{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_195-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 195/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 134, 399 Alt. 2, HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F., § 5 Abs. 1 a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts ste- hen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. b) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers. c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. Februar 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 195/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 134, 399 Alt. 2, HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F., § 5 Abs. 1 \n\na) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts ste-\nhen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. \n\nb) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nBGB) ist nur derjenige des Verbrauchers. \n\nc) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der \nBürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners \nabgibt. \n\nBGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 - OLG Stuttgart \n LG Ravensburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nsowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 3) wird unter \n\nZurückweisung der Rechtsmittel der Beklagten zu \n\n1) und 2) das Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2005 \n\nim \n\nKostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung \n\nüber die außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nzu 1) und 2) - und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil des Beklagten zu 3) erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Raiffeisenbank \n\nF. (im Folgenden: Zedentin) von den Beklagten zu 1) und 2) im \n\nRahmen einer Teilklage die Rückzahlung eines Darlehens; den Beklag-\n\nten zu 3) nimmt sie als Bürgen in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Beklagte zu 1) schloss mit der Zedentin am 23. Dezember \n\n1996 einen Darlehensvertrag über 405.500 DM zur Zwischenfinanzierung \n\ndes Kaufs einer Eigentumswohnung. Zur Abwicklung der Darlehensaus-\n\nzahlung eröffnete er zusammen mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), \n\nbei der Zedentin am 8. Januar 1997 außerdem ein Gemeinschaftskonto-\n\nkorrentkonto, das im Jahr 1998 ein Soll von ca. 125.000 DM aufwies. Am \n\n14. Oktober 1998 unterzeichnete der Beklagte zu 3), der Vater der Be-\n\nklagten zu 2), eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über \n\n150.000 DM zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten \n\nAnsprüche der Zedentin gegen die Beklagten zu 1) und 2). Die Bürg-\n\nschaftsurkunde enthielt keine Widerrufsbelehrung und bestimmte in \n\nZiffer 9, dass jede Änderung oder Ergänzung des Bürgschaftsvertrages \n\noder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung, um Gültigkeit zu erlan-\n\ngen, der Schriftform bedürfe. Die weiteren Umstände des Abschlusses \n\ndes Bürgschaftsvertrages sind zwischen den Parteien streitig. Der Be-\n\nklagte zu 3) behauptet, er habe seine Bürgschaftserklärung bei einem \n\nunbestellten Besuch einer Mitarbeiterin der Zedentin in der Zahnarztpra-\n\nxis der Beklagten zu 2) abgegeben. Dabei sei ihm zugesagt worden, \n\ndass er aus der Bürgschaft entlassen werde, sobald eine vom Beklagten \n\nzu 1) erwartete, \n\ninzwischen erfolgte Steuerrückerstattung von ca. \n\n50.000 DM eingegangen sei. \n\n3 \n\nAm 22./28. Oktober 1998 schlossen die Beklagten zu 1) und 2) mit \n\nder Zedentin einen Darlehensvertrag über 550.000 DM, der ein Altdarle-\n\nhen von 424.000 DM und - zur Ablösung der Überziehung des Kontokor-\n\nrentkontos - eine Kreditaufstockung von 126.000 DM umfasste. Die Be-\n\nklagten zu 1) und 2) unterzeichneten eine gesonderte, der Vorschrift des \n\n§ 7 VerbrKrG a.F. entsprechende \"Information über das Recht zum Wi-\n\nderruf\". Der Darlehensvertrag enthielt ferner \"Allgemeine Darlehensbe-\n\ndingungen\", deren Ziffer 11 mit \"Refinanzierung\" überschrieben ist und \n\nfolgenden Inhalt hat: \n\n\"Die Bank ist berechtigt, im Fall der Refinanzierung die Darlehens-\nforderung abzutreten und die vom Darlehensnehmer bestellten Si-\ncherheiten an die Refinanzierungsstelle zu übertragen.