{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_169-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"XI ZR 169/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 312, 312f, 1204 a) Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21). b) Zu den Voraussetzungen des § 312f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 169/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2006 \nWeber, \nJustizamtsinpektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 312, 312f, 1204 \n\na) Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt \nnicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer \nauf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urteil vom \n14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21). \n\nb) Zu den Voraussetzungen des § 312f Satz 2 BGB, wenn der persönliche \nSchuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus \nder gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - OLG Brandenburg \n LG Cottbus \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 25. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Rentnerin, nimmt die beklagte Bank auf Heraus-\n\ngabe von Wertpapieren in Anspruch, die sie als Sicherheit für Darle-\n\nhensverbindlichkeiten des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres \n\nSohnes verpfändet hat. \n\nDer Ehemann und der Sohn der Klägerin betrieben in der Rechts-\n\nform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Luftheizungs- und Ka-\n\nminbauunternehmen. Die Geschäftsräume dieses Unternehmens befan-\n\nden sich in einem Miets- und Geschäftshaus, das dem Wohnhaus der \n\nKlägerin und ihres Ehemannes gegenüber liegt. Die beiden Gebäude, die \n\nunterschiedliche Hausnummern haben, stehen auf verschiedenen Flur-\n\nstücken, die sich optisch als ein Grundstück darstellen und ein gemein-\n\nsames Tor zur Straße haben. Am 5. Dezember 2002 suchte ein Mitarbei-\n\nter der Beklagten den Ehemann und den Sohn der Klägerin in den Ge-\n\nschäftsräumen auf. Der Ehemann rief die Klägerin aus dem Wohnhaus in \n\ndie Geschäftsräume. Dort unterzeichnete sie eine Erklärung über die \n\nVerpfändung von Wertpapieren, die sie kurz zuvor von einer Verwandten \n\nerhalten hatte. Auf die gleiche Weise kam es am 23. Dezember 2002 zur \n\nUnterzeichnung der streitigen Verpfändungserklärung durch die Klägerin. \n\nDiese Erklärung, die ebenso wie die vom 5. Dezember 2002 keine Beleh-\n\nrung über das Recht zum Widerruf von Haustürgeschäften enthielt, dien-\n\nte der Sicherung der Forderung der Beklagten gegen die Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts aus einem Darlehensvertrag vom 19. Dezember \n\n2002 in Höhe von 115.000 €. Nachdem die Gesellschaft insolvent ge-\n\nworden war, kündigte die Beklagte am 8. April 2003 die Geschäftsver-\n\nbindung und stellte der Klägerin die Verwertung der Sicherheiten in Aus-\n\nsicht. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Verpfändungserklärungen als Haustürgeschäf-\n\nte widerrufen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sie über die be-\n\nreits bei Unterzeichnung der Verpfändungserklärungen desolate wirt-\n\nschaftliche Lage der Gesellschaft ihres Ehemannes und ihres Sohnes \n\naufklären müssen und die mit der Verpfändung verbundenen Risiken ver-\n\nharmlost. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Herausgabe der Wertpapiere \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Her-\n\nausgabe der Wertpapiere, weil sie diese wirksam zur Sicherung der An-\n\nsprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 19. Dezember \n\n2002 verpfändet habe. Sie könne die der Pfandrechtsbestellung zugrun-\n\nde liegende Sicherungsabrede nicht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nwiderrufen. Die Bestellung eines Pfandrechts falle ebenso wie eine \n\nBürgschaftserklärung (EuGH WM 1998, 649, 651; BGHZ 139, 21, 25 f.) \n\nnur dann in