{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__74-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 74/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 74/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 15. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n14. Januar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 81.493,75 €. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg, \n\nweil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan \n\nsind. \n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin angesproche-\n\nne Frage, ob Art. 15 (cid:1) ff. des Gesetzes über den Fonds der Republik \n\nSlowenien für Sukzession (SukzG) als materiellrechtlich oder verfahrens-\n\nrechtlich zu qualifizieren sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland kei-\n\nne für die Allgemeinheit bedeutsame klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es \n\nist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die Abgrenzung nach deutschem \n\nRecht zu entscheiden (BGHZ 29, 137, 139; BGH, Urteil vom 9. Juni 1960 \n\n- VIII ZR 109/59, WM 1960, 938, 939) und bei der Qualifikation maßgeb-\n\nlich auf den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift abzustellen ist \n\n(BGHZ 29, 137, 139; 47, 324, 332). Es geht daher lediglich um die Sub-\n\nsumtion unter diese Rechtsprechungsgrundsätze im Einzelfall. \n\n2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ge-\n\nboten. \n\na) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht Art. 15 (cid:1) SukzG als \n\nVerfahrensvorschrift angesehen. Die Beklagte selbst hat noch in ihrem \n\nSchriftsatz vom 6. Oktober 1997 insoweit von einem \"Verfahrenshinder-\n\nnis\" gesprochen und die Abweisung der Klage als unzulässig verlangt. \n\nb) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verletzungen \n\ndes Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) durch das angegriffene Urteil sind nicht gegeben. Die Be-\n\nrücksichtigung des Sanierungsantrags der Beklagten für die Hauptfiliale \n\nZ. vom 23. November 1990 und des diesem Antrag stattgebenden \n\nBeschlusses der Jugoslawischen Nationalbank vom Dezember 1990 ist \n\nnicht zu beanstanden. Die Beklagte übersieht, daß sie selbst Ablichtun-\n\ngen beider Urkunden als Anlage 14 zu \n\nihrem Schriftsatz vom \n\n24. September 2003 zur Akte gereicht hat. Entgegen der Rüge der Be-\n\nklagten sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht ihren Vortrag auf Seite 21 bis 23 des Schriftsatzes vom \n\n24. September 2003 nicht zur Kenntnis genommen habe. Auf das Vor-\n\nbringen der Beklagten, die Eingliederung der L. Grundbank Z. in \n\ndie Beklagte sei nicht beendet worden, ist das Berufungsgericht aus-\n\ndrücklich eingegangen. Auf kroatische Entscheidungen zur Passivlegiti-\n\nmation der L. Hauptfiliale Z. kommt es nicht an. Nach der vom \n\nObersten Gerichtshof der Republik Slowenien in seinem Beschluß vom \n\n12. April 2000 insoweit nicht beanstandeten Entscheidung des Oberge-\n\nrichts Ljubljana vom 17. März 1999 in einem Parallelfall ist aus sloweni-\n\nscher Sicht die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/xi-zr-74-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/xi-zr-74-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:22.600949+00:00"}}