{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__42-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"XI ZR 42/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 42/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n20. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom \n\n14. Februar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger begehren die Feststellung, daß ein zwischen ihnen und \n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) geschlos-\n\nsener Darlehensvertrag unwirksam ist. Darüber hinaus verlangen sie die \n\nRückzahlung erbrachter Darlehensraten sowie die Rückabtretung siche-\n\nrungshalber an die Beklagte abgetretener Rechte aus einer Lebensversi-\n\ncherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nAm 30. Mai 1995 schlossen die Kläger mit der K. Steuer-\n\nberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen notariell \n\nbeurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils an \n\ndem \"Immobilienfonds N. \". Zugleich erteil-\n\nten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung \n\nnicht verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschuß aller Rechtsge-\n\nschäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Darüber hinaus sollte \n\ndie Treuhänderin zur Vertretung der Kläger gegenüber Gerichten und \n\nBehörden berechtigt sein. Ebenfalls am 30. Mai 1995 unterzeichneten \n\ndie Kläger Formulare der Beklagten, die mit \"Übermittlung von Daten an \n\ndie Schufa\" und \"Bankauskunftsverfahren\" überschrieben waren, ferner \n\neine Einzugsermächtigung sowie eine Selbstauskunft, der entsprechende \n\nGehaltsnachweise beigefügt waren. Am 31. Mai 1995 äußerten die Klä-\n\nger auf einem Vordruck noch den Wunsch \"Banktilgung in Höhe von 2%\". \n\nDiese Unterlagen wurden der Beklagten am 17. Juli 1995 durch die In-\n\nitiatorin des Fonds übermittelt. \n\nAm 7. August 1995 nahm die Treuhänderin in Vertretung der Klä-\n\nger bei der Beklagten das streitgegenständliche Annuitätendarlehen in \n\nHöhe von 20.000 DM auf. Eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvoll-\n\nmacht lag der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht vor. \n\nDurch notarielle Urkunde vom 24. August 1995 erklärte die Treuhänderin \n\nnamens der Kläger den Beitritt zu dem Immobilienfonds und übermittelte \n\nder Beklagten eine Abschrift der Beitrittsurkunde. Am 28. August 1995 \n\nzahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhänderin die Darlehensvaluta \n\nauf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhänderin aus. Zur Sicherheit trat \n\ndie Klägerin zu 1) am 29. August 1995 in Höhe eines erstrangigen Teil-\n\nbetrags von 20.000 DM ihre Rechte aus einer Lebensversicherung an die \n\nBeklagte ab. Bis zum 30. Juni 2002 erbrachten die Kläger Zins- und Til-\n\ngungszahlungen in Höhe von insgesamt 7.337,12 €. \n\nMit der Begründung, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehens-\n\nvertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-\n\ntig, begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darle-\n\nhensvertrages, die Rückzahlung für das Darlehen erbrachter Zins- und \n\nTilgungsleistungen sowie die Rückabtretung der Rechte aus der Lebens-\n\nversicherung. Die Beklagte tritt dem entgegen und rechnet hilfsweise mit \n\neinem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Dar-\n\nlehensvaluta auf. \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\ndas erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nverstoße gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig. \n\nDie Unwirksamkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. \n\nEine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB komme nicht in Betracht, weil \n\nder Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages weder das Original \n\nnoch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen \n\nhabe. Jedoch sei die nicht wirksam erteilte Vollmacht aus allgemeinen \n\nRechtsscheingesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu \n\nbehandeln. Die Kläger hätten durch Unterzeichnung der verschiedenen \n\nUnterlagen - \"Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunfts-\n\nverfahren\" sowie Einzugsermächtigung und Selbstauskunft - gegenüber \n\nder Beklagten zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung \n\nder Treuhänderin gesetzt. Die Beklagte habe insbesondere deshalb von \n\neiner Bevollmächtigung ausgehen dürfen, weil sie in der Vergangenheit \n\neine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von \n\nTreuhändern als Vertreter abgewickelt habe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die \n\nder Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\nunwirksam. \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-\n\nnes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß \n\nArt. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener \n\numfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionser-\n\nwiderung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGHZ 145, 265, \n\n269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004 \n\n- XI ZR 267/02, \n\nBKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, \n\nvom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April \n\n2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, \n\nWM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, \n\n69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 und \n\nvom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5; BGH, Urteil vom \n\n8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). \n\nDaran ändert - anders als die Revisionserwiderung meint - auch \n\nder Umstand nichts, daß ein Geschäftsführer der Treuhänderin als \n\nRechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der \n\nKläger war - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat - nicht \n\ndieser mit dem Abschluß des streitgegenständlichen Darlehensvertrages \n\nim übrigen überhaupt nicht befaßte