{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_139-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"XI ZR 139/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 6 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas- sung) a) Das Fehlen einer formgültigen Annahmeerklärung führt als Fehler der Schrift- form insgesamt zur Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG. b) Auch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird durch die Inanspruchnahme des Kredits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt. c) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG tritt dann nicht ein, wenn eine formgültige, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erfor- derlichen Angaben enthaltende Vertragserklärung des Kreditnehmers vorliegt, durch die er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes auch ohne förmlichen Zu- gang der Annahmeerklärung des Kreditgebers hinreichend informiert und ge- warnt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 139/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 6 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\nsung) \n\na) Das Fehlen einer formgültigen Annahmeerklärung führt als Fehler der Schrift-\nform insgesamt zur Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 \nVerbrKrG. \n\nb) Auch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird durch die \n\nInanspruchnahme des Kredits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt. \n\nc) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG tritt dann \nnicht ein, wenn eine formgültige, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erfor-\nderlichen Angaben enthaltende Vertragserklärung des Kreditnehmers vorliegt, \ndurch die er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes auch ohne förmlichen Zu-\ngang der Annahmeerklärung des Kreditgebers hinreichend informiert und ge-\nwarnt ist. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des \n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 20. April 2005 wird auf seine Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung von \n\nKreditzinsen. \n\nDie Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2000 zum Zweck eines \n\nGrundstückserwerbs einen Kredit über 4 Mio. DM. Dem lag zunächst ein \n\nRealkreditvertrag ohne Zinsbindung zugrunde, der auf Wunsch des Klä-\n\ngers in einen Vertrag mit Zinsbindung umgewandelt werden sollte. Zu \n\ndiesem Zweck übersandte die Beklagte dem Kläger mehrere Exemplare \n\neines vorbereiteten Vertragsformulars. Darin wurde der Kreditbetrag in \n\ndrei Darlehen mit unterschiedlichen festen Zinssätzen und Zinsbindungs-\n\nfristen aufgeteilt. Der Kläger unterzeichnete am 3. Juli 2000 eines dieser \n\nFormulare und sandte es per Post zurück. Die Beklagte nahm das \n\nSchriftstück nach Gegenzeichnung zu ihren Unterlagen. Ob sie dem Klä-\n\nger eine Kopie davon per Telefax übermittelte, ist streitig. Der Kläger be-\n\ndiente die Darlehen bis zum Jahr 2002 und zahlte sie alsdann vorzeitig \n\nzurück. \n\n3 \n\nDer Kläger fordert im Wege einer Teilklage über 34.000 € zuzüg-\n\nlich Zinsen die Rückerstattung überzahlter Kreditzinsen mit der Begrün-\n\ndung, der geänderte Darlehensvertrag habe dem Schriftformgebot des \n\n§ 4 VerbrKrG nicht genügt, so dass er in analoger Anwendung von § 6 \n\nAbs. 2 VerbrKrG allenfalls Zinsen in Höhe des gesetzlichen, nicht aber \n\ndes vertraglichen Zinssatzes geschuldet habe. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt er sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit im Revisi-\n\nonsverfahren noch von Bedeutung - wie folgt begründet: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG sei zwar nicht gewahrt. \n\nDas gelte auch, wenn die Beklagte ihre Vertragserklärung per Telefon an \n\nden Kläger übermittelt habe. Ein Verzicht des Klägers auf den Zugang \n\nder Annameerklärung gemäß § 151 BGB liege nicht vor. Der Schriftform-\n\nverstoß sei aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inan-\n\nspruchnahme des Kredits geheilt worden, ohne dass sich der Zinssatz \n\ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt habe. Die Zielsetzung des \n\n§ 6 Abs. 2 VerbrKrG, einzelne Verstöße gegen die Pflichtangaben des \n\n§ 4 VerbrKrG mit Sanktionen zu belegen, greife bei einer lediglich man-\n\ngelhaften Erklärungsübersendung nicht ein. Da diese Auffassung von \n\neiner Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW-RR 2004, \n\n1497) abweicht, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprü-\n\nfung in den wesentlichen Punkten stand. \n\n1. Zwischen den Parteien ist im Juli 2000 eine vertragliche Eini-\n\ngung über die Änderung des ursprünglichen Kreditvertrages zustande \n\ngekommen. Der Kläger hat der Beklagten mit der Übersendung des von \n\nihm unterzeichneten Vertragsformulars ein Angebot zum Abschluss der \n\nÄnderungsvereinbarung unterbreitet. Dieses Angebot hat die Beklagte \n\nentgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 2 \n\nBGB angenommen, und zwar entweder - wie von ihr behauptet - durch \n\nÜbersendung des gegengezeichneten Vertragsformulars per Telefax, \n\noder aber durch schlüssiges Verhalten, indem sie Zinszahlungen des \n\nKlägers gemäß den neuen Vertragsbedingungen widerspruchslos entge-\n\ngengenommen hat. \n\n10 \n\nAnders als die Revision meint, ist es in diesem Zusammenhang \n\nunerheblich, ob die Annahmeerklärung der Beklagten den Formerforder-\n\nnissen des Verbraucherkreditgesetzes genügte. Die Frage, ob überhaupt \n\neine vertragliche Einigung zustande gekommen ist, ist von der Frage ei-\n\nnes Formverstoßes der vertraglichen Vereinbarung zu trennen (Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 14). \n\n11 \n\n2. Die im Juli 2000 getroffene Vereinbarung unterliegt, auch wenn \n\nes sich dabei nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, um einen \n\nneuen eigenständigen Kreditvertrag, sondern um eine Änderung der \n\nKonditionen des Altvertrages bei fortbestehendem Kapitalnutzungsrecht \n\ndes Klägers handelt, dem Schriftformerfordernis, da schon der Ur-\n\nsprungsvertrag \n\ndem \n\nVerbraucherkreditgesetz \n\nunterfiel \n\n(Möller/ \n\nWendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 492 Rdn. 9; Soergel/Häuser, \n\nBGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neu-\n\nbearb. 2004 § 492 Rdn. 20, 21; Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG \n\n2. Aufl. § 4 Rdn. 13). \n\n12 \n\nDie Änderungsvereinbarung genügt, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, der Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht \n\nund ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG nichtig. \n\n13 \n\nZwar haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte durch Unter-\n\nzeichnung desselben Vertragsformulars mit den erforderlichen Pflichtan-\n\ngaben ihre Vertragserklärung in der gebotenen Form gemäß § 4 Abs. 1 \n\nVerbrKrG abgegeben. Um wirksam zu werden, mussten diese Erklärun-\n\ngen aber jeweils auch dem anderen Vertragspartner in der vorgeschrie-\n\nbenen Form gemäß § 130 BGB zugehen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 \n\n- VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/ \n\nUlmer, 4. Aufl. § 492 BGB Rdn. 31). Das ist bei der Erklärung der Be-\n\nklagten nicht der Fall; auch die von ihr behauptete Übermittlung per Tele-\n\nfax würde dem Formerfordernis nicht genügen (vgl. BGHZ 121, 224, \n\n228 ff.; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 aaO; Bülow, Verbraucherkredit-\n\nrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 43; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 9; Münch-\n\nKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 BGB Rdn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 9; a.A. Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ \n\nOtt/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 13; v. Rottenburg, in: \n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO § 4 Rdn. 13). \n\n14 \n\nDer Zugang einer formgültigen Annahmeerklärung war auch nicht \n\nausnahmsweise entbehrlich. Weder hatte der Kläger nach den revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nauf den Zugang der Beklagtenerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet, \n\nnoch liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG vor, in dem auch der \n\nZugang einer schriftlichen Erklärung ohne (Original-)Unterschrift ausrei-\n\nchen würde. Die Vertragserklärung der Beklagten wurde nicht \"mit Hilfe \n\neiner automatischen Einrichtung\" im Sinne dieser Vorschrift erstellt. \n\nDass sie nach Behauptung der Beklagten per Telefax übermittelt wurde, \n\nreicht nicht. \n\n15 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Mangel aber \n\ndurch Inanspruchnahme des Kredits gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt \n\nworden, ohne dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz ermäßigt \n\nhätte. \n\n16 \n\na) Trotz der unklaren Formulierung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG \n\ntritt eine Heilung nach dieser Vorschrift - anders als die Revisionserwide-\n\nrung meint - nicht nur dann ein, wenn der Kredit wegen Fehlens der \n\nPflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtig ist, sondern \n\nauch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung der Schriftform \n\ninsgesamt vorliegt (vgl. Möller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB \n\n§ 494 Rdn. 9 Fn. 18; Wagner-Wieduwilt, \n\nin: Bruchner/Ott/Wagner-\n\nWieduwilt, aaO § 6 Rdn. 5; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 8; \n\nSoergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 8; Staudinger/Kessal-\n\nWulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 14; v. Rottenburg, \n\nin: \n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 15; a.A. OLG \n\nBrandenburg, OLGR 1995, 189, 190; Bender VuR 1991, 197, 198). \n\n17 \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG verweist generell auf die Heilung eines \n\n\"Mangels nach Absatz 1\", ohne insoweit zwischen den dort genannten \n\nFehleralternativen zu unterscheiden. Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 VerbrKrG soll keine Einschränkung der Heilung auf Fälle \n\nfehlender Pflichtangaben bewirken. Sie dient lediglich der Beschreibung \n\nund Abgrenzung der nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG heilbaren Kreditarten ge-\n\ngenüber § 6 Abs. 3 VerbrKrG. § 6 Abs. 2 VerbrKrG erfasst allgemeine \n\nKreditverträge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG, während Abs. 3 \n\nfür Teilzahlungsgeschäfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG gilt \n\n(vgl. Münstermann/Hannes, VerbrKrG § 6 Rdn. 295; v. Rottenburg, aaO). \n\n18 \n\nDass die Darlehensvaluta hier zum Zeitpunkt des neuen Vertrags-\n\nabschlusses bereits ausgezahlt war, steht einer Heilung durch \"Inan-\n\nspruchnahme des Kredits\" nicht entgegen. Die Inanspruchnahme liegt in \n\ndiesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Kläger. \n\nDie Heilung des Formmangels fällt insofern mit dem formwidrigen Ver-\n\ntragsschluss zusammen (vgl. Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. \n\n§ 494 BGB Rdn. 50 und Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. \n\n§ 6 Rdn. 22 zur Prolongation; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und \n\nBankenpraxis S. 20 Rdn. 24). \n\n19 \n\nb) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \n\nVerbrKrG - sei es in erweiternder Auslegung oder aber entsprechender \n\nAnwendung dieser Vorschrift - hat das Berufungsgericht zu Recht ver-\n\nneint. \n\n20 \n\naa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob und gegebenen-\n\nfalls welche Folgen eintreten, wenn die Schriftform des Vertrages \"insge-\n\nsamt\" nicht eingehalten wurde, fehlt. Die Sanktionen des § 6 Abs. 2 \n\nSatz 2 bis 6 VerbrKrG knüpfen ihrem Wortlaut nach nur an das Fehlen \n\neinzelner Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG an. \n\n21 \n\nVon Instanzgerichten wurde bislang wiederholt entschieden, die \n\nRechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG griffen bei Verletzung \n\nder Schriftform insgesamt \"erst recht\" ein, weil der Kreditgeber in diesem \n\nFall nicht besser gestellt werden dürfe als bei Fehlen nur einzelner \n\nPflichtangaben und weil bei Fehlen der gesamten Schriftform jede der \n\nvorgeschriebenen Pflichtangaben als \"fehlend\" im Sinne dieser Vorschrift \n\nanzusehen sei (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497; LG Berlin \n\nWM 1999, 2156, 2158; AG Heilbronn VuR 1997, 237 f.). Hierfür spreche \n\nzudem insbesondere die mit der Schriftform verbundene Beweisfunktion \n\n(OLG München ZIP 2005, 160, 162). \n\n22 \n\nIm Schrifttum wird eine entsprechende Anwendung bzw. erwei-\n\nternde Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, die nicht nach der genauen \n\nUrsache der fehlenden Schriftform differenziert, nur vereinzelt vertreten \n\n(siehe \n\nv. Rottenburg, \n\nin: \n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, \n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 20 f., 72). Überwiegend wird hingegen darauf \n\nabgestellt, ob bzw. dass bei dem konkret zu beurteilenden Formverstoß \n\n(auch) erforderliche Pflichtangaben fehlen: Bei Fehlen mehrerer erforder-\n\nlicher Angaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG trete eine Kumulation der \n\nRechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ff. VerbrKrG ein, so dass eine Ver-\n\nletzung der Schriftform insgesamt auch sämtliche Sanktionen des § 6 \n\nAbs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG nach sich ziehen könne, wie z.B. im Fall \n\neines mündlichen Vertragsschlusses (so Bülow, Verbraucherkreditrecht \n\n5. Aufl. § 494 Rdn. 44; Ulmer, in: MünchKommBGB, 4. Aufl. § 494 BGB \n\nRdn. 26 sowie in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 18; Stau-\n\ndinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 25). \n\n23 \n\nEine dritte Auffassung schließlich stellt lediglich darauf ab, ob über \n\ndie jeweilige Pflichtangabe keine Einigung - gleichgültig in welcher \n\nForm - erzielt wurde bzw. keine Regelung erfolgt ist. Nur in diesem Fall \n\nsollen die Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG eingreifen, \n\nnicht aber, wenn die Vertragsurkunde vollständig ausgefüllt, aber nicht \n\nunterzeichnet wurde (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Banken-\n\npraxis S. 105 Rdn. 155). \n\n24 \n\nbb) Die nach dem konkret vorliegenden Schriftformmangel diffe-\n\nrenzierende Ansicht verdient den Vorzug. Eine generelle Anwendung des \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG auf sämtliche Fälle der insgesamt feh-\n\nlenden Schriftform ist vom Wortlaut und von Sinn und Zweck der Vor-\n\nschrift nicht mehr gedeckt. Insofern ist weder Raum für eine erweiternde \n\nAuslegung der Bestimmung noch für ihre entsprechende Anwendung. \n\n25 \n\n(1) Die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG treten \n\nein, wenn bestimmte Angaben, die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in \n\nder Vertragserklärung des Verbrauchers enthalten sein müssen, \"fehlen\" \n\nbzw. \"nicht angegeben\" sind. Dadurch soll der mit den Pflichtangaben \n\nbezweckte Schutz des Verbrauchers sichergestellt werden. Der Schutz-\n\nzweck des Schriftformerfordernisses in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG aber \n\nbesteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers \n\n(Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, \n\n33). Der Kreditnehmer soll die Möglichkeit haben, eine sachgerechte \n\nEntscheidung auf gesicherter Basis für oder gegen die Kreditaufnahme \n\nzu fällen, und ihm sollen die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die \n\nmit der Kreditaufnahme verbunden sind. Dem ist jedoch ausreichend \n\nRechnung getragen, wenn die Erklärung des Verbrauchers formgültig \n\nalle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG notwendigen Angaben enthält. Die \n\nFörmlichkeit der Erklärung des Kreditgebers ist für den Schutz des \n\nVerbrauchers vor riskanten oder übereilten