{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__43-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"XI ZR 43/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 43/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n20. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom \n\n14. Februar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger begehren die Feststellung, daß ein zwischen ihnen und \n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) geschlos-\n\nsener Darlehensvertrag unwirksam ist. Darüber hinaus verlangen sie die \n\nRückzahlung geleisteter Darlehenszinsen sowie die Rückabtretung \n\nsicherungshalber an die Beklagte abgetretener Rechte aus einer Kapital-\n\nlebensversicherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nAm 18. April 1994 schlossen die Kläger mit der K. Steu-\n\nerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen notari-\n\nell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils \n\nan dem \"Immobilienfonds N. GdbR\". Zugleich er-\n\nteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsbesor-\n\ngung nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschuß aller \n\nRechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Darüber \n\nhinaus sollte die Treuhänderin zur Vertretung der Kläger gegenüber Ge-\n\nrichten und Behörden berechtigt sein. Ebenfalls am 18. April 1994 unter-\n\nzeichneten die Kläger Formulare der Beklagten, die mit \"Übermittlung \n\nvon Daten an die Schufa\" und \"Bankauskunftsverfahren\" überschrieben \n\nwaren, ferner eine Einzugsermächtigung sowie eine Selbstauskunft, der \n\nentsprechende Gehaltsnachweise beigefügt waren. Diese Unterlagen \n\nwurden der Beklagten am 29. April 1994 durch die Initiatorin des Fonds \n\nübermittelt. \n\nAm 27. Mai 1994 nahm die Treuhänderin in Vertretung der Kläger \n\nbei der Beklagten das streitgegenständliche, durch eine noch anzuspa-\n\nrende Kapitallebensversicherung zu tilgende Festzinsdarlehen in Höhe \n\nvon 20.000 DM auf. Eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvollmacht \n\nlag der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht vor. Noch \n\nam gleichen Tag übersandte die Beklagte den Klägern eine Kopie des \n\nKreditvertrages sowie eine Widerrufsbelehrung verbunden mit der Auf-\n\nforderung, diese zu unterzeichnen und zurückzusenden. Durch notarielle \n\nUrkunde vom 30. Juni 1994 erklärte die Treuhänderin, vertreten durch \n\nRechtsanwalt Ku. , namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobi-\n\nlienfonds und übermittelte der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsur-\n\nkunde. Am 1. Juli 1994 zahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhän-\n\nderin die Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhände-\n\nrin aus. Die von den Klägern unterzeichnete Widerrufsbelehrung ging am \n\n12. Juli 1994, die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung am \n\n15. Juli 1994 bei der Beklagten ein. Bis Juli 2002 erbrachten die Kläger \n\nZinszahlungen in Höhe von insgesamt 6.143,87 €. \n\nMit der Begründung, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehens-\n\nvertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-\n\ntig, begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darle-\n\nhensvertrages, die Rückzahlung für das Darlehen erbrachter Zinsleistun-\n\ngen sowie die Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung. \n\nDie Beklagte tritt dem entgegen und rechnet hilfsweise mit einem Berei-\n\ncherungsanspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta \n\nauf. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufge-\n\nhoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nverstoße gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig. \n\nDie Unwirksamkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. \n\nEine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB komme nicht in Betracht, weil \n\nder Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages weder das Original \n\nnoch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen \n\nhabe. Jedoch sei die nicht wirksam erteilte Vollmacht aus allgemeinen \n\nRechtsscheingesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu \n\nbehandeln. Die Kläger hätten durch Unterzeichnung der verschiedenen \n\nUnterlagen - \"Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunfts-\n\nverfahren\" sowie Einzugsermächtigung und Selbstauskunft - gegenüber \n\nder Beklagten zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung \n\nder Treuhänderin gesetzt. Die Beklagte habe insbesondere deshalb von \n\neiner Bevollmächtigung ausgehen dürfen, weil sie in der Vergangenheit \n\neine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von \n\nTreuhändern als Vertreter abgewickelt habe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die \n\nder Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\nunwirksam. \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-\n\nnes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß \n\nArt. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener \n\numfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionser-\n\nwiderung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGHZ 145, 265, \n\n269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004 \n\n- XI ZR 267/02, \n\nBKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, \n\nvom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April \n\n2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, \n\nWM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, \n\n69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 und \n\nvom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5; BGH, Urteil vom \n\n8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). \n\nDaran ändert - anders als die Revisionserwiderung meint - auch \n\nder Umstand nichts, daß ein Geschäftsführer der Treuhänderin als \n\nRechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der \n\nKläger war - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat - nicht \n\ndieser Rechtsanwalt, sondern die K. Steuerberatungsgesell-\n\nschaft mbH. Diese verfügte - was erforderlich gewesen wäre (BGH, Ur-\n\nteile vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004 und vom \n\n8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352) - selbst nicht über \n\neine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung. \n\nEntgegen der Annahme der Revisionserwiderung steht ein Recht-\n\nsuchender, der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließt, durchaus \n\nanders