\" \n\n4 \n\nNachdem über das finanzierte Objekt im Jahr 2002 die Zwangsver-\n\nsteigerung angeordnet worden war, kündigte die Zedentin mit Schreiben \n\nvom 1. Oktober 2002 den im Oktober 1998 geschlossenen Darlehensver-\n\ntrag und verlangte unter Fristsetzung bis zum 30. November 2002 die \n\nRückzahlung von 287.190,52 €. \n\n5 \n\n6 \n\nMit Vereinbarungen vom 25. September 2003 trat die Zedentin ihre \n\nForderungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) und die eingeräumten \n\nSicherheiten, u.a. die von dem Beklagten zu 3) übernommene Bürg-\n\nschaft, an die Klägerin ab. \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung eines Teilbetrages von \n\n76.693,78 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Be-\n\nrufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) sind unbegründet. Die \n\nRevision des Beklagten zu 3) hat Erfolg und führt - soweit das Beru-\n\nfungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat - zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe der Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu \n\n1) und 2) aus dem Darlehensvertrag vom 22./28. Oktober 1998 und ge-\n\ngen den Beklagten zu 3) aus der Bürgschaft vom 14. Oktober 1998 zu. \n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert, weil die Abtretung vom 25. September \n\n2003 wirksam sei; insbesondere könne aus dem Bankvertrag kein \n\n- stillschweigend vereinbartes - Abtretungsverbot hergeleitet werden. \n\n10 \n\nDem Beklagten zu 3) stehe kein Recht zum Widerruf seiner Bürg-\n\nschaftserklärung zu, weil eine Bürgschaft nicht in den Anwendungsbe-\n\nreich des § 1 HWiG falle. Außerdem sei er zur Abgabe der Bürgschafts-\n\nerklärung nicht an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden, weil er diese \n\nnach seinem - von der Klägerin bestrittenen - Vortrag in den Praxisräu-\n\nmen der Beklagten zu 2) abgegeben habe. Seinen weiteren Tatsachen-\n\nvortrag, eine Mitarbeiterin der Bank habe ihm bei Unterzeichnung der \n\nBürgschaftserklärung und nochmals am 9. Februar 2001 zugesagt, aus \n\nder Bürgschaftsverpflichtung entlassen zu werden, wenn eine von dem \n\nBeklagten zu 1) erwartete Steuerrückerstattung über ca. 50.000 DM - die \n\nunstreitig am 4. Februar 1999 in Höhe von 53.417,89 DM erfolgte - auf \n\ndem Kontokorrentkonto der Beklagten zu 1) und 2) eingehe, habe er im \n\nzweiten Rechtszug nicht wirksam wiederholt. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitima-\n\ntion der Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision steht der \n\nWirksamkeit der Abtretung der Darlehens- und der Bürgschaftsforderung \n\nweder ein vertragliches noch ein gesetzliches Abtretungsverbot entge-\n\ngen. \n\n13 \n\na) Die Abtretung durch die Zedentin ist nicht gemäß § 399 Alt. 2 \n\nBGB ausgeschlossen, weil eine hierfür erforderliche \"Vereinbarung mit \n\ndem Schuldner\" nicht vorliegt. \n\n14 \n\nNach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt \n\nein Abtretungsausschluss einen Vertrag voraus, in dem sich die Ver-\n\ntragsparteien zumindest stillschweigend über den Ausschluss der Abtre-\n\ntung geeinigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, \n\nWM 2002, 1845, 1846; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl. § 399 Rdn. 30; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 399 Rdn. 8; Staudinger/Busche, \n\nBGB Neubearbeitung 2005 § 399 Rdn. 54 jew. m.w.Nachw.). Dies beruht \n\ndarauf, dass nach § 398 BGB die Abtretbarkeit der Regelfall und deren \n\nAusschluss die Ausnahme ist, die - wie auch der eindeutige Wortlaut des \n\n§ 399 Alt. 2 BGB besagt - von den Parteien erklärt worden sein muss \n\nund diesen nicht lediglich unterstellt werden darf. \n\n15 \n\nNach diesen Grundsätzen ist hier die stillschweigende Vereinba-\n\nrung eines Abtretungsausschlusses zu verneinen. Für den hierzu erfor-\n\nderlichen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien fehlt es an je-\n\ndem Anhaltspunkt. Ganz im Gegenteil ist in Ziffer 11 der Allgemeinen \n\nDarlehensbedingungen für den Fall der Refinanzierung die Berechtigung \n\nder Zedentin zur Forderungsabtretung ausdrücklich vorgesehen. Dessen \n\nungeachtet widerspricht ein Abtretungsausschluss - für den Kunden er-\n\nkennbar - den berechtigten Interessen der Bank. Diese ist an einer freien \n\nAbtretbarkeit der Kreditforderungen zum Zwecke der Refinanzierung \n\noder der Risiko- und Eigenkapitalentlastung interessiert (vgl. OLG Köln \n\nWM 2005, 2385, 2386; LG Frankfurt/Main WM 2005, 1120, 1123; LG \n\nKoblenz WM 2005, 30, 32; Bruchner BKR 2004, 394, 396; Cahn \n\nWM 2004, 2041, 2048; Langenbucher BKR 2004, 333, 334; Nobbe \n\nWM 2005, 1537, 1541; Schantz VuR 2006, 464, 465). \n\n16 \n\nb) Entgegen