{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__12-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"XI ZR 12/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 12/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzah-\n\nlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und \n\nKosten. \n\nSie waren im Jahr 1994 geworben worden, zwei Fondsanteile an \n\neinem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt \n\nwar eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der An-\n\nschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung \n\nerfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger \n\nmit Vertrag vom 31. August/8. November 1994 bei der Rechtsvorgänge-\n\nrin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von \n\n70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzin-\n\nsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben \n\nwar, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von \n\n443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hin-\n\nweis, daß die Kläger zusätzlich pro Monat insgesamt 175,90 DM auf zwei \n\nbereits seit 1991 bestehende und eine neu abzuschließende Lebensver-\n\nsicherung zu zahlen hatten, daß die Versicherungssummen der für den \n\nTodesfall abzutretenden Lebensversicherungen aber möglicherweise \n\nnicht ausreichten, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherungen voll-\n\nständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. Sep-\n\ntember 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherungen zu \n\ndiesem Zeitpunkt nicht abliefen. Ihre Rechte und Ansprüche aus den drei \n\nLebensversicherungen traten die Kläger an die Beklagte für den Todes-\n\nfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der \n\nim Vertrag vorgesehenen \"einmaligen Geldbeschaffungskosten\" von 6% \n\nund der \"einmaligen Bearbeitungsgebühr\" von 4%, die zum Zwecke der \n\nPreisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an \n\nden Treuhänder des Immobilienfonds aus. Die Kläger tilgten den Kredit \n\nvorzeitig zum 1. Juli 2000 unter Berücksichtigung der von der Beklagten \n\nerrechneten Teilerstattung des nicht verbrauchten Disagios. \n\nSie sind der Auffassung, der Beklagten stünden mit Rücksicht dar-\n\nauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der \n\nBelastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom \n\n1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) ent-\n\nhielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage verlangen sie von \n\nder Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen \n\ndem 1. Dezember 1994 und dem 5. Juli 2000 gezahlten Zinsen ein-\n\nschließlich der restlichen Geldbeschaffungskosten und der Bearbei-\n\ntungsgebühr. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 9.326,81 €\n\n nebst Zinsen \n\ngerichteten Klage in Höhe von 3.940,82 € nebst Zins en stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur \n\nZahlung von 5.382,26 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den \n\ngesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zins-\n\nzahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaf-\n\nfungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) ange-\n\nwendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der \n\nvom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbrau-\n\ncherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversiche-\n\nrung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden \n\nsolle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderli-\n\nchen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung \n\nfehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Siche-\n\nrung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere \n\naber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe \n\nzukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu \n\ntilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher \n\nbei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darle-\n\nhens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\na.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie \n\nsie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um \n\neinen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Land-\n\ngerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige \n\nDisagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche \n\nVergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklag-\n\nten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser \n\nEinmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit \n\ndie regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber \n\nunterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der \n\nvierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landge-\n\nricht die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu \n\nRecht abgewiesen habe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-\n\nklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 \n\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den \n\nKlägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-\n\nstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war. \n\na) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, \n\nWM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden \n\nund im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-\n\nsamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Ver-\n\ntragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung \n\nvereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-\n\nzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung je-\n\ndoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine \n\nbestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Dar-\n\nlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig \n\nwird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-\n\nnen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., \n\nm.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-\n\nnanzierung um einen Kredit mit \"veränderlichen Bedingungen\" im Sinne \n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditio-\n\nnen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages \n\nnoch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird \n\nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-\n\nten. \n\nb) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Til-\n\ngungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. \"in Teilzahlungen\" zu tilgen. \n\nEine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer \n\nPflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR \n\n150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-\n\nkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebens-\n\nversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen \n\nSicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-\n\nschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-\n\nstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der \n\nParteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, \n\ndaß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-\n\nsetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet \n\nwerden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei \n\nAbschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung \n\ndes Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nWie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO), \n\ndem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-\n\nden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-\n\ntungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand \n\nauch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-\n\nsteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-\n\ngen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die \n\nenge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig \n\nanzusparenden Lebensversicherungen ergibt sich ebenso wie deren Til-\n\ngungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die \n\nfür die Lebensversicherungen zu zahlenden Raten hinsichtlich aller drei \n\n- also auch der bereits früher abgeschlossenen - Lebensversicherungs-\n\nverträge angegeben sind. Angesichts dessen ändert auch der Umstand, \n\ndaß zwei bereits bestehende - zwei Jahre vor dem Darlehen fällig wer-\n\ndende - Lebensversicherungen mit einbezogen wurden, nichts an der \n\nTatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversi-\n\ncherungen Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei plan-\n\nmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollten. Dafür \n\nspricht insbesondere auch, daß für die im Jahre 1991 abgeschlossenen \n\nLebensversicherungen im Darlehensvertrag eine Laufzeit von 23 Jahren \n\nangegeben ist, die Versicherungen also ebenso wie das Darlehen im \n\nJahr 2014 fällig werden sollten, und die Kläger eine Anpassung der Ver-\n\nsicherungen soweit möglich veranlaßt sowie eine zusammen mit dem \n\nDarlehen am 1. September 2014 fällig werdende weitere Versicherung \n\nneu abgeschlossen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als \n\nVerbraucher konnte kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Le-\n\nbensversicherungen zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaft-\n\nlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber \n\ngleichstanden. \n\n2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\na.