{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_106-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"XI ZR 106/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":"BGB § 123 VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist. b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darle- hensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an ei- nen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei- ligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzieren- den Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.). d) Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht ge- mäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegenset- zen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845). e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei- ligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben be- stehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermitt- ler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 106/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 123 \nVerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3 (in der bis zum \n30. September 2000 geltenden Fassung) \n\na) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig \nfehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist. \n\nb) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darle-\nhensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an ei-\nnen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. \nDas gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes \nGeschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, \n294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und \nvom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). \n\nc) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei-\nligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts \n\nim Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzieren-\nden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und \ngemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit \nihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung \nvon BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR \n135/02, WM 2003, 2232 f.). \n\nd) Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche \nBetreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht ge-\nmäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegenset-\nzen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile \nvom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, \nWM 2004, 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, \nvom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar \n2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, \nWM 2005, 843, 845). \n\ne) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei-\nligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 \nAbs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, \nwenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben be-\nstehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermitt-\nler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend \nmachen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im \nSinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 - OLG Karlsruhe \n LG Mosbach \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n23. März 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten \n\nDarlehens. \n\nDer Beklagte, ein damals 23-jähriger lediger Kunststoffformgeber \n\nmit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 DM, der sich \n\nbereits im Jahre 1993 mit Hilfe eines Kredits an einem Fonds beteiligt \n\nhatte, wurde im Jahre 1994 von dem Vermittler B. geworben, sich zur \n\nSteuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nbetriebenen geschlossenen Immobilienfonds S. \n\n , (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Nach einem Beratungsge-\n\nspräch im Büro des Anlagevermittlers am 9. Februar 1994 erklärte der \n\nBeklagte am folgenden Tage mit notarieller Urkunde den Gesellschafts-\n\nbeitritt, beantragte den Abschluss eines Treuhandvertrages mit einem \n\nRechtsanwalt und wies die finanzierende Bank unwiderruflich an, das zur \n\nFinanzierung des Gesellschaftsbeitritts und der Treuhandvergütung auf-\n\ngenommene Darlehen auf das näher bezeichnete Treuhandkonto auszu-\n\nbezahlen. Ferner beantragte er den Abschluss einer Kapitallebensversi-\n\ncherung, welche am 1. März 2014 fällig sein sollte. \n\n3 \n\nZur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte mit der \n\nKlägerin einen Darlehensvertrag. Nach Angaben des Beklagten hat er \n\ndas ihm vom Vermittler B. vorgelegte, angeblich von der Klägerin \n\nstammende Darlehensformular bereits am 9. Februar 1994 blanko unter-\n\nschrieben. Der auf den 11. Mai 1994 datierte, bis zum 30. April 2004 til-\n\ngungsfreie Darlehensvertrag über 83.333 DM mit einem für 10 Jahre fes-\n\nten Nominalzins von 6,75% sah die Auszahlung der Valuta zum 30. März \n\n1994, die Tilgung mit 1% jährlich ab 30. April 2004 und die vollständige \n\nRückzahlung bis spätestens zum \"30.02.2014\" vor. Der Gesamtbetrag \n\ngemäß Verbraucherkreditgesetz auf der Grundlage der bei Abschluss \n\ndes \n\nVertrages maßgeblichen \n\nKreditbedingungen \n\nwurde mit \n\n215.320,30 DM angegeben; die Prämien für die Kapitallebensversiche-\n\nrung sind darin - worauf hingewiesen wurde - nicht berücksichtigt. Als \n\n\"Sicherheiten\" sah der Kreditvertrag die Verpfändung der Immobilien-\n\nfondsbeteiligung und die Abtretung der Ansprüche für den Todesfall aus \n\nder Lebensversicherung vor. In der \"Widerrufsbelehrung gem. Verbrau-\n\ncherkreditgesetz\" vom 11. Mai 1994 ist vermerkt, dass bei Ausübung des \n\nWiderrufsrechts auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande \n\nkomme. \n\n4 \n\nNachdem der Beklagte nach vertragsgemäßer Auszahlung der Va-\n\nluta an den von ihm beauftragten Treuhänder mit den fälligen Zinsleis-\n\ntungen in Rückstand geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen mit \n\nSchreiben vom 13. Januar 2004. Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung \n\ndes Darlehenskapitals (42.607,49 €) sowie Zahlung von Zinsrückständen \n\n(1.715,69 €), insgesamt 44.323,18 €, hilfsweise ausgehend von gesetzli-\n\nchen Zinsen 31.217,21 € zuzüglich Zinsen. \n\n5 \n\nDer Beklagte ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei nichtig, weil \n\ndie auf die Kapitallebensversicherung zu entrichtenden Prämien im Dar-\n\nlehensvertrag nicht angegeben seien. Eine Heilung des Vertrages sei \n\nnicht eingetreten, weil die Darlehensvaluta nicht an ihn, sondern an den \n\nTreuhänder ausgezahlt worden sei. Außerdem könne er, weil ein ver-\n\nbundenes Geschäft vorliege, seine Einwendungen aus dem Erwerbsge-\n\nschäft der Klägerin entgegenhalten. Er sei durch arglistige Täuschung \n\nbewogen worden, dem Fonds beizutreten, so dass ihm insofern ein An-\n\nspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustehe. Der Ver-\n\nmittler habe über die Rentabilität und die Wiederverkaufsmöglichkeit der \n\nFondsbeteiligung vorsätzlich falsche Angaben gemacht und insbesonde-\n\nre über ein Totalausfallrisiko und etwaige Nachschusspflichten nicht auf-\n\ngeklärt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Darlehensvertrag sei nichtig, weil in ihm nicht die gemäß § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamt-\n\nbetrags aller von dem Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zah-\n\nlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleistungen \n\nenthalten seien. Der von der Klägerin gewährte Festkredit mit Tilgungs-\n\naussetzung sei in Teilzahlungen zu tilgen gewesen, weil der Kredit bei \n\nFälligkeit mittels der in der Zwischenzeit angesparten Lebensversiche-\n\nrung habe abgelöst werden sollen und die Zahlungen an die Lebensver-\n\nsicherung aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich \n\nregelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber selbst gleichstün-\n\nden. Allein entscheidend hierfür sei, dass nach den getroffenen Verein-\n\nbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag zum Zwe-\n\ncke möglicher Tilgung bei Endfälligkeit verbunden gewesen sei. Nach \n\ndem Gesamtkonzept der Kapitalanlage habe von vornherein festgestan-\n\nden, dass die am 10. Februar 1994 vom Beklagten beantragte Lebens-\n\nversicherung bei planmäßigem Verlauf im Zeitpunkt der Endfälligkeit des \n\nDarlehens zur Tilgung habe herangezogen werden sollen. Diese enge \n\nVerbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzu-\n\nsparender Lebensversicherung ergebe sich ebenso wie deren Tilgungs-\n\nfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Nach den dort getroffe-\n\nnen Vereinbarungen habe die Lebensversicherung der Darlehenstilgung \n\ndienen sollen. Die Klägerin habe in der Vertragsurkunde selbst darauf \n\nhingewiesen, dass entsprechende Ansparkosten anfielen. Daraus folge \n\ndie Verpflichtung der Klägerin zur Angabe des Betrages der Gesamtbe-\n\nlastung unter Einschluss der Lebensversicherungsprämien. \n\n10 \n\nDie durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit \n\ndes Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG sei auch nicht gemäß \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Empfang des Darlehens geheilt wor-\n\nden. Da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Kreditvertrag um ein ver-\n\nbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG gehandelt habe, habe der \n\nBeklagte nicht die Darlehensvaluta empfangen, sondern die damit finan-\n\nzierte Gesellschaftsbeteiligung. Deshalb schulde der Kreditnehmer, wenn \n\nder Darlehensvertrag rückabgewickelt werden müsse, nicht die Rückzah-\n\nlung der Darlehensvaluta, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbe-\n\nteiligung. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen \n\nden Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht wegen Fehlens der \n\nnach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Gesamtbe-\n\ntragsangabe nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG). \n\n13 \n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306; \n\nSenatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., \n\nvom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom \n\n19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.) auch bei end-\n\nfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels einer \n\nin der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgelöst werden \n\nsollen, eine Angabe des Gesamtbetrages erforderlich ist. Um einen sol-\n\nchen Kredit handelt es sich hier. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts waren die Kapitallebensversicherung und der Kreditvertrag \n\nderart miteinander verbunden, dass die im Jahr 2014 auszuzahlende Le-\n\nbensversicherungssumme am in etwa zeitgleichen Ende der Kreditlauf-\n\nzeit zur Resttilgung eingesetzt werden sollte. Die von der Revision inso-\n\nweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für \n\ndurchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat aber verkannt, dass im Kreditvertrag ei-\n\nne Gesamtbetragsangabe enthalten ist, in der die Gesamtkosten mit \n\n215.320,30 DM beziffert sind. Diese Angabe ist zwar fehlerhaft, weil sie \n\ndie Kosten für die Kapitallebensversicherung nicht berücksichtigt. Nach \n\n§ 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag jedoch nur dann nichtig, wenn \n\ndie in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebene Angabe \n\ndes Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie \n\nzur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleis-\n\ntungen völlig fehlen. Angesichts des eindeutigen und auf das Fehlen von \n\nAngaben abstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der \n\nvom Berufungsgericht übersehenen ganz herrschenden vom erkennen-\n\nden Senat geteilten Meinung, dass allein die Unrichtigkeit von Pflichtan-\n\ngaben nicht zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages führt (Senat, Urteile \n\nvom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom \n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420; MünchKommBGB/ \n\nUlmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 12; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 6 \n\nVerbrKrG Rdn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 494 \n\nRdn. 9; \n\nv. Rottenburg, \n\nin: \n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, \n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 13; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. \n\n§ 494 BGB Rdn. 38, 39; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 12). \n\n15 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist, wie die Revision zu Recht rügt, weiter, dass \n\ndas Berufungsgericht die von ihm nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG angenom-\n\nmene Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG als geheilt angesehen hat, weil der Beklagte die Darlehensva-\n\nluta durch weisungsgemäße Auszahlung an den von ihm beauftragten \n\nTreuhänder empfangen hat. \n\n16 \n\na) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 \n\nAbs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem \n\nVermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des \n\nDarlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird \n\ndie Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Drit-\n\nten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehens-\n\nbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Emp-\n\nfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten \n\nhat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle-\n\nhensnehmers, sondern sozusagen als \"verlängerter Arm\" des Darle-\n\nhensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom \n\n17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, \n\ninsoweit \n\nin \n\nBGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, \n\nWM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 \n\nund vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dement-\n\nsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 \n\nVerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Drit-\n\nten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB; Amtliche Begrün-\n\ndung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 \n\nm.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, \n\n2079, 2085). \n\n17 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es insoweit \n\nnicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt \n\nein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen. \n\nDie wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der \n\nPartner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse \n\ndes Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darle-\n\nhensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März \n\n1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September \n\n1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Berücksichti-\n\ngung der Ausführungen des \n\nII. Zivilsenats \n\nin seinen Urteilen vom \n\n14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, \n\n1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR \n\n461/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, \n\nWM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dresden \n\n(WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, \n\n2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen \n\nnicht folgen. \n\n18 \n\nNach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 \n\nSatz 1 VerbrKrG (jetzt § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB) empfängt der Darle-\n\nhensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die \n\nweisungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/Wendehorst, \n\nin: Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht \n\n5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; \n\nMünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 \n\nVerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; ebenso \n\nHadding WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; \n\nSchäfer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der \n\nBegründung noch aus der Systematik des Gesetzes und dessen Sinn \n\nergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem Verbundcharak-\n\nter des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu ent-\n\nnehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäf-\n\nten anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der \n\nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 \n\nVerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des \n\nDarlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch geschützt \n\nwerden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen \n\ngültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz \n\ndurch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. \n\nAuch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 \n\nVerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder über-\n\nschneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in \n\nirgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der \"Empfangsrege-\n\nlung\" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 \n\nAbs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausge-\n\nschlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes \n\ndafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages \n\nvon dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung \n\nbei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das \n\nKonto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn \n\nsie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des \n\nDarlehensnehmers fließt. \n\n19 \n\nDie vom II. Zivilsenat und vom Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\n(BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschlägig. In den \n\ngenannten Entscheidungen waren die Darlehensverträge nicht formnich-\n\ntig, sondern