{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__10-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"XI ZR 10/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 10/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von der beklagten L.bank die Rückzah-\n\nlung eines Teils der von ihm für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Ko-\n\nsten. \n\nEr war im Jahr 1994 geworben worden, einen Fondsanteil an ei-\n\nnem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt \n\nwar eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der An-\n\nschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung \n\nerfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit \n\nVertrag vom 2./30. Dezember 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM \n\nauf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von no-\n\nminal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei \n\nanfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 DM am \n\n1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt \n\nnicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis, daß der \n\nKläger zusätzlich pro Monat 100 DM auf eine bereits seit 1992 beste-\n\nhende Lebensversicherung zu zahlen hatte, daß die Versicherungssum-\n\nme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber mögli-\n\ncherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung \n\nvollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum \n\n1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu \n\ndiesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Seine Rechte und Ansprüche aus der \n\nLebensversicherung trat der Kläger an die Beklagte für den Todesfall ab. \n\nDiese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der im Ver-\n\ntrag vorgesehenen \"einmaligen Geldbeschaffungskosten\" von 6% und \n\nder \"einmaligen Bearbeitungsgebühr\" von 4%, die zum Zwecke der \n\nPreisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an \n\nden Treuhänder des Immobilienfonds aus. \n\nDer Kläger ist der Auffassung, der Beklagten stünden mit Rück-\n\nsicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamt-\n\nbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in \n\nder vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: \n\na.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit seiner Klage verlangt er \n\nvon der Beklagten die Rückerstattung der von ihm darüber hinaus zwi-\n\nschen Februar 1995 und Juni 2002 gezahlten Zinsen einschließlich der \n\nGeldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 6.545,49 €\n\n nebst Zinsen \n\ngerichteten Klage in Höhe von 2.890,86 € nebst Zins en stattgegeben. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur \n\nZahlung von 4.040,39 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückerstattung seiner über \n\nden gesetzlichen Zinssatz hinaus vom 1. Januar 1999 bis 1. Juni 2002 \n\ngeleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die \n\nGeldbeschaffungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die \n\nGrundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, \n\n302) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamt-\n\nbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei ei-\n\nnem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Le-\n\nbensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise ge-\n\ntilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und \n\nder erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebens-\n\nversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung \n\nnur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. \n\nDas ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Haupt-\n\nfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im \n\nwesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung ent-\n\nsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Til-\n\ngung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b \n\nSatz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnitts-\n\nfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei \n\nhandele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sin-\n\nne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Vom Rückzah-\n\nlungsanspruch würden auch die einmaligen Geldbeschaffungskosten und \n\ndie Bearbeitungsgebühr von zusammen 10% erfaßt, die zinsähnlichen \n\nCharakter hätten. Insoweit greife die von der Beklagten erhobene Einre-\n\nde der Verjährung nicht durch, sondern gelte die regelmäßige Verjäh-\n\nrungsfrist von 30 Jahren. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf \n\nRückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist \n\ndes § 197 BGB a.F., so daß das Landgericht die Klage hinsichtlich der \n\nvor 1999 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-\n\nklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 \n\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Klä-\n\nger zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen \n\nKosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war. \n\na) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, \n\nWM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden \n\nund im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-\n\nsamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Ver-\n\ntragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung \n\nvereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-\n\nzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung je-\n\ndoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine \n\nbestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Dar-\n\nlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig \n\nwird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-\n\nnen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., \n\nm.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-\n\nnanzierung um einen Kredit mit \"veränderlichen Bedingungen\" im Sinne \n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditio-\n\nnen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages \n\nnoch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird \n\nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-\n\nten. \n\nb) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Til-\n\ngungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. \"in Teilzahlungen\" zu tilgen. \n\nEine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer \n\nPflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR \n\n150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-\n\nkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebens-\n\nversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen \n\nSicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-\n\nschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-\n\nstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der \n\nParteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, \n\ndaß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-\n\nsetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet \n\nwerden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei \n\nAbschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung \n\ndes Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nWie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO), \n\ndem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-\n\nden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-\n\ntungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand \n\nauch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-\n\nsteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-\n\ngen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Ver-\n\nbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzuspa-\n\nrender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunkti-\n\non unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Le-\n\nbensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Angesichts des-\n\nsen ändert auch der Umstand, daß eine bereits bestehende Lebensver-\n\nsicherung in die Vertragsgestaltung einbezogen wurde, nichts an der \n\nTatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversi-\n\ncherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmä-\n\nßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Dafür spricht \n\ninsbesondere auch, daß der Kläger die bestehende Lebensversicherung \n\nhinsichtlich Versicherungssumme und Fälligkeit dem Darlehensvertrag \n\nhat anpassen lassen. Ebenso wie das Darlehen ist auch die Lebensver-\n\nsicherung am 1. September 2014 fällig. Aus der maßgeblichen Sicht des \n\nKlägers als Verbraucher konnte kein Zweifel daran bestehen, daß seine \n\nfür die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen \n\nwirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den \n\nKreditgeber gleichstanden. \n\n2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\na.