{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_142-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"XI ZR 142/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 3 (Fassung 1. Januar 1991 bis 30. September 2000) a) Voraussetzung für eine unwiderlegliche Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist, dass der kreditgebenden Bank das Zusam- menwirken des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv be- kannt ist. b) Bilden ein Darlehensvertrag und das finanzierte Anlagegeschäft eine wirt- schaftliche Einheit, so kann in dieses verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG ein mit einem anderen Kreditinstitut geschlossener, ebenfalls der Finanzierung des Anlagegeschäfts dienender Realkreditvertrag nicht einbezogen werden. Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf den Realkredit scheidet aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 142/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 3 (Fassung 1. Januar 1991 bis \n30. September 2000) \n\na) Voraussetzung für eine unwiderlegliche Vermutung für eine wirtschaftliche \nEinheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft im Sinne des § 9 \nAbs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist, dass der kreditgebenden Bank das Zusam-\nmenwirken des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv be-\nkannt ist. \n\nb) Bilden ein Darlehensvertrag und das finanzierte Anlagegeschäft eine wirt-\nschaftliche Einheit, so kann in dieses verbundene Geschäft im Sinne des \n§ 9 VerbrKrG ein mit einem anderen Kreditinstitut geschlossener, ebenfalls \nder Finanzierung des Anlagegeschäfts dienender Realkreditvertrag nicht \neinbezogen werden. Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf \nden Realkredit scheidet aus. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05 - OLG Braunschweig \n LG Braunschweig \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig \n\nvom 14. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten begehren - soweit im jetzigen Revisionsverfahren \n\nnoch maßgeblich - im Wege der Widerklage von der klagenden Bank \n\nFreistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag \n\nmit der … Hypothekenbank (im Folgenden: Gläubigerin). Dem \n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nDie Beklagten erwarben im Rahmen eines Steuersparmodells \n\ndurch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 von der \n\nA. AG in V. (im Folgenden: Verkäuferin) ohne Eigenkapital eine \n\nEigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. zu \n\neinem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe \n\nvon 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitäten-\n\ndarlehen der Gläubigerin sowie in Höhe weiterer 40.000 DM über einen \n\nnicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit der Klägerin. Sowohl der \n\nAbschluss der Kreditverträge als auch der des Kaufvertrages erfolgten \n\nauf Vermittlung des für die M. GmbH (im Folgenden: Vermittle-\n\nrin) auftretenden Vermittlers L. . Zwischen den Parteien selbst gab \n\nes keine Kreditverhandlungen. Vielmehr hatte die Klägerin der Vermittle-\n\nrin ihre Formulare überlassen und - allerdings ohne Bezug auf bestimmte \n\nFinanzierungsobjekte - eine allgemeine Provisionszusage für den Fall \n\neiner erfolgreichen Vermittlung von Darlehensverträgen erteilt. Ob sie \n\nder Verkäuferin oder der Vermittlerin eine allgemeine Finanzierungszu-\n\nsage erteilt hatte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Fra-\n\nge, ob der Klägerin die Zusammenarbeit der Vermittlerin auch mit der \n\nVerkäuferin positiv bekannt war. \n\n3 \n\nNach Auszahlung des Darlehens auf ein Konto der Beklagten und \n\nLeistung von fünf Zins- und Tilgungsraten stellten die Beklagten im Mai \n\n1999 weitere Zahlungen an die Klägerin ein. Sie verwiesen u.a. darauf, \n\nvon dem Vermittler L. über den Wert der Immobilie, die von ihnen \n\nmonatlich aufzubringenden Beträge und die Möglichkeiten einer steuerli-\n\nchen Abschreibung arglistig getäuscht worden zu sein. Tatsächlich sei \n\nder Kaufpreis in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Klägerin \n\nkündigte daraufhin den Kredit und hat mit ihrer Klage über 41.199,52 DM \n\ndessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen sowie Bearbeitungs- und Konto-\n\nführungsgebühren verlangt. Die Beklagten haben widerklagend die Rück-\n\nzahlung an die Klägerin geleisteter Darlehensraten \n\nin Höhe von \n\n2.075 DM nebst Zinsen sowie Freistellung von sämtlichen Verpflichtun-\n\ngen aus dem Darlehensvertrag mit der Gläubigerin begehrt. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die \n\nBerufung der Beklagten ist zunächst ohne Erfolg geblieben. Der erken-\n\nnende Senat hat dieses Berufungsurteil aufgehoben, soweit zum Nach-\n\nteil der Beklagten entschieden war, und die Sache insoweit zur erneuten \n\nVerhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232). \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen und der \n\nWiderklage insoweit stattgegeben, als sie auf Rückzahlung an die Kläge-\n\nrin erbrachter Leistungen gerichtet war. Bezüglich der weitergehenden \n\nWiderklage auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der \n\nGläubigerin hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der die Beklagten \n\ndiesen Anspruch weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. \n\n5 \n\n6 \n\nDie vom Oberlandesgericht zugelassene Revision ist insgesamt \n\nstatthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne \n\nEinschränkung zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, \n\nergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen keine Beschränkung. \n\nInsbesondere ist die Revision entgegen der Auffassung der Revisionser-\n\nwiderung nicht ausschließlich zugunsten der Klägerin zugelassen wor-\n\nden. Zwar rechtfertigt das Berufungsgericht die Zulassung nur unter \n\nHinweis auf seine für die Klägerin nachteiligen Ausführungen zum ver-\n\nbundenen Geschäft. Damit gibt es aber nur den Grund dafür an, warum \n\nes die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Dass \n\nes die Zulassung der Revision auf die Frage der Voraussetzungen eines \n\nverbundenen Geschäfts beschränken wollte, liegt schon auf Grund des \n\nVerfahrensganges fern. Das Berufungsgericht ist vom erkennenden Se-\n\nnat bereits im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen worden, dass \n\neine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimm-\n\nte Rechtsfrage nicht möglich ist (Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR \n\n135/02, WM 2003, 2232). Es kann danach nicht angenommen werden, \n\ndas Berufungsgericht habe mit seiner Begründung der Revisionszulas-\n\nsung noch einmal einen Versuch einer unzulässigen Beschränkung der \n\nRevisionszulassung auf eine Rechtsfrage unternehmen wollen. \n\n7 \n\nEine solche läge hier vor. Die Zulassung der Revision kann näm-\n\nlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf ei-\n\nnen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes \n\nbeschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte und auf \n\nden der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Un-\n\nzulässig ist es hingegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren An-\n\nspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken \n\n(BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, \n\nWM 2003, 1370, 1371 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, \n\nWM 2003, 2232; BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, \n\nWM 2004, 853). Der Teil des Prozessstoffs, für den die Zulassung aus-\n\ngesprochen wird, muss vom restlichen Prozessstoff teilbar sein. Im Falle \n\neiner Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht die Gefahr \n\neines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil begründen (Senats-\n\nurteil vom 23. September 2003, aaO, S. 2233 m.w.Nachw.). Das wäre \n\nhier aber der Fall. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete \n\nRechtsfrage nach den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts \n\nim Sinne des § 9 VerbrKrG ist sowohl für die wechselseitigen Zahlungs-\n\nansprüche der Parteien aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darle-\n\nhensvertrag als auch für den noch im Streit stehenden Freistellungsan-\n\nspruch von Bedeutung. \n\nB. \n\n8 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne von den Beklagten eine Rückzahlung des Dar-\n\nlehens nicht beanspruchen, da die Beklagten ihr im Wege des sog. Ein-\n\nwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG alle ihnen aus dem \n\nKaufvertrag gegenüber der Verkäuferin zustehenden Einwendungen ent-\n\ngegenhalten könnten. Der Darlehensvertrag der Parteien bilde mit die-\n\nsem Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin habe sich der \n\nM. GmbH als Vermittlungsbeauftragter der Verkäuferin be-\n\ndient. Zwar sei nicht bewiesen, dass die Klägerin der Verkäuferin oder \n\nder Vermittlerin eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt habe. Auch \n\nstehe nicht fest, dass die Klägerin positive Kenntnis von der Mitwirkung \n\nder Vermittlerin beim Vertrieb der Anlage gehabt habe. Es seien aber \n\nangesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin \n\nund der M. GmbH und den Umständen des Finanzierungsge-\n\nschäfts hinreichend Anhaltspunkte vorhanden, dass den Mitarbeitern der \n\nKlägerin die Identität von Anlagevermittler und Finanzierungsvermittler \n\nbekannt gewesen sei und sie lediglich die Augen davor verschlossen hät-\n\nten. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und \n\nDarlehensvertrag sei es ausreichend, wenn die Darlehensgeberin - wie \n\nhier - der Vermittlerin ihre Darlehensformulare überlasse, ihre Kreditent-\n\nscheidung auf der Basis der von der Vermittlerin eingeholten Auskünfte \n\ntreffe und sich ihr die Doppelrolle der Vermittlerin aufdrängen müsse. Zu \n\nden Einwendungen, die die Beklagten somit auch gegenüber der Kläge-\n\nrin geltend machen könnten, gehöre die Unwirksamkeit des Kaufvertra-\n\nges. Dieser sei wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. \n\n11 \n\nAuf Grund des erfolgreichen Einwendungsdurchgriffs stehe den \n\nBeklagten der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an die \n\nKlägerin erbrachten Leistungen zu. Hingegen schulde die Klägerin ihnen \n\nkeine Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin. \n\nAus dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG ergebe sich ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil die \n\nKlägerin nicht Darlehensgeberin dieses Kredites sei und die Anwendung \n\ndes § 9 VerbrKrG bei einem Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG ohnedies ausscheide. Ein Schadensersatzanspruch aus Auf-\n\nklärungsverschulden wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle bestehe \n\nnicht, da ein solcher voraussetze, dass die Bank im Zusammenhang mit \n\nder Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam \n\nals Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer \n\nWeise die Funktion oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers \n\nübernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen \n\nFunktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Das sei \n\nhier nicht der Fall. \n\nII. \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit \n\nder vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Freistel-\n\nlungsanspruch der Beklagten nicht ablehnen. \n\n13 \n\n1. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbean-\n\nstandet ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der \n\nvon den Beklagten mit der Verkäuferin geschlossene Kaufvertrag wegen \n\neiner sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nach § 138 Abs. 1 \n\nBGB nichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nliegt ein besonders grobes Missverhältnis, das eine Vermutung für die \n\nsubjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vor, wenn \n\nder Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegen-\n\nleistung (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR \n\n6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 47, zur Veröffentlichung in BGHZ 168, \n\n1 ff. vorgesehen und vom 13. März 2007 - XI ZR 159/05, Umdruck \n\nS. 11 f., Tz. 22, jeweils m.w.Nachw.). Nach den vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen betrug der Verkehrswert der Wohnung zum \n\nStichtag 23. August 2001 mit 16.361,34 € lediglich knapp ein Sechstel \n\ndes Kaufpreises. Angesichts des kurzen, nicht einmal drei Jahre wäh-\n\nrenden Zeitraums zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und die-\n\nsem Stichtag ist der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, dass auch \n\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kaufpreis zumindest knapp \n\ndoppelt so hoch war wie der Verkehrswert der Wohnung, aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Unwirksamkeit des Kaufvertrages könne - bezogen \n\nauf das bei der Gläubigerin aufgenommene Darlehen - nicht mit Erfolg im \n\nWege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend \n\ngemacht werden. \n\n15 \n\nWie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich ein \n\nFreistellungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des mit der Gläubigerin \n\ngeschlossenen Darlehensvertrags selbst dann nicht begründen, wenn \n\nder zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit dem \n\nKaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG \n\nbildet. Dabei kann dahinstehen, ob die Einbeziehung eines weiteren, mit \n\neinem anderen Kreditinstitut geschlossenen, ebenfalls der Finanzierung \n\ndes Kaufgeschäfts dienenden Darlehensvertrages in ein verbundenes \n\nGeschäft