{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_143-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"XI ZR 143/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 705 RBerG Art. 1 § 1 Ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesell- schafterin der GbR ist, und die der GmbH erteilte Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 143/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 675, 705 \n\nRBerG Art. 1 § 1 \n\nEin Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die \n\nFührung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesell-\n\nschafterin der GbR ist, und die der GmbH erteilte Vollmacht fallen grundsätzlich \n\nnicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 8. April 2005 wird auf \n\nKosten des Klägers zu 5) zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Kläger zu 5) (im Folgenden: \n\nder Kläger) der beklagten Bank aus einem Darlehensvertrag mit einem \n\nImmobilienfonds, an dem er beteiligt ist, verpflichtet ist. \n\nDer Kläger, ein damals 30-jähriger Geschäftsführer, beteiligte sich \n\n1993 nach Werbung durch die Vertriebsorganisation der Ä.- \n\nGruppe an einem in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\n(GbR) betriebenen \n\nImmobilienfonds. Die \"P. Grund-\n\nstücksgesellschaft b.R.\" war durch Gesellschaftsvertrag vom 16. Novem-\n\nber 1992 von den Herren K. , E. und F. gegründet wor-\n\nden. Ihr Zweck war auf die Errichtung, Nutzung und Bewirtschaftung ei-\n\nnes Mehrfamilienhauses in B. gerichtet. Das Objekt sollte zum Teil \n\nmit Einlagen noch zu werbender Gesellschafter, im Übrigen mit Bankkre-\n\nditen finanziert werden. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die zu \n\nwerbenden Gesellschafter Gläubigern der Gesellschaft mit ihrem Privat-\n\nvermögen quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der \n\nGesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt hafteten. Die Geschäftsfüh-\n\nrung wurde den Gründungsgesellschaftern übertragen, die Teile ihrer \n\nAufgaben Dritten übertragen und zur Durchführung ihrer Aufgaben einen \n\nGeschäftsbesorger beauftragen konnten, der nach ihren Weisungen tätig \n\nwerden sollte. Die unterschriftsreife Ausarbeitung aller zur Realisierung \n\ndes Gesellschaftszwecks erforderlichen Verträge war Aufgabe des Grün-\n\ndungsgesellschafters K. , der dafür eine besondere Vergütung erhielt. \n\n3 \n\nEbenfalls am 16. November 1992 schloss die GbR mit der I.- \n\n GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin), vertreten durch ih-\n\nren Geschäftsführer, den Gründungsgesellschafter K. , einen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag, in dem sie ihr umfassend die Aufgaben der \n\nGeschäftsführung, allerdings nicht die Erarbeitung der von der GbR ab-\n\nzuschließenden Verträge, übertrug. Die Geschäftsbesorgerin war an die \n\nWeisungen der geschäftsführenden Gesellschafter gebunden. Die Grün-\n\ndungsgesellschafter erteilten der Geschäftsbesorgerin, die keine Erlaub-\n\nnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, Vollmacht, sie in allen die \n\nGbR betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. \n\n4 \n\nDie GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, diese vertreten \n\ndurch den Geschäftsführer K. , schloss am 1./2. Dezember 1992 mit \n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen \n\nRealkreditvertrag über zwei Darlehen in Höhe von 1.815.000 DM und \n\n1.210.300 DM zur Finanzierung ihres Bauvorhabens, die in der Folgezeit \n\nvalutiert wurden. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lag keine Aus-\n\nfertigung der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht vor. \n\n5 \n\nDurch privatschriftliche Erklärung vom 19. Mai 1993, von der GbR, \n\nvertreten durch die Geschäftsbesorgerin, am 4. Juni 1993 angenommen, \n\ntrat der Kläger der GbR unter Übernahme eines Gesellschaftsanteils in \n\nHöhe von 384.000 DM (7,679% des Eigen- und Fremdkapitals der Ge-\n\nsellschaft) bei. Nach dem Inhalt der am 7. Juni 1993 notariell beurkunde-\n\nten Beitrittserklärung waren ihm der Inhalt des Gesellschaftsvertrages \n\nund des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 16. November 1992 be-\n\nkannt. Er erkannte den Gesellschaftsvertrag als verbindlich an und erteil-\n\nte den Gründungsgesellschaftern sowie der Geschäftsbesorgerin eine \n\numfassende Vollmacht, die diese unter anderem dazu berechtigte, Dar-\n\nlehensverträge abzuschließen und ihn der Zwangsvollstreckung in sein \n\npersönliches Vermögen zu unterwerfen. \n\n6 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag vom \n\n1./2. Dezember 1992 unwirksam sei. Er verstoße gegen § 4 VerbrKrG. \n\nAußerdem sei die Vollmacht, die die GbR der Geschäftsbesorgerin erteilt \n\nhabe, gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zudem hafte er nicht als Gesell-\n\nschafter der GbR gemäß § 130 HGB. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass der Kläger \n\nder Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages nicht verpflichtet sei, \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststel-\n\nlungsbegehren weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDer XI. Zivilsenat ist, anders als die Revision meint, nach dem Ge-\n\nschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (A I, XI. Zivilsenat, Nr. 3) \n\nfür die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Eine Zuständigkeit \n\ndes II. Zivilsenats (A VI Nr. 2 a) ist nicht gegeben, weil für die Entschei-\n\ndung, insbesondere über die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgeset-\n\nzes, nicht überwiegend gesellschaftsrechtliche Fragen in Betracht kom-\n\nmen. Die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschaf-\n\nter einer GbR ist nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats zu-\n\nlässig (BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, \n\n237, 238 m.w.Nachw.). Ob der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Ge-\n\nschäftsbesorgers auf rechtlichem oder auf wirtschaftlichem Gebiet liegt \n\nund welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nicht \n\nüberwiegend eine gesellschaftsrechtliche Frage, sondern durch Ausle-\n\ngung des Rechtsberatungsgesetzes zu beantworten. Die von der Revisi-\n\non angesprochene Haftung von Gesellschaftern für Altschulden der GbR \n\nist spätestens durch das Urteil des II. Zivilsenats vom 12. Dezember \n\n2005 (II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188) geklärt, so dass eine Abgabe \n\nder Sache an den II. Zivilsenat nicht zweckmäßig erscheint (GVPl. A VI \n\nNr. 2 a). \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger hafte analog §§ 128, 130 HGB akzessorisch für die Alt-\n\nverbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag vom 1./2. Dezem-\n\nber 1992. Die GbR sei bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten \n\ngewesen. Ihr Gründungsgesellschafter K. sei bei Vertragsschluss al-\n\nlerdings nicht als ihr Gesellschafter, sondern als gesetzlicher Vertreter \n\nder Geschäftsbesorgerin aufgetreten. Die dieser von der GbR erteilte \n\nVollmacht sei nicht gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig gewe-\n\nsen. Die Gründungsgesellschafter der GbR hätten die Geschäftsbesorge-\n\nrin als umfassend bevollmächtigte Mitgeschäftsführerin der GbR einge-\n\nsetzt. Als solche habe sie keine fremden, sondern eigene Rechtsangele-\n\ngenheiten der nur über ihre Geschäftsführung handlungsfähigen GbR \n\nbesorgt. Die Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin liege außerhalb des An-\n\nwendungsbereiches des Rechtsberatungsgesetzes, das letztlich verbrau-\n\ncherschützenden Charakter habe und die nach § 14 BGB unternehme-\n\nrisch tätige GbR nicht erfasse. Unerheblich sei, dass die Vertretung der \n\nGbR durch die Geschäftsbesorgerin keine organschaftliche, sondern eine \n\nvon den organschaftlichen Vertretern der GbR abgeleitete Befugnis sei. \n\n12 \n\nFür die Verbindlichkeiten der GbR hafteten die Gesellschafter kraft \n\nGesetzes persönlich mit ihrem Privatvermögen. Dass die Gesellschafter \n\nnur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der GbR \n\nhafteten, werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ein weiterge-\n\nhender Vertrauensschutz, demzufolge der Kläger für vor seinem Beitritt \n\nbegründete Gesellschaftsverbindlichkeiten überhaupt nicht hafte, beste-\n\nhe nicht. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 7. April 2003 \n\nzwar ausgeführt, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung des in \n\neine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft aus \n\nGründen des Vertrauensschutzes erst auf künftige Beitrittsfälle anzu-\n\nwenden sei. Dies bedeute aber kein generelles Rückwirkungsverbot der \n\nneueren, auf die Akzessoritätslehre gestützten Rechtsprechung. Im vor-\n\nliegenden Fall sei kein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers gebo-\n\nten, weil er dem Gesellschaftsvertrag seine quotale persönliche Haftung \n\nhabe entnehmen können und im Rahmen der Beitrittserklärung die Grün-\n\ndungsgesellschafter und die Geschäftsbesorgerin ermächtigt habe, Dar-\n\nlehen aufzunehmen, seine persönliche Haftung zu übernehmen und ihn \n\nder Zwangsvollstreckung auch in sein persönliches Vermögen zu unter-\n\nwerfen. \n\n13 \n\nEin Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG oder § 242 BGB \n\nkomme nicht in Betracht. Das Darlehen habe nicht den Beitritt des Klä-\n\ngers, sondern ein Geschäft der unternehmerisch tätigen GbR finanzieren \n\nsollen. Die Haftung des Klägers sei eine gesetzliche Folge, nicht aber \n\nFolge einer durch Vertrag begründeten Darlehensschuld. Außerdem sei \n\n§ 9 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. \n\nIII. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nDer Kläger ist der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom \n\n1./2. Dezember 1992 in entsprechender Anwendung des § 130 HGB ver-\n\npflichtet. \n\n1. Zwischen der GbR und der Beklagten ist am 1./2. Dezember \n\n1992 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. \n\na) Die GbR wurde bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch \n\ndie Geschäftsbesorgerin vertreten. Die dieser erteilte Vollmacht und der \n\nmit ihr geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sind wirksam. \n\n18 \n\naa) Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch \n\nschuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an \n\neinen Nichtgesellschafter begegnen keinen rechtlichen Bedenken, wenn \n\nGründungsgesellschafter selbst - wie hier - die organschaftliche Ge-\n\nschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten (BGHZ 36, 292, \n\n293 f.; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80, WM 1982, 394, \n\n396 f. und vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238). \n\nDavon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Februar \n\n2005 (XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700) ausdrücklich ausgegangen. \n\nEr hat dort ausgeführt, dass eine BGB-Gesellschaft, deren Geschäfte ein \n\nnicht zum Kreis der Gesellschafter zählender Dritter führt, zwar nicht \n\ndem gesetzlichen Regeltyp entspreche, aber rechtlich zulässig (BGH, \n\nUrteil vom 22. März 1982 - II ZR 74/81, WM 1982, 583) und bei Publi-\n\nkumsgesellschaften wie der vorliegenden GbR allgemein üblich sei. Die \n\numfassende Vollmacht eines solchen Geschäftsbesorgers verstoße nicht \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Kritik von Ulmer (ZIP 2005, \n\n1341, 1343), der Senat habe den für Personengesellschaften zwingen-\n\nden Grundsatz der Selbstorganschaft außer Acht gelassen und die Ge-\n\nschäftsbesorgerin als Gesellschaftsorgan angesehen, entbehrt danach \n\njeder Grundlage (s. auch Habersack BB 2005, 1695, 1696; Schimansky \n\nWM 2005, 2209; Altmeppen ZIP 2006, 1, 4; Jungmann WuB VIII D. Art. 1 \n\n§ 1 RBerG 8.05). \n\n19 \n\nbb) Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Geschäftsbesor-\n\ngerin erteilte Vollmacht sind nicht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG nichtig. \n\n20 \n\nVerträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobi-\n\nlienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die kei-\n\nne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, fallen \n\nnicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (Senat, \n\nUrteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom \n\n15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f. und vom \n\n25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179; Schimansky \n\nWM 2005, 2209, 2211; Lehleiter/Hoppe WM 2005, 2213, 2214 f.; Alt-\n\nmeppen ZIP 2006, 1, 5 ff.; Jungmann WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 8.05; \n\nders. EWiR 2006, 201, 202; Aigner EWiR 2005, 417, 418). An dieser \n\nRechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der \n\nLiteratur (Ulmer ZIP 2005, 1341, 1343 f.; s. auch Habersack BB 2005, \n\n1695, 1697) vereinzelt geäußerten Kritik fest. \n\n21 \n\nAnders als der Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein Anlagege-\n\nsellschafter mit einem der Anlagegesellschaft nicht angehörenden Treu-\n\nhänder schließt, und die Vollmacht, die er ihm zum Abschluss aller mit \n\ndem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils im Rahmen eines \n\nSteuersparmodells zusammenhängenden Verträge erteilt - diese versto-\n\nßen gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, \n\n269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, \n\n1061 m.w.Nachw.) -, ist der Vertrag, durch den eine GbR einem Nichtge-\n\nsellschafter umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung überträgt, \n\nwas von Ulmer (aaO) außer Acht gelassen wird, im Schwerpunkt nicht \n\nauf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung \n\nwirtschaftlicher Belange gerichtet (Schimansky WM 2005, 2209, 2211; s. \n\nauch Goette DStR 2006, 337). \n\n22 \n\nBei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-\n\nlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwer-\n\npunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-\n\nlange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich \n\nist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die \n\nWahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche \n\nSeite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die \n\nKlärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urteile vom 6. Dezember \n\n2001 - I ZR 316/98, WM 2002, 2017, 2021 und I ZR 101/99, WM 2002, \n\n2030, 2032, vom 13. März 2003 - I ZR 143/00, WM 2003, 2000, 2002 und \n\nvom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Dabei spielt \n\nes eine Rolle, ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen \n\nDienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleis-\n\ntung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Auf-\n\nrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH, \n\nUrteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, WM 2002, 2017, 2021 \n\nm.w.Nachw.). Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, ob der Auftragge-\n\nber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Ge-\n\nschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet \n\n(BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467). \n\n23 \n\nGemessen hieran kann keine Rede davon sein, dass es sich bei \n\nder Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt um die Prüfung \n\nund Besorgung von Rechtsangelegenheiten handelt. Die Geschäftsbe-\n\nsorgerin ist durch den Vertrag vom 16. November 1992 vielmehr im We-\n\nsentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt \n\nworden. Mit Abschluss dieses Vertrages waren alle wesentlichen Grund-\n\nlagen der GbR geschaffen und die Rechtsverhältnisse der künftigen Ge-\n\nsellschafter festgelegt. Die an Weisungen der Geschäftsführer gebunde-\n\nne Geschäftsbesorgerin hatte die geschlossenen Verträge rechtlich nicht \n\nzu prüfen, sondern hinzunehmen. Nach der Regelung des § 9 des Ge-\n\nsellschaftsvertrages gehörte die Ausarbeitung der abzuschließenden \n\nVerträge nicht zu ihren Aufgaben, sondern war ausdrücklich von dem \n\ngeschäftsführenden Gesellschafter K. zu leisten, der dafür eine be-\n\nsondere Vergütung erhielt. \n\n24 \n\nDer Geschäftsbesorgerin obliegen nach dem Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung \n\ndes Gesellschaftszwecks und der Verwaltung der Gesellschaft. Dazu ge-\n\nhören mit der kaufmännischen Projektsteuerung und der Bewirtschaftung \n\nder Wohnanlage einschließlich der Verwaltung der eingehenden Mietzah-\n\nlungen eindeutig wirtschaftliche Belange. Auch beim Abschluss der der \n\nHöhe nach bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Darlehensver-\n\nträge und der Bestellung der damit in Zusammenhang stehenden bank-\n\nüblichen Sicherheiten stehen nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche \n\nBelange ganz im Vordergrund. Nichts spricht insoweit dafür, dass ein \n\nRechtsanwalt diese Aufgaben besser erledigen könnte als eine auf die \n\nVerwaltung von Immobilienfondsgesellschaften spezialisierte Geschäfts-\n\nbesorgerin, oder dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch nur \n\nansatzweise berührt wird, wenn die Erledigung der vorgenannten Aufga-\n\nben nicht Rechtsanwälten vorbehalten wird. \n\n25 \n\nGleiches gilt, soweit es der Geschäftsbesorgerin obliegt, die GbR \n\ninsbesondere