Entscheidungen weniger re-\n\nlevant. \n\n26 \n\nDies ergibt sich bereits daraus, dass die Pflichtangaben gemäß § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 VerbrKrG nach dessen klarem Wortlaut nur in der Erklä-\n\nrung des Verbrauchers und nicht (auch) in der Erklärung des Kreditge-\n\nbers enthalten sein müssen \n\n(Wagner-Wieduwilt, \n\nin: Bruchner/Ott/ \n\nWagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 19; Bülow, Verbraucher-\n\nkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 58). Zudem bedarf es gemäß § 4 \n\nAbs. 1 Satz 3 VerbrKrG bei maschineller Bearbeitung der Kreditgeberer-\n\nklärung nicht einmal deren handschriftlicher Unterzeichnung, weil - so \n\ndie Begründung des Gesetzesentwurfs - dies die Interessen des Kredit-\n\nnehmers an eindeutigen und klaren Vertragsunterlagen nicht erfordern \n\nund die handschriftliche Unterzeichnung deshalb als sachlich nicht ge-\n\nrechtfertigter Formalismus anzusehen wäre \n\n(Begr. RegE BT-\n\nDrucks. 12/1836 S. 15; Bericht BT-Rechtsausschuss BT-Drucks. 12/4526 \n\nabgedr. in ZIP 1993, 476 ff., 478). Dementsprechend hat der erkennende \n\nSenat bereits zu § 151 BGB entschieden, dass der mit dem Schriftform-\n\nerfordernis verfolgte Schutzzweck einen Zugang der Annahmeerklärung \n\nnicht verlangt (Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, \n\n1383). \n\n27 \n\nAuch § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG selbst enthält ein abgestuf-\n\ntes, an Schutzzweck und Bedeutung der jeweiligen Formvorschrift aus-\n\ngerichtetes Sanktionensystem, das insofern gewissermaßen \"fehlerkon-\n\ngruent\" gestaltet ist (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 1, 5; \n\nPeters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. \n\n§ 81 Rdn. 96; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite \n\n§ 6 Rdn. 6; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 2; Stau-\n\ndinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 3). Danach zieht \n\nnicht jeder Formverstoß auch eine Sanktion nach sich, sondern Verstö-\n\nße, die für den Verbraucherschutz von geringerem Gewicht sind, bleiben \n\nohne Folgen. Damit soll ein Kompromiss zwischen dem Interesse des \n\nKreditnehmers an der Nutzung des Kapitals und demjenigen des Kredit-\n\ngebers an Erhalt von Zinsen und Kosten erreicht werden (Begr. RegE \n\nBT-Drucks. 11/5462, S. 21). Dem entspräche es nicht, dem Kreditgeber \n\nin bestimmten Fällen eine Sanktion generell und unabhängig davon auf-\n\nzuerlegen, ob die schützenswerten Interessen des Verbrauchers über-\n\nhaupt relevant beeinträchtigt wurden. \n\n28 \n\n(2) Diese Differenzierung nach dem Schutzzweck des Schriftform-\n\nerfordernisses und der Relevanz des jeweiligen Formverstoßes ist auch \n\nin den Fällen der insgesamt fehlenden Schriftform vorzunehmen. Auch \n\ndort ist darauf abzustellen, ob der Verstoß gegen die Schriftform zu einer \n\nunzureichenden Information und Warnung des Verbrauchers entspre-\n\nchend den in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG genannten Fällen geführt \n\nhat. Dies ist z.B. dann zu bejahen, wenn die Erklärung des Verbrauchers \n\nnicht formgültig abgegeben wurde, sei es, weil seine Erklärung nicht in \n\neiner einheitlichen Urkunde (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497), \n\nnur mündlich (vgl. LG Berlin WM 1999, 2156, 2158) oder ohne Unter-\n\nschrift (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 36) erfolgt ist. Entgegen der \n\nAuffassung von Drescher (aaO) kann es nicht ausreichen, dass die Par-\n\nteien sich über die Pflichtangaben in irgendeiner Form geeinigt haben. \n\nDurch die bloße Einigung wird der Verbraucher nicht in der gebotenen \n\nWeise informiert und gewarnt. Die Rechtsfolgen seiner Erklärung werden \n\nihm erst durch die Schriftlichkeit seiner Vertragserklärung deutlich vor \n\nAugen geführt. Umgekehrt besteht jedoch kein Anlass, die Sanktionsfol-\n\ngen auch dann eintreten zu lassen, wenn der Formverstoß allein in der \n\nformungültig abgegebenen