nach § 3 HWiG widerrufen worden. Für diese Fälle hat der \n\nSenat eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Valuta \n\ngemäß § 3 HWiG bei verbundenen Geschäften nur deshalb verneint, weil \n\nandernfalls der Schutzzweck der Widerrufsregelung beeinträchtigt würde, \n\ndem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist \n\nfrei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu er-\n\nmöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will. Um \n\ndiese seine freie Entscheidung nicht zu gefährden, ist bei verbundenen \n\nGeschäften die Unwirksamkeitsfolge des Widerrufs sowohl nach § 7 \n\nVerbrKrG als auch nach § 1 HWiG auf beide Verträge zu erstrecken und \n\nder widerrufende Darlehensnehmer keinem Rückzahlungsanspruch des \n\nDarlehensgebers auszusetzen (BGH aaO). Anders als in diesen Fällen \n\nhängt im Fall der Formnichtigkeit nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nVerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung \n\ndes Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage \n\nder Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und des Schutzzwecks \n\nder Widerrufsregelung stellt sich damit nicht. \n\n20 \n\nSchließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine an-\n\ndere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezem-\n\nber 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der \n\nMitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, \n\nABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der Änderungsrichtlinie \n\n90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) \n\nenthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen \n\n(OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Art. 14 der Richtli-\n\nnie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der \n\nRichtlinie ergangenen und ihr entsprechende innerstaatliche Vorschriften \n\nnicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abge-\n\nstufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend \n\nRechnung getragen (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 5). \n\n21 \n\n3. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in \n\nden Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02, \n\nWM 2004, 1536 ff.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, \n\n843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum \"Empfang\" des Dar-\n\nlehens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Ge-\n\nschäften nicht festhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den \n\nGroßen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG. \n\nIII. \n\n22 \n\n23 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist \n\nnicht deshalb nichtig, weil die vom Beklagten zu tragenden Kosten der \n\nKapitallebensversicherung darin nicht beziffert sind. Die Prämien für eine \n\nKapitallebensversicherung, mit deren Hilfe ein Verbraucherkredit getilgt \n\nwerden soll, sind zwar nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung \n\nals Kosten einer \"sonstigen Versicherung\" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1f VerbrKrG im Darlehensvertrag anzugeben (Senat BGHZ 162, 20, \n\n27 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 492 Rdn. 64; Münch-\n\nKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 53; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. \n\n§ 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 39; \n\nBülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; v. Rot-\n\ntenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. \n\n§ 4 Rdn. 138; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460). Die Nicht-\n\nangabe führt nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG zur Nichtigkeit des Kreditvertra-\n\nges (Senat BGHZ 162, 20, 28). Dieser ist hier aber nach § 6 Abs. 2 \n\nSatz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, \n\nwie dargelegt, durch weisungsgemäße Auszahlung an den von ihm be-\n\nauftragten Treuhänder empfangen hat. \n\n24 \n\n2. Der Kreditvertrag ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Beklag-\n\nte den formularmäßigen Vertragsantrag nach eigenen Angaben blanko \n\nunterzeichnet hat. Zwar genügt eine Blankounterschrift dem Schriftform-\n\nerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht (BGHZ 132, 119, 126; \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04, WM 2005, 1330, 1332). \n\nDer behauptete Formmangel ist aber ebenfalls nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, wie \n\ndargelegt, empfangen hat. \n\nIV. \n\n25 \n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt ist und die Sache \n\ndeshalb nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n26 \n\n1. Dieses wird nunmehr darüber Beweis zu erheben haben, ob die \n\nBehauptung des Beklagten zutrifft, der Vermittler B. habe über die \n\nsteuerliche Förderung des Fonds sowie die Rentabilität und die Wieder-\n\nverkaufsmöglichkeit des Fondsanteils vorsätzlich falsche Angaben ge-\n\nmacht. Mit der Behauptung des Beklagten, der Vermittler B. habe ihn \n\nfehlerhaft beraten, weil er weder auf ein Totalausfallrisiko der Anlage \n\nnoch auf eventuelle Nachschusspflichten hingewiesen habe, wird sich \n\ndas Berufungsgericht nicht zu befassen haben. Bei dem geschlossenen \n\nreinen Eigenkapital-Immobilienfonds über eine Wohnanlage, dem der \n\nBeklagte beigetreten ist, ist die Haftung jedes Gesellschafters auf seine \n\nEinlage beschränkt und ein Totalausfallrisiko so gut wie ausgeschlossen. \n\n27 \n\n2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vermittler B. \n\nüber die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht hat, so ist der Beklagte, \n\nsofern er sein Recht nicht verwirkt hat (vgl. BGHZ 156, 46, 53), nach der \n\nEntscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50, \n\n51) zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Fondsbeteiligung berech-\n\ntigt und kann die Auszahlung seines Abfindungsguthabens verlangen. \n\nBei einem verbundenen Geschäft