{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_205-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"XI ZR 205/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sitten- widrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 205/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2006 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDie Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sitten-\nwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige \nTäuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften \nder Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in \ncontrahendo ungefragt hinweisen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 - OLG Köln \n LG Aachen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt \n\nund \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger fordern von der beklagten Bank Schadensersatz wegen \n\neines Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit dem Erwerb einer \n\nminderwertigen Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nIm Spätherbst 1993 wurden die Kläger, ein damals 45-jähriger An-\n\ngestellter und seine damals 42-jährige, als Vorarbeiterin tätige Ehefrau, \n\nvon einem Bekannten ihrer Tochter auf den Erwerb einer Eigentumswoh-\n\nnung zum Zwecke der Steuerersparnis angesprochen. Durch weitere \n\nVermittlung des für die Wirtschaftsberatung H. (nachfolgend: Vermittle-\n\nrin) tätigen Zeugen R. , der den Klägern einen Prospekt der Vermitt-\n\nlerin vorlegte, entschlossen sich die Kläger im November 1993 zum Er-\n\nwerb der Wohnung Nr. ... in der Wohnungseigentumsanlage G. \n\n straße in D. . Am 10. Dezember 1993 schlossen sie darüber \n\neinen notariellen Kaufvertrag zum Preis von 256.650 DM und bestellten \n\nam selben Tag eine Grundschuld über 295.000 DM für die Beklagte. \n\n3 \n\nAm 22. Dezember 1993 unterzeichneten die Kläger in ihrer Woh-\n\nnung zur Finanzierung des Kaufpreises einen von dem Zeugen R. \n\nvermittelten und in der Filiale der Beklagten vorbereiteten Darlehensver-\n\ntrag über mehrere Teilkredite von insgesamt 295.000 DM (nominal), der \n\nkeine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt. Im \n\nWertermittlungsbogen nahm der damalige Filialleiter der Beklagten auf \n\nden Prospekt der Vermittlerin Bezug, in dem die Größe der Wohnung mit \n\n87 qm und ihr Preis mit 256.650 DM angegeben waren. Die Kaufpreis-\n\nzahlung erfolgte über das bei der Beklagten geführte Notaranderkonto, \n\nwobei auf Anweisung des Verkäufers ein Betrag von 108.750 DM an die \n\nVermittlerin als Provision floss. \n\n4 \n\nNachdem eine von der Beklagten im Jahre 1995 durchgeführte \n\nBewertung der Eigentumswohnung zu einem Verkehrswert von lediglich \n\n156.000 DM gekommen war, schlossen sich die Kläger mit anderen ge-\n\nschädigten Käufern zu einer Interessengemeinschaft zusammen und un-\n\nterrichteten im Februar 1996 den Vorstand der Beklagten über das aus \n\nihrer Sicht pflichtwidrige und eine Schadensersatzhaftung begründende \n\nGeschäftsgebaren ihrer Filialen. Nach Ablauf der im Darlehensvertrag \n\nfestgelegten fünfjährigen Zinsbindungsfrist vereinbarten die Vertragspar-\n\nteien Ende 1998 einen neuen Zinssatz für das Darlehen, ohne dass die \n\nKläger hierbei nochmals den Vorwurf eines Aufklärungsverschuldens er-\n\nhoben. \n\n5 \n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2002 ließen die Kläger \n\nihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nwiderrufen. Sie haben zur Begründung einer Schadensersatzhaftung der \n\nBeklagten vor allem geltend gemacht: Deren damaliger Filialleiter sowie \n\nder Kreditsachbearbeiter hätten bei Abschluss des Kreditvertrages ge-\n\nwusst, dass sie, die Kläger, aufgrund arglistiger Täuschung durch die \n\nVermittlerin eine minderwertige, baufällige und wesentlich ältere als im \n\nProspekt der Vermittlerin angegebene Wohnung gekauft hätten. Die Fi-\n\nnanzierung der weitgehend wertlosen Immobilien sei erst nach deren Be-\n\nsichtigung durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. \n\n6 \n\nDie Kläger machen als Schaden die Differenz zwischen den bis \n\nEnde 2002 erzielten Mieteinnahmen und den gezahlten monatlichen Dar-\n\nlehensraten, den Nebenkosten sowie den Reparaturen nebst Sonderum-\n\nlagen der Hausverwaltung geltend, wobei sie den Gesamtschaden unter \n\nBerücksichtigung erzielter Steuervorteile mit 53.302 € beziffern. Mit der \n\nKlage fordern sie einen Teilbetrag von 39.819,69 € zuzüglich Zinsen so-\n\nwie die Freistellung von der Darlehensschuld Zug um Zug gegen Über-\n\ntragung der Eigentumswohnung. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\nger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelas-\n\nsenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDen Klägern stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Die engen Voraus-\n\nsetzungen, unter denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die \n\nBank hinsichtlich des finanzierten Objekts ausnahmsweise eine vorver-\n\ntragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht treffe, lägen nicht vor. Die Be-\n\nklagte habe bei Abschluss des Kreditvertrages bezüglich des Verkehrs-\n\nwertes der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung keinen kon-\n\nkreten Wissensvorsprung gehabt. Dass die Wohnung nach dem über-\n\nzeugenden Gutachten des Sachverständigen nur 81 qm groß sei und \n\ndamals lediglich ca. 107.000 DM wert gewesen, die Kaufpreisvereinba-\n\nrung also sittenwidrig sei, sei den Mitarbeitern der Beklagten zum dama-\n\nligen Zeitpunkt nicht positiv bekannt gewesen. Nach der zutreffenden \n\nWürdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht hätten Angestell-\n\nte der Beklagten insoweit sowie zum Zustand der vermittelten Eigen-\n\ntumswohnungen vielmehr nur einen vagen Verdacht gehabt. \n\n11 \n\nDarüber hinaus sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klä-\n\nger auch verwirkt oder im Hinblick auf den Grundsatz des \"venire contra \n\nfactum proprium\" nicht mehr durchsetzbar. Da die Kläger das neue Kon-\n\nditionenangebot der Beklagten Ende 1998 trotz des vorher erhobenen \n\nVorwurfs einer Schadensersatzpflicht der Beklagten widerspruchslos an-\n\ngenommen hätten, habe die Beklagte davon ausgehen und darauf ver-\n\ntrauen dürfen, von den Klägern künftig nicht mehr in Anspruch genom-\n\nmen zu werden. \n\n12 \n\nDer Darlehensvertrag der Parteien sei auch nicht wirksam widerru-\n\nfen worden, da ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufs-\n\ngesetz ebenfalls verwirkt und damit erloschen sei. Eine Anfechtung des \n\nVertrages wegen arglistiger Täuschung scheide gleichfalls aus, weil die \n\nMitarbeiter der Vermittlerin in Bezug auf das Kreditgeschäft keine Erfül-\n\nlungsgehilfen der Beklagten, sondern Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 \n\nBGB gewesen seien, deren falsche Angaben sich die Beklagte nicht zu-\n\nrechnen lassen müsse. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entschei-\n\ndenden Punkten nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Schadenser-\n\nsatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verlet-\n\nzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht weder aus-\n\nzuschließen noch verwirkt. \n\n14 \n\n1. Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen schuldhafter \n\nVerletzung einer eigenen Aufklärungspflicht lässt sich - wie die Revision \n\nzu Recht rügt - mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung \n\nnicht ablehnen. Sie übersieht, dass die Bank ihren kreditsuchenden Kun-\n\nden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinba-\n\nrung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäu-\n\nfers oder Vermittlers über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache \n\nund/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contra-\n\nhendo ungefragt hinweisen muss. Überdies entspricht sie, was die Dar-\n\nlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines die Aufklärungs- und Hin-\n\nweispflicht begründenden konkreten Wissensvorsprungs der kreditge-\n\nbenden Bank anbetrifft, nicht der neuen Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats. \n\n15 \n\na) Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bau-\n\nträger und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte \n\nGeschäft allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ver-\n\npflichtet. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit \n\nder Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre \n\nRolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen \n\nwirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinzutretenden besonderen \n\nGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung \n\nbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung \n\nsowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwie-\n\ngende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf speziel-\n\nle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem \n\nDarlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat \n\nBGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November \n\n2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n135/04, WM 2005, 828, 830). Schon nach diesen Grundsätzen ist eine \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht auszuschließen. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat diese Grundsätze zwar im Ausgangs-\n\npunkt nicht verkannt, sondern ist davon ausgegangen, dass der Kauf-\n\npreis der Eigentumswohnung von 256.650 DM angesichts des vom \n\nSachverständigen festgestellten Wertes von nur rund 107.000 DM sit-\n\ntenwidrig überhöht war. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht für das Bestehen einer Aufklärungspflicht Kenntnis der Mit-\n\narbeiter der Beklagten von der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinba-\n\nrung verlangt hat. Indessen durfte es eine Schadensersatzhaftung der \n\nBeklagten, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht allein deshalb \n\nablehnen. Die kreditgebende Bank trifft, was das Berufungsgericht nicht \n\nberücksichtigt hat, eine Aufklärungs- und Warnpflicht nämlich auch dann, \n\nwenn sie bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des Kaufob-\n\njektes wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, \n\n218), oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen \n\nTäuschung des Verkäufers im Sinne des § 123 BGB (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und vom \n\n11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679) bzw. auf einer \n\nvorsätzlichen culpa in contrahendo beruht. Dass der von den Klägern \n\ngeschlossene Kaufvertrag hier sittenwidrig und nichtig ist, es also einer \n\nAnfechtung gemäß § 123 BGB oder einer schadensersatzrechtlichen \n\nRückabwicklung nach den Regeln der culpa in contrahendo nicht bedarf, \n\nentlastet die Beklagte nach dem Schutzgedanken der Aufklärungs- und \n\nHinweispflicht nicht. Eine der Beklagten möglicherweise bekannte Täu-\n\nschung der Kläger über den Zustand, das Alter und die Größe der Eigen-\n\ntumswohnung hat das Berufungsgericht nicht geprüft. \n\n17 \n\nb) Überdies wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkün-\n\ndung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tat-\n\nsächlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden \n\nBank nicht gerecht. Nach dieser Rechtsprechung (BGH, Urteile vom \n\n16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ \n\nvorgesehen, und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck \n\nS. 11 ff., für BGHZ vorgesehen) können sich die Anleger in Fällen eines \n\ninstitutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-\n\nten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-\n\nsenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-\n\nsonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit \n\nder Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen \n\nVermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen \n\ndes Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täu-\n\nschung geradezu verschlossen. \n\n18 \n\nBei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom \n\n16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55) näher dar-\n\ngelegten Grundsätze besteht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde \n\nzu legenden Sachverhalt eine eigene vorvertragliche Hinweis- und Auf-\n\nklärungspflicht der kreditgebenden Beklagten, weil sowohl ihre Kenntnis \n\nvon dem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis als auch von den vorsätzlich \n\nfalschen Angaben der für den Verkäufer tätig gewordenen Vermittlerin \n\nsowie ihres Prospekts über den damaligen Wert sowie über andere \n\nverkehrswesentliche Eigenschaften der Eigentumswohnung widerleglich \n\nvermutet wird, so dass von einem erkennbaren konkreten Wissensvor-\n\nsprung der Beklagten gegenüber den Klägern bei Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages auszugehen ist. \n\n19 \n\nNach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrag wussten \n\nMitarbeiter der Beklagten, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen \n\nmuss, dass die veräußerten Eigentumswohnungen weit überteuert und \n\nüberdies mit erheblichen Baumängeln behaftet waren. Die Unrichtigkeit \n\nder Angaben der Vermittlerin in ihrem Prospekt und bei den von deren \n\nMitarbeiter R. geführten Vertragsverhandlungen über den Wert der \n\nstreitgegenständlichen Wohnung sowie deren baulichen Zustand war \n\nevident, zumal vor der Kreditvergabe eine Ortsbesichtigung durch Mitar-\n\nbeiter der Beklagten stattgefunden haben soll. Darüber hinaus musste \n\n- worauf die Revision mit Recht hinweist - den für die Beklagte handeln-\n\nden Angestellten auch die Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Bau-\n\njahr des Gebäudes einerseits und dem von der Vermittlerin im Prospekt \n\ngenannten Baujahr 1991 andererseits ins Auge springen. \n\n20 \n\nDie Kenntnis der Beklagten von diesen evident fehlerhaften Anga-\n\nben über den Wert und andere wertbildende Eigenschaften der Eigen-\n\ntumswohnung wird widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraus-\n\nsetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren \n\nmaßgeblichen Sachvortrag der Kläger vorliegen. Danach bestand zwi-\n\nschen der Beklagten, dem Verkäufer der Eigentumswohnung und der \n\neingeschalteten Vermittlerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die \n\nden Vertrieb der erforderlichen Darlehen einschloss. Grundlage dieser \n\nplanmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsa-\n\nmes Vertriebskonzept der Beklagten und der Vermittlerin, in dessen \n\nRahmen ca. 150 bis 200 Eigentumswohnungen an interessierte Kapital-\n\nanleger verkauft wurden. Die Finanzierung der mit Hilfe der Vermittlerin \n\nveräußerten Immobilien erfolgte weitgehend durch die Beklagte, deren \n\ndamaliger Filialleiter mit dem Inhaber der Vermittlerin persönlich verbun-\n\nden war. \n\n21 \n\nAuch den Klägern wurde die Finanzierung der von ihnen erworbe-\n\nnen Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb an-\n\ngeboten. Sie hatten niemals persönlichen Kontakt mit der Beklagten. Die \n\nVermittlerin, der die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Be-\n\nklagten bekannt war, benannte diese den Klägern gegenüber als finan-\n\nzierendes Institut und legte ihnen ein entsprechendes Darlehensver-\n\ntragsformular der Beklagten zur Unterschrift vor. \n\n22 \n\nIhre danach bestehende Aufklärungs- und Warnpflicht wegen eines \n\nkonkreten erkennbaren Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken \n\nder zu finanzierenden Kapitalanlage hat die Beklagte auf der Grundlage \n\ndes im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts schuldhaft ver-\n\nletzt. Sie hat die Kläger daher nach den Regeln der culpa in contrahendo \n\nin Verbindung mit dem in § 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der \n\nNaturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die Aufklärungspflichtverlet-\n\nzung der Beklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der allgemeinen \n\nLebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Beklagten ob-\n\nliegt, davon auszugehen, dass die Kläger sich bei einer Aufklärung über \n\nden wirklichen Wert der Eigentumswohnung und/oder deren Mängel oder \n\ntatsächliches Alter entweder sofort auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages \n\nberufen, den Vertrag nach § 123 BGB angefochten oder die Haftung des \n\nVerkäufers wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo geltend gemacht \n\nhätten. \n\n23 \n\n24 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein etwaiger \n\nSchadensersatzanspruch der Kläger auch nicht verwirkt. \n\nEin Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere \n\nZeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesam-\n\nten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrich-\n\nten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend \n\nmachen wird (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, \n\n290, 298). \n\n25 \n\nDiese engen Voraussetzungen sind, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Zwar haben die Kläger sich \n\nmit der Erhebung der Klage mehrere Jahre Zeit gelassen. Hierbei darf \n\naber nicht unberücksichtigt bleiben, dass Ersatzansprüche des Geschä-\n\ndigten aus culpa in contrahendo bis zur Geltung des neuen Schuldrechts \n\ngrundsätzlich der allgemeinen dreißigjährigen Regelverjährung im Sinne \n\ndes § 195 BGB a.F. unterlagen (siehe BGH, Urteil vom 30. März 1990 \n\n- V ZR 13/89, NJW 1990, 1658, 1659; MünchKommBGB/Grothe 4. Aufl. \n\n§ 195 Rdn. 13 m.w.Nachw.), so dass die Beklagte noch über einen lan-\n\ngen Zeitraum mit einer Inanspruchnahme seitens der Kläger rechnen \n\nmusste. Jedenfalls haben die Kläger keinen konkreten Vertrauenstatbe-\n\nstand geschaffen, der ihr jetziges Klagebegehren als ein widersprüchli-\n\nches und damit gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten er-\n\nscheinen lässt. Der Umstand, dass sie das von der Beklagten nach Ab-\n\nlauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist unterbreitete Angebot auf Ände-\n\nrung der Vertragskonditionen angenommen haben, ohne sich dabei auf \n\neine Aufklärungspflichtverletzung zu berufen, reicht hierfür nicht aus. \n\nÜberdies ist für eine im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung eines \n\netwaigen Schadensersatzanspruches getroffene Vermögensdisposition \n\nder Beklagten (zu diesem Erfordernis siehe BGHZ 67, 56, 68; BGH, Ur-\n\nteil vom 29. Februar 1984 \n\n- VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 \n\nm.w.Nachw.) in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. \n\n26 \n\n3. Ebenso wenig ist ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz gemäß § 242 BGB verwirkt. Der erkennen-\n\nde Senat hat erstmals \n\nin seiner Entscheidung vom 9. April 2002 \n\n(BGHZ 150, 248, 253 ff.) § 5 Abs. 2 HWiG in Umsetzung des Urteils des \n\nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember \n\n2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) dahingehend ausgelegt, dass das \n\nWiderrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Wider-\n\nrufsrecht des § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt \n\nwird. Bereits am 29. April 2002 haben die Kläger von ihrem Widerrufs-\n\nrecht Gebrauch gemacht. Nichts spricht dafür, dass die Beklagte zu die-\n\nsem Zeitpunkt berechtigterweise darauf vertrauen durfte oder gar darauf \n\nvertraut hat, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Die \n\nAnsicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei verwirkt, ist da-\n\nnach nicht haltbar. \n\nIII. \n\n27 \n\nDa zu dem von den Klägern geltend gemachten Schadensersatz-\n\nanspruch ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, \n\nwar das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die \n\nParteien Gelegenheit hatten, ihr bisheriges Vorbringen unter Berücksich-\n\ntigung der modifizierten Rechtsprechung des Senats zu ergänzen, Fest-\n\nstellungen zur widerleglich vermuteten Kenntnis der Beklagten über die \n\nSittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung und/oder die arglistige Täu-\n\nschung der Kläger durch die Vermittlerin und zum institutionalisierten \n\nZusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin zu treffen haben. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 12.01.2005 - 4 O 234/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2005 - 13 U 26/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/xi-zr-205-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/xi-zr-205-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_205-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:05.937853+00:00"}}