den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes bzw. \n\ndes § 312 BGB, wenn das Pfandrecht eine Verbindlichkeit sichere, die \n\nein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem \n\nGewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen \n\neingegangen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Be-\n\nstellung einer Grundschuld (BGHZ 131, 1, 5) rechtfertige keine andere \n\nBeurteilung, weil sie vor der zitierten Entscheidung des EuGH ergangen \n\nsei. Zudem sei die Grundschuld anders als Bürgschaft und Pfandrecht \n\nnicht akzessorisch. Da die gesicherte Forderung der Beklagten im Rah-\n\nmen der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft des Ehemannes und \n\ndes Sohnes der Klägerin begründet worden sei, habe die Klägerin kein \n\nWiderrufsrecht. \n\n8 \n\nAußerdem lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin zur Abga-\n\nbe der Verpfändungserklärungen durch mündliche Verhandlungen be-\n\nstimmt worden sei, und dass eine Haustürsituation und das damit ver-\n\nbundene Überraschungsmoment für die Abgabe der Erklärungen zumin-\n\ndest mitursächlich geworden seien. Die Klägerin sei schon vor dem Be-\n\nsuch des Mitarbeiters der Beklagten in den Geschäftsräumen ihres Ehe-\n\nmannes und ihres Sohnes von ihrem Ehemann damit konfrontiert wor-\n\nden, dass sie ihre kurz zuvor erlangten Wertpapiere voraussichtlich ver-\n\npfänden müsse, um einen finanziellen Engpass des Unternehmens zu \n\nüberbrücken. Hierzu sei sie ohne Einwirkung des Mitarbeiters der Be-\n\nklagten bereit gewesen. Ihr sei lediglich gesagt worden, sie solle dies \n\nunterschreiben und dann wäre es gut. Ob der Mitarbeiter der Beklagten \n\nam 5. Dezember 2002 gesagt habe, die Klägerin solle sich wegen des \n\nRisikos, die Wertpapiere zu verlieren, keine Sorgen machen, könne da-\n\nhinstehen. Die maßgebliche Verpfändungserklärung, aus der die Beklag-\n\nte ihre Rechte herleite, habe sie erst am 23. Dezember 2002 unter-\n\nschrieben. Dass die Verpfändung die Gefahr begründe, den Pfandge-\n\ngenstand zu verlieren, sei der Klägerin bereits bewusst gewesen, als ihr \n\nEhemann sie erstmals gefragt habe, ob sie den finanziellen Engpass \n\nseines Unternehmens mit ihren Wertpapieren überbrücken könne. Sie \n\nhabe nicht damit rechnen können, dass die Beklagte ihr dieses Risiko \n\nabnehme. \n\n9 \n\nDie Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch wegen positi-\n\nver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, \n\nder auf Rückabwicklung der Pfandrechtsbestellung gerichtet sei. Da die \n\nKlägerin von ihrem Ehemann auf die Verpfändung der Wertpapiere an-\n\ngesprochen worden sei, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass \n\nsie über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ihres Eheman-\n\nnes und ihres Sohnes unterrichtet sei. Es könne nicht festgestellt wer-\n\nden, dass der Mitarbeiter der Beklagten die mit der Verpfändung der \n\nWertpapiere verbundenen Gefahren pflicht- und wahrheitswidrig ver-\n\nharmlost habe. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht Stand. \n\n1. Allerdings ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläge-\n\nrin könne die Herausgabe der Wertpapiere nicht gemäß § 346 Abs. 1, \n\n§ 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, im Ergebnis \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht kein Widerrufsrecht \n\ngemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu. \n\n12 \n\na) Dies kann aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht \n\ndamit begründet werden, dass das von der Klägerin bestellte Pfandrecht \n\neinen gewerblichen Kredit sichert. Der Senat hat bereits in seinem Urteil \n\nvom 26. September 1995 - XI ZR 199/94 (BGHZ 131, 1, 4) entschieden, \n\ndass eine Sicherungsabrede, die auf die Bestellung einer Grundschuld \n\ngerichtet ist, auch dann in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 \n\nHWiG, der