{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__90-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"XI ZR 90/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 90/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nam 31. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten \n\nwird das Urteil des Einzelrichters des 5. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 30. Januar 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 389.230,68 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nüber das Vermögen der E. GmbH i.G. (nachfol-\n\ngend: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte gewährte der Gemeinschuldne-\n\nrin und deren in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenge-\n\nschlossenen Geschäftsführern Darlehen, die durch eine Grundschuld an \n\neinem Grundstück der Gemeinschuldnerin in A. gesichert wur-\n\nden. Nach Kündigung der Geschäftsverbindung und Gutschrift eines Be-\n\ntrages von 1,57 Millionen DM aus der Verwertung eines mit einer Grund-\n\nschuld der Beklagten belasteten Grundstücks der Gemeinschuldnerin in \n\nF. wies deren Konto ein Debet von 5.071.830,07 DM auf. \n\nAm 24./25. Juni 1997 trafen die Parteien eine Vereinbarung über \n\nden freihändigen Verkauf des Grundstücks in A. durch den \n\nKläger. Danach sollte der über den festgelegten und nach einem be-\n\nstimmten Schlüssel zu verteilende Mindestpreis von 5.825.000 DM er-\n\nzielte Erlös zwischen den Parteien hälftig geteilt werden. Weitergehende \n\nAnsprüche der Beklagten gegen die Masse sollten ausgeschlossen sein. \n\nAm 29. Juli 1997 veräußerte der Kläger das Grundstück zu einem Preis \n\nvon 7.150.000 DM. Der erzielte Erlös wurde gemäß der Verwertungsver-\n\neinbarung vom 24./25. Juni 1997 verteilt. Den auf die Beklagte entfallen-\n\nden Betrag schrieb sie dem Konto der Gemeinschuldnerin gut, so daß \n\nsich rechnerisch ein Guthabenbetrag in Höhe von 897.677,78 DM ergab. \n\nDavon buchte die Beklagte ohne Anweisung des Klägers insgesamt \n\n761.269,04 DM auf ein für die ehemaligen Geschäftsführer der Gemein-\n\nschuldnerin (GbR) geführtes Konto zur teilweisen Tilgung eines erhebli-\n\nchen Schuldsaldos. \n\nDer Kläger begehrt die Herausgabe der umgebuchten Beträge in \n\nHöhe von 389.230,68 Euro an die Masse. Das Landgericht hat der Klage \n\nin vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung \n\nder Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur \n\nBegründung seiner von der Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde angegriffenen Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB \n\n(Eingriffskondiktion) zu. Der Eingriff der Beklagten in das Konto der Ge-\n\nmeinschuldnerin sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Auf das Kontoguthaben \n\nhabe die Beklagte nur zugreifen dürfen, wenn die umgebuchten Gutha-\n\nbenbeträge aus der Verwertung des Grundstücks in A. herrühr-\n\nten. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. In dem von der Beklag-\n\nten errechneten Saldo sei nämlich auch der Erlös von 1,57 Millionen DM \n\neingerechnet worden, auf den sich die Verwertungsvereinbarung vom \n\n24./25. Juni 1997 nicht beziehe. Diesen Betrag habe die Beklagte nicht \n\neinfach zur Tilgung des aus ihrer Sicht bestehenden Debets der Gemein-\n\nschuldnerin verwenden dürfen. Denn nach Eröffnung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens habe sie für die Gemeinschuldnerin eingehende \n\nZahlungen nicht mehr mit dem Schuldsaldo auf deren Konto verrechnen \n\ndürfen. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, da das angegriffene Urteil den An-\n\nspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ver-\n\nletzt und deshalb die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f., \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 bestimmt; siehe auch BGH, Be-\n\nschluß vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, Umdr. S. 2 f.). \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der \n\nParteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-\n\ngung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG \n\nNJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt \n\ndabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverweigerung voraus, das heißt \n\nim Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich erge-\n\nben, daß das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \n\nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen \n\nworden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, \n\n216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). \n\na) So liegt der Fall, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, hier. \n\nNach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers \n\nresultiert die Gutschrift von 1.570.000 DM auf dem Konto der Gemein-\n\nschuldnerin aus dem Erlös aus dem Verkauf des mit einer Grundschuld \n\nder Beklagten belasteten Grundstücks der Gemeinschuldnerin in F. \n\n . Dieser Erlös diente nach dem unstreitigen Vorbringen des Klä-\n\ngers \"in vollem Umfange zur Tilgung der Verbindlichkeiten der Gemein-\n\nschuldnerin und ist so von der Beklagten auch verbucht worden\" mit der \n\nFolge, daß sich der Debetsaldo auf dem Konto der Gemeinschuldnerin \n\nvor der Gutschrift aus dem weiteren Erlös aus dem Verkauf des belaste-\n\nten Grundstücks \n\nder Gemeinschuldnerin \n\nin A. \n\nauf \n\n5.071.830,07 DM ermäßigte. \n\nAngesichts dieses Vorbringens entbehren die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts, der Erlös von 1.570.000 DM habe von der Beklagten \n\nnicht einfach zur Tilgung des Sollsaldos der Gemeinschuldnerin verwen-\n\ndet werden dürfen, einer Grundlage. Sie sind nur dadurch zu erklären, \n\ndaß das Berufungsgericht unstreitiges Vorbringen der Parteien nicht zur \n\nKenntnis genommen hat. Dafür spricht auch der Hinweis des Berufungs-\n\ngerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1979 \n\n(BGHZ 74, 253, 255) über die Unzulässigkeit der Verrechnung eines für \n\ndie Gemeinschuldnerin eingehenden Überweisungsbetrages im Konto-\n\nkorrent nach Eröffnung des Konkursverfahrens. Auch dieser Hinweis of-\n\nfenbart, daß das Berufungsgericht weder die Anlage K 12 noch das Gut-\n\nachten des Klägers (Anlage B 5 Seite 19 ff.) noch dessen Vorbringen in \n\nden Schriftsätzen vom 17. April 2003 und 5. Januar 2004 zur Kenntnis \n\ngenommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat. \n\nb) Läßt sich das Berufungsurteil danach mit der gegebenen Be-\n\ngründung nicht halten, kann die Kausalität der Verletzung des Art. 103 \n\nAbs. 1 GG für das Entscheidungsergebnis nicht verneint werden. Das \n\nBerufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO). Der Auslegung der Verwertungsvereinbarung durch das \n\nLandgericht, der für die Befriedigung der Ansprüche der Beklagten gegen \n\ndie Gemeinschuldnerin nicht benötigte Erlösanteil aus dem Verkauf des \n\nbelasteten Grundstücks der Gemeinschuldnerin in A. habe oh-\n\nne Rücksicht auf die Abrede vom 3. August 1993 über die Absicherung \n\nvon Darlehensansprüchen der Beklagten gegen die GbR der Gemein-\n\nschuldnerin zustehen sollen, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht ge-\n\nfolgt. Nichts spricht dafür, daß die Beklagte auf ihre Rechte aus der Si-\n\ncherungsabrede verzichten wollte. Der Ausschluß weitergehender An-\n\nsprüche gegen die Masse \n\nin der Verwertungsvereinbarung vom \n\n24./25. Juni 1997 bezieht sich ersichtlich nicht auf die Sicherungsabrede \n\nvom 3. August 1993, sondern auf etwaige weitere Ansprüche der Beklag-\n\nten aus der Verwertung des Vermögens der Gemeinschuldnerin. \n\nOb die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung des streiti-\n\ngen Betrages auf die Verbindlichkeiten der Gesellschafter den §§ 30, 31 \n\nGmbHG zuwiderläuft und im Verhältnis zum Kläger unwirksam ist, kann \n\nder Senat nicht entscheiden, da das Berufungsgericht insoweit nicht die \n\nerforderlichen Feststellungen getroffen hat. \n\n2. Die Verletzung der Beklagten in ihrem Anspruch auf rechtliches \n\nGehör führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-\n\nricht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbe-\n\nreich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/xi-zr-90-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/xi-zr-90-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:16.768022+00:00"}}