{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_432-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"XI ZR 432/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Ver- tragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Ver- mittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 432/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nHWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nPrivatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Ver-\n\ntragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Ver-\n\nmittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts \n\naufgesucht hat. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-\n\nden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen sowie die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n9. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens, das \n\ndie klagende Volksbank dem Beklagten zur Finanzierung der Beteiligung \n\nan einem Immobilienfonds gewährt hat. \n\nDer Beklagte, ein damals 23-jähriger Handwerksmeister, wurde am \n\n6. Dezember 1992 von einem Cousin seiner Mutter bei einem privaten \n\nBesuch in dessen Wohnung geworben, sich zur Alterssicherung und \n\nSteuerersparnis ohne Eigenkapital an dem in Form einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen \n\nImmobilienfonds \n\n\"G. \n\n \" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am \n\n9. Dezember 1992 unterzeichnete er einen Antrag auf Eintritt in die GbR \n\nmit einer Beteiligung von 61.300 DM und eine Kreditanfrage nebst \n\nSelbstauskunft. Außerdem erteilte er zwei Mitarbeiterinnen der von der \n\nFondsinitiatorin, der W. GmbH, beauftragten Fondsvertreiberin eine \n\nnotarielle Vollmacht, ihn beim Fondsbeitritt zu vertreten. \n\n3 \n\nZur Finanzierung des Beitritts schloss der Beklagte mit der Kläge-\n\nrin am 9. Dezember 1992/11. Februar 1993 einen Darlehensvertrag über \n\n70.476 DM mit einem bis 31. Dezember 2002 festgeschriebenen effekti-\n\nven Jahreszins von 9,95%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung \n\nmit dem Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Dar-\n\nlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zwei \n\nWochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darle-\n\nhensauszahlung zurückzahle. Als Sicherheit für das Darlehen verpfände-\n\nte er seine Fondsbeteiligung und trat der Klägerin seine Ansprüche aus \n\neiner Kapitallebensversicherung ab, die vereinbarungsgemäß auch zur \n\nTilgung des Darlehens dienen sollte. \n\n4 \n\nNachdem eine der vom Beklagten Bevollmächtigten mit notarieller \n\nUrkunde vom 21. Dezember 1992 seinen Fondsbeitritt erklärt hatte, wur-\n\nde die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Konto der Fondstreuhän-\n\nderin ausgezahlt. In der Folgezeit erhielt die Klägerin Zinszahlungen in \n\nHöhe von 23.666,71 €, in denen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft \n\nin Höhe von 9.140,04 € enthalten waren. Im November 2000 stellte der \n\nBeklagte seine Zahlungen auf das Darlehen ein. Mit Schreiben vom \n\n15. Dezember 2001 widerrief er die Darlehensvertragserklärung nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz. Die Klägerin kündigte nach erfolgloser \n\nMahnung der rückständigen Darlehensraten den Darlehensvertrag mit \n\nWirkung zum 30. November 2002. \n\n5 \n\nDie Klägerin macht im Wege der Teilklage die Rückzahlung eines \n\nBetrages von 6.000 € der Darlehensvaluta nebst Zinsen geltend. Der Be-\n\nklagte nimmt die Klägerin widerklagend auf Zahlung von 23.661,71 € \n\nnebst Zinsen und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebens-\n\nversicherung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die \n\nGbR in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Kläge-\n\nrin aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zuste-\n\nhen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 891) hat der Klage statt-\n\ngegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, den \n\nZahlungsantrag allerdings nur noch in Höhe von 14.526,67 €. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Beklagte könne dem Zahlungsantrag der Klägerin keine Ein-\n\nwendungen aus dem finanzierten Geschäft gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG \n\nentgegenhalten. Ihm stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die GbR \n\nals Vertragspartnerin des finanzierten Fondsbeitritts zu. Er habe auch \n\nkeinen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 723 Abs. 1 BGB vor-\n\ngetragen. Einem Widerruf des Beitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nstehe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG die notarielle Beurkundung der Bei-\n\ntrittserklärung entgegen. \n\n10 \n\nAllerdings habe der Beklagte den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG \n\nwirksam widerrufen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haustürsi-\n\ntuation lägen vor. Die Privatwohnung des Vermittlers falle hier nach der \n\nIntention des Gesetzgebers unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, da der Beklag-\n\nte sie zunächst rein privat und nicht zum Zwecke von Vertragsverhand-\n\nlungen aufgesucht habe. Die Haustürsituation sei der Klägerin bei einem \n\nverbundenen Geschäft auch gemäß § 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen. \n\n11 \n\nDer Beklagte könne aber aus dem Widerruf des Darlehensvertra-\n\nges keine Ansprüche gegen die Klägerin herleiten. Der Klägerin stehe \n\nnämlich im Rahmen der Vertragsrückabwicklung im Ergebnis noch ein \n\ndie Klageforderung übersteigender Zahlungsanspruch gegen den Beklag-\n\nten zu. Auch wenn hier von einem verbundenen Geschäft auszugehen \n\nsei, sei der Beklagte nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) gemäß § 3 HWiG \n\nzur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet und könne gegenüber \n\nder Klägerin nur sein gesellschaftsrechtliches Abfindungsguthaben in \n\nAnrechnung bringen. Seine Pflicht zur Valutarückzahlung entfalle auch \n\nnicht aus den \n\nin den so genannten \"Securenta-Entscheidungen\" \n\n(BGHZ 133, 254 ff. und Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, \n\nWM 1996, 2103 ff.) genannten Gründen, weil dieser - zudem auf einer \n\nSondersituation beruhenden - Rechtsprechung hier die anerkannten \n\nGrundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Ver-\n\ntragsgrundlage entgegenstünden. Die Grundsätze der fehlerhaften Ge-\n\nsellschaft könnten nicht mit dem Argument beiseite geschoben werden, \n\nder effektive Schutz des Verbrauchers sei vorrangig. Da bei Verrechnung \n\nder wechselseitigen Ansprüche aus § 3 HWiG selbst im für den Beklag-\n\nten günstigsten Falle immer noch ein Überschuss der Klägerin von ca. \n\n23.000 DM verbleibe, sei die Teilklage über 6.000 € in jedem Fall be-\n\ngründet. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDies hält nicht in allen Punkten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei auf \n\nGrund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zum \n\nAbschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist allerdings ent-\n\ngegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei. \n\n14 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der \n\nBeklagte durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwoh-\n\nnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) zum Abschluss des Darlehensvertrages \n\nbestimmt wurde. Zwar ist eine Haustürsituation nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes nicht gegeben, wenn der Kunde die Privatwoh-\n\nnung seines Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht. Denn \n\ndann befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim \n\nBesuch eines Geschäftslokals (BGHZ 144, 133, 136). Der vorliegende \n\nFall ist aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung anders gela-\n\ngert. \n\n15 \n\nNach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nwar der Beklagte zu einem privaten Besuch bei dem Vermittler eingela-\n\nden und wurde erst im Laufe des Besuches auf die Möglichkeiten einer \n\nsteuersparenden Beteiligung an der GbR angesprochen. Ein Verbraucher \n\nist auch dann durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privat-\n\nwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zum Vertragsschluss be-\n\nstimmt worden, wenn er - wie hier - die Privatwohnung des Unterneh-\n\nmers bzw. Vermittlers nicht zu Vertragsverhandlungen, sondern aus pri-\n\nvatem Anlass aufgesucht hat (Artz, in: Bülow/Artz, Handbuch Verbrau-\n\ncherprivatrecht, Kapitel 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 312 \n\nRdn. 15; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 312 Rdn. 36, Erman/ \n\nSaenger, BGB 11. Aufl. § 312 Rdn. 41; Ring, in: Anwaltkommentar BGB \n\n§ 312 Rdn. 49; Werner, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2001 § 1 HWiG \n\nRdn. 83, 84; a.A. Schulte-Nölke, in: Handkommentar BGB § 312 Rdn. 8; \n\nTeske ZIP 1986, 624, 628). \n\n16 \n\naa) Der Gesetzgeber wollte mit dem Haustürwiderrufsgesetz den \n\nVerbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen unter typischen Bedingun-\n\ngen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er unter Ausnutzung \n\ndes Überraschungsmomentes oder einer besonderen psychologischen \n\nSituation überrumpelt und zu einem von ihm nicht gewünschten Ver-\n\ntragsschluss überredet wird (siehe BT-Drucks. 10/2876, S. 6). Er hat in \n\nVerfolgung dieses Gesetzeszwecks bestimmte Tatbestände geschaffen, \n\ndenen gemein ist, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es \n\nihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspart-\n\nner abzuweisen. \n\n17 \n\nEine derartige psychologische Zwangslage besteht auch, wenn der \n\nKunde den Unternehmer bzw. die für ihn handelnden Personen aus pri-\n\nvatem Anlass in ihrer Privatwohnung aufsucht, selbst wenn dort auch \n\nregelmäßig Geschäfte abgeschlossen werden. Insoweit befindet er sich \n\nin einer grundsätzlich anderen Situation als bei einem Besuch zum Zwe-\n\ncke von Vertragsverhandlungen. Der Verbraucher ist bei einem zunächst \n\nprivaten Besuch nicht auf ein werbemäßiges Ansprechen eingestellt. Er \n\nhat aus Gründen der Höflichkeit gegenüber seinem Gastgeber auch nicht \n\ndie Möglichkeit, ohne weiteres die Wohnung zu verlassen und sich jeder-\n\nzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vermittler zu ent-\n\nziehen. Dies engt ihn in seiner Entscheidungsfreiheit ein und birgt in be-\n\nsonderem Maße die Gefahr der Überrumpelung in sich. \n\n18 \n\nbb) Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich aus der \n\nGesetzesbegründung nicht, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Vertragsab-\n\nschlüssen in der Privatwohnung des Unternehmers generell unanwend-\n\nbar sein soll. Zwar heißt es in der Begründung des Bundesrates zu sei-\n\nnem Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 10/2876, S. 11), dem sich der \n\nRechtsausschuss angeschlossen hat (BT-Drucks. 