{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_105-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-04-11","aktenzeichen":"XI ZR 105/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 105/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nam 11. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten \n\nwird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 7. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 93.285,87 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit einem \n\nAusbietungsvertrag wegen einer angeblichen schuldhaften Verletzung \n\nvon Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Höhe von 93.285,87 € \n\nzuzüglich Zinsen in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte betrieb wegen Forderungen über 3.996.027,14 DM \n\nzuzüglich Zinsen die Zwangsversteigerung von zwei mit Mietshäusern \n\nbebauten, unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücken in B. -\n\n . Vor Abschluss des notariellen Ausbietungsvertrages am \n\n11. Mai 2000, in dem sich der Kläger gegenüber der Beklagten verpflich-\n\ntete, \n\nim Zwangsversteigerungstermin ein Gebot von mindestens \n\n3.996.027,14 DM zuzüglich Zinsen und gerichtlicher Verfahrenskosten \n\nabzugeben, überreichte der von der Beklagten eingeschaltete Vermittler \n\nP. dem Kläger bzw. dem für ihn tätigen Makler Pr. eine als \n\nMietkataster bezeichnete Aufstellung des Zwangsverwalters über die be-\n\nstehenden Mietverhältnisse und Mieterträge. In der Zwangsversteigerung \n\nerhielt der Kläger den Zuschlag für insgesamt 4.143.814,73 DM. Nach \n\nÜbernahme der Grundstücke stellte der Kläger fest, dass die im Mietka-\n\ntaster angegebenen Mieterträge für 14 Wohnungen unrichtig waren. Die \n\nfür diese Wohnungen vereinbarte Bruttokaltmiete war im Mietkataster als \n\nNettokaltmiete ausgewiesen. \n\n3 \n\nDer Kläger behauptet, in Kenntnis der Unrichtigkeit der angegebe-\n\nnen Mieterträge hätte er sich im Ausbietungsvertrag nur zu einem um \n\n182.451,31 DM geringeren Gebot verpflichtet. Die Beklagte ist dem ent-\n\ngegengetreten und behauptet, der Zeuge P. habe dem Kläger bzw. \n\nPr. mitgeteilt, dass die Beklagte die Angaben des Mietkatasters nicht \n\nüberprüft habe und dazu auch nicht in der Lage sei, da sie über keine \n\nMietunterlagen verfüge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das \n\nBerufungsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. \n\nZur Begründung seiner von der Beklagten mit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde angegriffenen Entscheidung hat es im Wesentlichen ausge-\n\nführt: \n\n4 \n\nDie Beklagte habe durch die Erteilung unrichtiger Auskünfte über \n\ndie Mieterträge der beiden Grundstücke ihre vorvertragliche Aufklä-\n\nrungspflicht verletzt. Die Ertragssituation der Mietgrundstücke sei für den \n\nKläger bei Abschluss des Ausbietungsvertrages, wie der Beklagten be-\n\nkannt gewesen sei, maßgeblich gewesen. Die Beklagte habe auch \n\nschuldhaft gehandelt, da sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie für \n\ndie Richtigkeit des vom Zwangsverwalter erstellten Mietkatasters keine \n\nGewähr übernehme. Dem Vorbringen des Klägers, der Vermittler P \n\nhabe ihm die Mietkataster ohne Erläuterung vorgelegt, sei die Beklagte \n\nnicht hinreichend entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagten, P. \n\nhabe deutlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine Gewähr für \n\ndie Richtigkeit der im Mietkataster enthaltenen Zahlen übernehmen kön-\n\nne, weil diese ungeprüft vom Zwangsverwalter übernommen worden sei-\n\nen, reiche für eine Beweisaufnahme nicht aus, da die Beklagte wider-\n\nsprüchlich vorgetragen habe. Wegen der schuldhaften Aufklärungs-\n\npflichtverletzung der Beklagten sei der Kläger so zu behandeln, als sei \n\nes ihm gelungen, den Ausbietungsvertrag zu günstigeren Bedingungen \n\nabzuschließen. Da das vereinbarte Gebot von 3.996.027,14 DM ausge-\n\nhend von den im Mietkataster angegebenen Nettokaltmieten einem Miet-\n\nertrag