{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__11-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"XI ZR 11/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Abs. 2 Satz 2 (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001), BGB a.F. §§ 195, 197, 607, 812 a) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Er- stattung darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zins- ähnlichem Charakter einzubeziehen. b) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbei- tungsgebühren mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Dar- lehensgewährung nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmal- entgelte ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrige- ren Nominalzinssatz anzusehen sein. c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßi- ge Verjährungsfrist von 30 Jahren. d) Ermäßigt sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zins- satz wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG er- forderlichen Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringen- den Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 11/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Abs. 2 Satz 2 (Fassung 1. Mai 1993 bis \n31. Juli 2001), BGB a.F. §§ 195, 197, 607, 812 \n\na) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Er-\nstattung darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen \nbezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zins-\nähnlichem Charakter einzubeziehen. \n\nb) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbei-\ntungsgebühren mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Dar-\nlehensgewährung nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmal-\nentgelte ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrige-\nren Nominalzinssatz anzusehen sein. \n\nc) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßi-\n\nge Verjährungsfrist von 30 Jahren. \n\nd) Ermäßigt sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zins-\nsatz wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG er-\nforderlichen Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringen-\nden Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt \nsich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit. \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzah-\n\nlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und \n\nKosten sowie die Feststellung, daß sie bis zum Ende des Darlehensver-\n\nhältnisses nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben. \n\nSie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fondsanteil an \n\neinem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt \n\nwar eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der An-\n\nschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung \n\nerfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger \n\nmit Vertrag vom 20. September/17. November 1994 bei der Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe \n\nvon 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Ver-\n\nzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben \n\nwar, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von \n\n221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hin-\n\nweis, daß die Kläger zusätzlich pro Monat 78 DM auf eine Lebensversi-\n\ncherung, deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu \n\nzahlen hatten, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzu-\n\ntretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um \n\nden Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zu-\n\nrückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu til-\n\ngen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablau-\n\nfe. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm \n\nneu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den To-\n\ndesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich \n\nder im Vertrag vorgesehenen \"einmaligen Geldbeschaffungskosten\" von \n\n6% und der \"einmaligen Bearbeitungsgebühr\" von 4%, die zum Zwecke \n\nder Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, \n\nan den Treuhänder des Immobilienfonds aus. \n\nDie Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stünden mit Rück-\n\nsicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamt-\n\nbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in \n\nder vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: \n\na.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage haben sie \n\nvon der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwi-\n\nschen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. Dezember 2001 gezahlten \n\nZinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbei-\n\ntungsgebühr verlangt. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 6.332,29 €\n\n nebst Zinsen \n\ngerichteten Klage in Höhe von 2.558,40 € nebst Zins en stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung be-\n\ngehren, bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins in Höhe von \n\nmonatlich 60,06 € zu schulden, hat das Berufungsger icht die Beklagte \n\nzur Zahlung von 4.360,19 € nebst Zinsen verurteilt und der Feststel-\n\nlungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den \n\ngesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zins-\n\nzahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaf-\n\nfungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) ange-\n\nwendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der \n\nvom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbrau-\n\ncherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversiche-\n\nrung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden \n\nsolle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderli-\n\nchen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung \n\nfehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Siche-\n\nrung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere \n\naber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe \n\nzukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu \n\ntilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher \n\nbei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darle-\n\nhens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\na.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie \n\nsie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um \n\neinen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Land-\n\ngerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige \n\nDisagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche \n\nVergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklag-\n\nten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser \n\nEinmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit \n\ndie regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber \n\nunterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der \n\nvierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landge-\n\nricht die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu \n\nRecht abgewiesen habe. \n\nDer von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet. \n\nDa den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein \n\neinheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit ein-\n\ngeräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte Zeit bis \n\nzum Ablauf des Darlehensvertrages. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-\n\nklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 \n\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den \n\nKlägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-\n\nstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war. \n\na) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, \n\nWM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden \n\nund im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-\n\nsamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Ver-\n\ntragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung \n\nvereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-\n\nzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung je-\n\ndoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine \n\nbestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Dar-\n\nlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig \n\nwird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-\n\nnen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., \n\nm.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-\n\nnanzierung um einen Kredit mit \"veränderlichen Bedingungen\" im Sinne \n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditio-\n\nnen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages \n\nnoch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird \n\nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-\n\nten. \n\nb) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit \n\nTilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. \"in Teilzahlungen\" zu tilgen. \n\nEine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer \n\nPflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR \n\n150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-\n\nkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebens-\n\nversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen \n\nSicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-\n\nschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-\n\nstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der \n\nParteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, \n\ndaß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-\n\nsetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet \n\nwerden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei \n\nAbschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung \n\ndes Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nWie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO), \n\ndem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-\n\nden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-\n\ntungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand \n\nauch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-\n\nsteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-\n\ngen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die \n\nenge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig \n\nanzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Til-\n\ngungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die \n\nfür die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach \n\nden getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebens-\n\nversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei \n\nplanmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der \n\nmaßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein \n\nZweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbrin-\n\ngenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatli-\n\nchen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden. \n\n2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\na.