10/4210, S. 9), dass \n\nVerträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig han-\n\ndelnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht vom \n\nAnwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes erfasst werden sol-\n\nlen, weil die Lage des Kunden hier nicht anders sei, als wenn er seinen \n\nVertragspartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten \n\nRäumen aufgesucht hätte. Daraus folgt jedoch kein genereller Aus-\n\nschluss der Privatwohnung des Unternehmers vom Anwendungsbereich \n\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, sondern lediglich, dass nach der Intention \n\ndes Gesetzgebers keine Haustürsituation vorliegen soll, wenn sich der \n\nKunde darüber im Klaren ist, dass er die Privatwohnung des Vertrags-\n\npartners zu geschäftlichen Zwecken aufsucht. Dies ist jedoch gerade \n\nnicht der Fall, wenn es sich um einen privaten Besuch handelt. \n\n19 \n\nb) Auch im Übrigen wendet sich die Revisionserwiderung im Er-\n\ngebnis ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der \n\nBeklagte sei durch eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG \n\nzum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Nach der neu-\n\nesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es einer geson-\n\nderten Zurechnung der Haustürsituation nach § 123 BGB nicht (BGH, \n\nUrteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und \n\nSenat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675 \n\nund vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008). \n\n20 \n\nc) Der Anwendbarkeit des § 1 HWiG steht hier auch - wie das Be-\n\nrufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revisionserwiderung \n\nnicht angegriffen angenommen hat - nicht entgegen, dass der Beklagte \n\ndurch einen Verwandten zum Darlehensvertragsschluss bestimmt wurde. \n\nDer Senat hat zwar ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ver-\n\nneint, wenn ein Ehepartner vom anderen oder eine Mutter von ihrem \n\nSohn bestimmt wird, einer Bank Sicherheiten für Kreditschulden des Be-\n\nstimmenden zu gewähren (Senat, Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR \n\n179/92, WM 1993, 683, 684 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94, \n\nWM 1995, 2133, 2134, insoweit in BGHZ 131, 55 nicht abgedruckt). Der \n\nSchutz des Haustürwiderrufsgesetzes kann einem nahen Angehörigen \n\naber nicht versagt werden, wenn sein Verwandter - wie im vorliegenden \n\nFall - ihm gegenüber wie gegenüber Dritten werbend tätig wird, um sein \n\nInteresse an einer \n\nfinanzierten Kapitalanlage zu wecken \n\n(Senat \n\nBGHZ 133, 254, 258). Zudem besteht zwischen dem Beklagten und dem \n\nCousin seiner Mutter nur ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis. \n\n21 \n\nd) Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht durch Fristablauf er-\n\nloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG hat mangels \n\nordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG nicht \n\nbegonnen. Die erteilte Belehrung enthielt mit dem Hinweis, dass ein Wi-\n\nderruf unter bestimmten Voraussetzungen als nicht erfolgt gelte, eine \n\nandere - unrichtige - Erklärung (Senat, Urteil vom 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63; BGHZ 159, 280, 286 f.). \n\n22 \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, der \n\nBeklagte sei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 3 HWiG \n\ngegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen \n\nVerrechnung seines Abfindungsguthabens und nicht nur - wie von ihm \n\nangeboten - zur Übertragung seiner Ansprüche aus der Fondsbeteiligung \n\nverpflichtet. \n\n23 \n\na) Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzuzahlen. Das \n\nWiderrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit ge-\n\nwährleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensver-\n\nwendung auf den Darlehensgeber abwälzen. Eine andere Beurteilung ist \n\naber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht emp-\n\nfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein \n\nverbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Dar-\n\nlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Ge-\n\nschäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzli-\n\nchen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen \n\nÜberlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Ent-\n\nscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen \n\nfesthalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 HWiG, dahin, dass \n\ndem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen \n\nden Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rück-\n\nabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kre-\n\nditgeber und dem Partner des \n\nfinanzierten Geschäfts zu erfolgen \n\n(st.Rspr.: Senat BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 25. April \n\n2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005). Dabei