von 10,75 Jahren entsprochen habe, der Jahresnettomietertrag \n\naber tatsächlich um 17.003,85 DM niedriger als angegeben gewesen \n\nsei, betrage der zu ersetzende Schaden des Klägers 93.285,87 €. \n\nII. \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da das angegriffene \n\nUrteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verletzt und deshalb die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzu-\n\nlassen wäre (Senatsbeschluss BGHZ 159, 135, 140). \n\n6 \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der \n\nParteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-\n\ngung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG \n\nNJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt \n\ndabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im \n\nEinzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, \n\ndass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \n\nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen \n\nworden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, \n\n216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). \n\n7 \n\nLetzteres ist hier, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, der \n\nFall. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 16. September \n\n2003 unter Beweisantritt (Zeugnis P. ) vorgetragen, P. habe den \n\nKläger vor Überreichung des Mietkatasters am 6. April 2000 darauf hin-\n\ngewiesen, dass die Beklagte über die Versteigerungsobjekte keine Miet-\n\nunterlagen besitze und das vom Zwangsverwalter erstellte Mietkataster \n\nnicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen könne. Bei der Unter-\n\nredung am gleichen Tage sei das Mietkataster nicht Gesprächsgegen- \n\nstand gewesen. Bei nachfolgenden Telefongesprächen habe der Kläger \n\nnach weitergehenden Mietunterlagen gefragt. P. habe darauf erklärt, \n\ndie Beklagte besitze solche Unterlagen nicht, und angeregt, der Kläger \n\nmöge sich deswegen mit dem Zwangsverwalter in Verbindung setzen. \n\nMit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 hat die Beklagte ihr Vorbringen \n\ndahin modifiziert, das Mietkataster sei von P. dem vom Kläger ein-\n\ngeschalteten Makler Pr. bereits vor dem 6. April 2000 mit dem Hin-\n\nweis übergeben worden, dass es sich nicht um Unterlagen aus dem \n\nHause der Beklagten handele, sondern vom Zwangsverwalter gefertigt \n\nworden sei. Im Rahmen der Unterredung am 6. April 2000 habe P. \n\ndies klargestellt und erklärt, dass die Beklagte über keine Mietunterlagen \n\nverfüge. Im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Januar 2004 heißt es un-\n\nter Beweisantritt P. dann wieder, P. habe das vom Zwangsver-\n\nwalter H. erstellte Mietkataster an den Kläger mit der Erklärung wei-\n\ntergeleitet, die Beklagte habe keine Möglichkeit, die Angaben des \n\nZwangsverwalters auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In \n\nder Berufungserwiderung vom 26. Oktober 2004 hat die Beklagte unter \n\nBezugnahme auf alle drei vorgenannten Schriftsätze und unter erneutem \n\nZeugenbeweis vorgetragen, P. habe dem Kläger schon vor der Be-\n\nsprechung am 6. April 2000 das Mietkataster mit dem Hinweis zur Verfü-\n\ngung gestellt, dieses habe mangels vorliegender Mietunterlagen weder \n\nvon ihm noch von der Beklagten auf Richtigkeit und Vollständigkeit über-\n\nprüft werden können. Nachdem das Berufungsgericht daraufhin am \n\n8. Dezember 2004 die Vernehmung des Zeugen P. und des vom \n\nKläger gegenbeweislich benannten Zeugen Pr. beschlossen hatte, \n\nhat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005 vorgetragen, das \n\nMietkataster sei dem Kläger nicht im Rahmen der Besprechung am \n\n6. April 2004, sondern am Vortag per Fax dem Makler Pr. übermittelt \n\nworden, der es an den Kläger weitergereicht habe. Im Rahmen der Be-\n\nsprechung vom 6. April 2004 sei der Inhalt des Mietkatasters nicht erör-\n\ntert worden (Beweis: Zeugnis P. ). Daraufhin hat das Berufungsge-\n\nricht seinen Beweisbeschluss vom 8. Dezember 2004 