{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__21-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 21/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 21/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 15. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die \n\nRevision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 24. November 2003 zu-\n\ngelassen, soweit das Berufungsgericht die Vollstrek-\n\nkungsgegenklage und die damit erhobenen materiell-\n\nrechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die Voll-\n\nstreckung aus der Urkunde des Notars W. in E. \n\nvom 16. August 1996 (UR-Nr. ... ) für unbegründet \n\nerachtet hat. \n\nWas die prozessuale Gestaltungsklage und die damit \n\ngeltend gemachten Einwendungen gegen die Wirksam-\n\nkeit des Titels angeht, wird die Beschwerde der Kläger \n\ngegen die Nichtzulassung der Revision in dem genann-\n\nten Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssa-\n\nche keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fort-\n\nbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom \n\n24. November 2003 in oben genanntem Umfang sowie \n\nim Kostenpunkt aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nGegenstandswert: 204.516,75 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger wehren sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die \n\nbeklagte Bank aus einer Urkunde des Notars W. vom 16. August 1996, \n\nin der sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches \n\nVermögen unterworfen haben. \n\nWas den zugrunde liegenden Sachverhalt anbelangt, wird auf das \n\nzwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil vom \n\n18. Januar 2005 - XI ZR 201/03 - Bezug genommen. Ergänzend ist an-\n\nzumerken, daß die Beklagte den Darlehensvertrag am 1. Dezember 2000 \n\nwegen Zahlungsverzuges gekündigt hat und seitdem aus der notariellen \n\nUrkunde die Zwangsvollstreckung betreibt. \n\nDas Landgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, \n\ndas Kammergericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Soweit \n\nfür das weitere Verfahren noch bedeutsam, hat es ausgeführt, den Klä-\n\ngern stünden keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Voll-\n\nstreckung zu, weil die Beklagte sich nicht wegen eines Aufklärungsver-\n\nschuldens schadensersatzpflichtig gemacht habe. Ein konkreter Wis-\n\nsensvorsprung der Beklagten über die Risiken des Wohnungskaufs sei \n\nvon den Klägern nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere hät-\n\nten sie widersprüchlich dazu vorgetragen, in welchem Zeitraum der \n\nBankangestellte B. in der Filiale der Beklagten in Dü. tätig \n\ngewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hätten sie erklärt, B. \n\nund We. , ein in der A.'er Filiale der Beklagten beschäftigter \n\nMitarbeiter, seien gemeinsam Bearbeiter des Projekts in D. gewe-\n\nsen. \n\nII. \n\nDie Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem aus \n\ndem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den An-\n\nspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt \n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, \n\n1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Aus demselben \n\nGrund ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit \n\naufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \n\nund Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-\n\ngung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrund-\n\nrecht sicherstellen, daß die von den Gerichten zu treffende Entscheidung \n\nfrei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener \n\nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei-\n\nen haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den \n\nGrundsätzen der Zivilprozeßordnung auch die Berücksichtigung erhebli-\n\ncher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, \n\n141, 143). \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Zur \n\nBegründung wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe unter II. \n\n2. des am 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03 - zwischen den Parteien er-\n\ngangenen Senatsurteils Bezug genommen. Soweit die Kläger hier ergän-\n\nzend vorgetragen haben, ab 1997 seien die Verträge nicht mehr in der \n\nA.'er Filiale durch We. , sondern in der Dü.'er Filiale \n\ndurch B. abgewickelt worden, führt dies ebensowenig zu einer an-\n\nderen Beurteilung wie der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhand-\n\nlung, We. und B. seien beide Bearbeiter des Projektes in \n\nD. gewesen. Entscheidend ist vielmehr, daß B. - wie von \n\nden Klägern auch in diesem Rechtsstreit vielfach und durchgehend be-\n\nhauptet sowie unter Beweis gestellt - in verantwortlicher Position die \n\nRahmenfinanzierung mit der Verkäuferin, der E. GmbH, \n\nvor Vertriebsbeginn und damit vor Abschluß des streitgegenständlichen \n\nDarlehensvertrags am 16. August 1996 ausgehandelt hat. Ob beim Zu-\n\nstandekommen dieser Rahmenfinanzierung mit We. ein weiterer \n\nAngestellter der Beklagten mitgewirkt hat, ist ohne Belang. Ebenso uner-\n\nheblich ist, in welcher Filiale B. bei Abschluß der von ihm verant-\n\nwortlich mitgestalteten Rahmenfinanzierung tätig war und in welchen \n\nZeiträumen welche Filiale der Beklagten später die Einzelfinanzierungen \n\nabgewickelt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, \n\nUmdruck S. 12 f.). \n\n3. Die Verletzung der Kläger in ihrem Anspruch auf rechtliches \n\nGehör rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang. \n\nDa die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sach-\n\naufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die \n\nRolle des Mitarbeiters der Beklagten B. sowohl bei den Wohnungs-\n\nverkäufen als auch bei der Kreditvergabe zu klären haben. Sollte danach \n\naufgrund zurechenbaren Wissens B.'s eine vorvertragliche Aufklä-\n\nrungspflicht der Beklagten bestanden haben, ist davon auszugehen, daß \n\ndie Kläger bei entsprechender Unterrichtung über den unsanierten Zu-\n\nstand der Wohnungen, die tatsächlich erzielbaren Mieteinnahmen und \n\ndie weitgehende Wertlosigkeit der Mietgarantie von einem Kauf Abstand \n\ngenommen hätten (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, \n\nWM 2004, 422, 424). \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/xi-zr-21-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/xi-zr-21-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:11.840723+00:00"}}