{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__48-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"XI ZR 48/04","doktyp":"Senatsurteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 48/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n8. Januar 2004 insoweit aufgehoben, als die Vollstre-\n\nckungsgegenklage der Kläger abgewiesen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\n2 \n\nDie Kläger, ein damals 36-jähriger Arbeiter und seine Ehefrau, ei-\n\nne damals 33-jährige Arbeiterin, wurden im Jahr 1996 von einem Vermitt-\n\nler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital einen halben \n\nMiteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in Br. zu \n\nerwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH \n\ntätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die \n\nBeklagte finanzierte. Nach mehreren Besuchen des Vermittlers in der \n\nWohnung der Kläger, bei denen diese unter anderem auf von der Beklag-\n\nten stammenden Formularen zwei Bausparanträge unterschrieben sowie \n\ndurch schriftliche Erklärung vom 22. September 1996 der für das zu er-\n\nwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beitraten, un-\n\nterbreiteten sie der LU. Verwaltungsge-\n\nsellschaft mbH (nachfolgend: Verkäuferin) am 23. September 1996 ein \n\nnotarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung \n\nvom 1. Oktober 1996 annahm. Zur Finanzierung des Kaufpreises von \n\n98.011 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der Lan-\n\ndeskreditbank (im Folgenden: L-Bank) mit den Klä-\n\ngern am 30. September/7. Oktober 1996 einen Darlehensvertrag über \n\n116.000 DM, der als tilgungsfreies \"Vorausdarlehen\" bis zur Zuteilungs-\n\nreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über je \n\n58.000 DM dienen sollte. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n… \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \nüber 116.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n… \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be-\nantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin \ntreuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. \n\n… \n\n§ 3 Auszahlungsbedingungen \n\nAuszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (Voraus-/Sofortdar-\nlehen und Zwischenkredite) und zugeteilten Bauspardarlehen er-\nfolgen, wenn der Bausparkasse folgende Unterlagen \nvorliegen: \n\n… \n\n- Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer \nZustimmung gekündigt werden darf … \n\n§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n… \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank \nvor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald \nUmstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt \nsind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das \nbestehende Vertragsverhältnis eintritt. …\" \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; …\" \n\n5 \n\nMit notarieller Urkunde vom 1. Oktober 1996 wurde zugunsten der \n\nBeklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 116.000 DM \n\nzuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-\n\nnahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-\n\nschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich \n\n\"wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber\" der so-\n\nfortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nDie Kläger widerriefen im Juli 2002 ihre auf den Abschluss des \n\n\"Vorausdarlehens\" und im Oktober 2003 ihre auf den Abschluss der Bau-\n\nsparverträge gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf die Vor-\n\nschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnachfolge-\n\nrin der L-Bank am 10. Januar 2003 alle ihr im Zusammenhang mit dem \n\nDarlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte abgetreten \n\nhat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 1. Oktober \n\n1996 persönlich in Anspruch. \n\n7 \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben gel-\n\ntend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die \n\nBegründung ihrer persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorge-\n\nlegen habe. Außerdem sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die \n\nBeklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht \n\naber an sie abgetretene Forderungen der L-Bank aus dem Vorausdarle-\n\nhen. Dieses hätten sie zudem wirksam nach den Vorschriften des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes widerrufen. Die Beklagte, die dauerhaft und eng mit \n\nden Vermittlern zusammen gearbeitet habe, habe sie überdies nicht hin-\n\nreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Sie \n\nhabe insbesondere von Unterdeckungen in Mietpools und von der über-\n\nhöht kalkulierten Miete gewusst, die die Vermittler den Käufern wahr-\n\nheitswidrig als erzielbare Miete angegeben hätten. Den Klägern sei an-\n\nstelle der tatsächlich erzielbaren Miete von 6,90 DM/qm von dem Ver-\n\nmittler eine monatliche Nettomiete von 11,30 DM/qm \"verkauft\" worden, \n\nweshalb die Rentabilität der erworbenen Immobilie von vornherein nicht \n\ngegeben gewesen sei. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die Rückzah-\n\nlung des geleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-\n\nantrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der Vollstre-\n\nckungsgegenklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und inso-\n\nweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-\n\nsönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der nota-\n\nriellen Urkunde vom 1. Oktober 1996 verpflichtet, die Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr Vermögen zu dulden, selbst wenn sie auf Grund einer der \n\nBeklagten zurechenbaren Haustürsituation zum Abschluss des Darle-\n\nhensvertrags veranlasst worden sein sollten. Eine Einrede ergebe sich \n\ndaraus nicht, da auch der Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 3 \n\nHWiG von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede er-\n\nfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich die Widerrufserklärun-\n\ngen der Kläger nicht auf sie bezogen hätten. Die Kläger könnten eine \n\nRückzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 \n\nAbs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. Ein Einwendungs-\n\ndurchgriff aus § 242 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. \n\n12 \n\nDie Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungs-\n\nverschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine \n\nAufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen \n\nnicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool gemäß \n\n§ 3 des Darlehensvertrages sei die Beklagte nicht über ihre Rolle als \n\nKreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden \n\nAbsicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit \n\nder Rolle eines Kreditgebers verknüpft sei. Auch die von den Klägern \n\nbehauptete defizitäre Entwicklung der Mietpools begründe keine Hin-\n\nweispflicht der Beklagten. Es fehle auch substantiierter Vortrag zu dem \n\nstreitgegenständlichen Mietpool, der auf der von den Klägern vorgeleg-\n\nten Liste überschuldeter Mietpools nicht enthalten sei. Über die Vor- und \n\nNachteile der gewählten Finanzierungsart habe die Beklagte die Kläger \n\nnicht informieren müssen. Eine unzutreffende Ermittlung des Belei-\n\nhungswertes rechtfertige einen Schadensersatzanspruch der Kläger \n\nschon deshalb nicht, weil dessen Festsetzung ausschließlich im Interes-\n\nse der Bank erfolge. Dafür, dass eine im Kaufpreis angeblich enthaltene \n\nInnenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwi-\n\nschen Kaufpreis und Verkehrswert geführt habe, dass die Beklagte von \n\neiner sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ha-\n\nbe ausgehen müssen, fehle es an substantiiertem Vortrag der Kläger. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht \n\nallerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst \n\npersönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der \n\nBausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, son-\n\ndern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem \"Voraus-\n\ndarlehen\" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei \n\nebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzie-\n\nrungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, \n\nentschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom \n\n5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom \n\n20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.). \n\n15 \n\nDie dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-\n\nchend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 1. Oktober 1996 \n\neine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zu-\n\ngrunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darle-\n\nhensvertrag vom 30. September/7. Oktober 1996 geht hervor, dass die \n\nzugunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den bei-\n\nden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese \n\nursprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte \n\ndurch den am 10. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 \n\nBGB) selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen \n\nBeendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der \n\nGrundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten \n\nwurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt \n\nsich die ursprüngliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der \n\nL-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle-\n\nhensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus \n\ndem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldur-\n\nkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstre-\n\nckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist \n\nfür den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, \n\n9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Ge-\n\nschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, son-\n\ndern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der \n\nallgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbin-\n\ndung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem aner-\n\nkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, \n\n1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\n16 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass \n\nfür die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde \n\nvereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts \n\nAbweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das \n\nabstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der \n\nDarlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-\n\nrungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 \n\n- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\n17 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG \n\na.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der \n\nKläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-\n\nvisionsbegründung entschieden und im einzelnen begründet hat, fehlt es \n\nbereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-\n\ndung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 \n\n- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). \n\n18 \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nsich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde \n\nauch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG \n\nberufen können. \n\n19 \n\nIm Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger hat die Be-\n\nklagte gegen diese - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen \n\nhat - aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch \n\nauf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen \n\nmarktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile \n\nvom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli \n\n2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR \n\n322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, \n\nZIP 2006, 846, 847). Dieser Anspruch ist angesichts der weiten, nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerrufenen, Siche-\n\nrungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernah-\n\nme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senatsurteile \n\nvom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom \n\n28. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n20 \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, von \n\nder das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, kann der Darle-\n\nhensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages \n\nzur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie die Rückzahlung des Kapi-\n\ntals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begrün-\n\ndung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immo-\n\nbilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, \n\nBGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, \n\nZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die \n\nzu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen \n\ngewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; \n\n161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, \n\nWM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, \n\n2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, \n\n175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom \n\n27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen sol-\n\nchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei \n\ndem im Streit stehenden Darlehen. \n\n21 \n\naa) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\ndass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-\n\nte üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-\n\nteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision \n\nauch nicht an. \n\n22 \n\nbb) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene \n\nGrundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine \n\ngrundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. \n\nDamit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-\n\nständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-\n\ndrücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl \n\ndie nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden \n\nBauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der L-Bank \n\nabsichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der \n\nAnsprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte \n\nalso auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erwä-\n\ngungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates \n\nvom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\n\nvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbrau-\n\ncherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der Änderungs-\n\nrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, \n\nS. 14) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb \n\nvon Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt \n\nsind, nicht anwendbar. \n\n23 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung An-\n\nwendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffas-\n\nsung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit \n\nseinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist \n\nhier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch \n\ndas Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird. \n\n24 \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-\n\ndurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-\n\nwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). \n\n25 \n\nc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter \n\nBerücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-\n\ngenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und \n\nRs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n26 \n\naa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n27 \n\nbb) Dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht \n\nauch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die \n\nHaustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen \n\ndes EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden \n\nArt zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-\n\nlehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können. \n\n28 \n\n(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer \n\nDB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann \n\nBKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet \n\neine \"richtlinienkonforme\" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 \n\nAbs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-\n\nner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-\n\nvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der \n\nvom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-\n\nschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der \n\nvorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 \n\nHWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-\n\nlung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch \n\ndann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle-\n\nhen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-\n\nlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar \n\nan deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie \n\nkennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen \n\nWortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobi-\n\nliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen \n\nBedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes \n\nImmobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, \n\nBGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom \n\n15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR \n\n315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, \n\nWM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, \n\n1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), \n\nso dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 \n\nVerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-\n\ntracht kommen. \n\n29 \n\nSoweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie \n\nverpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den \n\nRisiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-\n\nle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-\n\nschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-\n\ndig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Be-\n\nsuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-\n\nbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner \n\nGeschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-\n\nbot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in de-\n\nnen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit \n\nHilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden \n\nwar. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-\n\nbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, \n\n2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-\n\nmeinung, wenn sie eine richtlinienkonforme \"Verbundgeschäftslösung\" \n\nfordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-\n\nscheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung \n\ndes widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kre-\n\ndit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen \n\ndes Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag \n\nresultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine \n\nWiderrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende \n\nBank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92). \n\nDies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das \n\nHaustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher \n\nbei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen \n\naus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-\n\ngrund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu \n\nlösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-\n\nden ist. \n\n30 \n\n(2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder \n\n(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine \n\n\"richtlinienkonforme\" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-\n\nhensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-\n\nrungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine \n\ntragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent-\n\nscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, \n\n2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-\n\nbank) ohne \n\njede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH, \n\nUrteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-\n\nweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR \n\n211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, \n\n994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-\n\nnatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 \n\nund vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05, \n\nUmdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow, \n\nVerbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, \n\nBGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 \n\nRdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-\n\nWulf, BGB Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Palandt/ \n\nPutzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. § 607 \n\nRdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat der Dar-\n\nlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch \n\ndann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte \n\nDritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte \n\nist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern so-\n\nzusagen als \"verlängerter Arm\" des Darlehensgebers tätig geworden. \n\nAuch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner \n\nEntscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, \n\n2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darle-\n\nhensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immo-\n\nbilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben. \n\n31 \n\nNichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1 \n\nHWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, \n\nanders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich \n\nnichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, \n\nUmdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von \n\nDerleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-\n\nlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass be-\n\nreicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann \n\nim Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der \n\nAnweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-\n\nsetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, \n\n289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, \n\n273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was \n\ndie §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten \n\nBereicherungsanspruch regelt. \n\n32 \n\n(3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke \n\n(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der \n\nDarlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht \n\nnicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-\n\ngang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-\n\ngehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta \n\nmit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-\n\nfangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-\n\ngebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-\n\nstimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der \n\nValuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für \n\neine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447), \n\nkeine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung \n\ndes Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-\n\nwendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-\n\nrisiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des \n\nErwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-\n\nbende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, \n\nwenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie \n\nhier - zunächst den Immobilienkaufvertrag und erst später den zur Fi-\n\nnanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die \n\nerforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschließt. \n\n33 \n\n(4) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) \n\nauf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen \n\nAnwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-\n\nbilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten \n\nNormen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 \n\nHWiG, der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grund-\n\nsätzlich ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetz-\n\ngeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die \n\n§§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege \n\nrichtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, \n\nim Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden \n\n(vgl. \n\nPiekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem \n\nWegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines \n\n- für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-\n\ndeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für be-\n\ngrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 \n\nAbs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkeine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom \n\n14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom \n\n17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar \n\n1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). \n\n34 \n\n4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, \n\nsoweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Beklagten entge-\n\ngenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden \n\nbei Vertragsschluss verneint. \n\n35 \n\na) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der \n\nFrage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unter-\n\nbliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadenser-\n\nsatzanspruch der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzan-\n\nspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsur-\n\nteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, \n\n2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH \n\ngeforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten \n\nRisiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbrau-\n\ncher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbe-\n\nlehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtli-\n\nchen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von \n\nvornherein aus. \n\n36 \n\naa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 \n\nder Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Wider-\n\nruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht \n\nals bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung \n\nanzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder \n\nBKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann \n\nauch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-\n\ndet, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen \n\nDarlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 \n\nHWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für ent-\n\nbehrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, \n\n91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, \n\n475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, \n\n2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen \n\nWM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer \n\nVuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig \n\nVuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit \n\nnur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut \n\ndes § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürge-\n\nschäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die \n\nNotwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht. \n\nAuch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-\n\neinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG \n\nStuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München \n\nWM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur \n\n(vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom \n\n29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-\n\nlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden \n\nUrteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geän-\n\ndert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auf-\n\nfassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die \n\nVorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht er-\n\nforderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93; \n\nHoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453; \n\nWielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-\n\nlässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; \n\nThume/Edelmann BKR 2005, 477, 482). \n\n37 \n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer \n\nWiderrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen \n\nunterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-\n\nlisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, \n\nwenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobi-\n\nlienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte \n\nes der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf \n\ndes Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken \n\nauszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, \n\n676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. \n\n§ 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; \n\nHoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; \n\nLang/Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; \n\nMeschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer \n\nBKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/ \n\nEdelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, \n\n758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die \n\n- unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbeleh-\n\nrung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deut-\n\nschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, \n\nWM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer \n\nVolksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die \n\nMitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Ka-\n\npitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Wi-\n\nderrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist \n\nbei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages einge-\n\ngangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-\n\nnung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops \n\nWM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger \n\nNJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-\n\nge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der \n\nkreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennen-\n\nde Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein \n\nWiderrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz \n\nvon Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung \n\nnicht verursacht worden sind. \n\n38 \n\nb) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen \n\nAufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-\n\nnen Begründung ablehnen. \n\n39 \n\naa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-\n\nlerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der \n\nBeklagten verneint hat. \n\n40 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf \n\nregelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-\n\nwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der \n\nHilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten \n\nbezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-\n\nsonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an \n\neinzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nwenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-\n\nnatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und \n\nvom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). \n\n41 \n\n(2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht \n\nbei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-\n\nten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen \n\nwären. \n\n42 \n\n(a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die \n\nBeklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedin-\n\ngung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in \n\neinen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungs-\n\nbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absi-\n\ncherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit \n\nder Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteil vom 31. März \n\n1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905). \n\n43 \n\n(b) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese \n\nAuszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbe-\n\nstand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen \n\nRisiken verpflichtet hätte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der \n\nKläger, dass der Beitritt zum Mietpool für den von ihnen erworbenen Mit-\n\neigentumsanteil an der Eigentumswohnung in Br. , durch \n\nden ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzie-\n\nlen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war. \n\nAuch für eine der Beklagten bekannte Verschuldung des Mietpools Br. \n\nim Herbst 1996 ist nichts vorgetragen. Wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend festgestellt hat, ist das Objekt auch nicht in der von den Klägern \n\nvorgelegten Liste überschuldeter Mietpools enthalten. Außerdem ist dem \n\nVorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, dass sie sich von dem Miet-\n\npool, dem sie bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages beigetreten \n\nwaren, im Falle einer Aufklärung über die angebliche Verschuldung des \n\nMietpools noch hätten lösen können. \n\n44 \n\n(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass \n\nKreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich \n\nnur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Banken-\n\nsystems, nicht dagegen im Kundeninteresse prüfen (BGHZ 147, 343, \n\n349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, \n\n977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und \n\nvom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementspre-\n\nchend kann sich grundsätzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwe-\n\ncken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung \n\ngegenüber dem Kreditnehmer ergeben. \n\n45 \n\n(d) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass \n\ndie Beklagte auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises \n\nsowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen \"versteckten Innenpro-\n\nvision\" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wis-\n\nsensvorsprungs traf. \n\n46 \n\nEine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des \n\nKaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende \n\nUmstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn \n\nes - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen \n\nGründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen \n\nKaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-\n\ngen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss \n\n(st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR \n\n194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so \n\nhoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurtei-\n\nle vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom \n\n23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n47 \n\nDazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der \n\nKläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa \n\ndurch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig ge-\n\ntäuscht hat. \n\n48 \n\n(e) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie \n\nüber etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vor-\n\nausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparver-\n\nträgen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf ver-\n\nwiesen, dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung \n\ndie von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages \n\nschon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die \n\ngewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsur-\n\nteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 \n\nm.