{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__88-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"XI ZR 88/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 167, 171, 172; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 Das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluß an einen we- gen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesor- gungsvertrag mit umfassender Vollmacht kann dem Vollmachtgeber (Anleger) schon deshalb nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvoll- macht nicht zugerechnet werden, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen mußte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. Juni 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 88/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 167, 171, 172; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nDas Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluß an einen we-\ngen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesor-\ngungsvertrag mit umfassender Vollmacht kann dem Vollmachtgeber (Anleger) \nschon deshalb nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvoll-\nmacht nicht zugerechnet werden, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte \noder kennen mußte. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 25. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 30 Jahre alter, unverheirateter Maschinen-\n\nschlosser, wurde im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, ohne \n\nEinsatz von Eigenkapital ein noch zu errichtendes Studentenapparte-\n\nment im Rahmen eines Steuersparmodells in M. zu kaufen. Zu \n\ndiesem Zweck beauftragte er am 3. April 1992 die H. \n\nSteuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) \n\nmit dem Erwerb und erteilte ihr gleichzeitig eine unwiderrufliche notariel-\n\nle Vollmacht zum Abschluß aller dazu erforderlichen Verträge, ein-\n\nschließlich der Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten nebst \n\ndinglicher sowie persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Am \n\n3. Juni 1992 schloß die Geschäftsbesorgerin, die über keine Erlaubnis \n\nnach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, im Namen des Klägers mit \n\nder Bauträgerin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswoh-\n\nnung und nahm für ihn mit Vertrag vom 5. Juni 1992 zur Finanzierung \n\ndes Kaufpreises von 89.152 DM sowie der Nebenkosten bei der beklag-\n\nten Bank einen Zwischenkredit über 138.930 DM auf. Mit Schreiben vom \n\nselben Tag wies die Beklagte den Kläger auf die Kontoeröffnung hin, oh-\n\nne von ihm eine Antwort zu erhalten. Der endgültige Darlehensvertrag \n\nüber 118.092 DM und 20.839 DM wurde am 29. September 1992 von der \n\nGeschäftsbesorgerin in Namen des Klägers geschlossen und von der \n\nBeklagten vereinbarungsgemäß erfüllt. Nach ihren Allgemeinen Ver-\n\ntragsbedingungen ist der Kläger als Darlehensnehmer verpflichtet, an \n\ndem finanzierten Objekt eine \"fällige Grundschuld mit dinglicher und per-\n\nsönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 139.000 DM\" zu \n\nbestellen. \n\nSchon vorher hatte der Kläger, vertreten durch die Geschäftsbe-\n\nsorgerin, der Beklagten in notarieller Urkunde vom 3. Juni 1992 an dem \n\nKaufgegenstand eine Grundschuld über 139.000 DM zuzüglich Zinsen \n\nbestellt, für diesen Betrag die persönliche Haftung übernommen und eine \n\ndingliche sowie persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung abgegeben. \n\nNachdem der Kläger die Zahlung der vereinbarten Darlehensraten \n\neingestellt hatte, kündigte die Beklagte den ausgereichten Kredit am \n\n30. Juli 2001 fristlos. Wegen der nach Verwertung der zur Sicherheit ab-\n\ngetretenen Kapitallebensversicherung rechnerisch noch verbleibenden \n\nDarlehensrückzahlungsforderung über 49.547,08 € bet reibt sie die \n\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 3. Juni 1992. \n\nDer Kläger macht vor allem geltend, es fehle an einem wirksamen \n\nTitel, da die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgegebene \n\nnotarielle Vollstreckungsunterwerfungserklärung mangels wirksamer \n\nVollmacht nichtig sei. Aus demselben Grund sei auch ein Darlehensver-\n\ntrag nicht zustande gekommen; dieser sei überdies nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision \n\nverfolgt er seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten \n\naus der notariellen Urkunde vom 3. Juni 1992 als zulässig angesehen \n\nund zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: \n\nEin wirksamer Titel gegen den Kläger liege allerdings nicht vor. Bei \n\nAbgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung in seinem Namen ha-\n\nbe die Geschäftsbesorgerin ohne Vertretungsmacht gehandelt, weil der \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der ihr erteilten umfassenden Voll-\n\nmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit \n\n§ 134 BGB nichtig sei. Die auf Rechtsscheingesichtspunkten beruhenden \n\n§§ 171 ff. BGB fänden auf die prozessuale Vollmacht für die Vollstrek-\n\nkungsunterwerfung keine Anwendung, da die §§ 78 ff. ZPO insoweit ein \n\nabschließendes Sonderrecht bildeten. \n\nDem Kläger sei es aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ver-\n\nwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu beru-\n\nfen. Nach dem formularmäßigen Darlehensvertrag vom 29. September \n\n1992 sei er verpflichtet, ein abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe des \n\nGrundschuldbetrages abzugeben und sich \n\ninsoweit der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der \n\nDarlehensvertrag sei nach den allgemeinen Grundsätzen der Duldungs-\n\nvollmacht wirksam. Die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB sowie die \n\nRegeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht seien auch dann \n\nanwendbar, wenn die Vollmachtserteilung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 \n\nRBerG verstoße und gemäß § 134 BGB nichtig sei. Dabei könne offen-\n\nbleiben, ob der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages entwe-\n\nder das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkun-\n\nde vom 3. April 1992 gemäß § 172 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Der \n\nKläger müsse sich das Handeln der Geschäftsbesorgerin jedenfalls nach \n\nder Rechtsfigur der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Da er auf die \n\nmit Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 1992 mitgeteilte Kontoeröffnung \n\ngeschwiegen habe, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, daß die \n\nGeschäftsbesorgerin für den Abschluß des endgültigen Kreditvertrages \n\nbevollmächtigt worden sei. Daß sich das Schreiben möglicherweise nur \n\nauf die Zwischenfinanzierung beziehe, ändere nichts. Der Kläger handele \n\ndaher treuwidrig, wenn er sich nunmehr auf die Nichtigkeit der Vollstrek-\n\nkungsunterwerfung berufe. \n\nOb der endgültige Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufs-\n\ngesetz wirksam widerrufen worden sei, könne dahinstehen, weil der Be-\n\nklagten jedenfalls ein von der weiten Sicherungsabrede erfaßter An-\n\nspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta zuzüglich marktüblicher \n\nVerzinsung zustehe (§ 3 HWiG). Ein verbundenes Geschäft im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG liege nicht vor, da der Kreditvertrag von der Sicherung \n\ndurch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen geschlossen wor-\n\nden sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem \n\nentscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, daß der Kläger bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden und \n\nsomit ein Titel nicht entstanden ist. \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-\n\nnes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach \n\nArt. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen \n\nist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 \n\n§ 1 RBerG \n\ni.V. mit § 134 BGB auch die der Geschäftsbesorge-\n\nrin/Treuhänderin erteilte umfassende Abschlußvollmacht \n\n(st.Rspr., \n\nBGHZ 153, 214, 220 f.; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR \n\n272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Um-\n\ndruck S. 8 f. und vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, \n\n787; siehe ferner BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, \n\nWM 2004, 2349, 2352). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. \n\nb) Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung ge-\n\nrichtete umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin stellt inhaltlich \n\neine Prozeßvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, \n\n172 BGB überwunden werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung \n\ndes \n\nIV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (siehe BGHZ 154, 283, \n\n286 ff.; bestätigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, \n\nWM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377; siehe \n\nauch bereits Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR \n\n262/85, WM 1987, 307 f. sowie BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 \n\n- VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963, 964) finden die materiell-rechtlichen, \n\ndem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden \n\nVorschriften der §§ 171 f. BGB auf die dem Geschäftsbesorger erteilte \n\nprozessuale Vollmacht zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldaner-\n\nkenntnisses keine Anwendung. Die Zivilprozeßordnung enthält vielmehr \n\n- wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 \n\nund 89 eigenständige und abschließende Spezialregelungen, die durch \n\neine Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht ersetzt oder ergänzt werden \n\ndürfen. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits in sei-\n\nnem Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30) \n\nangeschlossen, sich mit den gegen sie erhobenen Einwendungen in sei-\n\nnen Entscheidungen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, WM 2004, \n\n372, 375; XI ZR 428/02, Umdruck S. 13 und XI ZR 429/02, Umdruck \n\nS. 13) auseinandergesetzt und hält daran weiterhin fest (Senatsurteile \n\nvom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238 und vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). \n\n2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es \n\nmeint, daß es dem Kläger aufgrund des derzeitigen Sach- und \n\nStreitstands nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) \n\nverwehrt sei, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Voll-\n\nstreckungsunterwerfung zu berufen. \n\na) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der \n\nKläger die schwebend unwirksame Vollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung gemäß § 242 BGB genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksam-\n\nkeit verleihen muß, wenn die Darlehensverträge vom 29. September \n\n1992 wirksam sind. \n\naa) Das Berufungsgericht hat die in den formularmäßigen Darle-\n\nhensverträgen vom 5. Juni und 29. September 1992 enthaltene Klausel \n\nüber die Bestellung einer \"fälligen Grundschuld mit dinglicher und per-\n\nsönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 139.000 DM\" als eine \n\nVerpflichtung des Klägers gedeutet, ein Schuldanerkenntnis im Sinne \n\ndes § 780 BGB in Höhe des Grundschuldbetrages abzugeben und sich \n\ninsoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen \n\nzu unterwerfen. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Vertrags-\n\nklausel ohne weiteres gedeckt und entspricht - wie das Berufungsgericht \n\nzu Recht angenommen hat - der bei derartigen Bankgeschäften schon \n\nseit Jahrzehnten üblichen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\n(siehe z.B. BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 13, vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n135/04, WM 2005, 828, 830 f. und vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, \n\nWM 2005, 1076, 1078; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 \n\n- IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374) gebilligten Praxis. \n\nbb) Muß der Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darlehensver-\n\ntrages ein derartiges selbständiges Schuldversprechen mit einer Voll-\n\nstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende \n\npersönliche Sicherheit abgeben, so verhält er sich treuwidrig, wenn er \n\nversucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen einen \n\nVorteil zu ziehen. Dem Kläger ist es daher nach dem Grundsatz von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Voll-\n\nstreckungsunterwerfung zu berufen (st.Rspr., siehe BGH, Nichtannah-\n\nmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308; \n\nNichtannahmebeschluß des Senats vom 18. Februar 2003 - XI ZR \n\n138/02, Umdruck S. 3; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 \n\nsowie vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsur-\n\nteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom \n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März \n\n2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 239, vom 15. Februar 2005 - XI ZR \n\n396/03, Umdruck S. 11 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 830), wenn er an die Kreditverträge gebunden ist. \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger bei \n\nAbschluß der Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin aber nicht \n\nnach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht wirksam ver-\n\ntreten worden. \n\naa) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über \n\ndie Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind allerdings auch dann an-\n\nwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders un-\n\nmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig \n\nist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln der Duldungs- und An-\n\nscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrund-\n\nsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zure-\n\nchenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, \n\nsich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Voll-\n\nmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 \n\n- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberi-\n\nsche Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht \n\ndarauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen \n\nals nichtig erweist (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 223, 230 und vom \n\n22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann \n\ndem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die all-\n\ngemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getra-\n\ngen werden. \n\nbb) Indessen liegen die Voraussetzungen einer Duldungs- oder \n\nAnscheinsvollmacht, wie die Revision zu Recht rügt, hier nicht vor. \n\n(1) Läßt der Vertretene es - in aller Regel in mehreren Fällen und \n\nüber einen längeren Zeitraum - zu, daß ein anderer ohne eine Bevoll-\n\nmächtigung als sein Vertreter auftritt, so daß Dritte daraus berechtigter-\n\nweise auf das Bestehen einer Vollmacht schließen können, so muß er \n\nsich so behandeln lassen, als habe er ihm Vollmacht erteilt. Vorausset-\n\nzung dafür ist, daß der Vertretene das Verhalten des nicht von ihm be-\n\nvollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, \n\nobgleich ihm das möglich gewesen wäre (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 5, \n\n111, 116; BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 Nr. 4, \n\nvom 5. November 1962 \n\n- VII ZR 75/61, LM § 167 Nr. 13, vom \n\n9. November 1989 - VII ZR 200/88, BGHR § 167 - Duldungsvollmacht 1, \n\nvom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 und vom 13. Mai \n\n1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066 m.w.Nachw.). Die \n\nDuldungsvollmacht stellt daher eine \"bewußt hingenommene\" An-\n\nscheinsvollmacht dar (Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen \n\nRechts, 9. Aufl. § 48 Rdn. 23), bei der der Vertretene das unbefugte Auf-\n\ntreten des Vertreters zwar nicht kannte, also auch nicht duldete, aber bei \n\npflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können (zu den \n\nVoraussetzungen der Anscheinsvollmacht siehe z.B. BGH, Urteil vom \n\n5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855 m.w.Nachw.; vgl. \n\nferner Senatsurteil vom 15. Februar 2005, aaO Umdruck S. 10). \n\n(2) So ist es hier aber nicht: Dem steht entgegen, daß der Kläger \n\nnicht gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß die Geschäftsbesorge-\n\nrin für ihn als Vertreterin ohne Vollmacht auftritt. Vielmehr durfte er da-\n\nvon ausgehen, daß sie eine wirksame notarielle Vollmacht besitzt. Den \n\nvor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichts-\n\nhofs ließ sich nämlich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines \n\numfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit \n\nihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 \n\nRBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa die \n\nNachweise im Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (siehe jüngst Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 832) kann der kreditgebenden Bank daher in Fällen der \n\nvorliegenden Art gewöhnlich keine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der \n\nNichtigkeit der Vollmachtserteilung gemäß § 173 BGB zur Last gelegt \n\nwerden. Es liegt daher fern, dem Kläger vorzuwerfen, die Vollmachtlo-\n\nsigkeit des Vertreterhandelns entsprechend den Regeln der Anscheins- \n\noder Duldungsvollmacht nicht rechtzeitig erkannt oder gar bewußt gedul-\n\ndet zu haben. Dafür, daß die Geschäftsbesorgerin bereits vor Abschluß \n\ndes Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht als voll-\n\nmachtlose Vertreterin des Klägers im Rechtsverkehr aufgetreten ist und \n\ndadurch aus Sicht der Beklagten möglicherweise ein ihm zurechenbarer \n\nAnschein hinsichtlich