gegenüber den Gesellschaftern zu vertreten, Beitritterklä-\n\nrungen und Kündigungen entgegenzunehmen sowie Gesellschafterver-\n\nsammlungen einzuberufen und zu organisieren. Insoweit ist wesentlich \n\nzu berücksichtigen, dass diese Erklärungen und Tätigkeiten weitgehend \n\ndurch den Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Der Schwerpunkt der \n\nGeschäftsbesorgung liegt insoweit im organisatorischen und administra-\n\ntiven, nicht im rechtlichen Bereich. Hintergrund für die Übertragung die-\n\nser Aufgaben ist auch nicht etwa, dass der GbR an der Besorgung von \n\nRechtsangelegenheiten oder an der Rechtsberatung durch eine insoweit \n\nkompetente Geschäftsbesorgerin gelegen gewesen wäre, sondern dass \n\ndie GbR ihre eigene Tätigkeit insoweit steuerlich nicht ertragswirksam \n\ngeltend machen konnte. Die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes \n\nwürde den Anlagegesellschaftern, denen es vor allem um steuerliche \n\nVorteile geht, danach nichts nützen, sondern schaden. Dass dies nicht \n\ndem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes entspricht, sondern \n\ndiesen geradezu in sein Gegenteil verkehrt (vgl. Altmeppen ZIP 2006, 1, \n\n5), steht außer Frage. \n\n26 \n\nDas Rechtsberatungsgesetz ist danach nach seinem auf Individu-\n\nalrechtsschutz, Erleichterung der Abwicklung des Rechtsverkehrs mit \n\nGerichten und Behörden und auf den Schutz von Rechtsanwälten abzie-\n\nlenden Regelungszweck auf Geschäftsbesorgungsverträge einer Immobi-\n\nlienfonds-GbR mit einem Geschäftsbesorger, dem vor allem Tätigkeiten \n\nzur Realisierung des Gesellschaftszwecks und die Verwaltung der Ge-\n\nsellschaft und ihres Vermögens übertragen werden, grundsätzlich nicht \n\nanwendbar. Das gilt erst recht, wenn einer der geschäftsführungsberech-\n\ntigten Gesellschafter der GbR, wie hier der Gesellschafter K. , gleich-\n\nzeitig Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin ist. Die Ansicht, die Tä-\n\ntigkeit von K. als Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin, verstoße \n\nzum Schutze der von ihm als Geschäftsführer vertretenen GbR und auch \n\nzu seinem eigenen Schutze gegen das Rechtsberatungsgesetz, ist, wie \n\nAltmeppen (ZIP 2006, 1, 5) zutreffend ausgeführt hat, fernliegend. \n\n27 \n\nDie Frage, ob die Geschäftsbesorgerin mit der Geschäftsführung \n\neigene oder fremde Angelegenheiten besorgt hat (vgl. hierzu einerseits \n\nLehleiter/Hoppe WM 2005, 2213, 2214 f.; andererseits Ulmer ZIP 2005, \n\n1341, 1343 f.; Habersack BB 2005, 1695, 1697), bedarf mithin keiner \n\nEntscheidung. Da die Vollmacht von einer Personengesellschaft erteilt \n\nworden ist, kann es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht \n\ndarauf ankommen, ob sie in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. \n\n§ 9 des Gesellschaftsvertrages vom 16. November 1992 sieht die Beauf-\n\ntragung und Bevollmächtigung eines Geschäftsbesorgers ausdrücklich \n\nvor. \n\n28 \n\nDie Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Vollmacht, die \n\neine GbR einem Geschäftsbesorger erteile, müsse ebenso wie die Voll-\n\nmacht des einzelnen Anlagegesellschafters dem Rechtsberatungsgesetz \n\nunterfallen, weil die Willenserklärungen des Geschäftsbesorgers auch zu \n\nLasten der einzelnen Gesellschafter wirkten und Anteils- und Objektfi-\n\nnanzierung austauschbare bzw. kumulative Finanzierungsformen seien \n\n(vgl. Habersack BB 2005, 1695, 1697). Die übereinstimmende Finanzie-\n\nrungsfunktion von Darlehensverträgen, die ein Geschäftsbesorger für \n\neinen Immobilienfonds und für einzelne Anlagegesellschafter abschließt, \n\nändert nichts daran, dass seine Tätigkeit für die Anlagegesellschafter, \n\ninsgesamt betrachtet, die Wahrung rechtlicher Belange zum Gegenstand \n\nhat, während die Führung der Geschäfte einer GbR überwiegend auf \n\nwirtschaftlichem Gebiet liegt und deshalb dem Rechtsberatungsgesetz \n\nnicht unterfällt. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter analog \n\n§§ 128 ff. HGB rechtfertigt die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes \n\nauf die von der GbR erteilte Vollmacht ebenfalls nicht. \n\n29 \n\nMit der Annahme eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages \n\nzwischen der GbR und der Geschäftsbesorgerin und einer ebensolchen \n\nVollmacht weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des \n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, \n\n294, 299 f.) oder den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR \n\n421/02, WM 2004, 372, 374 f.) und vom 15. Februar 2005 (XI ZR 396/03, \n\nWM 2005, 1698, 1700) ab. Soweit in diesen Urteilen die von der Ge-\n\nschäftsbesorgerin namens der Fondsgesellschafter abgegebenen voll-\n\nstreckbaren notariellen Schuldanerkenntnisse mangels wirksamer Voll-\n\nmacht für nichtig erachtet worden sind, hatte die Geschäftsbesorgerin \n\nnach dem Inhalt des mit den einzelnen Fondsgesellschaftern geschlos-\n\nsenen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages nicht nur deren wirt-\n\nschaftliche Belange wahrzunehmen, sondern auch die für den Beteili-\n\ngungserwerb erforderlichen Verträge abzuschließen. Eine Parallele zu \n\ndem vorliegenden Streitfall, in dem die Geschäftsbesorgerin im Schwer-\n\npunkt mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der GbR beauftragt \n\nwar, lässt sich daher nicht ziehen. \n\n30 \n\nb) Der Darlehensvertrag ist nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 \n\nVerbrKrG unwirksam. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann \n\nzwar auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein (Senat BGHZ 149, \n\n80, 83 ff.). Der Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 fällt aber \n\nnicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil \n\nder Kredit für die gewerbliche Tätigkeit der GbR bestimmt war (§ 1 \n\nAbs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG). \n\n31 \n\n2. Der Kläger haftet der Beklagten analog § 130 Abs. 1 HGB für \n\ndie Verbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag vom \n\n1./2. Dezember 1992 quotal entsprechend seiner kapitalmäßigen Beteili-\n\ngung an der GbR. \n\n32 \n\na) Der Kläger ist der GbR wirksam beigetreten. Er macht ohne Er-\n\nfolg erstmals im Revisionsverfahren geltend, er habe seine Beteiligung \n\nan der GbR wegen arglistiger Täuschung angefochten. Ihm sei vor dem \n\nBeitritt vorgetäuscht worden, die Beklagte müsse bei Zahlungsunfähig-\n\nkeit einzelner Gesellschafter zunächst das Grundstück verwerten und \n\nkönne erst danach auf sein Privatvermögen zugreifen. Tatsächlich hätten \n\nder Darlehensvertrag und die Grundschuldbestellungsurkunde der Be-\n\nklagten aber die Möglichkeit eröffnet, sich in diesem Fall am Privatver-\n\nmögen zahlungsfähiger Mitgesellschafter schadlos zu halten, ohne zuvor \n\nauf das Grundstück zugreifen zu müssen. Außerdem sei mit der Beklag-\n\nten nicht vereinbart worden, dass seine quotalen Haftanteile in Pro-\n\nzentsätzen des jeweiligen Restdarlehens ausgedrückt würden. Stattdes-\n\nsen seien ihm Festbeträge der ursprünglichen Darlehen zugeordnet wor-\n\nden. \n\n33 \n\nDieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Behaup-\n\ntung einer arglistigen Täuschung neuer Tatsachenvortrag ist, der gemäß \n\n§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Zwar können \n\nTatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignen, in \n\ndie Urteilsfindung einfließen, sofern sie unstreitig sind und schützens-\n\nwerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 139, 214, \n\n221 m.w.Nachw.). Die arglistige Täuschung soll aber nach dem Vortrag \n\ndes Klägers bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der \n\nBerufungsinstanz erfolgt sein. Dass er sie in den Tatsacheninstanzen \n\nnicht vorgetragen hat, räumt der Kläger ausdrücklich ein. Außerdem er-\n\ngibt sich aus seinen Anfechtungserklärungen, dass sein Rechtsanwalt \n\nihn erst vor kurzem auf die Passagen des Prospekts der GbR hingewie-\n\nsen hat, in denen er die arglistige Täuschung sieht. Die Ursächlichkeit \n\nder angeblichen Täuschung für seine Beitrittserklärung ist deshalb nicht \n\ndargetan. \n\n34 \n\nb) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ur-\n\nteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.) hat der in \n\neine GbR eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Eintritt begrün-\n\ndete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich in vollem Umfang \n\npersönlich einzustehen (§ 130 HGB analog). Dass der Kläger der GbR \n\nbereits vor dem Urteil vom 7. April 2003 beigetreten war, steht seiner \n\npersönlichen Haftung nicht entgegen. Ein Neugesellschafter ist in seinem \n\nVertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Urteils vom \n\n7. April 2003 bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet \n\nanalog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeiten, für die er in An-\n\nspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder \n\nwenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit \n\nhätte erkennen können (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR \n\n283/03, WM 2006, 187, 188). So liegt es hier. \n\n35 \n\nDer Kläger hat in seiner Beitrittserklärung vom 19. Mai 1993 aus-\n\ndrücklich erklärt, dass ihm der Gesellschaftsvertrag vom 16. November \n\n1992 bekannt sei und dass er ihn als verbindlich anerkenne. In dem Ge-\n\nsellschaftsvertrag \n\nist die Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens \n\ndurch Bankkredite und die quotale Haftung der Anlagegesellschafter für \n\ndie Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausdrücklich vorgesehen. Außer-\n\ndem hat der Kläger bei seinem Beitritt die Gründungsgesellschafter und \n\ndie Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, Darlehen zur Vor-, Zwischen- \n\nund Endfinanzierung aufzunehmen. \n\n36 \n\nOb der Kläger sich auf die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene \n\nHaftungsbeschränkung berufen kann (vgl. hierzu BGHZ 150, 1, 5 f.), ist \n\nnicht entscheidungserheblich. Dass die Gesellschafter nur quotal ent-\n\nsprechend ihrer Beteiligung an der GbR haften, wird auch von der Be-\n\nklagten nicht in Abrede gestellt. \n\n37 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 4 VerbrKrG, auch \n\nunter Berücksichtigung des § 18 Satz 2 VerbrKrG, auf die Haftung des \n\nKlägers analog § 130 HGB nicht anwendbar. Einer unmittelbaren An-\n\nwendung steht entgegen, dass die Haftung des Klägers für die Verbind-\n\nlichkeiten der GbR nicht durch vertragliche Übernahme, sondern kraft \n\nGesetzes akzessorisch begründet worden ist. Eine entsprechende An-\n\nwendung kommt angesichts des Regelungszwecks des § 4 VerbrKrG \n\nnicht in Betracht. Da der Darlehensvertrag von der gewerblich handeln-\n\nden GbR, nicht aber von den lediglich akzessorisch haftenden Anlagege-\n\nsellschaftern geschlossen worden ist, mussten diesen die für einen Kon-\n\nditionenvergleich erforderlichen Informationen nicht gegeben werden. \n\n38 \n\nEine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Nach \n\nArt. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung \n\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den \n\nVerbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. L 42/48) findet die \n\nRichtlinie auf Kreditverträge, die - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb \n\nvon Eigentumsrechten an Grundstücken und zur Errichtung eines Ge-\n\nbäudes dienen, überhaupt keine Anwendung. Abgesehen davon ist Art. 4 \n\nder Richtlinie, auf den sich die Revision beruft, nach Art. 2 Abs. 3 der \n\nRichtlinie auf Realkreditverträge nicht anwendbar. \n\n39 \n\nd) Anders als die Revision meint, findet auch § 9 VerbrKrG auf die \n\nakzessorische Haftung des Klägers nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine \n\nAnwendung. Die Darlehen wurden von der Sicherung durch ein Grund-\n\npfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesi-\n\ncherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt (vgl. Senat, Urteil vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 m.w.Nachw. und \n\ndem Hinweis, dass der II. Zivilsenat an seiner abweichenden Auffassung \n\nnicht festhält). Eine unmittelbare Anwendung des § 9 VerbrKrG käme \n\nüberdies auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zwei Ver-\n\nträge geschlossen hat. Er ist lediglich der GbR beigetreten. Dies hat kraft \n\nGesetzes seine akzessorische Haftung für das von der GbR aufgenom-\n\nmene Objektfinanzierungsdarlehen zur Folge. Für eine Anwendung des \n\n§ 9 VerbrKrG fehlt danach jede Grundlage. \n\n40 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nIV. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nMayen \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2004 - 10 O 241/04 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 13 U 74/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/xi-zr-143-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/xi-zr-143-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:12.057344+00:00"}}