der Revision ergibt sich ein vertraglicher Abtretungs-\n\nausschluss auch nicht aus dem Bankgeheimnis. Dies entspricht der na-\n\nhezu einhelligen Auffassung in der Instanzrechtsprechung und in der Li-\n\nteratur (vgl. KG NZG 2006, 706; OLG Köln WM 2005, 2385, 2386; LG \n\nFrankfurt/Main WM 2005, 1120, 1122; LG Koblenz WM 2005, 30, 32; \n\nRohe, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. März 2006, \n\n§ 399 Rdn. 13; Palandt/Grüneberg aaO § 399 Rdn. 8; Staudinger/ \n\nBusche, BGB Neubearbeitung 2005 § 399 Rdn. 54; Einsele, Bank- und \n\nKapitalmarktrecht § 1 Rdn. 23 f.; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen \n\nIndividualschutz und Institutionenschutz, S. 38 ff.; Böhm BB 2004, 1641, \n\n1642 f.; Bütter/Aigner BB 2005, 119, 121 f.; Bütter/Tonner ZBB 2005, \n\n165, 169 ff.; Bruchner BKR 2004, 394 ff.; Cahn WM 2004, 2041, 2048 ff.; \n\nHofmann/Walter WM 2004, 1566, 1571 f.; Jobe ZIP 2004, 2415, 2416 ff.; \n\nLangenbucher BKR 2005, 333 f.; Nobbe WM 2005, 1537, 1540 ff.; Rinze/ \n\nHeda WM 2004, 1557, 1559; Rögner NJW 2004, 3230, 3232 f.; Stiller \n\nZIP 2004, 2027, 2029), die auch der Senat bereits gebilligt hat (Be-\n\nschluss vom 27. Januar 1998 - XI ZR 208/97, nicht veröffentlicht). Die \n\nvon der Revision im Anschluss an eine - vereinzelt gebliebene - Ent-\n\nscheidung des OLG Frankfurt/Main (WM 2004, 1386, 1387) vorgebrach-\n\nten Gegenargumente überzeugen nicht. \n\n17 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das \n\nBankgeheimnis in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit \n\nüber kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus \n\nAnlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt \n\ngeworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht (vgl. \n\nBGHZ 27, 241, 246; Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, \n\nWM 2006, 380, 384 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 166, 84 \n\nvorgesehen). Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist \n\neine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Ver-\n\nmögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beein-\n\nträchtigen (Senatsurteil aaO, S. 385). \n\n18 \n\nbb) Aus dieser Verschwiegenheitspflicht, die rein schuldrechtlichen \n\nCharakter hat, folgt kein dinglich wirkendes Abtretungsverbot. Hierzu be-\n\ndürfte es einer - wie oben ausgeführt hier nicht vorliegenden - ausdrück-\n\nlichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien i.S. des § 399 \n\nAlt. 2 BGB. \n\n19 \n\nAllerdings kann die aus dem Bankgeheimnis folgende Verschwie-\n\ngenheitspflicht mit der Auskunftspflicht des Zedenten nach § 402 BGB, \n\ndie Bestandteil des der Zession zugrunde liegenden schuldrechtlichen \n\nGrundgeschäfts ist, in Konflikt geraten. Danach ist der Zedent verpflich-\n\ntet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aus-\n\nkünfte zu erteilen. Ein hiermit verbundener Verstoß gegen die Ver-\n\nschwiegenheitspflicht kann jedoch lediglich auf schuldrechtlicher Ebene \n\neine Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V. mit § 241 Abs. 2 \n\nBGB auslösen, berührt aber die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungs-\n\ngeschäfts der Forderungsabtretung nicht (LG Koblenz WM 2005, 30, 32; \n\nStaudinger/Busche, BGB Neubearbeitung 2005 § 399 Rdn. 54; Nobbe \n\nWM 2005, 1537, 1541). Gegen die Auffassung, jede Zession verletze \n\nwegen der mit ihr verbundenen Informationspflichten stets die Ver-\n\nschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts \n\n(vgl. OLG Frankfurt/Main \n\nWM 2004, 1386, 1387), spricht zudem, dass § 402 BGB zwar eine typi-\n\nsierende, aber keineswegs zwingende Regelung enthält, sondern abbe-\n\ndungen oder beschränkt werden kann. Der Zedent kann etwa weiterhin \n\nzur Einziehung der abgetretenen Forderung verpflichtet werden, so dass \n\nes zu keiner Informationsweitergabe kommt und das Bankgeheimnis von \n\nvornherein nicht betroffen ist (vgl. Bütter/Tonner ZBB 2005, 165, 170; \n\nLangenbucher BKR 2004, 333, 334; Stiller ZIP 2004, 2027, 2029; siehe \n\nauch Rundschreiben 4/97 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwe-\n\nsen zur Veräußerung von Kundenforderungen im Rahmen von Asset-\n\n20 \n\n21 \n\nBacked Securities-Transaktionen vom 19. März 1997 unter \n\nIII., \n\nWM 1997, 1821, 1822). \n\nc) Schließlich verstößt die Abtretung auch nicht gegen ein gesetz-\n\nliches Abtretungsverbot gemäß § 134 BGB. \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit ebenfalls \n\nnur auf die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (WM 2004, 1386, \n\n1387 f.) stützen kann, lässt sich ein gesetzliches Abtretungsverbot nicht \n\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der \n\nAbtretung von Honorarforderungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuer-\n\nberatern und Vertretern ähnlicher Berufe (vgl. BGHZ 115, 123, 124 ff. \n\nbetr. Arzt/Zahnarzt; BGHZ 122, 115, 117 betr. Rechtsanwalt; BGH, Urteil \n\nvom 22. Mai 1996 - VIII ZR 194/95, WM 1996, 1815, 1816 betr. Steuer-\n\nberater; ebenso OLG Dresden NJW 2004, 1464 betr. Verfahrenspfleger/ \n\nSozialarbeiter) begründen. \n\n22 \n\nNach diesen Entscheidungen folgt das Abtretungsverbot aus einem \n\nVerstoß gegen § 134 BGB i.V. mit § 203 Abs. 1 StGB. Dieses Verbots-\n\ngesetz stellt die unbefugte Offenbarung eines anvertrauten oder sonst \n\nbekannt gewordenen fremden Geheimnisses durch die in § 203 Abs. 1 \n\nNr. 1 bis 6 StGB aufgeführten Berufsangehörigen unter Strafe. Für die \n\nVerletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder An-\n\ngestellte eines privaten Kreditinstituts oder - wie hier - einer Genossen-\n\nschaftsbank sieht das Strafgesetzbuch keine Sanktion vor. Eine analoge \n\nAnwendung des § 203 Abs. 1 StGB scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG \n\nvon vornherein aus. \n\n23 \n\nbb) Ein gesetzliches, dinglich wirkendes Abtretungsverbot ist auch \n\nnicht Bestandteil des Bankgeheimnisses, wenn man dieses - wie Teile \n\nder Literatur - als Gewohnheitsrecht einordnet (so z.B. Schwintowski/ \n\nSchäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 3 Rdn. 3; Klüwer/Meister WM 2004, 1157; \n\nKoberstein-Windpassinger WM 1999, 473, 474; Toth-Feher/Schick \n\nZIP 2004, 491, 493). \n\n24 \n\nGewohnheitsrecht stellt nur dann ein gesetzliches Verbot i.S. des \n\n§ 134 BGB dar, wenn es ein Rechtsgeschäft unmissverständlich verwirft, \n\nindem es sich - was allerdings atypisch wäre - gegen ein bestimmtes \n\nRechtsgeschäft richtet (vgl. MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl. § 134 \n\nRdn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt bereits an der für eine ge-\n\nwohnheitsrechtliche Ausprägung erforderlichen lang dauernden Übung, \n\ndie durch die Rechtsüberzeugung der beteiligten Verkehrskreise getra-\n\ngen werden muss (vgl. hierzu nur BVerfGE 28, 21, 28; BGHZ 37, 219, \n\n222), dass ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis auch die Unwirksam-\n\nkeit der Abtretung nach sich zieht. \n\n25 \n\ncc) Anders als die Revision meint, stehen der Wirksamkeit der Ab-\n\ntretung schließlich auch nicht die Bestimmungen des Bundesdaten-\n\nschutzgesetzes entgegen. \n\n26 \n\n(1) Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Erhebung, Verarbei-\n\ntung und Nutzung personenbezogener Daten, d.h. von Einzelangaben \n\nüber die persönlichen und sachlichen Verhältnisse einer bestimmten \n\noder bestimmbaren natürlichen Person (§ 1 Abs. 2 i.V. mit § 3 Abs. 1 \n\nBDSG). Werden Informationen über die Kreditbeziehung, die zur Gel-\n\ntendmachung der Forderung notwendig sind, dem Zessionar durch den \n\nZedenten offenbart, handelt es sich um die Übertragung von Daten an \n\neinen Dritten nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a BDSG und damit um Daten-\n\nverarbeitung i.S. des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG, die gemäß § 4 Abs. 1 \n\nBDSG nur zulässig ist, soweit das Bundesdatenschutzgesetz (z.B. § 28 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift dies er-\n\nlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Zu den Voraus-\n\nsetzungen eines solchen Erlaubnistatbestandes hat das Berufungsge-\n\nricht keine Feststellungen getroffen. Hierauf kommt es vorliegend auch \n\nnicht an. Selbst im Falle eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche \n\nBestimmungen lässt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz kein ge-\n\nsetzliches Abtretungsverbot i.S. des § 134 BGB herleiten. \n\n27 \n\nIn der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird überwiegend \n\ndie Auffassung vertreten, dass § 134 BGB bei einer gegen die Vorgaben \n\ndes Bundesdatenschutzgesetzes verstoßenden Abtretung nicht anwend-\n\nbar sei (vgl. OLG Celle WM 2004, 1384, 1385; Einsele, Bank- und Kapi-\n\ntalmarktrecht § 1 Rdn. 22; Bütter/Aigner BB 2005, 119, 122; Bütter/ \n\nTonner ZBB 2005, 165, 170; Cahn WM 2004, 2041, 2051; Früh \n\nWM 2000, 497, 