einer im Innenverhältnis erteilten Vollmacht hervor-\n\ngerufen wurde (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, \n\nWM 1996, 2230, 2232), ist nichts vorgetragen. \n\n(3) Zudem hat das Berufungsgericht auch sonst an das Vorliegen \n\neiner Duldungsvollmacht zu geringe Anforderungen gestellt. Wie der er-\n\nkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 2003 (XI ZR \n\n227/02, WM 2003, 1064, 1066) in einem fast gleichgelagerten Fall ent-\n\nschieden hat, reicht ein bloßes Schweigen des Kreditnehmers auf die \n\nMitteilung über die Einrichtung eines Kontos zur Vorfinanzierung des \n\nKaufpreises für die Annahme einer Duldungsvollmacht hinsichtlich des \n\nzeitlich nachfolgenden endgültigen Darlehensvertrages nicht aus. Daß \n\ndie Beklagte bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 29. September \n\n1992 nicht nur auf die notarielle Vollmachtsurkunde vom 3. April 1992 \n\nvertraut, sondern das Schweigen des Klägers auf ihr Schreiben vom \n\n5. Juni 1992 für ein bewußtes \"Dulden\" des späteren Vertreterhandelns \n\nder Geschäftsbesorgerin gehalten und zur Grundlage ihrer Willensent-\n\nscheidung gemacht hat, ist von ihr in den Tatsacheninstanzen auch nicht \n\ngeltend gemacht worden. \n\n3. Der Revision kann indes nicht gefolgt werden, soweit sie meint, \n\ndaß die Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam \n\nwiderrufen worden seien und infolgedessen die rechtliche Grundlage für \n\nden dolo-facit-Einwand der Beklagten entfallen sei. Der Kläger hat nicht \n\nsubstantiiert dargelegt, daß die beiden Darlehensverträge von der Ge-\n\nschäftsbesorgerin in einer Haustürsituation geschlossen worden sind. \n\nEin Widerruf des notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrags \n\nsowie der umfassenden Vollmacht scheidet nach dem eindeutigen und \n\ndamit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus, \n\nda insoweit eine notarielle Erklärung vorliegt (siehe Senatsurteile vom \n\n29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember \n\n2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376). \n\nIII. \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Anwendung des \n\n§ 172 BGB zugunsten der Beklagten allerdings nicht von vornherein aus-\n\ngeschlossen. \n\na) Die §§ 171, 172 BGB knüpfen an die Kundgabe der Vollmachts-\n\nerteilung als solche an und lassen sie nach dem Willen des Gesetzge-\n\nbers unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz des Verhandlungs-\n\npartners und des Rechtsverkehrs \"als Bevollmächtigung\" gelten (vgl. \n\nProtokolle I, S. 146). Ein in aller Regel erst durch eine gewisse Häufig-\n\nkeit und Dauer des vollmachtlosen Vertreterhandelns erzeugter Rechts-\n\nschein und ein Verschulden des Vertretenen sind daher nicht erforderlich \n\n(Senatsurteil vom 15. Februar 2005, aaO Umdruck S. 10, 11). Entschei-\n\ndend ist nicht einmal, ob der Vertragsgegner den Inhalt der notariellen \n\nVollmachtsurkunde im Sinne des § 172 BGB vor oder bei Vertragsschluß \n\ntatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BGHZ 76, 76, 78 f.; BGH, Urteil \n\nvom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, NJW 1988, 697, 698; siehe ferner \n\nStaudinger/Schilken, BGB Neubearb. 2004 § 172 Rdn. 3 m.w.Nachw.). \n\nb) Der Umstand, daß die Initiatoren des Anlagemodells die Ge-\n\nschäftsbesorgerin/Treuhänderin - nach Behauptung des Klägers mit Billi-\n\ngung der Beklagten - allein ausgesucht und deren umfassende Beauftra-\n\ngung den Anlegern vorgeschrieben haben, steht einer Anwendung der \n\n§§ 171, 172 BGB nicht entgegen. Diese setzen - wie das Vertretungs-\n\nrecht überhaupt - kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Ver-\n\ntretenem und Vertreter voraus, sondern stellen allein auf die eigenver-\n\nantwortliche Vollmachtskundgabe des Vertretenen ab. Für eine andere \n\nBetrachtungsweise besteht in den vorliegenden Fällen auch aus Billig-\n\nkeitsgründen kein Bedürfnis, weil der einzelne Anleger nach den Regeln \n\nüber den Vollmachtsmißbrauch vor schädigenden Handlungen des Ver-\n\ntreters hinreichend geschützt wird (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 \n\n- XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 131 zur Veröffentlichung in BGHZ 161, \n\n15 ff. bestimmt, und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, \n\n72, 74). Überdies kann ohne konkrete Feststellungen zu kollusiven Ab-\n\nsprachen zwischen Bank, Initiatoren des Anlagemodells und Geschäfts-\n\nbesorger/Treuhänder nicht ohne