Rechtsanwalt, sondern die K. \n\n Steuerberatungsgesellschaft mbH. Diese verfügte - was erforderlich \n\ngewesen wäre (BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, \n\n3003, 3004 und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, \n\n2352) - selbst nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung. \n\nEntgegen der Annahme der Revisionserwiderung steht ein Recht-\n\nsuchender, der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließt, durchaus \n\nanders, als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Ge-\n\nschäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst ist. Bei eventuellen Vertragsver-\n\nletzungen haftet nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person, \n\nwährend bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Ver-\n\nsäumnisse einzustehen hat. Daß die Steuerberatungs GmbH hier einen \n\nRechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, entbindet sie deshalb \n\nnicht von der Erlaubnispflicht (vgl. Taupitz JZ 1994, 1100, 1106; ders. \n\nNJW 1995, 369), sondern eröffnet ihr nur die Möglichkeit, gemäß §§ 3 \n\nund 10 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes \n\nmit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Im \n\nErlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung, \n\nSachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person nament-\n\nlich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die \n\nallein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsbera-\n\ntend tätig werden dürfen, sondern prüft - vornehmlich im Interesse des \n\nRechtsuchenden - auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst (vgl. Rennen/Caliebe, \n\nRBerG 3. Aufl. 1. AVO § 3 Rdn. 10 ff.). Nur nach einer entsprechenden \n\nZuverlässigkeitsüberprüfung darf eine juristische Person - hier die K. \n\n Steuerberatungsgesellschaft mbH - rechtsberatend und rechts-\n\nbesorgend tätig werden. \n\nb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt, was \n\nauch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach dem Schutz-\n\ngedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte um-\n\nfassende Vollmacht (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR \n\n171/03, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 jeweils aaO und vom \n\n11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5 jeweils m.w.Nachw.). \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausfüh-\n\nrungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die \n\nunwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsschein-\n\ngesichtspunkten als gültig zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob \n\n- wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen \n\nvom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR \n\n407/02, WM 2004, 1536, 1538) ausgeführt hat - bei einem kreditfinan-\n\nzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds eine Rechtsscheinvollmacht bei \n\nbestimmten Vertriebsmodellen von vornherein ausscheidet (dagegen je-\n\ndenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte Senats-\n\nurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72 und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73). Hier lagen nämlich \n\nbereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvoll-\n\nmacht nicht vor: \n\na) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Voll-\n\nmacht der Treuhänderin nicht nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Be-\n\nklagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vorschrift er-\n\nfordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensver-\n\ntrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, \n\n1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 74, vom \n\n9. November 2004 \n\n- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom \n\n14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). Dies war hier nicht \n\nder Fall. \n\nb) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nicht wirksam \n\nerteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber auch nicht über die §§ 171, \n\n172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirk-\n\nsam zu behandeln. \n\naa) Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Be-\n\ntracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an \n\nandere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den \n\nGrundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint \n\n(BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR \n\n249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, \n\nWM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, \n\n1064, 1066, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR \n\n171/03, WM 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR \n\n142/03, Umdruck S. 16). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei \n\noder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungs-\n\nvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über \n\neinen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer \n\nfür ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertrags-\n\npartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glau-\n\nben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist \n\n(st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, \n\nvom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, \n\nvom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom \n\n14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO m.w.Nachw.; BGH, Urtei-\n\nle vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, \n\n1539). \n\nbb) So ist es hier aber nicht. Die von den Klägern unterzeichneten \n\nFormulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu \n\nbegründen. Wie vom Senat bereits wiederholt entschieden, dient die Er-\n\nteilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bank-\n\nauskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand \n\nüberhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht \n\nkommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darle-\n\nhensvertrages \n\n(Senatsurteile vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, \n\nWM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 und \n\nvom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f.; BGH, Urteile \n\nvom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). \n\nDie Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Ab-\n\nwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht \n\nden Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung \n\nan den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehens-\n\nverträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit wel-\n\nchen Sicherheiten ermächtigt (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 \n\njeweils aaO). \n\nDarüber hinaus wiesen die - der Initiatorin des Fonds überlasse-\n\nnen und von dieser an die Beklagte übermittelten - Formulare keinen Be-\n\nzug zu der später als Treuhänderin tätig gewordenen K. Steu-\n\nerberatungsgesellschaft mbH auf. Weder deuteten die Unterlagen dar-\n\naufhin, daß der beabsichtigte Darlehensvertrag durch einen Vertreter \n\ngeschlossen werden sollte, noch ließen sie die Person dieses Vertreters \n\nerkennen. Das gilt gleichermaßen für das vom Berufungsgericht nicht \n\ngewürdigte Formular, mit dem die Kläger am 31. Mai 1995 ihren Til-\n\ngungswunsch geäußert haben. Deshalb durfte die Beklagte aus den ihr \n\nvon dritter Seite überlassenen Formularen keine Schlüsse auf eine Dul-\n\ndungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen ziehen. \n\nSchließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger vor Abschluß des \n\nDarlehensvertrages am 7. August 1995 von irgendeinem Vertreterhan-\n\ndeln der Treuhänderin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches \n\nüber einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es sich \n\nbei dem von der Treuhänderin geschlossenen Finanzierungsvertrag um \n\ndas \"Erstgeschäft\", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausge-\n\ngangen war. \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herlei-\n\nten will, daß die Beklagte in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleich-\n\ngelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt \n\nhat, ist das - wie von der Revision zutreffend gerügt - ein untauglicher \n\nAnknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Beklagten, der In-\n\nitiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Ge-\n\nschäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls \n\nkeinen Einfluß genommen und damit keinen \n\nihnen zurechenbaren \n\nrechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im übrigen kann aus \n\neiner generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächti-\n\ngung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden. \n\n3. Da der Darlehensvertrag nach alledem unwirksam ist, steht den \n\nKlägern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rück-\n\nzahlung der rechtsgrundlos auf den Darlehensvertrag erbrachten Zins- \n\nund Tilgungsleistungen in Höhe von 7.337,12 € zuzüg lich Zinsen sowie \n\nauf Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Rechte aus der \n\nLebensversicherung zu. \n\n4. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, der Beklagten \n\nstehe im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gegen die \n\nKläger ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe der Darlehenssumme aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung zu, ist dem nicht zu folgen. \n\na) Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nerteilten Vollmacht führt dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der \n\n- unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, son-\n\ndern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats kann die Beklagte nur den \n\nZahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch \n\nnehmen (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 \n\n- XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor-\n\ngesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03, \n\nWM 2004, 1230, 1233, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck \n\nS. 19 f. sowie vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 12). \n\nb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhände-\n\nrin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs-\n\nvollmacht als wirksam zu behandeln. Daß und vor allem wann die Kläger \n\nnach Abschluß des Darlehensvertrages am 7. August 1995 und vor Aus-\n\nzahlung der Darlehensvaluta am 28. August 1995 ein Exemplar der Kre-\n\nditurkunde erhalten haben, aus dem ersichtlich gewesen wäre, daß die \n\nTreuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte, ist \n\nnicht substantiiert dargetan. Im übrigen hätte die Beklagte aus einem \n\nSchweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde ohnehin \n\nnicht schließen können, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß \n\neines Darlehensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Verfügung \n\nüber die Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr eigenes \n\nKonto, berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Beklagten über-\n\nmittelten Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine \n\nBevollmächtigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger \n\nüber die Darlehenssumme zu verfügen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klagestattgebende \n\nlandgerichtliche Urteil wieder herstellen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__42-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/xi-zr-42-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__42-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__42-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/xi-zr-42-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__42-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:27.541598+00:00"}}