Vorgängerregelung des § 312 BGB n.F., fällt, wenn die \n\nGrundschuld einen gewerblichen Kredit sichert. Dasselbe muss für die \n\nBestellung eines Pfandrechts und anderer akzessorischer Sicherungs-\n\nrechte gelten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im An-\n\nschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten (EuGH) vom 17. März 1998 (WM 1998, 649 ff.) entschieden, dass ein \n\nBürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits ge-\n\nschlossen wird, kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG sei \n\n(BGHZ 139, 21, 24 ff.). Diese Auffassung, die in der Literatur ganz über-\n\nwiegend auf zum Teil massive Kritik gestoßen ist (MünchKomm/Ulmer, \n\nBGB 4. Aufl. § 312 Rdn. 22; Ann, in: Bamberger/Roth, BGB § 312 \n\nRdn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 312 Rdn. 8; Allstadt-\n\nSchmitz, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR IV Rdn. 522; Knops, \n\nin: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch für deutsches und internatio-\n\nnales Bankrecht § 20 Rdn. 64; Auer ZBB 1999, 161, 168; Canaris \n\nAcP 200 (2000), 273, 353 f.; Drexl JZ 1998, 1046, 1055 f.; Horn \n\nZIP 2001, 93, 94; Kulke JR 1999, 485, 491 f.; Lorenz NJW 1998, 2937, \n\n2939; Medicus JuS 1999, 833, 836 f.; Pfeiffer ZIP 1998, 1129, 1137; \n\nReinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 894 f.; Riehm JuS 2000, 138, 143; \n\nTiedtke NJW 2001, 1015, 1027; Treber WM 1998, 1908, 1918 f.; a.A.: \n\nVowinckel DB 2002, 1362, 1364), teilt der nunmehr für das Bürgschafts-\n\nrecht zuständige, erkennende Senat nicht. \n\n13 \n\n§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers \n\nvor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnli-\n\nchen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Ge-\n\nschäftsabschluss veranlasst zu werden (Senat, Urteil vom 27. Januar \n\n2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623; Palandt/Grüneberg, BGB \n\n65. Aufl. § 312 Rdn. 3). Diese Gefahr droht einem Bürgen immer, wenn \n\ner sich selbst in einer so genannten Haustürsituation befindet. Sie be-\n\nsteht unabhängig davon, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen \n\noder ein gewerblicher Kredit ist und ob der Hauptschuldner ebenfalls \n\ndurch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist \n\n(Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2003; Drexl JZ 1998, 1046, 1056). Die \n\nAkzessorietät der Bürgschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie \n\neröffnet dem Bürgen zwar die Möglichkeit, sich analog § 770 BGB auf ein \n\netwaiges Widerrufsrecht des Hauptschuldners zu berufen (MünchKomm/ \n\nHabersack, BGB 4. Aufl. § 770 Rdn. 6; Riehm, JuS 2000, 138, 143), \n\nmacht aber die Begründung eines eigenen Widerrufsrechts des Bürgen \n\nnicht von der Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldners oder einer \n\nauf diesen bezogenen Haustürsituation abhängig (Allstadt-Schmitz, in: \n\nEbenroth/Boujong/Joost, HGB BankR IV Rdn. 522; Auer ZBB 1999, 161, \n\n168; Reinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 894; Mayen, in: Festschrift für \n\nSchimansky S. 415, 423). Der Bürgschaftsvertrag begründet ein eigenes \n\nSchuldverhältnis (Kulke JR 1999, 485, 492) und unter den Vorausset-\n\nzungen des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht des Bürgen. \n\n14 \n\nDass ein Bürgschaftsvertrag, der eine im Rahmen der Erwerbstä-\n\ntigkeit des Hauptschuldners begründete Verbindlichkeit sichert, nach An-\n\nsicht des EuGH (WM 1998, 649, 651) nicht in den Geltungsbereich der \n\nRichtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 betr. den \n\nVerbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-\n\nschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372/31) fällt, obwohl deren Wortlaut \n\ndafür nichts hergibt und der vom EuGH angeführte akzessorische Cha-\n\nrakter der Bürgschaft und der Zweck