{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZB__38-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"XI ZB 38/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemer- kung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausge- tauscht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 38/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nRVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 \n\nFür die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemer-\nkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte \nRahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren \nabgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die \nErledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausge-\ntauscht werden. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen \n\nund den Richter Dr. Grüneberg \n\nam 27. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember \n\n2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss des Landgerichts Mannheim vom 4. August \n\n2005 - 9 O 524/03 - dahingehend abgeändert, dass die \n\nBeklagte den Klägern über die in diesem Beschluss \n\nfestgesetzten Kosten hinaus weitere 787,87 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-\n\nsiszinssatz seit dem 9. Mai 2005 zu erstatten hat. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens wird auf 787,87 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr. \n\nDie Kläger haben für das Berufungsverfahren die Festsetzung ei-\n\nner Terminsgebühr von 787,87 € zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. \n\nmit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu \n\n§ 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung ha-\n\nben sie vorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte \n\nhabe ihr Prozessbevollmächtigter, der außer ihnen eine größere Anzahl \n\nweiterer Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der \n\nbeklagten Sparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtli-\n\nchen Erledigung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fall-\n\ngruppen erörtert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Be-\n\nrufung durch die Beklagte geführt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Festsetzung der Terminsgebühr abge-\n\nlehnt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Be-\n\ngründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentli-\n\nchen ausgeführt, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Bespre-\n\nchung über die Erledigung des anhängigen Verfahrens sei zwar grund-\n\nsätzlich nach §§ 103, 104 ZPO festsetzungsfähig. Die restriktiv zu inter-\n\npretierenden Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr \n\nlägen aber nicht vor. Eine gebührenrelevante Besprechung könne nicht \n\nschon bei einem beiläufigen und pauschalen Vorgespräch über eine \n\nmögliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine für die \n\nangestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (möglicherweise) \n\nentscheidende Unterredung voraus. Das von den Klägern angeführte Te-\n\nlefongespräch erfülle diese Voraussetzungen ausgehend von der aus-\n\nzugsweise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich \n\ndanach nur um ein allgemeines Sondierungsgespräch zur Vorbereitung \n\nspäterer eventueller Vergleichsverhandlungen für sämtliche Parallelver-\n\nfahren ohne hinreichend konkreten Bezug zur Klage der Kläger gehan-\n\ndelt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Festsetzung \n\nweiterer 787,87 € zugunsten der Kläger gemäß Nr. 3202, 7008 i.V. mit \n\nVorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die von den Klägern beanspruchte \n\nTerminsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig \n\nangesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB \n\n11/06, Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, \n\nUmdruck S. 4, Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/ \n\nKroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die \n\nin der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegen-\n\nmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, \n\n932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht. \n\n6 \n\naa) Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unter-\n\nliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des \n\nRechtsstreits \n\nfestsetzungsfähig \n\n(vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. \n\n§ 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 103 Rdn. 6). Dazu zählt \n\nauch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des ge-\n\nrichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die \n\neinen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der \n\nEinwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in \n\nder Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nicht. Dass das for-\n\nmalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicher-\n\nheit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und \n\nvom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet \n\nnicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten \n\noder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. \n\nWie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung \n\neiner prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, \n\nwobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 \n\nZPO bedienen kann und muss (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 104 \n\nRdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3 f.). Folgerich-\n\ntig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekos-\n\nten oder Verdienstausfälle der betroffenen Partei allgemein als festset-\n\nzungsfähig angesehen (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 91 Rdn. 23; \n\nZöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 \"Reisekosten\", \"Zeitversäum-\n\nnis\"). \n\n7 \n\nbb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festset-\n\nzung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssi-\n\ncherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich \n\ngemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom \n\n26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März \n\n2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu be-\n\ndarf es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsge-\n\nbühr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Klä-\n\nrung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele lässt sich \n\ndaher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen. \n\n8 \n\ncc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Ge-\n\nsetzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte \n\nBemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfah-\n\nrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die au-\n\nßergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - ge-\n\nfördert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielset-\n\nzung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entwe-\n\nder einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung \n\nder Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eige-\n\nnes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstat-\n\ntungsanspruch durchzuführen. \n\n9 \n\n2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe \n\nAnforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgebühr gestellt. \n\n10 \n\na) Zwar wird die Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Ge-\n\nspräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit \n\neiner außergerichtlichen Erledigung ausgelöst. Vielmehr muss es sich \n\ngemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des \n\nVerfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen \n\nSachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach \n\nSinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbe-\n\ndingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedli-\n\nche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss \n\ndes streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg \n\nOLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; Müller-\n\nRabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts-\n\nvergütungsgesetz \n\n17. Aufl. \n\nVorbem. 3 \n\nVV Rdn. 97; Hansens \n\nRVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich \n\nder Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des \n\nRechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November \n\n2006 \n\n- II ZB 9/06, Umdruck S. 4 f., \n\njuris Tz. 7 f.; OLG Nürnberg \n\nOLGReport 2006, 536 f.; Bischof, \n\nin: Bischof/Jungbauer/Podlech-\n\nTrappmann, Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); Müller-\n\nRabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts-\n\nvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 92; Hergenröder \n\nAGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgrei-\n\nche außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist \n\ndem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BT-\n\nDrucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen. \n\n11 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht \n\n- wie die Kläger zu Recht geltend machen - das Entstehen einer Ter-\n\nminsgebühr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Klägervertre-\n\nters hat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. Mög-\n\nlichkeiten der Beendigung der anhängigen Berufungsverfahren einge-\n\nhend erörtert, zu denen auch das Verfahren der Kläger zählte. Hierbei \n\nwurde von dem Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme sämtlicher Be-\n\nrufungen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbe-\n\nschlusses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschläge binnen \n\nzweier Wochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Klägervertreter \n\nin einer Besprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine außer-\n\ngerichtliche Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vor-\n\nbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV bemüht. \n\nIII. \n\n12 \n\nDer Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben \n\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellun-\n\ngen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 \n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 524/03 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZB__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zb-38-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZB__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZB__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/xi-zb-38-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2005/XI_ZB__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:25.785811+00:00"}}