weiteres unterstellt werden, die kredit-\n\ngebende Bank wisse, daß der Vertreter Teil einer den Erwerber benach-\n\nteiligenden einheitlichen Vertriebsorganisation ist (Senatsurteile vom \n\n26. Oktober 2004, aaO und vom 9. November 2004, aaO). \n\nDie vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Fällen struk-\n\nturvertriebener Beteiligungen an einem Immobilienfonds entwickelten \n\nund davon zum Teil abweichenden Grundsätze stehen dem nicht entge-\n\ngen. Sie beruhen auf der Annahme, daß Darlehensvertrag und Anteils-\n\nerwerb aufgrund der Eingliederung der kreditgebenden Bank in die Ver-\n\ntriebsorganisation regelmäßig ein verbundenes Geschäft im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG darstellen (siehe dazu jüngst BGH, Urteil vom 21. März \n\n2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 m.w.Nachw.). Diese Vorausset-\n\nzung war aber nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs (siehe z.B. Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 73 m.w.Nachw.) bei einem finanzierten Grundstücksge-\n\nschäft wie dem vorliegenden schon vor Inkrafttreten des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes grundsätzlich nicht erfüllt und ist im Anwendungsbereich \n\ndes § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausnahmslos nicht gegeben. Ob der Klä-\n\nger die Grundschuld über 139.000 DM selbst bestellt hat, ist nach dem \n\neindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ohne Belang (Se-\n\nnatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f. \n\nund vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74). Überdies \n\nist die Behauptung des Klägers, es liege hier ein verbundenes Geschäft \n\nvor, substanz- und beweislos. \n\nEine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 \n\nAbs. 2 oder 4 GVG ist entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlaßt. \n\nDer Senat weicht nicht von tragenden Gründen einer Entscheidung des \n\nII. Zivilsenats ab. Für die Kreditfinanzierung von Immobilien existieren, \n\nwas auch der II. Zivilsenat, der in seinem Urteil vom 21. März 2005 (II ZR \n\n411/02, WM 2005, 843, 845) von einer Vorlage an den Großen Senat für \n\nZivilsachen ausdrücklich abgesehen hat, nicht anders sieht, in der EU-\n\nVerbraucherkreditrichtlinie und im deutschen Verbraucherkreditrecht be-\n\nsondere Regelungen. \n\nc) Eine Anwendung des § 172 BGB ist auch nicht nach § 173 BGB \n\nausgeschlossen. Besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, daß \n\ndie Beklagte im Jahre 1992 die Nichtigkeit der Vollmachtserteilung aus-\n\nnahmsweise hätte kennen müssen, vermag die Revision nicht aufzuzei-\n\ngen. Daß die notariell beurkundete Vollmacht die Geschäftsbesorgerin \n\nauch zur Vertretung des Klägers gegenüber Gerichten und Behörden er-\n\nmächtigte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein solcher Umstand \n\n(Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). \n\n2. Zu der unter Beweis gestellten entscheidungserheblichen Be-\n\nhauptung der Beklagten, daß ihr spätestens bei Abschluß des Darle-\n\nhensvertrages vom 29. September 1992 eine Ausfertigung der die Ge-\n\nschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen \n\nVollmachtsurkunde vom 3. April 1992 vorlag (zu dieser Voraussetzung \n\nsiehe etwa BGHZ 102, 60, 63, zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, \n\n1230, 1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/01, ZIP 2005, 69, 74, \n\nvom 9. November 2004 \n\n- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, vom \n\n14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16 und vom 22. Februar \n\n2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787), hat das Berufungsgericht - von \n\nseinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. \n\nNach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt kann die \n\nnichtige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für den Abschluß der Darle-\n\nhensverträge daher nicht gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Be-\n\nklagten als wirksam angesehen werden. \n\nIV. \n\nDamit das Berufungsgericht die notwendige Beweisaufnahme vor-\n\nnehmen kann, war das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/xi-zr-88-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-21/xi-zr-88-04","retrieved":"2026-07-10 16:45:12.188850+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-21/xi-zr-88-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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