des verbürgten Kredits für den von \n\nder Haustürgeschäfterichtlinie bezweckten Schutz der Entscheidungs-\n\nfreiheit des Verbrauchers in einer Haustürsituation bedeutungslos sind \n\n(Canaris AcP 200 (2000), 273, 353; Drexl JZ 1998, 1046, 1055; Reini-\n\ncke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 895; Lorenz NJW 1998, 2937, 2938 f.; Treber \n\nWM 1998, 1908, 1915; Mayen, in: Festschrift für Schimansky S. 415, \n\n423 f.), ändert nichts. Nach Art. 8 dieser Richtlinie können die Mitglied-\n\nstaaten günstigere Verbraucherschutzbestimmungen erlassen oder bei-\n\nbehalten. Davon ist hier unter Berücksichtigung der Entstehungsge-\n\nschichte des Haustürwiderrufsgesetzes (vgl. Reinicke/Tiedtke DB 1998, \n\n2001, 2002) sowie zur Vermeidung unerträglicher Wertungswidersprüche \n\nauszugehen. Der Bürge, der in einer Haustürsituation einen gewerbli-\n\nchen Zwecken dienenden Kredit verbürgt, darf nicht schlechter stehen \n\nals derjenige, der in einer solchen Situation den Kreditvertrag als Mithaf-\n\ntender unterzeichnet. \n\n15 \n\nb) Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin \n\nsei nicht durch mündliche Verhandlungen in einer Haustürsituation zur \n\nVerpfändung der Wertpapiere am 23. Dezember 2002 bestimmt worden, \n\nim Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Klägerin befand sich, als sie mit dem \n\nVertreter der Beklagten sprach und die Verpfändungserklärungen unter-\n\nschrieb, weder an ihrem Arbeitsplatz noch im Bereich einer Privatwoh-\n\nnung im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, sondern in den Ge-\n\nschäftsräumen des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes. \n\n16 \n\n17 \n\nDie Klägerin war in diesem Unternehmen nicht beschäftigt und hat-\n\nte dort keinen Arbeitsplatz. \n\nDie Geschäftsräume gehören auch nicht zum Bereich der Privat-\n\nwohnung der Klägerin und ihres Ehemannes. Der Bereich einer Privat-\n\nwohnung umfasst den gesamten räumlichen Wohnbereich, der dem \n\nVerbraucher oder anderen zum dauernden Aufenthalt dient (Erman/ \n\nI. Saenger, BGB 11. Aufl. § 312 Rdn. 41). Er erstreckt sich auch auf \n\nHausflur, Garten (BT-Drucks. 10/2876 S. 11) und andere zugehörige An-\n\nlagen wie Garagen und private Parkplätze, da hier die private Sphäre \n\ndominiert. Entscheidend ist, dass der Verbraucher an diesen Orten auf \n\nein werbemäßiges Ansprechen nicht eingestellt ist und sich in seiner \n\nEntschließungsfreiheit \n\ntypischerweise eingeengt \n\nfühlt (MünchKomm/ \n\nUlmer, BGB 4. Aufl. § 312 Rdn. 36), weil er sich dem von anderer Seite \n\ninitiierten Gespräch nicht ohne weiteres durch Weggehen entziehen kann \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 385, 390 f.). \n\n18 \n\nNach diesen Grundsätzen gehören die Geschäftsräume des Unter-\n\nnehmens des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin nicht zum Be-\n\nreich der Privatwohnung der Klägerin und ihres Ehemannes. Das zum \n\nTeil vermietete Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich die Geschäfts-\n\nräume befinden, liegt zwar in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses und \n\nhat mit diesem ein gemeinsames Tor zur Straße. Die Geschäftsräume \n\ngehören aber nicht zum Wohnbereich und sind nicht zum dauernden \n\nAufenthalt bestimmt. In ihnen dominiert nicht die private, sondern die ge-\n\nschäftliche Sphäre. Die Klägerin hätte sich jederzeit aus freiem Ent-\n\nschluss dem Gespräch mit dem Angestellten der Beklagten und dessen \n\nEinwirkung durch die Rückkehr in ihr Wohnhaus entziehen können. \n\n19 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision findet § 312 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 BGB auch nicht gemäß § 312f Satz 2 BGB Anwendung. § 312 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde \n\nzu legenden Sachvortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe sie auf Veran-\n\nlassung des