als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Ge-\n\nschäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst ist. Bei eventuellen Vertragsver-\n\nletzungen haftet nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person, \n\nwährend bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Ver-\n\nsäumnisse einzustehen hat. Daß die Steuerberatungs GmbH hier einen \n\nRechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, entbindet sie deshalb \n\nnicht von der Erlaubnispflicht (vgl. Taupitz JZ 1994, 1100, 1106; ders. \n\nNJW 1995, 369), sondern eröffnet ihr nur die Möglichkeit, gemäß §§ 3 \n\nund 10 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes \n\nmit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Im \n\nErlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung, \n\nSachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person nament-\n\nlich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die \n\nallein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsbera-\n\ntend tätig werden dürfen, sondern prüft - vornehmlich im Interesse des \n\nRechtsuchenden - auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst (vgl. Rennen/Caliebe, \n\nRBerG 3. Aufl. 1. AVO § 3 Rdn. 10 ff.). Nur nach einer entsprechenden \n\nZuverlässigkeitsüberprüfung darf eine juristische Person - hier die K. \n\n Steuerberatungsgesellschaft mbH - rechtsberatend und rechts-\n\nbesorgend tätig werden. \n\nb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt, was \n\nauch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach dem Schutz-\n\ngedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte um-\n\nfassende Vollmacht (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR \n\n171/03, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 jeweils aaO und vom \n\n11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5 jeweils m.w.Nachw.). \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausfüh-\n\nrungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die \n\nunwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsschein-\n\ngesichtspunkten als gültig zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob \n\n- wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen \n\nvom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR \n\n407/02, WM 2004, 1536, 1538) ausgeführt hat - bei einem kreditfinan-\n\nzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds eine Rechtsscheinvollmacht bei \n\nbestimmten Vertriebsmodellen von vornherein ausscheidet (dagegen je-\n\ndenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte Senats-\n\nurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72 und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73). Hier lagen nämlich \n\nbereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvoll-\n\nmacht nicht vor: \n\na) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Voll-\n\nmacht der Treuhänderin nicht nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Be-\n\nklagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vorschrift er-\n\nfordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensver-\n\ntrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, \n\n1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 74, vom \n\n9. November 2004 \n\n- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom \n\n14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). Dies war hier nicht \n\nder Fall. \n\nb) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nicht wirksam \n\nerteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber auch nicht über die §§ 171, \n\n172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirk-\n\nsam zu behandeln. \n\naa) Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Be-\n\ntracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an \n\nandere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den \n\nGrundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint \n\n(BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR \n\n249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, \n\nWM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, \n\n1064, 1066, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR \n\n171/03, WM 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR \n\n142/03, Umdruck S. 16). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei \n\noder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungs-\n\nvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über \n\neinen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer \n\nfür ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertrags-\n\npartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glau-\n\nben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist \n\n(st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, \n\nvom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, \n\nvom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom \n\n14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO m.w.Nachw.; BGH, Urtei-\n\nle vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, \n\n1539). \n\nbb) So ist es hier aber nicht. Die von den Klägern unterzeichneten \n\nFormulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu \n\nbegründen. Wie vom Senat bereits wiederholt entschieden, dient die Er-\n\nteilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bank-\n\nauskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand \n\nüberhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht \n\nkommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darle-\n\nhensvertrages \n\n(Senatsurteile vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, \n\nWM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 und \n\nvom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f.; BGH, Urteile \n\nvom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). \n\nDie Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Ab-\n\nwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht \n\nden Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung \n\nan den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehens-\n\nverträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit wel-\n\nchen Sicherheiten ermächtigt (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 \n\njeweils aaO). \n\nDarüber hinaus wiesen die - der Initiatorin des Fonds überlasse-\n\nnen und von dieser an die Beklagte übermittelten - Formulare keinen Be-\n\nzug zu der später als Treuhänderin tätig gewordenen K. Steu-\n\nerberatungsgesellschaft mbH auf. Weder deuteten die Unterlagen dar-\n\naufhin, daß der beabsichtigte Darlehensvertrag durch