spielt es entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die Beklagte als deut-\n\nlich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt mit nicht de-\n\nckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. Die auf dem \n\nSchutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung des Darle-\n\nhensnehmers von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvalu-\n\nta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene Geschäfte \n\nhandelt. \n\n24 \n\naa) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob der vom \n\nKläger geschlossene Darlehensvertrag mit dem Fondsbeitritt ein verbun-\n\ndenes Geschäft bildet, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft \n\nnicht näher befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entscheidun-\n\ngen des \n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 \n\n(BGHZ 156, 46 ff.) und des erkennenden Senats vom 23. September \n\n2003 (XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.) - zudem im Rahmen der Prüfung \n\ndes Durchgriffs von Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft sowie \n\nder Frage der Zurechnung der Haustürsituation - von einem verbundenen \n\nGeschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG ausgegangen, ohne dazu Feststel-\n\nlungen zu treffen. \n\n25 \n\nNach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine \n\nwirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwider-\n\nleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiati-\n\nve des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um \n\nFinanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der \n\nVertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich \n\nmit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts \n\nvorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Fi-\n\nnanzierung bereit erklärt hatte (BGHZ 156, 46, 51; Senat, Urteile vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005). \n\n26 \n\nDas war nach dem Tatsachenvortrag des Beklagten hier der Fall. \n\nDanach habe die Klägerin im Vorfeld gemeinsam mit anderen Volksban-\n\nken mit der W. GmbH vereinbart, dass diese mit der von ihr einge-\n\nschalteten Vertriebsorganisation für die Klägerin, die ihr zu diesem Zwe-\n\ncke Darlehensvertragsmuster überlassen habe, die Darlehensverträge \n\nanbahnt und unterschriftsreif vorbereitet. Es seien insoweit für die betei-\n\nligten Volksbanken Tranchen festgelegt worden. Die Abgrenzung der Fi-\n\nnanzierungstranchen unter den Volksbanken habe intern zwischen dem \n\nW. -Vertrieb und den Volksbanken stattgefunden, ohne dass die Darle-\n\nhensnehmer hierauf Einfluss gehabt hätten. Die finanzierte Kapitalanlage \n\nsei - was die Klägerin gewusst habe - vom Vertrieb im Paket angeboten \n\nworden. Dies sei auch im Falle des Beklagten geschehen. Da dieser Vor-\n\ntrag von der Klägerin in wesentlichen Punkten, insbesondere was den \n\ngemeinsamen Vertrieb von Kapitalanlage und Darlehen und das Über-\n\nlassen von Darlehensvertragsformularen angeht, bestritten worden ist \n\nund das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des \n\nBeklagten nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil insoweit \n\nrechtsfehlerhaft. \n\n27 \n\nbb) Dass der notariell beurkundete Fondsbeitritt des Beklagten \n\nentgegen der Auffassung der Revision nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG iso-\n\nliert nicht widerrufbar wäre (vgl. BGHZ 144, 223, 226 ff.; Senat, Urteile \n\nvom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249, vom 18. März \n\n2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 29. April 2003 - XI ZR \n\n201/02, WM 2004, 21, 23, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, \n\nWM 2003, 2328, 2330 f. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, \n\nWM 2004, 417, 420 f.), führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei \n\nnotarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf Grund der \n\nVerbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers \n\nvon der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein \n\n(vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, \n\nWM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, \n\nWM 2003, 2186, 2187 für die Kreditfinanzierung einer Eigentumswoh-\n\nnung). Der dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 \n\nHWiG zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein \n\nÜbereilungsschutz durch eine Widerrufsmöglichkeit nicht erforderlich ist \n\n(BT-Drucks. 10/2876 S. 12), gilt nicht zwangsläufig auch für den nicht \n\nbeurkundeten Darlehensvertrag. Liegen für diesen die Voraussetzungen \n\neines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem übereil-\n\nten Vertragsabschluss, der auf Grund der Verbundenheit der beiden Ge-\n\nschäfte auch auf das beurkundete Geschäft zu erstrecken ist (vgl. Alt-\n\nhammer BKR 2003, 280, 283 f.; kritisch Westermann ZIP 2002, 189, \n\n195). \n\n28 \n\nb) Die Grundsätze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofs zur fehlerhaften Gesellschaft stehen der Freistellung \n\ndes Beklagten von der Darlehensrückzahlung, anders als das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat, nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen ist \n\nein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt, wenn