Angestellten der Beklagten ohne Angabe eines Grundes aus \n\ndem Wohnhaus in die Geschäftsräume herüber gerufen, nicht durch an-\n\nderweitige Gestaltungen umgangen worden. Die für einen Vertrags-\n\nschluss im Bereich einer Privatwohnung typische situative Überrumpe-\n\nlung lag bei Abgabe der Verpfändungserklärung am 23. Dezember 2002 \n\nnicht vor, weil für die Klägerin aufgrund der Bitte ihres Ehemannes, in die \n\nGeschäftsräume zu kommen, vorhersehbar war, dass geschäftliche An-\n\ngelegenheiten und Vermögensdispositionen erörtert werden sollten. Die \n\nKlägerin war von ihrem Ehemann bereits zuvor wegen der Pfandrechts-\n\nbestellung für einen gewerblichen Kredit angesprochen worden und hatte \n\nam 5. Dezember 2002 schon einmal, von ihrem Ehemann herbeigerufen, \n\nin den Geschäftsräumen eine Verpfändungserklärung unterzeichnet. \n\n20 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht einen auf Rückgängigmachung der Pfandrechtsbestellung \n\ngerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nverhandlungen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 249 \n\nAbs. 1 BGB verneint hat. \n\n21 \n\nEin Kreditinstitut ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, einen \n\nDritten, der eine Sicherheit zugunsten eines Schuldners des Kreditinsti-\n\ntuts bestellt, über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (BGHZ \n\n125, 206, 218; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, \n\n1064, 1066 f.; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-\n\nbuch § 90 Rdn. 184; Joswig, in: Welter/Lang, Handbuch der Informati-\n\nonspflichten im Bankverkehr, Rdn. 14.63). Pflichtwidrig handelt ein Kre-\n\nditinstitut aber dann, wenn es durch sein Verhalten erkennbar einen Irr-\n\ntum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko \n\nbewusst verharmlost (Senat, Urteil vom 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, \n\nWM 1990, 1956; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM \n\n1994, 680, 684). \n\n22 \n\nEin solches Verhalten hat die Klägerin entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter \n\nBeweis gestellt. Sie hat behauptet, sie habe vor Unterzeichnung der \n\nVerpfändungserklärungen gesagt, sie habe ihre Brille vergessen und \n\nkönne die Erklärung nicht lesen. Außerdem habe sie gefragt, ob es denn \n\nrichtig sei, wenn sie das jetzt unterschreibe. Das Wertpapierdepot dürfe \n\nauf keinen Fall verloren gehen. Darauf habe der Angestellte der Beklag-\n\nten erwidert, sie solle sich keinerlei Sorgen machen. Die Verpfändung \n\nsei notwendig, weil das Unternehmen neuen Kredit brauche. Ferner sei \n\nihr gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann wäre es gut. \n\nDiese im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellenden \n\nÄußerungen beinhalten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\neine Verharmlosung des Risikos, die für die Pfandrechtsbestellung ur-\n\nsächlich geworden sein und deshalb einen auf deren Rückabwicklung \n\ngerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nverhandlungen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 249 \n\nAbs. 1 BGB begründen kann. Ein solcher Anspruch bestünde unabhängig \n\nvon einem Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB und bliebe vom \n\nAblauf der Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB unberührt (BGH, \n\nUrteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, \n\n309 f., m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \nLG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2004 - 6 O 332/03 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 U 130/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/xi-zr-169-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312f","ref_norm":"312f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/xi-zr-169-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:06.183525+00:00"}}