501; ders., in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, \n\nStand: September 2006, Rdn. 3/138h; Nobbe WM 2005, 1537, 1543 f.; \n\nRinze/Heda WM 2004, 1557, 1563; Theewen WM 2004, 105, 113). Die \n\nGegenauffassung hält demgegenüber § 28 BDSG für ein Verbotsgesetz \n\ni.S. des § 134 BGB, so dass im Falle eines Verstoßes gegen § 28 BDSG \n\nauch die Abtretung unwirksam sei (Küppers/Brause AG 1998, 413, 418; \n\nKusserow/Dittrich WM 1997, 1786, 1791; Schantz VuR 2006, 464, 467). \n\n28 \n\n(2) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. \n\n29 \n\n(a) Nach der Konzeption des Bundesdatenschutzgesetzes kommt \n\ndiesem kein Vorrang vor dem Bankgeheimnis zu. Entgegen einer in der \n\nLiteratur vertretenen Ansicht (Canaris, in: Großkomm. HGB 4. Aufl. \n\nBankvertragsrecht I Rdn. 72; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen \n\nIndividualschutz und Institutionenschutz, S. 92) kann auch der Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1985 (III ZR 213/83, \n\nBGHZ 95, 362, 367) nichts anderes entnommen werden. Vielmehr erlan-\n\ngen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes im Verhältnis zum \n\nBankgeheimnis nur dann Bedeutung, wenn eine Frage aufgrund des \n\nBankgeheimnisses nicht abschließend beantwortet werden kann. \n\n30 \n\nDas Verhältnis zwischen Datenschutz und Bankgeheimnis wird \n\nmaßgeblich von § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG bestimmt. Danach bleibt die \n\nVerpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die nicht auf ge-\n\nsetzlichen Vorschriften beruhen, von den Bestimmungen des Bundesda-\n\ntenschutzgesetzes unberührt. Dies bedeutet nicht nur, dass Datenschutz \n\nund Bankgeheimnis nebeneinander gelten, sondern auch, dass das Da-\n\ntenschutzrecht im Verhältnis zum Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis \n\neine Auffangfunktion hat (Bergmann/Möhrle/Herb, Bundesdatenschutz-\n\ngesetz, Stand: August 2006, § 1 Rdn. 23 f.; Gola/Schomerus, Bundesda-\n\ntenschutzgesetz 2. Aufl. § 1 Rdn. 25; Walz, in: Simitis, Bundesdaten-\n\nschutzgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 182 und § 28 Rdn. 134; Dörr/Schmidt, \n\nNeues Bundesdatenschutzgesetz 2. Aufl. § 1 Rdn. 22; Fisahn CR 1995, \n\n632, 634 f.; Koberstein-Windpassinger WM 1999, 473, 476; Koch \n\nMMR 2002, 504, 506 f.; Nobbe WM 2005, 1537, 1544; Rinze/Heda \n\nWM 2004, 1557, 1563; a.A. Schaffland/Wiltfang, Bundesdatenschutzge-\n\nsetz, Stand: Dezember 2006, § 1 Rdn. 35, die das Bankgeheimnis - ohne \n\nBegründung - nicht zu den Berufsgeheimnissen zählen). Dies ergibt sich \n\nbereits aus der Verwendung des Wortes \"unberührt\" und wird von der \n\namtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Art. 1 des Gesetzes \n\nzur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes be-\n\nstätigt, wonach sowohl gesetzliche Regelungen als auch von der Recht-\n\nsprechung für besondere Geheimnisse entwickelte Grundsätze den Re-\n\ngelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgehen sollen (vgl. BT-\n\nDrucks. 11/4306, S. 39 zu § 1 Abs. 5). \n\n31 \n\n(b) Die Herleitung eines gesetzlichen Abtretungsverbots aus dem \n\nBundesdatenschutzgesetz würde zudem zu einem untragbaren Wer-\n\ntungswiderspruch führen. Nach § 3 Abs. 1 BDSG fallen in dessen An-\n\nwendungsbereich lediglich die Daten natürlicher Personen, nicht aber \n\ndiejenigen juristischer Personen. Es ist kein sachlich gerechtfertigter \n\nGrund ersichtlich, die Abtretung von Darlehensforderungen eines Kredit-\n\ninstituts gegen natürliche Personen an einem datenschutzrechtlichen Ab-\n\ntretungsverbot scheitern zu lassen, die Abtretung solcher Forderungen \n\ngegen juristische Personen aber als wirksam anzusehen. Ein solches \n\nErgebnis wäre insbesondere im Hinblick auf den spezifischen Geheim-\n\nnis- und Vertrauensschutz, der durch das Bankgeheimnis zwischen Kre-\n\nditinstitut und Kunde begründet wird, nicht mehr verständlich (vgl. Nobbe \n\nWM 2005, 1537, 1544). \n\n32 \n\nAufgrund dessen kann auch das von der Gegenansicht herange-\n\nzogene Argument, zur Verwirklichung des verfassungsmäßigen Rechts \n\nauf informationelle Selbstbestimmung sei die Sanktion der Nichtigkeit der \n\nAbtretung notwendig (vgl. Schantz VuR 2006, 464, 467), nicht überzeu-\n\ngen. Im Übrigen wird der Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen nicht \n\nnur - wie der Verstoß gegen das Bankgeheimnis - durch einen zivilrecht-\n\nlichen Schadensersatzanspruch, sondern darüber hinaus auch durch die \n\nBußgeld- und