kann er dieses Recht auch der Kläge-\n\nrin entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits gemäß § 9 Abs. 3 \n\nSatz 1 VerbrKrG verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein \n\nAbfindungsanspruch zusteht (BGHZ 156, 46, 50, 51). \n\n28 \n\n3. Einen ungeschmälerten Anspruch des Gesellschafters gegen die \n\nFondsgesellschaft auf Rückerstattung seiner Einlage hat der II. Zivilsenat \n\nin dieser Entscheidung mit der Begründung verneint, einem solchen An-\n\nspruch stünden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen, \n\nnach denen eine Gesellschaftsbeteiligung auch im Falle einer arglistigen \n\nTäuschung nicht mit Rückwirkung angefochten werden und nur der Wert \n\nder Beteiligung im Kündigungszeitpunkt als Abfindungsguthaben verlangt \n\nwerden könne (BGHZ 156, 46, 53). Soweit sie reicht, teilt der erkennen-\n\nde Senat diese Beurteilung. Weitergehende Rechte stehen dem Beklag-\n\nten auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats \n\nvom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 291 f.; II ZR 393/02, \n\nBGHZ 159, 294, 312 f.; II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff.; II ZR 374/02, \n\nWM 2004, 1525, 1526), vom 25. Oktober 2004 (II ZR 373/01, BKR 2005, \n\n73, 74), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297), vom \n\n31. Januar 2005 (II ZR 200/03, WM 2005, 547) und vom 21. März 2005 \n\n(II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845), denen der erkennende Senat, insbe-\n\nsondere was die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG bei Ansprüchen \n\ndes Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgeb-\n\nliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber angeht, nicht folgt \n\n(ablehnend auch Kindler ZGR 2006, 167, 172 f., 176) und an denen auch \n\nder II. Zivilsenat im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zu 4. \n\nund 5. nicht mehr festhält, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht zu. \n\n29 \n\n4. Die Rechte des Anlegers und Darlehensnehmers erschöpfen \n\nsich indes bei dessen arglistiger Täuschung durch einen Vermittler über \n\ndie Fondsbeteiligung und einem verbundenen Geschäft nicht in den ge-\n\nnannten Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die gemäß § 9 Abs. 3 \n\nSatz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden \n\nkönnen. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne wei-\n\nteres auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG ver-\n\nbundenen Darlehensvertrag als solchen nach § 123 BGB anfechten, \n\nwenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, denn der \n\nVermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages \n\nist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB \n\n(BGH, Urteile vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76, WM 1978, 1154, 1155 und \n\nvom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77, WM 1979, 429, 431; Hopt, in Fest-\n\nschrift für Stimpel S. 265, 269 ff.). Von einer solchen Kausalität, die fest-\n\nzustellen allerdings Sache des Berufungsgerichts ist, wird wegen der \n\nwirtschaftlichen Einheit von Fondsbeitritt und Kreditvertrag regelmäßig \n\nauszugehen sein (Habersack, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 \n\nRdn. 84). \n\n30 \n\n5. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der \n\nüber die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer, etwa \n\nwenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 75/78, WM 1979, 915) oder wenn \n\nes ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt (vgl. BGH, Urteil vom \n\n27. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311), bei einem \n\nverbundenen Vertrag (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögens-\n\nschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese \n\nmuss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten \n\ndes Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von \n\n§ 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswi-\n\nderspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 \n\nAbs. 1 VerbrKrG) der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täu-\n\nschung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, son-\n\ndern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss zuzurechnen. Ob die Bank auch bei einem nicht verbundenen \n\nGeschäft unter besonderen Voraussetzungen sich entgegenhalten lassen \n\nmuss, dass sie Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben von Initiato-\n\nren oder Vermittlern bzw. des Fondsprospekts gehabt hat, bedarf hier \n\nkeiner Entscheidung. \n\n31 \n\nNach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) ist \n\nder Anleger und Kreditnehmer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung \n\ngestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu \n\nwiderlegen Sache der Bank ist, ist davon auszugehen, dass er dem \n\nFonds dann nicht beigetreten wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 151, \n\n159 f. m.w.Nachw.) und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen \n\nhätte. Der Anleger muss den Kredit deshalb nicht zurückzahlen, sondern \n\nnur seinen Fondsanteil, nach dessen Kündigung seinen Abfindungsan-\n\nspruch, an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die Rücker-\n\nstattung von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und An-\n\nleger - abzüglich der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzu-\n\nrechnenden Fondsausschüttungen und etwaiger Steuerersparnisse - \n\nschuldet. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Ellenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mosbach, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 O 155/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2005 - 6 U 244/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-106-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/xi-zr-106-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:43.638632+00:00"}}