er in Vollzug gesetzt worden \n\nist, grundsätzlich zunächst wirksam. Der Gesellschafter hat aber das \n\nRecht, sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Betei-\n\nligung für die Zukunft zu lösen. An Stelle des ihm nach allgemeinen \n\nGrundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten \n\nEinlage tritt alsdann das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtli-\n\ncher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46, 52 f.). \n\nDie Beschränkung auf das Abfindungsguthaben hat nicht zur Folge, dass \n\ner auch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages \n\nnur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen kann und eine eventuel-\n\nle Differenz gegenüber der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen hat. \n\n29 \n\naa) Zweck der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist es, im \n\nInteresse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage \n\nund der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der \n\nGesellschaft für die Vergangenheit Bestandsschutz zu gewähren (vgl. \n\nBGHZ 55, 5, 8; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 347). Dieser \n\nZweck wird nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesell-\n\nschaftsbeitritt, sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen Dar-\n\nlehensvertrag widerruft. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\ndementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von \n\nder fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der \n\nkreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende \n\nGesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Ge-\n\nsellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt ver-\n\npflichtet \n\nist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss \n\n(BGHZ 159, 280, 287 f. und BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR \n\n385/02, WM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, \n\n980 und WM 2005, 981, 985; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. § 358 \n\nRdn. 87, 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 358 \n\nRdn. 67; anders bei Widerruf nur des Fondsbeitritts: BGH, Urteil vom \n\n31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 549). \n\n30 \n\nbb) Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Ent-\n\nscheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei \n\neinem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Ge-\n\nschäft freizustellen ist (BGHZ 133, 254, 259 ff. sowie Senat, Urteil vom \n\n25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006 m.w.Nachw.). Die-\n\nser gesetzliche Schutzzweck würde, was von einem Teil der Literatur \n\nverkannt wird (Westermann ZIP 2002, 240, 244 f.; Edelmann BKR 2002, \n\n801, 803; Wallner BKR 2003, 92, 96 ff.; Althammer BKR 2004, 280, \n\n284 f.), gefährdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko \n\ndes Fondsbeitritts zu tragen hätte. \n\n31 \n\ncc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober \n\n2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, \n\nWM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger \n\nbei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der \n\nNichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzier-\n\nten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte \n\nvermeiden können. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob \n\nund gegebenenfalls in welchem Umfang diese Urteile auf der Grundlage \n\ndes geltenden Rechts bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts \n\numgesetzt werden können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, Umdruck S. 12 ff., für BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.). \n\n32 \n\n3. Darüber hinaus trägt die - rechtsfehlerhafte - Begründung des \n\nBerufungsgerichts nicht die Abweisung der negativen Feststellungswi-\n\nderklage. Selbst wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht gemeint \n\nhat, nach § 3 HWiG noch einen Rückzahlungsanspruch gegen den Be-\n\nklagten hätte, stünden ihr nach dem Widerruf aus den Darlehensverträ-\n\ngen keine Ansprüche mehr zu. Der Anspruch aus § 3 HWiG ist nach der \n\nKonzeption des Gesetzes kein vertraglicher Anspruch, sondern ein da-\n\nvon zu unterscheidender besonders ausgestalteter Bereicherungsan-\n\nspruch (Senat BGHZ 131, 82, 87; 152, 331, 339; Urteil vom 25. April \n\n2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006). \n\nIII. \n\n33 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur weiteren Sach-\n\naufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zum Vorliegen eines verbunde-\n\nnen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu treffen haben. \n\nJoeres Müller Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2003 - 8 O 132/03 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2004 - 6 U 166/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_432-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/xi-zr-432-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_432-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_432-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/xi-zr-432-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_432-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:37.875436+00:00"}}