überhaupt möglich ist. Sie ist zumindest dann ausgeschlossen, \n\nwenn nach der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Vorschrift \n\ndes § 9 VerbrKrG auf dieses weitere Kreditgeschäft - wie hier - wegen \n\neiner vereinbarten grundpfandrechtlichen Sicherung nicht anwendbar ist. \n\nLieße man in solchen Fällen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG außer Betracht \n\nund wendete auch auf diese weiteren Kreditverträge § 9 VerbrKrG an, \n\nhätte dies zur Folge, dass der Darlehensnehmer auch dem weiteren Kre-\n\nditgeber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Einwendungen aus dem Kaufge-\n\nschäft entgegenhalten könnte. Jede andere Handhabung würde zu dem \n\nnicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, diesen weiteren Vertrag zwar \n\nals zu der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu-\n\ngehörig anzusehen, gleichwohl aber den Absatz 3 dieser Vorschrift auf \n\nihn nicht anzuwenden. Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch \n\nauf das weitere Kreditgeschäft liefe der eindeutigen gesetzlichen Rege-\n\nlung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zuwider. Sie würde zudem, da der \n\nweitere Kreditgeber mit einer solchen Rechtsfolge nicht rechnen konnte \n\nund sich mithin nicht um eine entsprechende Absicherung bemühen \n\nmusste, nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Verlagerung des \n\nInsolvenzrisikos des Verkäufers auf ihn nicht mehr zu rechtfertigen ver-\n\nmögen. \n\n16 \n\n3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner, dass das \n\nBerufungsgericht den begehrten Freistellungsanspruch auch nicht aus \n\neinem Aufklärungsverschulden der Klägerin wegen Überschreitens der \n\nKreditgeberrolle hergeleitet hat. Dies greift auch die Revision nicht an. \n\n17 \n\n4. Mit diesen Ausführungen lässt sich ein Anspruch der Beklagten \n\nauf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem mit der Gläubigerin \n\nabgeschlossenen Darlehensvertrag jedoch nicht abschließend verneinen. \n\nAuf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkommen in Fällen verbundener Geschäfte weitergehende Ansprüche ei-\n\nnes über das Anlagegeschäft arglistig getäuschten Darlehensnehmers \n\nauch gegen die finanzierende Bank in Betracht. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines verbunde-\n\nnen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG im Ergebnis zu Recht \n\nbejaht. \n\n19 \n\naa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird die wirtschaftliche Ein-\n\nheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft unwider-\n\nleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder \n\ndem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder \n\ndes von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen \n\nMitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eige-\n\nner Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Ver-\n\ntriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem \n\nKaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, \n\ndas sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat \n\n(BGHZ 156, 46, 51; Senat BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14 und Urteile vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 sowie vom \n\n13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1672, Tz. 25). Fehlt es \n\n- wie hier - an einer solchen Finanzierungszusage, so kann sich auch \n\naus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und \n\narbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Verkäufer oder \n\ndem in seinem Auftrag tätigen Vermittler bei der Vorbereitung des Kre-\n\nditvertrages zusammengewirkt hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR \n\n373/00, WM 2004, 1675, 1676). Ein wesentliches Indiz für ein planmäßi-\n\nges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken (vgl. dazu BGH, Urteil \n\nvom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222) der Bank \n\nmit dem Veräußerer kann etwa sein, wenn die Bank dem vom Veräuße-\n\nrer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Ver-\n\ntragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation \n\neingliedert (BGHZ 159, 280, 289 und 159, 294, 301). Das ist hier nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen. Die Klägerin hat \n\ndem von der Verkäuferin eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre \n\nVertragsformulare überlassen und war häufiger an der Finanzierung des \n\nKaufpreises für Eigentumswohnungen im selben Objekt beteiligt. \n\n20 \n\nbb) Voraussetzung für eine unwiderlegliche Vermutung für eine \n\nwirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft ist \n\nnach der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten nahezu einhelligen \n\nMeinung in der Literatur weiter, dass der kreditgebenden Bank das Zu-\n\nsammenwirken des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv \n\nbekannt ist (vgl. Emmerich in: v.Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg, \n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 49 f.; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. \n\n§ 9 VerbrKrG Rdn. 29; Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG \n\n2. Aufl. § 9 Rdn. 48 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung \n\n2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 28; Tröster, Verbundene Geschäfte, 2001, \n\nS. 63; Vortmann, Aktuelle Rechtsfragen zum Verbraucherkreditgesetz \n\nRdn. 221; siehe auch BGH, Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR \n\n135/02, WM 2003, 2232, 2234, vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00, \n\nWM 2004, 1675, 1676 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, \n\n1669, 1672, Tz. 25; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 250). Das Erfordernis \n\nder Kenntnis ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 \n\nVerbrKrG. Ohne Kenntnis und Billigung der Tätigkeit des Verkäufers \n\ndurch den Kreditgeber kann nicht davon gesprochen werden, dass sich \n\nletzterer der Mitwirkung des Verkäufers \"bedient\", d.h. ihn willentlich ein-\n\nsetzt und das damit verbundene Risiko übernimmt. Auch ist nach dem \n\nWillen des Gesetzgebers die in § 9 VerbrKrG geregelte Verlagerung des \n\nRisikos der Insolvenz des Verkäufers nur bei einer solchen Kenntnis ge-\n\nrechtfertigt. Denn von einer Übernahme des von der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung zuvor entwickelten Grundsatzes der Subsidiarität des \n\nEinwendungsdurchgriffs gegenüber einer Inanspruchnahme des Verkäu-\n\nfers hat der Gesetzgeber mit der Begründung abgesehen, dass der Kre-\n\nditgeber sein Vertragsverhältnis zum Verkäufer von vornherein so gestal-\n\nten könne, dass er leicht Regress nehmen könne, indem er sich z.B. vom \n\nVerkäufer eine Bürgschaft geben lasse (BT-Drucks. 11/5462 S. 23 f.). \n\nMöglich ist das von vornherein nur einem Kreditgeber, der mit dem Ver-\n\nkäufer bewusst zusammenwirkt. \n\n21 \n\nDie danach erforderliche positive Kenntnis der kreditgebenden \n\nBank vom Zusammenwirken mit dem Verkäufer hat das Berufungsgericht \n\nzwar nicht festgestellt. Gleichwohl ist die Ansicht des Berufungsgerichts, \n\ndie Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1 \n\nSatz 2 VerbrKrG lägen vor, im Ergebnis richtig, weil es rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt hat, es lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass den \n\nMitarbeitern der Klägerin die Tatsache der Identität von Anlage- und Fi-\n\nnanzierungsvermittler bekannt gewesen sei und sie lediglich die Augen \n\nvor dieser Tatsache verschlossen hätten. Dies steht der im Rahmen der \n\nVermutungsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG erforderlichen posi-\n\ntiven Kenntnis gleich. Für eine solche Gleichstellung genügt zwar selbst \n\neine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis nicht. Anders ist es aber \n\nmit einem missbräuchlichen Verhalten. Nach Treu und Glauben muss \n\nsich derjenige, der sich - wie hier nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts die Klägerin - der Kenntnis einer Tatsache unredlich ver-\n\nschließt, so behandeln lassen, als habe er die Tatsache positiv gekannt \n\n(vgl. BGHZ 133, 192, 198 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR \n\n375/98, NJW 2000, 953 m.w.Nachw., jeweils zu § 852 BGB a.F.). \n\n22 \n\nb) Ausgehend von einem verbundenen Geschäft ist nach dem in \n\nder Revisionsinstanz maßgeblichen Vorbringen der Beklagten auf der \n\nGrundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein \n\nSchadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Freistellung der Beklag-\n\nten von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der \n\nGläubigerin nicht ausgeschlossen. \n\n23 \n\naa) Dabei kann offen bleiben, ob sich ein solcher Freistellungsan-\n\nspruch - wie die Revision geltend macht - im Wege eines etwa zulässi-\n\ngen Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. \n\nhierzu BGHZ 159, 280, 292 f.; 159, 294, 313) ergeben kann. Insbesonde-\n\nre muss nicht geklärt werden, ob das Verbraucherkreditgesetz einen sol-\n\nchen Rückforderungsdurchgriff im Wege einer