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu \n\nentrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Dar-\n\nlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 \n\nSatz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in \n\nHöhe von 4% (§ 246 BGB) schulden. \n\na) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 \n\nSatz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolg-\n\nten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, \n\n1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen \n\nhaben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197 \n\nBGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt. \n\nb) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten \n\nGeldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen \n\n10%. \n\naa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG werden \n\nnicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige \n\nzinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charak-\n\nter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den \n\nFall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April \n\n2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbei-\n\ntungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung \n\nmit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - \n\nnicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als \"Zins\" oder als \"Kosten\" \n\nentscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen lauf-\n\nzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhän-\n\ngigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 \n\n- XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil \n\nBGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG \n\nerfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit \n\nvon dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Ein-\n\nzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 \n\nund Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des formu-\n\nlarmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwide-\n\nrung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenom-\n\nmene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zah-\n\nlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsge-\n\nbühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt \n\nangefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen \n\nAufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. \n\nSie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehen-\n\nden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und \n\nUrteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, \n\ndaß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr \n\nals auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der \n\nPreisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode \n\nverrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich \n\neinen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig \n\naustauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht \n\ndeshalb nicht. \n\nDa das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbei-\n\ntungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter \n\nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Ein-\n\nwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darle-\n\nhensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung \n\nder vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich \n\nnicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und \n\n4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB. \n\nbb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. \n\nverjährt. \n\nAuch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der \n\nVertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat \n\ndas entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der An-\n\nspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB \n\na.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 \n\n- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.). \n\nBereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrund-\n\nlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen \n\ndreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur \n\ndann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie \n\n\"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen\" im Sinne dieser Vor-\n\nschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsur-\n\nteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und \n\nvom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer \n\nNatur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in \n\nregelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom \n\n24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). \n\nAnsprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos \n\ngeleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt je-\n\nder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsan-\n\nspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Be-\n\nreicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die \n\nnicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen \n\nsind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR \n\n11/93, aaO). \n\nAnders ist es bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten \n\nund der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer \n\nzur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszah-\n\nlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich \n\nim Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: \n\nSenatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, \n\n2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 \n\nm.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechts-\n\ngrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern \n\nschon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine An-\n\nwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur \n\ndieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-\n\nge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom \n\n12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und \n\nvom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapital-\n\nbeschaffungskosten). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, \n\ndaß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf \n\ndie Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergeb-\n\nnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrech-\n\nnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung \n\ndes Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung \n\ndieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgese-\n\nhene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf \n\ndie jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung \n\nüber die Fälligkeit der Einmalkosten. \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem Feststellungsan-\n\ntrag der Kläger stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% \n\ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 246 BGB er-\n\nstreckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer \n\nunechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht \n\nnur auf die Zinsfestschreibungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der \n\ngesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des \n\nGesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in \n\ndenen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nicht-\n\nangabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. \n\nzur Folge, daß der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber \n\nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-\n\nWulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld \n\ndes Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit \n\nauf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkredit-\n\nrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Ab-\n\nschnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach En-\n\nde eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlos-\n\nsen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher \n\nfür die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teil-\n\nabschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Kondi-\n\ntionen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober \n\n1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprüng-\n\nlich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschrei-\n\nbung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner \n\nGrundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen \n\nZinssatz. \n\nSoweit die Revision rügt, für den Zeitraum nach Ende der Zinsfest-\n\nschreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb \n\nkeine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Ab-\n\nschnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den Zeitraum nach Ende \n\nder Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag \n\nauch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende \n\nAuslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG dahin, daß als Kreditvertrag \n\nin diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfestschreibungsvereinbarung an-\n\nzusehen sei (so Sauer/Wallner BKR 2003, 959, 966 und für den Fall der \n\nfehlenden Angabe des Effektivzinses OLG Frankfurt/Main OLGR Frank-\n\nfurt 1999, 312, 314 f.), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des Gesamt-\n\nbetrags nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht \n\nund die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich \n\nnicht an die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode, sondern an die Ge-\n\nsamtlaufzeit des Vertrages geknüpft hat. Anders als nach früherer \n\nRechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen Abschnittsge-\n\nsamtbetrag anzugeben (Peters WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie \n\nhier - die Kreditkonditionen bei Abschluß des Vertrages wegen der Ver-\n\nänderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslauf-\n\nzeit feststehen, vor, daß gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte \n\nLaufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der \n\nbei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist \n\ndeshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der \n\nNichtangabe \n\ndes \n\nGesamtbetrags \n\nangeordnete \n\nRechtsfolge \n\n- Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrau-\n\nchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des Ver-\n\ntrages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfi-\n\nnanzierungen wegen der Ungewißheit über die künftigen Kreditkonditio-\n\nnen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditio-\n\nnen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts. \n\nDer Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbrau-\n\ncherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte \n\nAbschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags \n\nbefreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, \n\n1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-11-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:13.803539+00:00"}}