{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__44-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"XI ZR 44/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 44/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n20. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom \n\n30. April 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\nzu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen \n\nKosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger begehren die Feststellung, daß ein zwischen ihnen und \n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) geschlos-\n\nsener Darlehensvertrag unwirksam ist. Die beklagte Sparkasse verlangt \n\nim Wege der Hilfswiderklage die Rückzahlung der ausgereichten Darle-\n\nhensvaluta in Höhe von 20.451,68 € nebst Zinsen. De m liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nAm 3. August 1993 schlossen die Kläger mit der H. \n\n Steuerberatungsgesellschaft mbH, später firmierend als K. \n\n Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) \n\neinen notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb \n\neines Anteils an dem \"Immobilienfonds N. GdbR\" \n\n(Streithelferin der Beklagten). Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, \n\ndie über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nicht verfügte, eine umfas-\n\nsende Vollmacht zum Abschuß aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang \n\nmit dem Anteilserwerb. Darüber hinaus sollte die Treuhänderin zur Ver-\n\ntretung der Kläger gegenüber Gerichten und Behörden berechtigt sein. \n\nEbenfalls am 3. August 1993 unterzeichneten die Kläger Formulare der \n\nBeklagten, die mit \"Übermittlung von Daten an die Schufa\" und \"Bank-\n\nauskunftsverfahren\" überschrieben waren, ferner eine Einzugsermächti-\n\ngung, eine Selbstauskunft, der entsprechende Gehaltsnachweise beige-\n\nfügt waren, sowie ein Formular zur Abtretung einer Lebensversicherung. \n\nDiese Unterlagen wurden der Beklagten am 1. Oktober 1993 durch die \n\nInitiatorin des Fonds übermittelt. \n\nAm 22. November 1993 nahm die Treuhänderin in Vertretung der \n\nKläger bei der Beklagten das streitgegenständliche, durch eine noch an-\n\nzusparende Kapitallebensversicherung zu tilgende Festzinsdarlehen in \n\nHöhe von 40.000 DM auf. Eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvoll-\n\nmacht lag der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht vor. \n\nDurch notarielle Beitrittsurkunde vom 14. Dezember 1993 erklärte die \n\nTreuhänderin namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobilienfonds \n\nund übermittelte der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsurkunde. Am \n\n15. Dezember 1993 zahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhänderin \n\ndie Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhänderin \n\naus. \n\nMit der Begründung, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehens-\n\nvertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-\n\ntig, begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darle-\n\nhensvertrages. Die Beklagte und deren Streithelferin treten dem entge-\n\ngen. Hilfsweise verlangt die Beklagte die Rückzahlung der ausgereichten \n\nDarlehensvaluta. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderkla-\n\nge abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Klä-\n\nger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nverstoße gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig. \n\nDie Unwirksamkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. \n\nEine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB komme nicht in Betracht, weil \n\nder Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages weder das Original \n\nnoch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen \n\nhabe. Jedoch sei die nicht wirksam erteilte Vollmacht aus allgemeinen \n\nRechtsscheingesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu \n\nbehandeln. Die Kläger hätten durch Unterzeichnung der verschiedenen \n\nUnterlagen - \"Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunfts-\n\nverfahren\" sowie Einzugsermächtigung und Selbstauskunft - gegenüber \n\nder Beklagten zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung \n\nder Treuhänderin gesetzt. Die Beklagte habe insbesondere deshalb von \n\neiner Bevollmächtigung ausgehen dürfen, weil sie in der Vergangenheit \n\neine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von \n\nTreuhändern als Vertreter abgewickelt habe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die \n\nder Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\nunwirksam. \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-\n\nnes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß \n\nArt. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener \n\numfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionser-\n\nwiderung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGHZ 145, 265, \n\n269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004 \n\n- XI ZR 267/02, \n\nBKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, \n\nvom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April \n\n2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, \n\nWM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, \n\n69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 und \n\nvom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5; BGH, Urteil vom \n\n8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). \n\nDaran ändert - anders als die Revisionserwiderung meint - auch \n\nder Umstand nichts, daß ein Geschäftsführer der Treuhänderin als \n\nRechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der \n\nKläger war - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat - nicht \n\ndieser mit dem Abschluß des streitgegenständlichen Darlehensvertrages \n\nim übrigen überhaupt nicht befaßte Rechtsanwalt, sondern die K. \n\n Steuerberatungsgesellschaft mbH. Diese verfügte - was erforderlich \n\ngewesen wäre (BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, \n\n3003, 3004 und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, \n\n2352) - selbst nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung. \n\nEntgegen der Annahme der Revisionserwiderung steht ein Recht-\n\nsuchender, der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließt, durchaus \n\nanders als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Ge-\n\nschäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst ist. Bei eventuellen Vertragsver-\n\nletzungen haftet nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person, \n\nwährend bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Ver-\n\nsäumnisse einzustehen hat. Daß die Steuerberatungs GmbH hier einen \n\nRechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, entbindet sie deshalb \n\nnicht von der Erlaubnispflicht (vgl. Taupitz JZ 1994, 1100, 1106; ders. \n\nNJW 1995, 369), sondern eröffnet ihr nur die Möglichkeit, gemäß §§ 3 \n\nund 10 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes \n\nmit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Im \n\nErlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung, \n\nSachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person nament-\n\nlich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die \n\nallein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsbera-\n\ntend tätig werden dürfen, sondern prüft - vornehmlich im Interesse des \n\nRechtsuchenden - auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst (vgl. Rennen/Caliebe, \n\nRBerG 3. Aufl. 1. AVO § 3 Rdn. 10 ff.). Nur nach einer entsprechenden \n\nZuverlässigkeitsüberprüfung darf eine \n\njuristische Person - hier die \n\nK. Steuerberatungsgesellschaft mbH - \n\nrechtsberatend und \n\nrechtsbesorgend tätig werden. \n\nb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt, was \n\nauch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach dem Schutz-\n\ngedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte um-\n\nfassende Vollmacht (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR \n\n171/03, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 jeweils aaO und vom \n\n11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5 jeweils m.w.Nachw.). \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausfüh-\n\nrungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die \n\nunwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsschein-\n\ngesichtspunkten als gültig zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob \n\n- wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen \n\nvom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR \n\n407/02, WM 2004, 1536, 1538) ausgeführt hat - bei einem kreditfinan-\n\nzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds eine Rechtsscheinvollmacht bei \n\nbestimmten Vertriebsmodellen von vornherein ausscheidet (dagegen je-\n\ndenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte Senats-\n\nurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72 und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73). Hier lagen nämlich \n\nbereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvoll-\n\nmacht nicht vor: \n\na) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Voll-\n\nmacht der Treuhänderin nicht nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Be-\n\nklagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vorschrift er-\n\nfordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensver-\n\ntrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, \n\n1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 74, vom \n\n9. November 2004 \n\n- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom \n\n14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). Dies war hier nicht \n\nder Fall. \n\nb) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nicht wirksam \n\nerteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber auch nicht über die §§ 171, \n\n172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirk-\n\nsam zu behandeln. \n\naa) Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Be-\n\ntracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an \n\nandere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den \n\nGrundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint \n\n(BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR \n\n249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, \n\nWM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, \n\n1064, 1066, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR \n\n171/03, WM 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR \n\n142/03, Umdruck S. 16). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei \n\noder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungs-\n\nvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über \n\neinen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer \n\nfür ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertrags-\n\npartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glau-\n\nben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist \n\n(st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, \n\nvom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, \n\nvom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom \n\n14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO m.w.Nachw.; BGH, Urtei-\n\nle vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, \n\n1539). \n\nbb) So ist es hier aber nicht. Die von den Klägern unterzeichneten \n\nFormulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu \n\nbegründen. Wie vom Senat bereits wiederholt entschieden, dient die Er-\n\nteilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bank-\n\nauskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand \n\nüberhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht \n\nkommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darle-\n\nhensvertrages \n\n(Senatsurteile vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, \n\nWM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 und \n\nvom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f.; BGH, Urteile \n\nvom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). \n\nDie Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Ab-\n\nwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht \n\nden Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung \n\nan den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehens-\n\nverträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit wel-\n\nchen Sicherheiten ermächtigt (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 \n\njeweils aaO). Gleiches gilt für die von den Klägern am 3. August 1993 \n\nunterzeichnete Abtretung von erst noch abzuschließenden Lebensversi-\n\ncherungen als Sicherheit für ein Darlehen. \n\nDarüber hinaus wiesen sämtliche - der Initiatorin des Fonds über-\n\nlassenen und von dieser an die Beklagte übermittelten - Formulare kei-\n\nnen Bezug zu der später als Treuhänderin tätig gewordenen K. \n\nSteuerberatungsgesellschaft mbH auf. Weder deuteten die Unterlagen \n\ndaraufhin, daß der beabsichtigte Darlehensvertrag durch einen Vertreter \n\ngeschlossen werden sollte, noch ließen sie die Person dieses Vertreters \n\nerkennen. Deshalb durfte die Beklagte aus den ihr von dritter Seite über-\n\nlassenen Formularen keine Schlüsse auf eine Duldungsvollmacht zum \n\nAbschluß von Darlehensverträgen ziehen. \n\nSchließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger vor Abschluß des \n\nDarlehensvertrages am 22. November 1993 von irgendeinem Vertreter-\n\nhandeln der Treuhänderin auch nur erfahren, geschweige denn ein sol-\n\nches über einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es \n\nsich bei dem von der Treuhänderin geschlossenen Finanzierungsvertrag \n\num das \"Erstgeschäft\", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vor-\n\nausgegangen war. \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herlei-\n\nten will, daß die Beklagte in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleich-\n\ngelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt \n\nhat, ist das - wie von der Revision zutreffend gerügt - ein untauglicher \n\nAnknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Beklagten, der In-\n\nitiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Ge-\n\nschäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls \n\nkeinen Einfluß genommen und damit keinen \n\nihnen zurechenbaren \n\nrechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im übrigen kann aus \n\neiner generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächti-\n\ngung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden. \n\n3. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist unbegründet. Dieser steht \n\ntrotz Unwirksamkeit des Darlehensvertrages kein Anspruch auf Rückzah-\n\nlung der Darlehensvaluta aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die \n\nKläger zu. \n\na) Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nerteilten Vollmacht führt dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der \n\n- unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, son-\n\ndern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats kann die Beklagte nur den \n\nZahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch \n\nnehmen (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 \n\n- XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor-\n\ngesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03, \n\nWM 2004, 1230, 1233, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck \n\nS. 19 f. sowie vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 12). \n\nb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhände-\n\nrin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs-\n\nvollmacht als wirksam zu behandeln. Daß und vor allem wann die Kläger \n\nnach Abschluß des Darlehensvertrages am 22. November 1993 und vor \n\nAuszahlung der Darlehensvaluta am 15. Dezember 1993 ein Exemplar \n\nder Krediturkunde erhalten haben, aus dem ersichtlich gewesen wäre, \n\ndaß die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat-\n\nte, ist nicht substantiiert dargetan. Im übrigen hätte die Beklagte aus ei-\n\nnem Schweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde oh-\n\nnehin nicht schließen können, die Treuhänderin sei nicht nur zum Ab-\n\nschluß eines Darlehensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Ver-\n\nfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr \n\neigenes Konto, berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Beklag-\n\nten übermittelten Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds \n\nkeine Bevollmächtigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der \n\nKläger über die Darlehenssumme zu verfügen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Ur-\n\nteil wieder herstellen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/xi-zr-44-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/xi-zr-44-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:48.501795+00:00"}}