{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__63-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"XI ZR 63/04","doktyp":"Senatsurteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 63/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2004 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 29-jähriger Maurer, wurde im Jahr 1998 \n\nvon einem für die H. GmbH tätigen Vermittler \n\ngeworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentums-\n\nwohnung in D. zu erwerben. Am 6. April 1998 unterbreitete er \n\nder LU. Verwaltungsgesellschaft mbH \n\n(nachfolgend: Verkäuferin) ein notarielles Kaufangebot, das diese mit \n\nnotariell beurkundeter Erklärung vom 15. April 1998 annahm. Zur Finan-\n\nzierung des Kaufpreises von 152.705 DM schloss die beklagte \n\nBausparkasse als Vertreterin der Landeskreditbank \n\n(im Folgenden: L-Bank) mit dem Kläger am 16./22. April 1998 einen Dar-\n\nlehensvertrag über 182.000 DM, der als tilgungsfreies \"Vorausdarlehen\" \n\nbis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bau-\n\nsparverträge über je 91.000 DM dienen sollte. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag, dem nur eine Widerrufsbelehrung nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n… \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \nüber 182.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n… \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be-\nantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin \ntreuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. \n\n… \n\n§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n… \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank \nvor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald \nUmstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt \nsind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das \nbestehende Vertragsverhältnis eintritt. …\" \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; …\" \n\n5 \n\nMit notarieller Urkunde vom 15. April 1998 wurde zugunsten der \n\nBeklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 182.000 DM \n\nzuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-\n\nnahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-\n\nschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich \n\n\"wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber\" der so-\n\nfortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nDer Kläger widerrief im April 2002 seine auf den Abschluss des \n\nvertragsgemäß ausgezahlten \"Vorausdarlehens\" gerichtete Willenserklä-\n\nrung unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. \n\nNachdem die Rechtsnachfolgerin der L-Bank am 31. März 2003 alle ihr \n\nim Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche \n\nan die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese den Kläger aus der notariel-\n\nlen Urkunde vom 15. April 1998 persönlich in Anspruch. \n\n7 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hat geltend \n\ngemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die Be-\n\ngründung seiner persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorge-\n\nlegen habe. Außerdem sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die \n\nBeklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht \n\naber an sie abgetretene Forderungen der L-Bank aus dem Vorausdarle-\n\nhen. Dieses habe er zudem wirksam widerrufen. Die Beklagte hat hilfs-\n\nwiderklagend die Rückzahlung des geleisteten Nettokreditbetrages zu-\n\nzüglich Zinsen beantragt. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klage-\n\nantrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger sei auf Grund der Grundschuldbestellung nebst persön-\n\nlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der notariellen \n\nUrkunde vom 15. April 1998 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein \n\nVermögen zu dulden. Zwar habe er seine auf den Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, da er auf \n\nGrund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation zum Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden sei. Eine Einrede er-\n\ngebe sich daraus aber nicht, da auch der Rückgewähranspruch der Be-\n\nklagten nach § 3 HWiG von der zwischen den Parteien getroffenen Si-\n\ncherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der \n\nvon dem Kläger erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das Vorausdarle-\n\nhen beziehe. Der Kläger könne eine Rückzahlung der Darlehensvaluta \n\nauch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese \n\nVorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht an-\n\nwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB komme eben-\n\nfalls nicht in Betracht. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht \n\nzu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher \n\nHaftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung des Dar-\n\nlehensnehmers nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparver-\n\nträge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die \n\ndurch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem \"Vorausdarlehen\" der \n\nL-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die Be-\n\nklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion \n\nund identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und \n\nim Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR \n\n119/04, Umdruck S. 7 f.). \n\n14 \n\nDie dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-\n\nchend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 15. April 1998 ei-\n\nne entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrun-\n\nde. Aus dem vom Kläger mit der L-Bank geschlossenen Darlehensver-\n\ntrag vom 16./22. April 1998 geht hervor, dass die zugunsten der Beklag-\n\nten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen \n\nresultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Siche-\n\nrungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am \n\n31. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Dar-\n\nlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des \n\nTreuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und \n\nder haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie \n\nin den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüng-\n\nliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der L-Bank - anders \n\nals die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass \n\ndie Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarle-\n\nhen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der \n\nKreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grund-\n\nschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertrags-\n\ngegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern \n\nes sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung \n\nhandelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine \n\nAbtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-\n\nkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet \n\nwerden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Se-\n\nnatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und \n\nvom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\n15 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass \n\nfür die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde \n\nvereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts \n\nAbweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das \n\nabstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung des \n\nDarlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-\n\nrungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\n16 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG \n\na.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis des \n\nKlägers nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-\n\nvisionsbegründung entschieden und im Einzelnen begründet hat, fehlt es \n\nbereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-\n\ndung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nsich der Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde \n\nauch nicht mit Erfolg auf den Widerruf seiner auf den Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG be-\n\nrufen kann. \n\n18 \n\na) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei \n\nauf Grund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG \n\nzum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, wendet sich \n\ndie Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der Würdigung \n\ndes Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstandender Weise festgestellt worden (vgl. BGH, Senatsurteile vom \n\n21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 20. Januar \n\n2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522). Einer gesonderten Zurech-\n\nnung der Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 BGB bedarf es \n\nnach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, \n\nUrteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und \n\nSenat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675 \n\nund vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 21). Entgegen der \n\nAuffassung der Revisionserwiderung ist das Berufungsgericht auch zu \n\nRecht davon ausgegangen, dass der Widerruf des Klägers im April 2002 \n\nrechtzeitig war, da die \n\nihm erteilte Widerrufsbelehrung nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz nicht geeignet war, die einwöchige Widerrufs-\n\nfrist des § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis 30. September 2000 gültigen Fas-\n\nsung) in Gang zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). \n\n19 \n\nb) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen den \n\nKläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus ab-\n\ngetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-\n\ntung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-\n\nche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 \n\n- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR \n\n263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, \n\n846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls \n\ndurch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsun-\n\nterwerfung gesichert wird (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR \n\n263/02, WM 2003, 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.). \n\n20 \n\naa) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages \n\nzur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer \n\ndie Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes \n\nGeschäft \n\n(Senat, BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März \n\n2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG fin-\n\ndet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf \n\nRealkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite \n\nüblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, \n\nBGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, \n\nWM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, \n\n375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, \n\n504). Um einen solchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG \n\nhandelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen. \n\n21 \n\n(1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\ndass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-\n\nte üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-\n\nteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision \n\nauch nicht an. \n\n22 \n\n(2) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene \n\nGrundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine \n\ngrundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. \n\nDamit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-\n\nständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-\n\ndrücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl \n\ndie nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden \n\nBauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der L-Bank \n\nabsichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der \n\nAnsprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte \n\nalso auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erwä-\n\ngungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates \n\nvom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\n\nvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbrau-\n\ncherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der Änderungs-\n\nrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, \n\nS. 14) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb \n\nvon Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt \n\nsind, nicht anwendbar. \n\n23 \n\n(3) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung An-\n\nwendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffas-\n\nsung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit \n\nseinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist \n\nhier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch \n\ndas Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird. \n\n24 \n\nbb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-\n\ndurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-\n\nwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). \n\n25 \n\ncc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter \n\nBerücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-\n\ngenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und \n\nRs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n26 \n\n(1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n27 \n\n(2) Dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht \n\nauch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die \n\nHaustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen \n\ndes EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden \n\nArt zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-\n\nlehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können. \n\n28 \n\n(a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer \n\nDB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann \n\nBKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet \n\neine \"richtlinienkonforme\" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 \n\nAbs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-\n\nner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-\n\nvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der \n\nvom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-\n\nschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der \n\nvorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 \n\nHWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-\n\nlung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch \n\ndann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle-\n\nhen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-\n\nlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar \n\nan deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie \n\nkennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen \n\nWortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobi-\n\nliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen \n\nBedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes \n\nImmobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, \n\nBGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom \n\n15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, \n\nWM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, \n\n1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), \n\nso dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 \n\nVerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-\n\ntracht kommen. \n\n29 \n\nSoweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie \n\nverpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den \n\nRisiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-\n\nle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-\n\nschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-\n\ndig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Be-\n\nsuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-\n\nbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner \n\nGeschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-\n\nbot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in de-\n\nnen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit \n\nHilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden \n\nwar. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-\n\nbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, \n\n2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-\n\nmeinung, wenn sie eine richtlinienkonforme \"Verbundgeschäftslösung\" \n\nfordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-\n\nscheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung \n\ndes widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kre-\n\ndit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen \n\ndes Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag \n\nresultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine \n\nWiderrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende \n\nBank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92). \n\nDies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das \n\nHaustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher \n\nbei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen \n\naus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-\n\ngrund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu \n\nlösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-\n\nden ist. \n\n30 \n\n(b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder \n\n(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine \n\n\"richtlinienkonforme\" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-\n\nhensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-\n\nrungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine \n\ntragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent-\n\nscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, \n\n2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-\n\nbank) ohne \n\njede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH, \n\nUrteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-\n\nweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR \n\n211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, \n\n994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-\n\nnatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 \n\nund vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05, \n\nUmdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow, \n\nVerbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, \n\nBGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 \n\nRdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-\n\nWulf, BGB Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Pa-\n\nlandt/Putzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. \n\n§ 607 Rdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat \n\nder Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. \n\nauch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft ge-\n\nmachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, \n\nder Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, \n\nsondern sozusagen als \"verlängerter Arm\" des Darlehensgebers tätig \n\ngeworden. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in \n\nseiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, \n\n2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die \n\nDarlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den \n\nImmobilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben. \n\n31 \n\nNichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1 \n\nHWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, \n\nanders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich \n\nnichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, \n\nUmdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von \n\nDerleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-\n\nlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass be-\n\nreicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann \n\nim Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der \n\nAnweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-\n\nsetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, \n\n289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, \n\n273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was \n\ndie §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten \n\nBereicherungsanspruch regelt. \n\n32 \n\n(c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke \n\n(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der \n\nDarlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht \n\nnicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-\n\ngang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-\n\ngehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta \n\nmit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-\n\nfangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-\n\ngebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-\n\nstimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der \n\nValuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für \n\neine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447), \n\nkeine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung \n\ndes Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-\n\nwendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-\n\nrisiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des \n\nErwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-\n\nbende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, \n\nwenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie \n\nhier - zunächst den Immobilienkaufvertrag und erst später den zur Fi-\n\nnanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die \n\nerforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschließt. \n\n33 \n\n(d) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) \n\nauf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen \n\nAnwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-\n\nbilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten \n\nNormen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 \n\nHWiG, der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grund-\n\nsätzlich ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetz-\n\ngeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die \n\n§§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege \n\nrichtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, \n\nim Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden \n\n(vgl. \n\nPiekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem \n\nWegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines \n\n- für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-\n\ndeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für be-\n\ngrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 \n\nAbs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkeine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom \n\n14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom \n\n17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar \n\n1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). \n\n34 \n\n4. Die Vollstreckungsgegenklage ist schließlich auch nicht deswe-\n\ngen begründet, weil der Kläger dem Anspruch der Beklagten einen \n\nSchadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entge-\n\ngenhalten kann (§ 242 BGB). \n\n35 \n\na) Zwar wird im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungs-\n\nurteils ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, \n\n2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer \n\nVolksbank) diskutiert, ob im Hinblick auf den dort geforderten Schutz des \n\nVerbrauchers vor den Folgen bestimmter Risiken von Kapitalanlagen der \n\nhier vorliegenden Art, die er im Falle einer mit dem Darlehensvertrag \n\nverbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, wegen der \n\nunterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch des \n\nDarlehensnehmers bestehen kann. Hier scheidet ein solcher Anspruch \n\naber von vornherein aus. \n\n36 \n\naa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 \n\nder Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Wider-\n\nruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht \n\nals bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung \n\nanzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder \n\nBKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann \n\nauch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-\n\ndet, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen \n\nDarlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 \n\nHWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für ent-\n\nbehrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, \n\n91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, \n\n475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, \n\n2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen \n\nWM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer \n\nVuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig \n\nVuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit \n\nnur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut \n\ndes § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürge-\n\nschäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die \n\nNotwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht. \n\nAuch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-\n\neinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG \n\nStuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München \n\nWM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur \n\n(vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom \n\n29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-\n\nlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden \n\nUrteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geän-\n\ndert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auf-\n\nfassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die \n\nVorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht er-\n\nforderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93; \n\nHoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453; \n\nWielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-\n\nlässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; \n\nThume/Edelmann BKR 2005, 477, 482). \n\n37 \n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer \n\nWiderrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen \n\nunterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-\n\nlisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, \n\nwenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobi-\n\nlienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte \n\nes der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf \n\ndes Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken \n\nauszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, \n\n676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. \n\n§ 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; \n\nHoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; \n\nLang/Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; \n\nMeschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer \n\nBKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/ \n\nEdelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, \n\n758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die \n\n- unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbeleh-\n\nrung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deut-\n\nschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, \n\nWM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer \n\nVolksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die \n\nMitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Ka-\n\npitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Wi-\n\nderrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist \n\nbei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages einge-\n\ngangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-\n\nnung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops \n\nWM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger \n\nNJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-\n\nge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der \n\nkreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erken-\n\nnende Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über \n\nsein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Er-\n\nsatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbeleh-\n\nrung nicht verursacht worden sind. \n\n38 \n\nb) Anknüpfungstatsachen für einen Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten bestehen \n\nnicht. \n\n39 \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Richter am Bundesge- Schmitt \n richtshof Dr. Ellenberger \n ist erkrankt und deshalb \n an der Unterzeichnung \n gehindert. \n\n Nobbe \n\nVorinstanzen: \nLG Essen, Entscheidung vom 05.06.2003 - 6 O 30/03 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2004 - 5 U 182/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zr-63-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zr-63-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:50.528001+00:00"}}