{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_130-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"XI ZR 130/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 130/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. April 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ein-\n\nzelrichters des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 22. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung zweier Darle-\n\nhensverträge in Anspruch sowie auf Feststellung, dass der Beklagten \n\nhieraus keine Rechte mehr zustehen. Die Darlehen hatte die Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) der Klägerin 1995 zur \n\nFinanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in B. W. \n\ngewährt. \n\n2 \n\n3 \n\nDie damals 31-jährige Klägerin wurde im Jahre 1995 von einem \n\nVermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-\n\ngentumswohnung in B. W. zu erwerben. \n\nZur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten \n\nunterzeichnete die Klägerin am 3. März 1995 zwei Darlehensverträge \n\nüber 175.000 DM und 38.000 DM, die die Beklagte am 13. März 1995 \n\ngegenzeichnete. Die Darlehensverträge, denen eine Widerrufsbelehrung \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) nicht beigefügt war, sahen \n\nunter anderem als Auszahlungsvoraussetzung die Bestellung einer \n\nGrundschuld vor. \n\n4 \n\nMit notarieller Urkunde vom 8. März 1995 erteilte die Klägerin Frau \n\nS. P. (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) im Rahmen eines \n\nAngebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durch-\n\nführung des Erwerbs der Eigentumswohnung eine umfassende Voll-\n\nmacht. Die Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufver-\n\ntrag abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen \n\nSicherheiten befugt sein. \n\n5 \n\nAm 27. Juni 1995 nahm sie das Angebot auf Abschluss des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages an und schloss zugleich für die Klägerin ei-\n\nnen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Mit notarieller \n\nUrkunde vom 29. Juni 1995 wurde zu Gunsten der Beklagten eine \n\nGrundschuld in Höhe von 213.000 DM zzgl. 16% Zinsen bestellt. Gemäß \n\nZiffer 4 der Urkunde übernahm die Klägerin die persönliche Haftung in \n\nHöhe des Grundschuldbetrages und unterwarf sich der Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Darlehen wurden vertragsgemäß \n\nausgezahlt. \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 4. März 2002 widerrief die Klägerin - gestützt \n\nauf ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG - ihre auf den Abschluss der Dar-\n\nlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit ihrer Klage begehrt \n\nsie die Rückzahlung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistun-\n\ngen von 61.410,96 € zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung, dass der \n\nBeklagten hieraus keine Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte beruft \n\nsich hilfsweise darauf, die Verurteilung dürfe nur Zug um Zug gegen \n\nRückzahlung des offenen Darlehensbetrages erfolgen. Äußerst hilfswei-\n\nse verlangt sie dessen Rückzahlung im Wege der Widerklage. \n\n7 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin \n\nihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nI. \n\n10 \n\nEs könne dahinstehen, ob die Darlehensverträge wirksam nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden seien. Auch bei wirksa-\n\nmem Widerruf müsse die Klägerin die empfangene Leistung zuzüglich \n\neiner Nutzungsvergütung zurückgewähren, was vorliegend die Tilgung \n\nder Darlehen und die Zahlung marktüblicher Zinsen beinhalte. Die An-\n\nnahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide \n\nschon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich bei den Darlehen um Real-\n\nkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Dies widerspre-\n\nche auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Ansprüche aus Auf-\n\nklärungsverschulden habe die Klägerin nicht dargetan. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass der Darlehensgeber bei wirksamem Widerruf gegen den \n\nDarlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-\n\ntung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-\n\nche Verzinsung hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 \n\n- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR \n\n263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, \n\n847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, \n\nfür BGHZ 168, 1 vorgesehen). Dieser Rückgewähranspruch ist - worauf \n\ndie Revision zu Recht hinweist - der Sache nach kein vertraglicher An-\n\nspruch, sondern ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Er-\n\nlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch \n\n(BGHZ 131, 82, 87 f.; 152, 331, 339; Senatsurteil vom 26. November \n\n2002- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 m.w.Nachw.). \n\n13 \n\n2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndass ein Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-\n\nalkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-\n\nzahlung des Kapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzie-\n\nrende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-\n\nlie mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes \n\nGeschäft. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wie hier - zu für \n\ngrundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt \n\nworden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, \n\n25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, \n\n66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar \n\n2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005 \n\n- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). \n\n14 \n\n3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, \n\ndass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht \n\ndarstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom \n\n16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ 168, 1 vor-\n\ngesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche \n\nBeurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volks-\n\nbank). \n\n15 \n\nDer Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n16 \n\nWie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im \n\nEinzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-\n\nlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: \n\nEuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den \n\nEntscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen \n\nder vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-\n\nmäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO \n\nS. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ 168, 1 vorgesehen). \n\n17 \n\n4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, da der Klägerin im Anschluss an die genannten Urteile des EuGH \n\nvom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, \n\n2086 ff. Crailsheimer Volksbank) nach dem für die Revision zugrunde zu \n\nlegenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-\n\nner - dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechender - Widerrufsbelehrung \n\nzustehen kann. Außerdem hat das Berufungsgericht übersehen, dass \n\ndas Begehren der Klägerin nach Feststellung, dass der Beklagten aus \n\nden Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen, begründet ist, wenn \n\ndie Klägerin ihre Darlehensvertragserklärungen wirksam widerrufen hat. \n\n18 \n\nDa das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine entgegen stehen-\n\nden Feststellungen getroffen hat, ist für die Revision davon auszugehen, \n\ndass die Darlehensverträge aufgrund einer Haustürsituation geschlossen \n\nund mangels einer Widerrufsbelehrung von der Klägerin wirksam wider-\n\nrufen worden sind. Wie der Senat zur Umsetzung der Urteile des EuGH \n\nvom 25. Oktober 2005 (aaO) in nationales Recht entschieden und näher \n\nbegründet hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, \n\nWM 2006, 2343, 2347 Tz. 40 ff., für BGHZ 169, 109 vorgesehen), kann \n\nein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung \n\ngegeben sein, sofern die Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlus-\n\nses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden \n\nwaren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, \n\n1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Das ist hier der Fall. \n\nDie Klägerin hatte die nicht mit Widerrufsbelehrungen versehenen Darle-\n\nhensverträge vom 3./13. März 1995 bereits abgeschlossen, bevor die \n\nGeschäftsbesorgerin am 27. Juni 1995 den notariellen Kaufvertrag un-\n\nterzeichnete. \n\n19 \n\nWie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteil vom \n\n19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 42, für \n\nBGHZ 169, 109 vorgesehen), muss das Unterlassen der Widerrufsbeleh-\n\nrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere ei-\n\nnem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - \n\nberuhen. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche \n\nGrundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der \n\nin § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine \n\nSchadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten be-\n\nsteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch \n\neine verschuldensunabhängige Haftung, sofern \"ein anderes bestimmt \n\nwar\". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den ver-\n\ntraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses er-\n\ngeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Ge-\n\nfährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher um-\n\nschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spe-\n\nzielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus \n\nerweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, \n\n240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). \n\n20 \n\nDarüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen Ver-\n\nschuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes festste-\n\nhen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, \n\n2343, 2347 Tz. 43, für BGHZ 169, 109 vorgesehen). Es genügt nicht, \n\ndass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit ge-\n\nhabt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch Risiken des \n\nAnlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des \n\nnationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann \n\nzum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den \n\nPflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar \n\n(siehe bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, \n\n1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Die Klägerin muss \n\nvielmehr konkret nachweisen, dass sie die Darlehensverträge bei ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht \n\ngetätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-\n\nhaltens kann sich die Klägerin, anders als etwa das Oberlandesgericht \n\nBremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermu-\n\ntung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über ihr Widerrufsrecht \n\ndamals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab \n\n(vgl. \n\nBGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier - worauf die Revisi-\n\nonserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da \n\nnichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der \n\nKlägerin innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären \n\n(vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, \n\n1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509). \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Ge-\n\nlegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Fest-\n\nstellungen zum Abschluss der Darlehensverträge in einer Haustürsituati-\n\non und zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzan-\n\nspruchs der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unter-\n\nbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 O 1471/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 U 50/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/xi-zr-130-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/xi-zr-130-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:24.416584+00:00"}}