analogen Anwendung des \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG erlaubt oder es für eine solche nicht an der \n\nerforderlichen Regelungslücke fehlt (offen gelassen in den Senatsurtei-\n\nlen vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14, Tz. 24, vom \n\n24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 10 f. jeweils m.w.Nachw. und \n\nvom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05 Umdruck S. 7). \n\n24 \n\nbb) Nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt steht \n\nden Beklagten ein Freistellungsanspruch nämlich aus einer vorsätzlichen \n\nculpa in contrahendo auf Grund einer arglistigen Täuschung der Beklag-\n\nten durch den Vermittler zu. \n\n25 \n\n(1) Der erkennende Senat hat in seinen - erst nach dem angefoch-\n\ntenen Urteil - ergangenen Entscheidungen vom 25. April 2006 \n\n(BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) und 13. Februar 2007 (XI ZR 145/06, \n\nUmdruck S. 9 f., Tz. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass \n\nsich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei \n\nVorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine \n\narglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen \n\nlassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden \n\nBank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB an-\n\nfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluss (jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem \n\nGrundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 1 BGB verlangen. \n\n26 \n\n(2) Die Voraussetzungen liegen nach dem im Revisionsverfahren \n\nmaßgeblichen Sachverhalt vor, da die Beklagten behaupten, von dem \n\nVermittler arglistig getäuscht worden zu sein. Zwar erscheint zweifelhaft, \n\nob die von ihnen behauptete arglistige Täuschung des Vermittlers \n\nL. über den Wert der Immobilie, einen möglicherweise zu erwar-\n\ntenden Gewinn bei Verkauf derselben oder der Deckung der Finanzie-\n\nrungskosten hinreichend dargetan ist, oder ob es sich insoweit lediglich \n\num allgemeine Anpreisungen und Prognosen handelt, die für eine arglis-\n\ntige Täuschung nicht ausreichen (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom \n\n19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 f., zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen). Auch fehlt es insoweit bis-\n\nlang an Vortrag zu einer entsprechenden Kenntnis des Vermittlers \n\nL. von der Unrichtigkeit seiner angeblichen Äußerungen. Eine arg-\n\nlistige Täuschung läge aber vor, wenn sich der Vortrag der Beklagten als \n\nrichtig herausstellen würde, der Mitarbeiter des Vermittlers L. , Herr \n\nP. , habe im Beurkundungstermin wahrheitswidrig auf Nachfrage \n\ndes Notars angegeben, dass mit dem Bau der zu erwerbenden Immobilie \n\nnoch nicht begonnen worden sei. Tatsächlich sei der Bau schon etwa \n\nzwei Jahre zuvor fertig gestellt gewesen. Deshalb hätten die Beklagten \n\nbei weitem nicht die von L. in Aussicht gestellten steuerlichen Ver-\n\ngünstigungen erzielen können, da dies nur möglich gewesen sei, wenn \n\nmit dem Bau erst nach Erbringung von Vorschüssen auf die Herstel-\n\nlungskosten durch den Anleger begonnen worden wäre. \n\n27 \n\n(3) Sollte sich dieser Vortrag - gegebenenfalls nach einer Beweis-\n\naufnahme - als richtig erweisen, könnten die Beklagten auf Grund einer \n\nvorsätzlichen culpa in contrahendo von der Klägerin die Freistellung von \n\nihrer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin beanspruchen, \n\nsofern die Täuschung auch für den Abschluss des mit dieser geschlos-\n\nsenen Vertrages ursächlich war. Rechtsfolge eines solchen Schadenser-\n\nsatzanspruches aus vorsätzlicher culpa in contrahendo ist nämlich, dass \n\nder Anleger und Kreditnehmer so zu stellen ist, wie er ohne die Täu-\n\nschung gestanden hätte. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die zu wi-\n\nderlegen Sache der Bank ist, davon auszugehen, dass der Darlehens-\n\nnehmer von dem finanzierten Geschäft abgesehen hätte (vgl. Senatsur-\n\nteil BGHZ 167, 239, 251, Tz. 31), die Beklagten demnach den Kaufver-\n\ntrag nicht geschlossen und auch den zeitlich späteren Kredit bei der \n\nGläubigerin nicht aufgenommen hätten. \n\nIII. \n\n28 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.08.2001 - 10 O 3538/00 - \nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2005 - 2 U 126/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/xi-zr-142-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/xi-zr-142-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:47.874887+00:00"}}