{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_216-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"XI ZR 216/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 139; RBerG Art. 1 § 1 Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beru- hende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhand- vertrages die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 216/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 139; RBerG Art. 1 § 1 \n\nZur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beru-\nhende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhand-\nvertrages die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht \ngegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders \nzum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst. \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt \n\nund Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli \n\n2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr \n\ndie beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt \n\nhat. \n\nDie damals 45 Jahre alte Klägerin wurde im Jahr 1995 von einem \n\nVermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilien-\n\nfonds \"B. GbR\" (nachfolgend: GbR) zu \n\nbeteiligen. Am 29. März 1995 unterzeichnete sie einen als Durchschrei-\n\nbesatz gestalteten formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem sie die \n\nD. mbH (nachfolgend: \n\nTreuhänderin) beauftragte, für sie den Beitritt zu der GbR mit einer Ein-\n\nlage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fonds-\n\nprospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, \n\neine ihr mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht nota-\n\nriell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem Zeichnungsschein \n\n\"dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht\", sowohl für die Gesellschaft \n\nals auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzie-\n\nrungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und \n\nFremdmittel zu verfügen. \n\n3 \n\nDie Klägerin unterbreitete der Treuhänderin am 10. April 1995 ein \n\nnotariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. \n\nZugleich erteilte sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie \n\nbei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesell-\n\nschaftszwecks zu vertreten, unter anderem bei der Aufnahme von Finan-\n\nzierungskrediten, der Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicher-\n\nheiten sowie bei der Abgabe von persönlichen Schuldanerkenntnissen \n\nund Vollstreckungsunterwerfungserklärungen. \n\n4 \n\nDie Treuhänderin nahm das Angebot der Klägerin an, erklärte für \n\nsie den Beitritt zu der GbR und schloss in ihrem Namen am 26./30. Mai \n\n1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) \n\neinen Darlehensvertrag über 44.444 DM mit einer Laufzeit bis Ende 2009 \n\nzu einem bis April 2004 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von \n\n10,11%. Das Darlehen, dessen Gesamtbetrag nicht angegeben war, \n\nwurde durch eine Grundschuld auf dem Fondsgrundstück sowie u.a. \n\ndurch Abtretung der Ansprüche aus einer von der Klägerin abzuschlie-\n\nßenden Kapitallebensversicherung abgesichert. Die Darlehensvaluta \n\nwurde von der Beklagten vertragsgemäß auf ein Konto der GbR ausge-\n\nzahlt. \n\n5 \n\nNachdem die Klägerin 2003 ihre Zinszahlungen eingestellt hat, be-\n\ngehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rück-\n\nzahlung der Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 zu-\n\nsteht, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr \n\nauf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten \n\nin Höhe von \n\n9.891,12 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus \n\ndem von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie ist der \n\nAnsicht, sowohl bei Abschluss des Darlehensvertrages als auch bei ih-\n\nrem Fondsbeitritt wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Voll-\n\nmachten gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten wor-\n\nden zu sein. Der Darlehensvertrag sei auch wegen fehlender Angabe des \n\nGesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b \n\nVerbrKrG nichtig. Jedenfalls könne sie der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt, zu dem sie \n\ndurch arglistige Täuschung bestimmt worden sei, entgegensetzen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht, dessen Urteil in WM 2005, 1986 veröffentlicht ist, hat die Berufung \n\nzurückgewiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nZwischen den Parteien sei im Mai 1995 ein Darlehensvertrag wirk-\n\nsam zustande gekommen. Zu dessen Abschluss sei die Treuhänderin \n\naufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein befugt gewesen. Diese \n\nspeziell auf den Abschluss des Darlehensvertrages bezogene Vollmacht \n\nverstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei - mangels aus-\n\ndrücklichen Widerrufs - auch durch die später erteilte umfassende \n\nVollmacht nicht aufgehoben worden. Dass diese wegen Verstoßes gegen \n\nArt. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sei, berühre die Wirksamkeit \n\nder im Zeichnungsschein erteilten Spezialvollmacht nicht. Ein Fall der \n\npartiellen Nichtigkeit des § 139 BGB liege nicht vor. Die Spezialvollmacht \n\nsei nicht Teil einer gemeinsam mit der notariellen Vollmacht gebildeten \n\nGesamtvollmacht. Beide Vollmachten hätten hinsichtlich der streitent-\n\nscheidenden Bevollmächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrages \n\ndenselben Inhalt. Auf die Frage des Vorliegens einer Rechtsscheinvoll-\n\nmacht komme es daher nicht an. \n\n10 \n\nDer Darlehensvertrag sei ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig, da § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b \n\nVerbrKrG wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar sei. Auch \n\nauf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG könne sich \n\ndie Klägerin nicht berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Darle-\n\nhensvertrag und der Beitritt zur Fondsgesellschaft ein verbundenes Ge-\n\nschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 VerbrKrG darstellten. Denn \n\naus dem finanzierten Fondsbeitritt könne die Klägerin der Beklagten kei-\n\nne begründeten Einwendungen entgegenhalten. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die \n\nKlägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26./30. Mai 1995 \n\ndurch die Treuhänderin wirksam vertreten wurde. \n\n13 \n\na) Zwar ist die zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglau-\n\nbigte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit \n\n§ 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche \n\nAbwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen \n\neines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach \n\nArt. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand-\n\nvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, \n\nist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig \n\n(st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 \n\n- XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.). \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Treuhänderin aber zu Recht auf-\n\ngrund der Vollmacht in dem formularmäßigen Zeichnungsschein gegen-\n\nüber der Beklagten zum Abschluss des Darlehensvertrages als befugt \n\nangesehen. \n\n15 \n\naa) Der Zeichnungsschein enthält, wie der Senat (Urteil vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgese-\n\nhen) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen \n\nder Auffassung der Revision eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhän-\n\nderin zum Abschluss von Darlehensverträgen. Trotz der im Zeichnungs-\n\nschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung der Klägerin, noch eine \n\nnotariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gemäß §§ 133, \n\n157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers nicht davon \n\nauszugehen, dass (auch) für den Abschluss des Darlehensvertrages erst \n\ndiese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der Zeichnungsschein \n\nist ausdrücklich mit \"Auftrag und Vollmacht\" überschrieben. Außerdem \n\nheißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, \n\nder Anleger erteile \"dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für \n\ndie Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderli-\n\nchen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen\". Demgegen-\n\nüber bezieht sich die notariell zu beglaubigende Vollmacht auf den noch \n\nabzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin \n\ngeregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 \n\nGBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Fonds-\n\ngrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., für \n\nBGHZ vorgesehen). \n\n16 \n\nbb) Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verstößt, wie der \n\nSenat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO) ebenfalls bereits \n\nentschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts \n\nder rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besor-\n\ngung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen \n\nverknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsange-\n\nlegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die \n\nrechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt \n\nabzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftli-\n\nchem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-\n\nzweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund \n\nsteht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht \n\n(BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, \n\nWM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, \n\n2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. \n\nm.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, \n\n412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, \n\ndass anders als die notariell beglaubigte Vollmacht die in dem Zeich-\n\nnungsschein enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen \n\nBündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf \n\nzum Gegenstand hat. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des \n\nBeitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungs-\n\ndarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentli-\n\nchen wirtschaftlichen Belangen. \n\n17 \n\ncc) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der notariell beurkundeten \n\nVollmacht und des Treuhandvertrages die in dem Zeichnungsschein ent-\n\nhaltene Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB erfasst. Der für die Annahme \n\neines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift erforder-\n\nliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne \n\ndas andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechts-\n\ngeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13; \n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473, 1474, \n\ninsoweit in BGHZ 110, 230, 232 nicht abgedruckt; Palandt/Heinrichs, \n\nBGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.; PWW/Ahrens, BGB § 139 \n\nRdn. 9 m.w.Nachw.