aufgehoben und \n\ndie beiden geladenen Zeugen P. und Pr. nicht vernommen, da \n\ndas Vorbringen der Beklagten widersprüchlich und unklar sei. \n\n8 \n\nDiese Maßnahme des Berufungsgerichts ist nicht verständlich und \n\noffenbart, dass es das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten, \n\nder Kläger bzw. der von ihm eingeschaltete Makler Pr. sei darauf \n\nhingewiesen worden, dass die Beklagte das Mietkataster nicht auf Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit überprüft habe und dafür keine Gewähr über-\n\nnehme, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt hat. \n\nDass das Vorbringen der Beklagten, was die Übermittlung des Mietkatas-\n\nters an den Kläger selbst oder aber an den von ihm eingeschalteten \n\nMakler Pr. angeht, wechselt, rechtfertigt die Nichtberücksichtigung \n\ndes Vorbringens der Beklagten nicht. Auf den vorgenannten Nebenpunkt \n\nkommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte durch-\n\ngängig - auch aus ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2005 ergibt sich \n\nnichts anderes - unter Beweisantritt (Zeugnis P. ) behauptet hat, \n\ndass P. den Kläger bzw. Pr. darauf hingewiesen habe, dass die \n\nBeklagte über die Versteigerungsobjekte keine Mietunterlagen besitze, \n\nsich diese beim Zwangsverwalter befänden, und dass sie das vom \n\nZwangsverwalter erstellte Mietkataster nicht auf Richtigkeit und Vollstän-\n\ndigkeit überprüfen könne. \n\n9 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei dem Vorbrin-\n\ngen des Klägers, P. habe das Mietkataster ohne Erläuterung, dass \n\nfür dessen Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde, nicht hinrei-\n\nchend entgegengetreten, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt \n\nfür die Feststellung, die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass \n\nsie für die Richtigkeit der Mietkataster im Hinblick darauf, dass dieses \n\nvom Zwangsverwalter erstellt worden sei, keine Gewähr übernehme. \n\nBeides entbehrt ebenso jeder Grundlage wie die Aufhebung des Beweis-\n\nbeschlusses vom 8. Dezember 2004 und die Ansicht, das Vorbringen der \n\nBeklagten reiche nicht aus, um eine Beweisaufnahme durchzuführen, die \n\nBeklagte habe es versäumt, den vor dem Sitzungssaal wartenden Zeu-\n\ngen P. \"nochmals zum konkreten Geschehensablauf zu befragen.\" \n\nEs war, wie sie zu Recht rügt, nicht Aufgabe der Beklagten, den Zeugen \n\nanstelle des Berufungsgerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung \n\nzu befragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts offenbaren, dass \n\nes den Kern des Vorbringens der Beklagten, obwohl es sich auf mehrere \n\nihrer Schriftsätze bezogen hat, nicht erfasst und nicht berücksichtigt hat. \n\nDarin liegt ein evidenter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und damit ein \n\nGrund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO). \n\n10 \n\n2. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an \n\ndas Berufungsgericht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im \n\nAnwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des \n\n§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\n11 \n\nBei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu be-\n\nrücksichtigen haben, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten \n\nSchaden nur dann ersetzt verlangen kann, wenn es ihm bei richtiger Un-\n\nterrichtung über die Mieterträge gelungen wäre, einen für ihn günstigeren \n\nAusbietungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Davon kann nach \n\ndem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten (GA 24, 31) nicht \n\nohne weiteres ausgegangen werden. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2004 - 4 O 477/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2005 - 26 U 76/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-11/xi-zr-105-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-11/xi-zr-105-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:35.498206+00:00"}}