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, \n\n524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ha-\n\nben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan. \n\n49 \n\nbb) Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagten \n\nfür eigenes Aufklärungsverschulden indes nicht abschließend verneinen. \n\nIm Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-\n\nnanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht \n\nals verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbunde-\n\nnen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Um-\n\ndruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, \n\n2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken \n\ndes Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im na-\n\ntionalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtspre-\n\nchung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank \n\nin diesen Fällen: \n\n50 \n\nDanach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten \n\nZusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder \n\nVertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen \n\nmit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-\n\nsensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer \n\narglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-\n\nmittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über \n\ndas Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank \n\nbegründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter \n\nbestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form \n\neiner widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensneh-\n\nmer darzulegende und zu beweisende (vgl. BGH, Senatsurteil vom \n\n12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62) Kenntnis der Bank \n\nvon der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator \n\nsowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder \n\nFondsprospekts ergänzt. \n\n51 \n\nDie Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung \n\nwird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die \n\nvon ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in instituti-\n\nonalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der \n\nKapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen \n\nvon ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wur-\n\nde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators \n\noder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondspros-\n\npekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich auf-\n\ndrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gera-\n\ndezu verschlossen. \n\n52 \n\n(1) Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusam-\n\nmenwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb \n\ndes Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Fi-\n\nnanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwi-\n\nschen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermitt-\n\nlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen be-\n\nstanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines \n\nRahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 172/78, WM 1980, 620, 622 \n\nund Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358; \n\nvgl. Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 358 Rdn. 7; MünchKommBGB/ \n\nHabersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 38; Staudinger/Kessal-Wulf BGB Neu-\n\nbearb. 2004 § 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom \n\nVerkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank \n\nBüroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - \n\nFormulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; 159, \n\n294, 301; BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76, WM 1978, \n\n459, 460, vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78, WM 1980, 327, 328 f., \n\nvom 25. Oktober 2004 \n\n- II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom \n\n15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom \n\n6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; Senatsurteile vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 8) oder etwa daraus, dass der \n\nVerkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Fi-\n\nnanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen des-\n\nselben Objektes vermittelt haben (vgl. BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg \n\nWM 2005, 593, 596). \n\n53 \n\n(2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder \n\nVermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditver-\n\ntrag nicht aufgrund eigener \n\nInitiative des Kreditnehmers zustande \n\nkommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbge-\n\nschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Ver-\n\nkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit \n\nden Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von \n\nihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag \n\ndes Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer \n\noder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte \n\n(vgl. BGHZ 156, 46, 51; BGH, Senatsurteil vom 23. September 2003 \n\n- XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234). \n\n54 \n\n(3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, \n\nFondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- \n\noder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als \n\ngrob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende \n\nBank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täu-\n\nschung geradezu verschlossen. \n\n55 \n\ncc) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht nach dem im Revi-\n\nsionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene Hinweis- \n\nund Aufklärungspflicht der Beklagten, weil ihre Kenntnis von den grob \n\nfalschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen \n\nMieteinnahmen widerleglich vermutet wird und sie damit gegenüber den \n\nKlägern einen für sie - die Beklagte - erkennbaren konkreten Wissens-\n\nvorsprung hatte. \n\n56 \n\n(1) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der \n\nKläger wusste die Beklagte, dass die Kläger vom Vermittler arglistig ge-\n\ntäuscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete \n\n\"verkaufte\", die bei 11,30 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare \n\nMiete lediglich 6,90 