wirksame Anweisung auch deshalb \n\nfehle, weil der Streithelfer der Kontobelastung widersprochen habe, kön-\n\nne dahinstehen. Mangels wirksamer Anweisung habe die Beklagte den \n\neingezogenen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Auf ihre Werklohn-\n\nforderung gegen den Streithelfer der Klägerin könne die Beklagte sich \n\ngegenüber der Klägerin nicht berufen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, \n\ndass sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anwei-\n\nsung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich inner-\n\nhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht, also zum einen zwi-\n\nschen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwi-\n\nschen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 147, 269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, \n\nWM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat der Angewie-\n\nsene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen \n\nden Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies \n\ngilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer \n\nwirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zah-\n\nlung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als \n\nseine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den ge-\n\nzahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat \n\nBGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, \n\nWM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nb) Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell \n\nauch für die Zahlung mittels Lastschrift (BGHZ 69, 186, 188; BGH, Urteil \n\nvom 20. September 1982 - II ZR 186/81, WM 1982, 1246, 1247; Grund-\n\nmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 140; Münch-\n\nKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsver-\n\nkehrs 4. Aufl. S. 194). Obwohl die Initiative zum Lastschrifteinzug vom \n\nGläubiger und nicht, wie bei der Überweisung, vom Schuldner ausgeht, \n\nhandelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden Fällen um Leistun-\n\ngen des Schuldners (BGHZ 69, 186, 188; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. \n\n§ 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194). \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend ange-\n\nnommen, dass dem Streithelfer der Klägerin die Belastung seines Kontos \n\nmit dem Rechnungsbetrag und die entsprechende Gutschrift auf dem \n\nKonto der Beklagten nicht als Leistung zurechenbar sind. Dies ergibt \n\nsich aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus dem Fehlen \n\neiner schriftlichen Einzugsermächtigung. Auch eine schriftliche Einzugs-\n\nermächtigung rechtfertigt es nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte \n\nZahlung als Leistung des Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner \n\ndem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt keine Ermächtigung \n\noder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner \n\nBank auszuüben und über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfü-\n\ngen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickel-\n\nte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Ur-\n\nteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). \n\n12 \n\na) Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. BGHZ 72, \n\n343, 345; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, \n\n820; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. § 57 Rdn. 64, § 58 Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Ein-\n\nzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ih-\n\nres Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ 74, 300, 304; Senat BGHZ 144, \n\n349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR \n\n271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei der Einlösung einer Last-\n\nschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, \n\n103, 105 f.; Senat BGHZ 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der \n\nGläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im ei-\n\ngenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. \n\n13 \n\nb) Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto \n\nzunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der \n\nBelastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig \n\nvon dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis widerspre-\n\nchen. Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungser-\n\nsatzanspruch, solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach \n\n§ 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; Se-\n\nnat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303). Erst die nachträgliche Zu-\n\nstimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur \n\nEinlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer \n\nWeisung im Sinne der §§ 675, 665 BGB, wie sie beim Überweisungsauf-\n\ntrag (vor Einführung der §§ 676a ff. BGB) oder beim Abbuchungsauftrag \n\nder Belastung vorausgeht (Hadding WM 1978, 1366, 1368). \n\n14 \n\nc) Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er \n\nder Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anwei-\n\nsung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner \n\nnicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann \n\n(Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 205; van Gelder, in: \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. \n\n§ 58 \n\nRdn. 145; Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Bank-\n\nüberweisungen S. 115; Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Last-\n\nschriften \n\nim Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 \n\nS. 220, 249 f., 283 f.; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561 f.; Rinze \n\nJuS 1991, 202, 205, 207; vgl. auch Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht \n\n3. Aufl. Rdn. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP 2004, 2183, 2186; Gößmann, \n\nRecht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 188 f.; Weber, Recht des Zah-\n\nlungsverkehrs 4. Aufl. S. 196; Ott JA 1992, 170, 176). Ob der Gläubiger \n\naufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des \n\nSchuldners ausgeht, ist unerheblich. Der so genannte Empfängerhorizont \n\nkann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der Zurechnung \n\nnicht ersetzen (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 \n\n- XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). \n\n15 \n\nd) Gegen eine Durchgriffskondiktion unabhängig vom Vorliegen \n\neiner Einzugsermächtigung kann entgegen Canaris (Bankvertragsrecht \n\n3. Aufl. Rdn. 627), der die vom Bundesgerichtshof nicht geteilte Ermäch-\n\ntigungstheorie vertritt, nicht eingewandt werden, der Lastschriftgläubiger \n\nerfahre dadurch eine beträchtliche Verschlechterung seiner Rechtsstel-\n\nlung gegenüber der Giroüberweisung. Die Rechtsstellung des Last-\n\nschriftgläubigers ist wegen der prinzipiell unbefristeten Widerspruchs-\n\nmöglichkeit des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren mit der \n\ndes Überweisungsempfängers von vornherein nicht vergleichbar. Die \n\ndaraus resultierenden Nachteile nimmt der Lastschriftgläubiger wegen \n\nder Vorteile, die das Einzugsermächtigungsverfahren bietet, bewusst in \n\nKauf (Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Ein-\n\nzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 251, 262; Denck \n\nZHR 147 (1983), 544, 561). Die Vorteile bestehen für den Gläubiger vor \n\nallem darin, dass er im Einzugsermächtigungsverfahren die Initiative \n\nbeim Zahlungseinzug ergreifen kann, nicht darauf angewiesen ist, die \n\npünktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten, dass die sofortige Gut-\n\nschrift der eingereichten Lastschrift Liquiditäts- und Zinsvorteile bewirkt \n\nund dass die Zahlungsüberwachung rationalisiert wird, weil nur noch die \n\nin der Regel wenigen Rückbelastungen bearbeitet werden müssen \n\n(BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, \n\nWM 1996, 335, 336). \n\nIII. \n\n16 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im \n\nErgebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ge-\n\nmäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Zah-\n\nlung von 1.508,58 € bejaht. \n\n17 \n\n18 \n\n1. Eine dem Streithelfer der Klägerin zurechenbare Leistung an die \n\nBeklagte liegt nicht vor. \n\na) Er hat der am 3. November 2003 erfolgten Belastung seines \n\nKontos bei der Klägerin am 27. Januar 2004 wirksam widersprochen. \n\nDass die sechswöchige Frist gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA in \n\ndiesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist unerheblich (vgl. Senat \n\nBGHZ 144, 349, 354), weil dieses Abkommen gemäß Abschnitt IV Nr. 1 \n\nRechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, aber \n\nnicht gegenüber dem Streithelfer der Klägerin als Schuldner begründet. \n\nDer Streithelfer der Klägerin hatte die Belastung seines Kontos nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien \n\nauch nicht zuvor genehmigt. Eine solche Genehmigung ergibt sich nicht \n\naus Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen. Danach gilt die Genehmigung \n\nspätestens dann als erteilt, wenn der Kunde der Belastung nicht vor Ab-\n\nlauf von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses wi-\n\nderspricht. Auch wenn dem Streithelfer der Klägerin nach dem Ende des \n\nvierten Quartals 2003 ein Rechnungsabschluss zugegangen sein sollte, \n\nwaren bis zum 27. Januar 2004 noch keine sechs Wochen vergangen. \n\n19 \n\nb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen durch den Streithel-\n\nfer geschaffenen Rechtsschein einer Leistung berufen. Der Streithelfer \n\nhat einen solchen Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst. \n\nAllein die Erteilung einer Einzugsermächtigung begründet nicht den \n\nRechtsschein einer wirksamen Anweisung, auch wenn der Schuldner da-\n\ndurch mittelbar die Zahlung an den Gläubiger veranlasst. Die Einzugs-\n\nermächtigung enthält, wie dargelegt, keine Ermächtigung oder Vollmacht, \n\ndas Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben \n\nund über sein Guthaben bei dieser zu verfügen, sondern nur die Gestat-\n\ntung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des \n\nLastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 \n\n- XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Daher ist der Fall, dass der \n\nSchuldner zunächst eine Einzugsermächtigung erteilt, später aber der \n\ndarauf beruhenden Belastungsbuchung widerspricht, entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nicht mit der Situation vergleichbar, dass zunächst \n\neine wirksame Anweisung erteilt und später widerrufen wird. \n\n2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Nichtleistungskondik-\n\ntion sind erfüllt. \n\na) Die Beklagte hat \"etwas\" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 2 BGB, nämlich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem \n\nKonto, erlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten eine Ein-\n\nzugsermächtigung des Streithelfers der Klägerin vorlag. Das im Fall ei-\n\nner unberechtigten Lastschrift bestehende Stornierungsrecht der Gläubi-\n\ngerbank lässt die Bereicherung des Gläubigers nicht entfallen (a.A. \n\nGrundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 142). Dass \n\ndie Gläubigerbank ihr Stornierungsrecht im vorliegenden Fall ausgeübt \n\nhat, obwohl die Klägerin nicht sie gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Ab-\n\nschnitt I Nr. 5 LSA, sondern die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 2 BGB in Anspruch nimmt, ist den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nb) Die Beklagte hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf \n\nKosten der Klägerin erlangt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Be-\n\nklagte die Lastschrift unberechtigt eingereicht hat und der Klägerin ein \n\nSchadensersatzanspruch gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I \n\nNr. 5 LSA gegen die Gläubigerbank zusteht. Allein das Bestehen eines \n\nsolchen Anspruchs hätte nicht zur Folge, dass das Vermögen der Gläu-\n\nbigerbank und nicht das der Klägerin als Schuldnerbank belastet wird \n\n(a.A. Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Ein-\n\nzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 264; Schwintowski, \n\nin: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 8 Rdn. 100). Davon wäre \n\nerst auszugehen, wenn die Gläubigerbank, anders als im vorliegenden \n\nFall, tatsächlich Schadensersatz geleistet hätte. \n\n23 \n\nGrundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere \n\nSchuldner zustehen, frei wählen, welchen der Schuldner er in Anspruch \n\nnehmen will, auch wenn der eine nach Bereicherungsrecht und der ande-\n\nre auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 52, 39, 42 ff.). Im Fall des Wi-\n\nderspruchs gegen eine Lastschrift ist für die Schuldnerbank die Inan-\n\nspruchnahme des Gläubigers, sofern er nicht insolvent ist, zudem einfa-\n\ncher als die der Gläubigerbank. Denn im Verhältnis zum Gläubiger ge-\n\nnügt die Darlegung, dass der Schuldner der Belastungsbuchung wider-\n\nsprochen hat, während ein Anspruch gegen dessen Bank nur gegeben \n\nist, wenn die Zahlstelle darüber hinaus nachweisen kann, dass es sich \n\num eine unberechtigte Lastschrift handelte, was einen Rückgriff auf das \n\nValutaverhältnis erfordert, das beiden Banken nicht bekannt ist (vgl. \n\nvan Gelder, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. § 58 Rdn. 141). \n\n24 \n\nc) Die Beklagte hat die Gutschrift im Verhältnis zur Klägerin auch \n\nohne rechtlichen Grund erlangt. Ob ihr gegen den Streithelfer der Kläge-\n\nrin ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages zustand, ist uner-\n\nheblich. \n\n25 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nIV. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 20.01.2005 - 44 C 434/04 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 22.06.2005 - 9 S 59/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-11/xi-zr-220-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676a","ref_norm":"676a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-11/xi-zr-220-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:17.856075+00:00"}}