einen Vertreter \n\ngeschlossen werden sollte, noch ließen sie die Person dieses Vertreters \n\nerkennen. Deshalb durfte die Beklagte aus den ihr von dritter Seite über-\n\nlassenen Formularen keine Schlüsse auf eine Duldungsvollmacht zum \n\nAbschluß von Darlehensverträgen ziehen. \n\nSchließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger vor Abschluß des \n\nDarlehensvertrages am 27. Mai 1994 von irgendeinem Vertreterhandeln \n\nder Treuhänderin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über \n\neinen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es sich bei \n\ndem von der Treuhänderin geschlossenen Finanzierungsvertrag um das \n\n\"Erstgeschäft\", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen \n\nwar. \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herlei-\n\nten will, daß die Beklagte in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleich-\n\ngelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt \n\nhat, ist das - wie von der Revision zutreffend gerügt - ein untauglicher \n\nAnknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Beklagten, der In-\n\nitiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Ge-\n\nschäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls \n\nkeinen Einfluß genommen und damit keinen \n\nihnen zurechenbaren \n\nrechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im übrigen kann aus \n\neiner generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächti-\n\ngung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden. \n\ndd) Ebensowenig haben die Kläger - wie die Revisionserwiderung \n\nmeint - den Abschluß des Darlehensvertrages geduldet oder konkludent \n\ngenehmigt, indem sie die von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung \n\nam 12. Juli 1994 an die Beklagte übersandt und im folgenden den Darle-\n\nhensvertrag nicht widerrufen haben. \n\n(1) Eine Rechtsscheinhaftung der Kläger nach den Grundsätzen \n\nder Duldungsvollmacht ist nicht begründet. Wie das Berufungsgericht \n\nnicht verkannt hat, kommen für einen zurechenbar gesetzten Rechts-\n\nschein nur bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände in Be-\n\ntracht. Der Darlehensvertrag ist am 27. Mai 1994 unter Mitwirkung der \n\nTreuhänderin zwischen den Parteien geschlossen worden. Wann ein \n\nmögliches Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz erloschen und der Vertrag wirksam geworden ist, ist \n\nohne Belang. Am 27. Mai 1994 lagen - auch aus Sicht der Beklagten - \n\nkeine Anhaltspunkte für eine Duldungsvollmacht vor. \n\n(2) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch \n\nschlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende \n\ndie Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-\n\nnem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als un-\n\nverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteile \n\nvom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 \n\n- XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16. September 2003 - XI ZR \n\n74/02, BKR 2003, 942, 944, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, \n\nWM 2004, 373, 375 und vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, \n\n1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233; BGH, Urteile \n\nvom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen, sowie II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen \n\n- ungeachtet eines möglichen Widerrufsrechts - von der Wirksamkeit der \n\nerteilten Vollmacht und somit auch des Darlehensvertrages aus. \n\n3. Da der Darlehensvertrag nach alledem unwirksam ist, steht den \n\nKlägern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rück-\n\nzahlung der rechtsgrundlos auf den Darlehensvertrag erbrachten Zinslei-\n\nstungen in Höhe von 6.143,87 € zuzüglich Zinsen sow ie auf Rückabtre-\n\ntung der sicherungshalber abgetretenen Rechte aus der Kapitallebens-\n\nversicherung zu. \n\n4. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, der Beklagten \n\nstehe im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gegen die \n\nKläger ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe der Darlehenssumme aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung zu, ist dem nicht zu folgen. \n\na) Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nerteilten Vollmacht führt dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der \n\n- unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, son-\n\ndern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats kann die Beklagte nur den \n\nZahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch \n\nnehmen (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 \n\n- XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor-\n\ngesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03, \n\nWM 2004, 1230, 1233, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck \n\nS. 19 f. sowie vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 12). \n\nb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhände-\n\nrin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs-\n\nvollmacht als wirksam zu behandeln. Zwar haben die Kläger nach Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages am 27. Mai 1994 und vor Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta am 1. Juli 1994 ein Exemplar der Krediturkunde erhal-\n\nten, aus dem ersichtlich war, daß die Treuhänderin für sie einen Darle-\n\nhensvertrag abgeschlossen hatte. Die Beklagte durfte aber aus dem \n\nSchweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde nicht \n\nschließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darle-\n\nhensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Verfügung über die \n\nDarlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr eigenes Konto, \n\nberechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Beklagten übermittelten \n\nAbschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine Bevollmäch-\n\ntigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger über die \n\nDarlehenssumme zu verfügen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klagestattgebende \n\nlandgerichtliche Urteil wieder herstellen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__43-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/xi-zr-43-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__43-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__43-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/xi-zr-43-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__43-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:21.464847+00:00"}}