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des \n\nVermittlers war angesichts einer gegenüber dem erzielten Mieterlös um \n\n64% überhöhten Kalkulation der den Klägern \"verkauften\" monatlichen \n\nMieteinnahme evident und konnte von der Beklagten nicht übersehen \n\nwerden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss. \n\n57 \n\n(2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen fehlerhaften Angaben \n\nzur Miethöhe wird widerlegbar vermutet, weil auch die für die Annahme \n\ndieser Beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren Indizien nach dem \n\nim Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Kläger gegeben \n\nsind. \n\n58 \n\nDanach bestand zwischen der Beklagten, der Verkäuferin der Ei-\n\ngentumswohnung und den eingeschalteten Vermittlern eine institutionali-\n\nsierte Zusammenarbeit, die das Angebot einer Finanzierung von Eigen-\n\ntumswohnungen im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßi-\n\ngen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Ver-\n\ntriebskonzept zwischen der Beklagten, der Verkäuferin und der H. \n\n Gruppe als Vermittlerin, in dessen Rahmen die Beklagte angeblich \n\nkonkrete Vorgaben und Anweisungen an den Vertrieb gab. Dem entspre-\n\nchend erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises der durch die H. \n\n Gruppe vermittelten Eigentumswohnungen ausnahmslos durch den \n\nAbschluss eines Vorausdarlehens, das nach Zuteilung von zwei zeit-\n\ngleich geschlossenen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Insoweit \n\nübernahmen die H. Gruppe oder die von ihr eingeschalteten \n\nUntervermittler sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern, wie \n\netwa die Einholung der Selbstauskunft, die Beibringung sämtlicher Unter-\n\nlagen sowie das Ausfüllen der Darlehens- und der Bausparanträge, und \n\nerhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten. Die Auszah-\n\nlung des Vorausdarlehens machte die Beklagte von dem Beitritt der Käu-\n\nfer zu einer Mieteinnahmegesellschaft abhängig, die stets von der zur \n\nH. Gruppe gehörenden HM. \n\n GmbH verwaltet wurde. Die Finanzierung des Kauf-\n\npreises erfolgte in 90% der bis Ende 1995 verkauften ungefähr 4.000 Ei-\n\ngentumswohnungen durch die Beklagte. \n\n59 \n\nAuch den Klägern wurde die Finanzierung des von ihnen erworbe-\n\nnen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung durch den einge-\n\nschalteten Strukturvertrieb angeboten. Sie hatten niemals persönlichen \n\nKontakt mit Mitarbeitern der Beklagten. Der Vermittler, dem ebenso wie \n\nden anderen Vermittlern die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft \n\nder Beklagten bekannt war, benannte diese den Klägern gegenüber als \n\nfinanzierendes Institut und legte ihnen die entsprechenden Darlehensan-\n\ntragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor. \n\n60 \n\ndd) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objek-\n\ntiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzieren-\n\nden Kapitalanlage hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung an-\n\ngesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin \n\nund den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit \n\nder Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des \n\nim Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die \n\nKläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so \n\nzu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der \n\nBeklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im \n\nkonkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon aus-\n\nzugehen, dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der \n\ndeutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen den Miteigentumsanteil \n\nan der Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den \n\nKaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb we-\n\nder das Vorausdarlehen bei der L-Bank und die beiden Bausparverträge \n\nbei der Beklagten abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und \n\ndie Übernahme der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-\n\nfung notariell erklärt hätten. Diesen Schadensersatzanspruch können die \n\nKläger ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunter-\n\nwerfungserklärung wegen der von ihnen übernommenen persönlichen \n\nHaftung gemäß § 242 BGB entgegen halten. \n\nIII. \n\n61 \n\nDa zu diesem Schadensersatzanspruch der Kläger Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil, soweit die \n\nVollstreckungsgegenklage abgewiesen worden ist, aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO) und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegen-\n\nheit hatten, ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Modifikation der \n\nRechtsprechung zu ergänzen, Feststellungen zur arglistigen Täuschung \n\nder Kläger durch den Verkäufer bzw. Vermittler der Eigentumswohnung, \n\nzum institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Verkäu-\n\nferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie zum Angebot der Finan-\n\nzierung des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung im Zusam-\n\nmenhang mit den Verkaufsunterlagen und zu der zuvor erklärten Finan-\n\nzierungsbereitschaft der Beklagten zu treffen haben. \n\n62 \n\nSollten danach die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht \n\nder Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden bei Täuschungshand-\n\nlungen des Vermittlers nicht gegeben sein, wird zu beachten sein, dass \n\nbei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteili-\n\ngungen, die - wie hier - wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht als ver-\n\nbundene Geschäfte behandelt werden dürfen, eine Haftung der Bank aus \n\nzugerechnetem Verschulden für unwahre Angaben des Vermittlers nicht \n\nin Betracht kommt. Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines \n\nAnlagevermittlers - auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch \n\nunrichtige Erklärungen über die Kapitalanlage nicht gemäß § 278 BGB \n\nzurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlage-\n\nmodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis \n\nder in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein \n\nVerhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft \n\n(st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 152, 331, 333 und Senatsurteil vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). Mögli-\n\ncherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatli-\n\nchen Belastung der Kläger betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern \n\ndie Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des \n\nPflichtenkreises der Bank (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Richter am Bundesge- Schmitt \n richtshof Dr. Ellenberger \n ist erkrankt und deshalb \n gehindert, seine Unter- \n schrift beizufügen. \n\n Nobbe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 8 O 410/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2004 - 5 U 101/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zr-48-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/xi-zr-48-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:03.401116+00:00"}}