oder zugegangenen Erklärung des Kreditge-\n\nbers liegt. In einem solchen Fall wird die gebotene Information und War-\n\nnung des Kreditnehmers - ebenso wie im Falle seines Verzichts auf den \n\nZugang der Kreditgebererklärung - durch seine eigene formgültige Erklä-\n\nrung hinreichend gewährleistet. \n\n29 \n\n(3) Eine solche Differenzierung verstößt entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie \n\n(Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anglei-\n\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über \n\nden Verbraucherkredit, ABl Nr. L 42 vom 12. Februar 1987). \n\n30 \n\nGemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bedürfen Kreditverträge \n\nder Schriftform; des Weiteren schreiben Art. 4 Abs. 2 und 3 gewisse \n\nPflichtangaben in der Vertragsurkunde vor. Die nähere Ausgestaltung \n\nder Schriftform, die nicht mit der strengen schriftlichen Form des § 126 \n\nBGB gleichzusetzen, sondern eher als \"Schriftlichkeit\" des Vertrages zu \n\nverstehen ist, hat die Richtlinie jedoch dem nationalen Gesetzgeber \n\nüberlassen \n\n(Wagner-Wieduwilt, \n\nin: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, \n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 5; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Ver-\n\nbraucherkredite § 4 Rdn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. \n\n2004 § 492 Rdn. 7). Ein Vertragsschluss, bei dem die beiderseitigen Ver-\n\ntragserklärungen und Pflichtangaben schriftlich niedergelegt worden \n\nsind, bewegt sich noch im Rahmen dieser Vorgaben. \n\n31 \n\nHinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen von Formverstößen be-\n\nschränkt sich die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 auf den Auftrag an die Mit-\n\ngliedstaaten, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwen-\n\ndung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen \n\nVorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Diese Vor-\n\ngaben werden erfüllt, wenn der Kreditgeber durch ausreichende Sanktio-\n\nnen im eigenen Interesse dazu veranlasst wird, die zum Verbraucher-\n\nschutz gebotenen Formvorschriften einzuhalten. Insofern stellt es noch \n\nkeinen Verstoß gegen die Richtlinie dar, Formverstöße unsanktioniert zu \n\nlassen, bei denen der Schutz des Verbrauchers trotz des Verstoßes aus-\n\nreichend gewahrt ist (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 BGB \n\nRdn. 5). Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, ein Verzicht \n\nauf Sanktionen in bestimmten Fällen der Schriftformverletzung verstoße \n\ngegen den Grundsatz der vollen Wirksamkeit (effet utile), der verlange, \n\ndass Verletzungen europarechtlicher Verhaltenspflichten nicht schwä-\n\ncher sanktioniert werden als Verstöße gegen vergleichbare nationale \n\nPflichten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs C-6/90 \n\nund C-9/90, I - 5357, 5414 ff., Ziffern 32, 42, 43). Das nationale deutsche \n\nRecht enthält nämlich neben der von der Revision allein angeführten \n\nVorschrift des § 550 Satz 2 BGB mehrere Regelungen, nach denen eine \n\nHeilung formnichtiger Geschäfte durch Vollzug sanktionslos eintritt (sie-\n\nhe §§ 311 b Abs. 1 Satz 2, 518 Abs. 2, 766 Satz 3 BGB). \n\n32 \n\ncc) Da hier eine formgültige Vertragserklärung des Klägers mit al-\n\nlen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben vorlag, \n\nder Kläger über alle Konditionen der Darlehen also schriftlich informiert \n\nund ausreichend gewarnt war, wurde der Formmangel des Vertrages \n\ndurch die Inanspruchnahme des Kredits ohne Ermäßigung des Zinssat-\n\nzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geheilt. \n\nIII. \n\n33 \n\nDie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/25 O 191/03 - \n\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2005 - 23 U 106/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/xi-zr-139-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/xi-zr-139-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:54.873453+00:00"}}