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammen-\n\nhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an (BGHZ 76, 43, 49 \n\nsowie BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, aaO). Ob es sich \n\ninsoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um \n\nein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermitt-\n\nlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76, 43, \n\n49; 78, 346, 349 sowie Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, WM 2006, \n\n1154, 1155 m.w.Nachw.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Be-\n\nrufungsgericht eine rechtliche Einheit der im Zeichnungsschein enthalte-\n\nnen und der später erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht rechtsfeh-\n\nlerfrei verneint. \n\n18 \n\nBereits das Landgericht hat ausgeführt, die im Zeichnungsschein \n\nenthaltene Vollmacht sei unabhängig vom Inhalt des später geschlosse-\n\nnen Treuhandvertrages wirksam, weil sie auch isoliert gewollt sei (§ 139 \n\nBGB). Dem ist das Berufungsgericht mit dem Bemerken, die Begründung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils sei zutreffend, gefolgt und hat ergänzend \n\ndarauf hingewiesen, die im Zeichnungsschein enthaltene beschränkte \n\nVollmacht sei nicht Teil einer Gesamtvollmacht, deren anderer Teil die \n\nnotarielle Vollmacht wäre, sondern von dieser unabhängig. \n\n19 \n\nDiese Sicht, der entgegen der Ansicht der Revision kein Wider-\n\nspruch immanent ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für \n\nsie spricht bereits, dass bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäf-\n\nten eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der \n\njeweiligen Vereinbarungen streitet (vgl. BGHZ 78, 346, 349). Dass das \n\nBerufungsgericht diese Vermutung vorliegend als nicht entkräftet ange-\n\nsehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Darlehensvertrag \n\nauch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Treuhänderin darin als no-\n\ntariell bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin bezeichnet ist. Für die \n\nWirksamkeit des Darlehensvertrages kommt es insoweit allein darauf an, \n\ndass die Treuhänderin - wie dargelegt - wirksam bevollmächtigt war. Ob \n\ndie in dem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nach Rechtsschein-\n\ngrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln wäre, ist \n\ndanach ohne Belang. \n\n21 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nder Klägerin auch die Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfeh-\n\nler versagt. Das gilt sogar ungeachtet dessen, dass einer Anwendung \n\ndes § 9 VerbrKrG hier § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegensteht. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu angeblichen \n\nTäuschungen über die Bedingungen des Fondsbeitritts, insbesondere \n\ndurch ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, berücksichtigt und ist zu \n\ndem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Gesellschaftsvertrag nicht \n\nwirksam angefochten hat. Die Revision erschöpft sich insoweit in unbe-\n\nhelflichen Angriffen gegen diese tatrichterliche Würdigung. \n\n23 \n\n3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, \n\ndass der Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 auch nicht wegen feh-\n\nlender Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig ist. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 b VerbrKrG ist hier gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-\n\nschlossen, weil das Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht \n\nund zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingun-\n\ngen gewährt wurde. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung \n\ngeltend gemacht hat, die obere Streubreitengrenze für Realkredite sei \n\nüberschritten, war dies als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen (§ 559 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\n24 \n\nDem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die \n\ndas Darlehen absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts bereits vor dem Beitritt der Klägerin und ohne ihre Be-\n\nteiligung bestellt worden war. Wie der Senat für Kreditverträge zur Fi-\n\nnanzierung des Erwerbs von Immobilien (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Ur-\n\nteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom \n\n18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und für die Kredit-\n\nfinanzierung von Immobilienfondsbeitritten (Urteil vom 25. April 2006 \n\n- XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f.) bereits entschieden und im Ein-\n\nzelnen begründet hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem \n\nKreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig \n\ngemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist \n\nnach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB \n\nNeubearbeitung 2004 § 492 Rdn. 70; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. \n\n§ 492 Rdn. 78; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 491 BGB \n\nRdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Ab-\n\nsicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das \n\nGrundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grund-\n\npfandrecht (teilweise) übernimmt. \n\n25 \n\nDie Revision war daher auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Mayen Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.12.2004 - 29 O 7423/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 2039/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/xi-zr-216-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 491","ref_norm":"491","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/xi-zr-216-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:38.628895+00:00"}}