{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_438-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"XI ZR 438/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 438/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Dr. Grüneberg \n\nam 7. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird \n\ndas Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in \n\nBerlin vom 8. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nGegenstandswert: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der \n\nVolksbank E. (im Folgenden: Volksbank) gesamtschuldnerisch \n\nauf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagten \n\ntraten am 10. November 1995 dem \n\nImmobilienfonds Nr. .. bei. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlos-\n\nsen sie am 28. November 1995/28. März 1996 mit der Volksbank einen \n\nDarlehensvertrag über 105.720 DM. Dieser enthält keine Widerrufsbeleh-\n\nrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Die Auszahlung der Darlehens-\n\nvaluta erfolgte vereinbarungsgemäß an einen Treuhänder. Nachdem die \n\nBeklagten das Darlehen nicht mehr bedienten, kündigte die Volksbank \n\nden Darlehensvertrag und forderte von den Beklagten 113.703,28 DM. \n\nMit Schreiben vom 25. Februar 2003 widerriefen die Beklagten ihre \n\nFondsbeitrittserklärung und mit Schreiben vom 22. März 2003 ihre Dar-\n\nlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\n3 \n\nDie Beklagten behaupten, zum Fondsbeitritt und zum Abschluss \n\ndes Darlehensvertrages seien sie durch den Vermittler S. in ihrer Pri-\n\nvatwohnung überredet worden. Dieser habe sie Anfang November 1995 \n\nunangemeldet aufgesucht. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten \n\nzum Zustandekommen des Darlehensvertrages bestritten und behauptet, \n\ndie Volksbank habe weder den Vermittler S. , der dort nicht bekannt \n\nsei, noch den Immobilien Service, für den er angeblich tätig geworden \n\nsei, beauftragt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung eines erstrangigen \n\nDarlehensteilbetrags von 50.000 € zuzüglich Zinsen sowie auf rückstän-\n\ndige Zinsen von 4.084,34 € stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie \n\nabgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung seiner \n\nvon der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ent-\n\nscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n5 \n\nDie Beklagten hätten ihre Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen. Es sei davon auszugehen, dass \n\ndie Beklagten zur Abgabe dieser Erklärung in einer Haustürsituation be-\n\nstimmt worden seien, ohne dass hierüber Beweis erhoben werden müs-\n\nse. Soweit die Klägerin den Tatsachenvortrag der Beklagten zur Haus-\n\ntürsituation mit Nichtwissen bestreite, sei dies nicht zulässig. Die Kläge-\n\nrin habe sich über ihre Rechtsvorgängerin bei dem von dieser einge-\n\nschalteten Verhandlungsgehilfen über den Verlauf der Vertragsanbah-\n\nnungsgespräche erkundigen müssen. Die Haustürsituation sei auch für \n\nden Abschluss des Darlehensvertrages kausal geworden und der \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin zuzurechnen. Den Beklagten stehe ge-\n\ngenüber dem Darlehenrückzahlungsanspruch danach ein Leistungsver-\n\nweigerungsrecht nach § 9 VerbrKrG zu, da ein verbundenes Geschäft im \n\nSinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG vorliege. Einwenden könnten die \n\nBeklagten nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG außerdem, dass die Fondsinitiato-\n\nren und Prospektverantwortlichen die Vertriebskosten und Provisionen \n\nim Vertriebsprospekt mit lediglich 5,21% der Einlagen angegeben hätten, \n\nwährend in Wahrheit zusätzliche Provisionen in Höhe von 9% gezahlt \n\nworden seien. \n\nII. \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Klägerin auf \n\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in zweifacher Hinsicht. \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der \n\nParteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-\n\ngung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, \n\n24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung vor-\n\naus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die \n\ndeutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder über-\n\nhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersicht-\n\nlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, \n\n133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). \n\n9 \n\nDies ist hier, wie die Klägerin zu Recht rügt, der Fall. Das Beru-\n\nfungsgericht hat völlig übergangen, dass die Klägerin die von den Be-\n\nklagten behauptete Haustürsituation keineswegs nur mit Nichtwissen, \n\nsondern den gesamten Vortrag der Beklagten zum Zustandekommen der \n\nVerträge in einer Haustürsituation mehrfach ausdrücklich positiv bestrit-\n\nten sowie in Abrede gestellt hat, dass ihre Rechtsvorgängerin mit dem \n\nangeblich tätig gewordenen Vermittler S. , den diese nicht kenne, ir-\n\ngendetwas zu tun habe, geschweige denn, dass sie ihn beauftragt habe. \n\nGleichwohl ist das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, \n\ndie Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ihn als \"Verhandlungsgehilfen \n\neingeschaltet\". Dies ist nur so zu erklären, dass es den Vortrag der Klä-\n\ngerin insoweit entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \n\naber bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. \n\n10 \n\nb) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs setzt außerdem voraus, dass der Verfahrensbe-\n\nteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erken-\n\nnen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung an-\n\nkommen kann. Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung eines \n\nVortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderun-\n\ngen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und \n\nkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu \n\nrechnen brauchte (BVerfG 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218, 263). \n\nAuch unter diesem Gesichtspunkt verstößt das Berufungsurteil, wie die \n\nKlägerin zu Recht rügt, gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n11 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, das Bestreiten einer Haustürsi-\n\ntuation durch die Klägerin sei unzulässig, widerspricht der höchstrichter-\n\nlichen Rechtsprechung. Der erkennende Senat hat bereits in seinem vom \n\nBerufungsgericht übergangenen Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR \n\n332/02, WM 2004, 27, 31) dargelegt, dass das Bestreiten einer Haustür-\n\nsituation durch eine daran nicht beteiligte Bank kein unzulässiges pau-\n\nschales Bestreiten ist und dass ein substantiiertes Bestreiten von ihr nur \n\ngefordert werden könnte, wenn der Beweis der Haustürsituation dem \n\nKreditnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die Bank \n\nalle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere An-\n\ngaben zu machen. Angesichts dieser Ausführungen, die das Berufungs-\n\ngericht auch in seinem Urteil vom 27. September 2004 (26 U 8/04) miss-\n\nachtet hat, so dass auch dieses Urteil aufgehoben werden musste (Se-\n\nnatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04), brauchte auch ein \n\ngewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter ohne einen vorhe-\n\nrigen Hinweis nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht werde das \n\nBestreiten der Haustürsituation durch die Klägerin als unzulässig anse-\n\nhen. Das gilt besonders, da das Vorbringen der Klägerin zur Haustürsi-\n\ntuation im Urteil des Landgerichts - zu Recht - als streitig behandelt wor-\n\nden ist. \n\n12 \n\n2. Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungs-\n\nerheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Haus-\n\ntürsituation ausgegangen ist, fehlt für das von ihm bejahte Leistungsver-\n\nweigerungsrecht der Beklagten nach § 9 VerbrKrG eine tragfähige \n\nGrundlage. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht zu den Voraus-\n\nsetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 Satz 2 \n\nVerbrKrG keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit der Rechts-\n\nbehauptung begnügt, ein verbundenes Geschäft liege vor. Rechtsfehler-\n\nhaft ist schließlich auch noch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klä-\n\ngerin habe dafür einzustehen, dass die Fondsinitiatoren und Prospekt-\n\nverantwortlichen zu den Vertriebskosten und Provisionen im Vertriebs-\n\nprospekt falsche Angaben gemacht haben. Ansprüche aus einer arglisti-\n\ngen Täuschung durch Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche \n\nkann der Kreditnehmer dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank, \n\nwie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR \n\n106/05, WM 2006, 1066, 1070) näher dargelegt hat, auch unter Berück-\n\nsichtigung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht entgegensetzen. \n\n13 \n\n3. Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2003 - 21 O 40/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2004 - 26 U 140/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_438-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/xi-zr-438-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_438-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_438-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/xi-zr-438-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_438-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:28.196264+00:00"}}