{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_156-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"XI ZR 156/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 812, 930 Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungs- geber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 156/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. September 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 812, 930 \n\nEin Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungs-\ngeber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung \ndes Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \nAlt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - OLG Rostock \n LG Stralsund \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n2. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals zum Nachteil der Beklagten entschieden worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Entschädigung \n\nfür die Nutzung einer Bowlingbahn in Anspruch. \n\n2 \n\n H. kaufte die Bowlingbahn am 22. April 1997 unter Eigen-\n\ntumsvorbehalt und ließ sie bis September 1997 in gemietete Räume ein-\n\nbauen. Am 10. Dezember 1997 übertrug er der Rechtsvorgängerin der \n\nKlägerin (im Folgenden: Klägerin), die den Kaufpreis finanzierte, das Si-\n\ncherungseigentum an der Bowlingbahn. Die Bezahlung des Kaufpreises \n\nerfolgte am 17. September 1998. Die Beklagten erwarben am 25. Januar \n\n1999 das Eigentum an den Räumen, in die die Bowlingbahn eingebaut \n\nworden war, und führten das Mietverhältnis mit H. fort. Nachdem \n\nH. insolvent geworden war, kündigten sie am 28. November 2001 \n\ndas Mietverhältnis und übten das Vermieterpfandrecht an allen einge-\n\nbrachten Sachen aus. Am 30. November 2001 vermieteten sie die Räu-\n\nme an die G. GmbH , die die Bow-\n\nlingbahn weiterbetrieb. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Nutzungsent-\n\nschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2003 in \n\nHöhe von 72.000 € nebst Zinsen und auf zukünftige Zahlung monatlicher \n\nEntschädigungen in Höhe von 4.000 € für die Dauer der Nutzung, begin-\n\nnend am 3. Juni 2003, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem \n\nes die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf zukünf-\n\ntige Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung als unzulässig verwor-\n\nfen hat, der Klage in Höhe von 40.259,34 € nebst Zinsen stattgegeben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-\n\nklagten ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Ur-\n\nteilstenor auf die Verurteilung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe für \n\ndie Monate von Juni 2002 bis Mai 2003 beschränkt. Diese Beschränkung \n\nist aber unzulässig und unwirksam, so dass die Revision unbeschränkt \n\nzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, \n\n2139, 2141 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann nur auf einen \n\ntatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes be-\n\nschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der \n\nRevisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senat, Urtei-\n\nle vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom \n\n15. März 2005 \n\n- XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020, \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreits \n\nist ein einheitlicher, nach Grund und Höhe streitiger Anspruch. Ein Teil-\n\nurteil ohne gleichzeitiges Grundurteil über den restlichen Teil des An-\n\nspruches wäre daher unzulässig (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nB. \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe Sicherungseigentum an \n\nder Bowlingbahn erworben. Diese sei in dem Sicherungsübereignungs-\n\nvertrag vom 10. Dezember 1997 hinreichend bestimmt als \"1 Bowling-\n\nbahnen mit Zubehör\" im \"Bowlingcenter K. \n\n \" bezeichnet. Die Bowlingbahn sei nicht ge-\n\nmäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, weil \n\nH. sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück \n\nverbunden habe. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen H.s habe seinen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung der \n\nBowlingbahn an die Klägerin abgetreten. \n\n9 \n\nDie Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB \n\n(Eingriffskondiktion) zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen ver-\n\npflichtet, denn die unberechtigte Nutzung sei ein Eingriff in das Eigentum \n\nder Klägerin. Ihr Vermieterpfandrecht habe den Beklagten kein Nut-\n\nzungs-, sondern nur ein Besitzrecht gegeben. Die Beklagten hätten \n\ndurch die Vermietung der Bowlingbahn Nutzungen gezogen. Da die Bow-\n\nlingbahn Zubehör der von den Beklagten vermieteten Räume sei, sei in \n\nentsprechender Anwendung des § 314 BGB a.F. zu vermuten, dass die \n\nBeklagten sie mit den Mieträumen vermietet hätten. Die Behauptung der \n\nBeklagten, sie hätten nur die Räume vermietet und nur hierfür einen \n\nMietzins vereinbart, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht \n\nerwiesen. \n\n10 \n\nDie Klageforderung sei zeitlich nicht deshalb begrenzt, weil das \n\nRecht H.s gemäß § 539 Abs. 2, § 258 BGB, die Bowlingbahn weg-\n\nzunehmen, seit Ende Mai 2002 verjährt sei (§ 548 Abs. 2 BGB). Nach \n\ndem Eintritt der Verjährung sei der Vermieter zwar gegenüber dem Mie-\n\nter zum Besitz berechtigt und schulde diesem keine Nutzungsentschädi-\n\ngung. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zur Klägerin als Eigentümerin \n\nder Bowlingbahn. Auch wenn der Vermieter gutgläubig vom Eigentum \n\ndes Mieters an den eingebrachten Sachen ausgehe, erlange er gegen-\n\nüber dem Eigentümer kein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht. Die \n\nRegeln des gutgläubigen Rechtserwerbs seien nicht entsprechend an-\n\nwendbar, weil der Vermieter das bestandskräftige Besitz- und Nutzungs-\n\nrecht nicht aufgrund eines den Besitzübergang begleitenden Rechtsge-\n\nschäfts, sondern als gesetzliche Folge der Verjährung erlange. \n\n11 \n\nDie Höhe der monatlichen Nutzungsentschädigung sei gemäß \n\n§ 287 ZPO auf 2.236,63 € zu schätzen. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentli-\n\nchen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen An-\n\nspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 1 BGB \n\n(Eingriffskondiktion) auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. \n\n13 \n\n1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagten hätten die Bowlingbahn an die G. \n\n GmbH vermietet und daraus Nutzungen \n\nim Sinne des § 100 BGB gezogen. § 314 BGB a.F., wonach sich die Ver-\n\npflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch \n\nauf das Zubehör erstreckt, gilt für Mietverträge entsprechend (BGH, Ur-\n\nteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542). Die \n\nVorschrift enthält eine Auslegungsregel, nach der die Bowlingbahn als \n\nZubehör der vermieteten Räume vom Mietvertrag umfasst wird. Das Be-\n\nrufungsgericht ist deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nder Gegenbeweis den Beklagten oblegen hätte (vgl. Baumgärtel/Strieder, \n\nHandbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 314 Rdn. 1; Staudin-\n\nger/Wufka, BGB Neubearb. 2001, § 314 Rdn. 2). Diesen Gegenbeweis \n\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht geführt angesehen. \n\nDabei hat es sich entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wort-\n\nlaut des Mietvertrages, in dem als Mietzweck der \"Betrieb einer Bowling-\n\nbahn mit Restaurant\" genannt ist, auseinandergesetzt. Dass es die darin \n\nvereinbarte Vermietung des Objekts \"wie besehen\" als Anhaltspunkt für \n\ndie Einbeziehung der Bowlingbahn in den Mietvertrag gewertet hat, ist \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen zeigt die Revision kei-\n\nnen Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, son-\n\ndern versucht lediglich, diese Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, \n\ndass die Klägerin Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben \n\nhat. \n\n15 \n\na) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 \n\ngenügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes sind die übereigneten Sachen hinreichend be-\n\nstimmt, wenn für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentums-\n\nübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, \n\nwelche \n\nindividuell bestimmten Sachen übereignet worden sind \n\n(BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, \n\nWM 1992, 398 und vom 3. Juli 2000 - II ZR 314/98, WM 2000, 1704, \n\n1705). In dem Vertrag vom 10. Dezember 1997 werden als Gegenstand \n\nder Übereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten \n\nBowlingbahnen mit Zubehör bezeichnet. Darin kommt hinreichend be-\n\nstimmt zum Ausdruck, dass alle in dem Bowlingcenter befindlichen Ge-\n\ngenstände übereignet werden sollen, die Bestandteil der Bowlingbahnen \n\nsind oder funktional zum Betrieb der Bahnen benötigt werden. \n\n16 \n\nb) Die Bowlingbahn ist mit dem Einbau in das Bowlingcenter nicht \n\ngemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. \n\nDiese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung \n\nder Revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil für die Voraussetzun-\n\ngen des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Tatsacheninstanzen nichts vor-\n\ngetragen wurde. \n\n17 \n\n3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass eine Eingriffskon-\n\ndiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB einen Eingriff in den \n\nZuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche \n\nVerwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGHZ 107, \n\n117, 120 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR \n\n146/78, WM 1981, 129, 131). Daran fehlt es hier, weil der Klägerin als \n\nSicherungseigentümerin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein \n\nRecht auf Inanspruchnahme der aus der Bowlingbahn gezogenen Nut-\n\nzungen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, \n\nWM 1979, 1326). \n\n18 \n\nArt und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers \n\nrichten sich in erster Linie nach den der Sicherungsübereignung zugrun-\n\nde liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom \n\n10. Dezember 1997 räumt der Klägerin kein Recht auf die Nutzungen \n\nein. Nach Nr. 8.3 kann die Klägerin die sicherungsübereignete Sache \n\nzwar mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freihändig, \n\nauch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch öffentliche \n\nVersteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits \n\ngezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag aber nicht \n\nvor. \n\n19 \n\nDieses Recht ergibt sich auch nicht aus dem Wesen einer treu-\n\nhänderischen Sicherungsabrede. Andere Verwertungsarten als die Ver-\n\näußerung, z.B. Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums oder \n\nSelbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbe-\n\nfugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfasst. Das Sicherungsei-\n\ngentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gewährleistet dem \n\nSicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung die \n\nBefriedigung aus dem Sicherungsgut, belässt den sicherungsübereigne-\n\nten Gegenstand aber regelmäßig zunächst dem Sicherungsgeber zur \n\nNutzung, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Die-\n\nser Zweck des Sicherungseigentums ändert sich nicht zwangsläufig mit \n\ndem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen für die Verwertung durch \n\nden Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung \n\nsofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten Wei-\n\nse in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen (BGH, \n\nUrteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, 1327). \n\nDeshalb gehört neben dem Veräußerungsrecht ein weiteres Recht, etwa \n\ndas auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der Verwer-\n\ntungsbefugnis, wenn die Parteien der Sicherungsabrede dies vereinbart \n\nhaben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von Nut-\n\nzungen stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen \n\nder Klägerin H. als Sicherungsgeber zu. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärti-\n\ngen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO). \n\n21 \n\n1. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nscheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Ver-\n\nfügung über das Eigentum an der Sache ist. Eine entsprechende Anwen-\n\ndung dieser Vorschrift scheitert daran, dass der Mietzins keinen Gegen-\n\nwert darstellt, den die Beklagten anstelle der Klägerin als Sicherungsei-\n\ngentümerin erzielt haben (vgl. BGHZ 131, 297, 305 f.). Diese hatte, wie \n\ndargelegt, kein Recht, die Bowlingbahn durch eine Vermietung zu nut-\n\nzen. \n\n22 \n\n2. Ein Anspruch gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 \n\nBGB besteht nicht, weil die Vermietung der Bowlingbahn kein Geschäft \n\nder Klägerin war. Diese war, wie dargelegt, zur Vermietung nicht berech-\n\ntigt. \n\n23 \n\n3. § 1214 Abs. 2 BGB kommt als Grundlage für einen eigenen An-\n\nspruch der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach hat ein Pfand-\n\ngläubiger, der vertraglich berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu \n\nziehen, diese dem Pfandschuldner gutzubringen. Die Vorschrift ist auf \n\nPfandgläubiger, die Nutzungen ohne vertragliche Ermächtigung ziehen, \n\nentsprechend anwendbar. Auch diese haben die Nutzungen dem Pfand-\n\nschuldner, dessen Geschäft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen \n\n(RGZ 105, 408, 409; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 585; PWW/Nobbe, \n\nBGB § 1214 Rdn. 2). Inhaberin eines Anspruchs auf Herausgabe gezo-\n\ngener Nutzungen wäre danach nicht die Klägerin, sondern H. als \n\nSchuldner und Sicherungsgeber. \n\n24 \n\n4. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, \n\n1327) kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls \n\nnicht bejaht werden. \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar ein Besitzrecht der Beklagten im \n\nSinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Verjährung des An-\n\nspruchs des H. gegen die Beklagten auf Gestattung der Wegnahme \n\nder Bowlingbahn (§ 539 Abs. 2, § 258 Satz 2, § 548 Abs. 2 BGB) rechts-\n\nfehlerfrei verneint. Mit Eintritt der Verjährung ist ein dauerndes Recht der \n\nBeklagten zum Besitz der Bowlingbahn nur gegenüber H. entstan-\n\nden (vgl. BGHZ 81, 146, 151). Die in § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte \n\nBesitzberechtigung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin folgt daraus \n\nnicht. Es fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts zum (mittel-\n\nbaren) Besitz der Beklagten an der Bowlingbahn und zur Bösgläubigkeit \n\nder Beklagten in Bezug auf ein Besitzrecht im Sinne des § 990 Abs. 1 \n\nBGB. \n\nIV. \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil war demnach, soweit es angefochten ist, auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellun-\n\ngen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs der \n\nKlägerin aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB zu treffen haben. \n\nNobbe \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 20.02.2004 - 6 O 223/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2005 - 3 U 84/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/xi-zr-156-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1214","ref_norm":"1214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/xi-zr-156-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:27.986692+00:00"}}