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu ent-\n\nrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darle-\n\nhensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 \n\nSatz 2 VerbrKrG zur Folge, daß der Kläger nur die gesetzlichen Zinsen \n\nin Höhe von 4% (§ 246 BGB) schuldet. \n\na) Er hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten \n\nNeuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, \n\n1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen \n\nhaben Land- und Oberlandesgericht ihm - soweit nicht gemäß § 197 BGB \n\na.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt. \n\nb) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten \n\nGeldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen \n\n10%. \n\naa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG werden \n\nnicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige \n\nzinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charak-\n\nter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den \n\nFall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April \n\n2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbei-\n\ntungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung \n\nmit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - \n\nnicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als \"Zins\" oder als \"Kosten\" \n\nentscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen lauf-\n\nzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhän-\n\ngigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 \n\n- XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil \n\nBGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG \n\nerfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit \n\nvon dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Ein-\n\nzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 \n\nund Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des formu-\n\nlarmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwide-\n\nrung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenom-\n\nmene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zah-\n\nlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsge-\n\nbühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt \n\nangefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen \n\nAufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. \n\nSie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehen-\n\nden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und \n\nUrteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, \n\ndaß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr \n\nals auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der \n\nPreisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode \n\nverrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich \n\neinen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig \n\naustauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht \n\ndeshalb nicht. \n\nDa das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbei-\n\ntungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter \n\nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Ein-\n\nwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darle-\n\nhensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung \n\nder vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich \n\nnicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und \n\n4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB. \n\nbb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. \n\nverjährt. \n\nAuch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der \n\nVertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat \n\ndas entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der An-\n\nspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB \n\na.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 \n\n- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.). \n\nBereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrund-\n\nlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen \n\ndreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur \n\ndann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie \n\n\"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen\" im Sinne dieser Vor-\n\nschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsur-\n\nteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und \n\nvom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer \n\nNatur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in \n\nregelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom \n\n24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). \n\nAnsprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos \n\ngeleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt je-\n\nder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsan-\n\nspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Be-\n\nreicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die \n\nnicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen \n\nsind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR \n\n11/93, aaO). \n\nAnders ist es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden-\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts bei den hier vereinbarten \n\nGeldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflich-\n\ntung des Darlehensnehmers zur Zahlung dieser Vergütungen vereinba-\n\nrungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in \n\ndiesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt \n\nwurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 \n\n- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR \n\n200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch \n\nauf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht \n\nabschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Um-\n\nfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in \n\nInhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, \n\nso daß die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. \n\nSenatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, \n\n2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, \n\n2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, \n\ndaß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf \n\ndie Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergeb-\n\nnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrech-\n\nnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung \n\ndes Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung \n\ndieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgese-\n\nhene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf \n\ndie jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung \n\nüber die Fälligkeit der Einmalkosten. \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-10-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-10-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:35.073691+00:00"}}