Strafvorschriften der §§ 43, 44 BDSG ausreichend sankti-\n\noniert. \n\n33 \n\n(c) Weiterhin spricht gegen die Nichtigkeit der Abtretung infolge \n\neines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen, dass ansonsten in \n\nweiten Bereichen die nach § 398 BGB vom Gesetzgeber gewollte grund-\n\nsätzliche Abtretbarkeit von Geldforderungen ausgehebelt würde. Statt-\n\ndessen wäre nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG die Zulässigkeit der \n\nÜbermittlung der zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen In-\n\nformationen an den Zessionar von dem Ergebnis der Abwägung der be-\n\nrechtigten Interessen der zedierenden Bank an deren Weitergabe und \n\nder schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers an deren Nichtweiterga-\n\nbe abhängig, die in jedem Einzelfall gesondert vorgenommen werden \n\nmüsste. Dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat, kann \n\ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass er mit den Regelungen des \n\n§ 354a HGB und des § 22d Abs. 4 KWG, nach denen unter den dort ge-\n\nnannten Voraussetzungen selbst ein vertragliches Abtretungsverbot nach \n\n§ 399 Alt. 2 BGB die Abtretbarkeit der Forderung nicht hindert, die Ver-\n\nkehrsfähigkeit von Geldforderungen insbesondere von Kreditinstituten \n\ngestärkt hat, nicht angenommen werden. \n\n34 \n\n(d) Entgegen der Auffassung der Revision (so auch Kusserow/ \n\nDittrich WM 1997, 1786, 1791) spricht auch die Sanktionierung von Ver-\n\nstößen gegen § 28 BDSG als Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 BDSG \n\noder die Eigenschaft des § 28 BDSG als Schutzgesetz i.S. des § 823 \n\nAbs. 2 BGB nicht für ein gesetzliches Abtretungsverbot. Weder Vorschrif-\n\nten, die eine Ordnungswidrigkeit statuieren, noch solche, die ein Schutz-\n\ngesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, sind stets Verbotsgesetze \n\ni.S. des § 134 BGB. Vielmehr muss jeweils geprüft werden, ob der Zweck \n\ndes übertretenen Gesetzes dieses als Verbotsgesetz erscheinen lässt \n\n(vgl. BGHZ 132, 313, 318; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl. § 134 \n\nRdn. 60 m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall. \n\n35 \n\n2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend entschieden, \n\ndass der Beklagte zu 3) seine Bürgschaftserklärung nicht nach § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen hat. \n\n36 \n\na) Allerdings scheitert ein Widerrufsrecht des Beklagten zu 3) nicht \n\nschon daran, dass - wie das Berufungsgericht unter Berufung auf \n\nBGHZ 139, 21 gemeint hat - der durch die Bürgschaft gesicherte Vertrag \n\nnicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. widerrufen werden konnte. Wie \n\nder erkennende Senat - nach Erlass des angefochtenen Urteils - unter \n\nAufgabe der früheren Rechtsprechung mit Urteil vom 10. Januar 2006 \n\n(XI ZR 169/05, BGHZ 165, 363, 366 ff. m.w.Nachw.) entschieden hat, \n\nkommt es hierauf nicht an. Vielmehr besteht unter den Voraussetzungen \n\ndes § 1 Abs. 1 HWiG bzw. des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht \n\ndes Bürgen, weil ein Bürge, der in einer Haustürsituation einen gewerbli-\n\nchen Zwecken dienenden Kredit verbürgt, im Hinblick auf den Schutz-\n\nzweck dieser Normen und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen \n\nnicht schlechter stehen darf als derjenige, der in einer solchen Situation \n\nden Kreditvertrag als Mithaftender unterzeichnet (Senat aaO, S. 368 f.). \n\n37 \n\nb) Das Berufungsgericht hat aber ein Widerrufsrecht des Beklagten \n\nzu 3) mit der zutreffenden Begründung verneint, dass der Beklagte zu 3) \n\nbereits nach seinem eigenen Vorbringen zum Abschluss des Bürg-\n\nschaftsvertrages nicht in einer Haustürsituation bestimmt worden ist. Der \n\nBeklagte zu 3) befand sich, als er mit der Vertreterin der Zedentin sprach \n\nund seine Bürgschaftserklärung unterschrieb, weder an seinem Arbeits-\n\nplatz noch im Bereich einer Privatwohnung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHWiG a.F., sondern in den Praxisräumen der Beklagten zu 2). Dort war \n\ner nicht beschäftigt. \n\n38 \n\naa) Unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. fällt grundsätzlich nur der \n\nArbeitsplatz des Verbrauchers. Das Ansprechen am Arbeitsplatz eines \n\nDritten, der zu demjenigen des Verbrauchers keine Verbindung aufweist, \n\nwird im Unterschied zur Privatwohnung eines Dritten vom Wortlaut der \n\nNr. 1 (\"seinem Arbeitsplatz\") nicht erfasst (h.M.; vgl. nur Münch-\n\nKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 312 Rdn. 37; Staudinger/Thüsing, BGB \n\nNeubearbeitung 2005 § 312 Rdn. 82; Ann, \n\nin: Beck'scher Online-\n\nKommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 312 Rdn. 14; Palandt/ \n\nGrüneberg, BGB 66. Aufl. § 312 Rdn. 14). \n\n39 \n\nEine erweiternde Auslegung dieses Merkmals kommt auch im Hin-\n\nblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 \n\nbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372 S. 31) nicht in \n\nBetracht. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie beschränkt den Anwendungsbereich \n\nebenfalls auf Verträge, die anlässlich eines Besuchs des Gewerbetrei-\n\nbenden beim Verbraucher \"an seinem Arbeitsplatz\" geschlossen werden, \n\nwährend es für Vertragsschlüsse in der Wohnung ausreichend ist, wenn \n\ndiese mit dem Verbraucher \"in seiner oder in der Wohnung eines ande-\n\nren Verbrauchers\" zustande kommen. \n\n40 \n\nbb) § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. findet vorliegend auch nicht gemäß \n\n§ 5 Abs. 1 HWiG a.F. Anwendung. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. ist nach \n\ndem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des Be-\n\nklagten zu 3) nicht durch anderweitige Gestaltungen umgangen worden. \n\nDies würde voraussetzen, dass er durch die Vertragsanbahnung ebenso \n\nüberrascht worden ist, wie wenn sie am eigenen Arbeitsplatz erfolgt wäre \n\n(MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 312 Rdn. 37, 50). Es genügt - wie auch \n\ndie Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zeigt (vgl. BT-\n\nDrucks. 10/2876, S. 9, 10) - nicht allein die \"Überrumpelung\" des \n\nVerbrauchers. Der Verbraucher muss sich vielmehr in einer arbeitsplatz-\n\ntypischen \"Befangenheitssituation\" befinden (Ann, aaO § 312 Rdn. 14). \n\n41 \n\nNach diesen Grundsätzen liegt hier kein Umgehungstatbestand \n\nvor. Der Beklagte zu 3) wurde in die Praxisräume der Beklagten zu 2) \n\ngerufen, die in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Sphäre \n\nstanden. Er hätte sich anders als bei einer Ansprache an seinem Ar-\n\nbeitsplatz dem Gespräch mit der Angestellten der Zedentin und deren \n\nEinwirkung jederzeit durch Rückkehr in seine in derselben Stadt befindli-\n\nche Wohnung entziehen können. Die Überrumpelungssituation, in der \n\nsich der Beklagte zu 3) nach seinem Vorbringen befunden hat, beruhte \n\nnicht auf der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. vorausgesetzten arbeitsplatz-\n\ntypischen \"Befangenheitssituation\", sondern auf der Anwesenheit seiner \n\nTochter, der Beklagten zu 2), und dem Wunsch oder Drängen, ihr zu hel-\n\nfen. Hiervor will § 1 HWiG nicht schützen. \n\n42 \n\n3. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten zu 3) jedoch, dass \n\ndas Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft entscheidungserhebliches \n\nVorbringen übergangen hat (§ 286 ZPO). \n\n43 \n\na) Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat der Beklagte zu 3) in \n\nerster Instanz vorgetragen, eine Mitarbeiterin der Zedentin habe bei Ab-\n\nschluss des Bürgschaftsvertrages erklärt, dass die Bürgschaftsübernah-\n\nme lediglich vorübergehend sei und er unter Aushändigung der Bürg-\n\nschaftsurkunde wieder aus der Haftung entlassen werde, sobald die von \n\ndem Beklagten zu 1) erwartete - und später unstreitig erfolgte - Steuer-\n\nerstattung in Höhe von ca. 50.000 DM auf dem Kontokorrentkonto einge-\n\ngangen sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen, für das der Be-\n\nklagte zu 3) Beweis angeboten und auf das er in seiner Berufungserwi-\n\nderung Bezug genommen hat, verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. \n\n44 \n\nDer bloße Umstand, dass der Beklagte zu 3) im Berufungsrechts-\n\nzug diese Einwendung nicht ausdrücklich wiederholt hat, lässt entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf schließen, dass er \n\nhieran nicht länger festhalten wollte. Der Berufungsbeklagte kann in der \n\nBerufungserwiderung grundsätzlich weitgehend auf sein Vorbringen in \n\nerster Instanz Bezug nehmen und sich auf die Verteidigung des ange-\n\nfochtenen Urteils beschränken (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom \n\n17. Mai 2002 - V ZR 123/01, WM 2002, 2421, 2424 und vom 22. Februar \n\n2006 - VIII ZR 40/04, WM 2006, 923, 926). Darüber hinaus lässt die \n\nWürdigung des prozessualen Verhaltens des Beklagten zu 3) durch