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu \n\nentrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Dar-\n\nlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 \n\nSatz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in \n\nHöhe von 4% (§ 246 BGB) schulden. \n\na) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 \n\nSatz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolg-\n\nten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, \n\n1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen \n\nhaben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197 \n\nBGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt. \n\nb) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten \n\nGeldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen \n\n10%. \n\naa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG werden \n\nnicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige \n\nzinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charak-\n\nter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den \n\nFall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April \n\n2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbei-\n\ntungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung \n\nmit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - \n\nnicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als \"Zins\" oder als \"Kosten\" \n\nentscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen lauf-\n\nzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhän-\n\ngigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 \n\n- XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil \n\nBGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG \n\nerfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit \n\nvon dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Ein-\n\nzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 \n\nund Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des formu-\n\nlarmäßigen Darlehensvertrags ist zutreffend. Wie die Revisionserwide-\n\nrung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenom-\n\nmene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zah-\n\nlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsge-\n\nbühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt \n\nangefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen \n\nAufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. \n\nSie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehen-\n\nden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und \n\nUrteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, \n\ndaß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr \n\nals auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der \n\nPreisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode \n\nverrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich \n\neinen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig \n\naustauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht \n\ndeshalb nicht. \n\nDa das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbei-\n\ntungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter \n\nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Ein-\n\nwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darle-\n\nhensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung \n\nder vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich \n\nnicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und \n\n4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB. \n\nbb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. \n\nverjährt. \n\nAuch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der \n\nVertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat \n\ndas entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der An-\n\nspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB \n\na.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 \n\n- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.). \n\nBereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrund-\n\nlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen \n\ndreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur \n\ndann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie \n\n\"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen\" im Sinne dieser Vor-\n\nschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsur-\n\nteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und \n\nvom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer \n\nNatur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in \n\nregelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom \n\n24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). \n\nAnsprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos \n\ngeleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt je-\n\nder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsan-\n\nspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Be-\n\nreicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die \n\nnicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen \n\nsind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR \n\n11/93, aaO). \n\nAnders ist es bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten \n\nund der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer \n\nzur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszah-\n\nlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich \n\nim Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: \n\nSenatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, \n\n2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 \n\nm.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechts-\n\ngrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern \n\nschon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine An-\n\nwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur \n\ndieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-\n\nge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom \n\n12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und \n\nvom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapital-\n\nbeschaffungskosten). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, \n\ndaß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf \n\ndie Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergeb-\n\nnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrech-\n\nnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung \n\ndes Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung \n\ndieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgese-\n\nhene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf \n\ndie jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung \n\nüber die Fälligkeit der Einmalkosten. \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-12-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-12-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:22.521520+00:00"}}