das \n\nBerufungsgericht, zu dessen abweichender Bewertung der Senat befugt \n\nist (vgl. BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urteil vom 17. Mai 2002 - V ZR \n\n123/01, aaO), auch unberücksichtigt, dass für ihn kein Anlass bestand, \n\nsein diesbezügliches Vorbringen in der Berufungsinstanz zu vertiefen. \n\nDas Landgericht hatte die Klage ohne Rücksicht auf dieses Vorbringen \n\nmangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Der Beklagte zu 3) \n\n45 \n\n46 \n\nkonnte sich deshalb darauf beschränken, sein erstinstanzliches Vorbrin-\n\ngen zu dieser Frage im Wege der Bezugnahme zum Gegenstand des Be-\n\nrufungsverfahrens zu machen. Ein Fallenlassen dieser Behauptung war \n\nhiermit nicht verbunden. \n\nb) Der übergangene Sachvortrag ist auch entscheidungserheblich. \n\naa) Das Vorbringen des Beklagten zu 3) ist hinreichend substanti-\n\niert. Dass sich der Inhalt der behaupteten Nebenabrede nicht in der \n\nBürgschaftsurkunde vom 14. Oktober 1998 wieder findet und auch zu \n\ndem vereinbarten Bürgschaftshöchstbetrag von 150.000 DM in einem \n\ngewissen Widerspruch steht, wird bei der weiteren Sachverhaltsaufklä-\n\nrung durch das Berufungsgericht und im Rahmen der Beweiswürdigung \n\nzu berücksichtigen sein. Der Sachvortrag des Beklagten zu 3), dem in-\n\nsoweit die Beweislast obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 \n\n- IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 786), ist hierdurch aber nicht wider-\n\nsprüchlich oder unsubstantiiert. \n\n47 \n\nbb) Die von dem Beklagten zu 3) behauptete Nebenabrede, die als \n\nIndividualabrede dem Text der Formularbestimmung gemäß § 4 AGBG \n\nvorginge, wäre auch trotz der Schriftformklausel in Ziffer 9 der Bürg-\n\nschaftsurkunde wirksam geworden. Denn eine Vereinbarung, die die Haf-\n\ntung des Bürgen im Vergleich zu dem beschränkt, was sich aus der Ur-\n\nkunde in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften ergibt, wird form-\n\nlos gültig (BGH, Urteile vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 316/87, WM 1988, \n\n1122, 1123, und vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93, WM 1994, 784, \n\n785). \n\n48 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wäre die Ne-\n\nbenabrede auch nicht mangels Vertretungsmacht der für die Zedentin \n\nhandelnden Mitarbeiterin unwirksam. Bei Ziffer 9 der Bürgschaftsurkunde \n\nhandelt es sich um eine sog. einfache Schriftformklausel, die keinen \n\nHinweis enthält, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass mündliche \n\nErklärungen des Vertreters unbeachtlich sein sollen (vgl. Münch-\n\nKommBGB/Basedow, 4. Aufl. § 305b Rdn. 14; Staudinger/Schlosser, \n\nBGB Neubearbeitung 2006 § 305b Rdn. 50; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 305b BGB Rdn. 35). Dann ist aber § 55 \n\nHGB anwendbar. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen-\n\nden Sachvortrag des Beklagten zu 3) ist die Mitarbeiterin der Zedentin \n\nals deren Handlungsgehilfin i.S. der § 55 Abs. 1, § 59 HGB anzusehen. \n\nDie Nebenabrede wurde bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages verein-\n\nbart und stellt keine Änderung eines abgeschlossenen Vertrages i.S. des \n\n§ 55 Abs. 2 HGB dar. \n\nIII. \n\n49 \n\nDie Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) waren demnach als un-\n\nbegründet zurückzuweisen. Hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 3) \n\ngerichteten Klage war das Berufungsurteil dagegen aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO) und, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, inso-\n\nweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Ellenberger Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 6 O 399/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2005 - 9 U 34/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_195-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zr-195-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":7},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":4},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 22d","ref_norm":"22d","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312f","ref_norm":"312f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_195-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_195-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zr-195-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_195-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:28.729632+00:00"}}