{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_425-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"XI ZR 425/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Altforderungsregelungsgesetz (AFRG) § 1; BGB § 222 Abs. 2 a.F. a) § 1 AFRG ist auf Darlehensforderungen, die mangels Belegenheit im Machtbereich der die Enteignung aussprechenden Behörde nicht wirk- sam enteignet werden konnten, analog anzuwenden. b) Für die Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. kommt es nicht darauf an, ob die Verjährung im Zeitpunkt der Leistung rechtlich zweifel- haft war. c) Zur Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 425/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n28. März 2006 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAltforderungsregelungsgesetz (AFRG) § 1; BGB § 222 Abs. 2 a.F. \n\na) § 1 AFRG ist auf Darlehensforderungen, die mangels Belegenheit im \nMachtbereich der die Enteignung aussprechenden Behörde nicht wirk-\nsam enteignet werden konnten, analog anzuwenden. \n\nb) Für die Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. kommt es nicht \ndarauf an, ob die Verjährung im Zeitpunkt der Leistung rechtlich zweifel-\nhaft war. \n\nc) Zur Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der \n\nBundesrepublik Deutschland als Gläubigerin. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04 - Kammergericht Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. März 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsit-\n\nzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen sowie die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 2004 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutsch-\n\nland die Erstattung von Zahlungen auf von der Beklagten aus überge-\n\ngangenem Recht geltend gemachte Darlehensforderungen. Dem liegt im \n\nWesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nVon 1926 bis 1941 gewährten die M. L. in Berlin, \n\ndie Bank für I. (ab 1938: Deutsche I. \n\n bank) und das Deutsche Reich dem Großvater und später dem Vater \n\ndes Klägers verschiedene Darlehen. Diese wurden an dem in Branden-\n\nburg gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer \n\ngrundpfandrechtlich gesichert und waren Gegenstand landwirtschaftli-\n\ncher Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der land-\n\nwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331). \n\n3 \n\nDurch Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) \n\nwurden die kreditgebende M. L. und die I. \n\n bank mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zu-\n\nständigen Magistrat enteignet und ihr Vermögen unter Überführung in \n\nVolkseigentum verstaatlicht. 1955 wurden auch die grundpfandrechtlich \n\nbelasteten Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens der Darle-\n\nhensnehmer Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokra-\n\ntische Republik, nachdem der Vater des Klägers die DDR 1953 verlassen \n\nhatte. Die Grundpfandrechte wurden gelöscht. \n\n4 \n\nIm Jahr 1996 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Ver-\n\nmögensfragen Brandenburg das Eigentum an den enteigneten Grundstü-\n\ncken nach § 6 Abs. 6 a VermG auf den Kläger, der seinen Vater 1968 \n\nbeerbt hatte. Zwei Jahre später kündigte die Beklagte sämtliche Darle-\n\nhen zum 30. März 1999 und forderte den Kläger zur Zahlung der noch \n\nvalutierenden Darlehensbeträge nebst Zinsen (ab der Restitution der \n\nGrundstücke) auf. Der Kläger kam der Zahlungsaufforderung im März \n\n1999 nach. \n\n5 \n\nMit der Klage begehrt er die Rückzahlung des von ihm geleisteten \n\nBetrages von 17.066,70 € nebst Zinsen. Er macht geltend, die Beklagte \n\nsei ungerechtfertigt bereichert. Durch die Enteignung der Grundstücke \n\nseines Vaters sei die Geschäftsgrundlage für die Darlehen weggefallen. \n\nAußerdem seien die Darlehensforderungen im Zeitpunkt der Zahlung so-\n\nwohl verwirkt als auch verjährt gewesen. Als Hoheitsträgerin könne sich \n\ndie Beklagte nicht auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. berufen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB zu. Rechtsgrund für seine Zahlung seien die zunächst in Volksei-\n\ngentum der Deutschen Demokratischen Republik und sodann in das \n\nVermögen der Beklagten übergegangenen Forderungen aus Altdarlehen \n\ngewesen. Diese Forderungen seien nicht wegen der Enteignung der \n\nGrundstücke nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage erloschen. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes \n\nder Rechtsvorgänger des Klägers sei nicht Geschäftsgrundlage der Dar-\n\nlehensgewährung gewesen. Die Ansprüche auf Rückzahlung der Darle-\n\nhen seien auch nicht verwirkt gewesen, da der Kläger bzw. dessen \n\nRechtsvorgänger keine Vertrauensinvestitionen getätigt hätten und daher \n\ndas notwendige Umstandsmoment \n\nfehle. Nach der Restitution der \n\nGrundstücke habe die Geltendmachung der Darlehensforderungen nicht \n\ngegen § 242 BGB verstoßen. Schließlich stünden dem Rückzahlungsbe-\n\ngehren §§ 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entgegen. Die Be-\n\nklagte habe den Kläger nicht auf eine mögliche Verjährung der Darle-\n\nhensforderungen hinweisen müssen. Die Behauptung, sie habe ihn aktiv \n\nund in täuschender Weise von der Prüfung der Verjährungseinrede ab-\n\ngehalten, sei nicht durch Tatsachen belegt. Dass die Beklagte nach der \n\nKlärung der Verjährungsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 148, \n\n90) Forderungen aus Altdarlehen nicht mehr geltend mache, stelle keine \n\nungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers dar. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Rückzahlungsverpflich-\n\ntung der Beklagten abgelehnt. \n\n11 \n\n1. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen den Aus-\n\ngangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Inhaberin der ur-\n\nsprünglich der M. L. und der Bank für I. \n\n zustehenden Darlehensrückzahlungsansprüche gewor-\n\nden. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht schon wegen der fehlenden \n\nGläubigerstellung der Beklagten gegeben. \n\n12 \n\na) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die An-\n\nsprüche auf Rückzahlung der von den beiden Kreditinstituten gewährten \n\nDarlehen nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der \n\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-\n\nblik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 \n\n(BGBl. II S. 889; im Folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Beklagte \n\nübergegangen sind, weil diese Ansprüche möglicherweise nicht von der \n\nEnteignung der ursprünglichen Gläubigerinnen durch die Verordnung \n\nvom 10. Mai 1949 erfasst wurden. Hierfür könnte - wie die Revision zu \n\nRecht geltend macht - sprechen, dass die Wirkung der Enteignung vom \n\n10. Mai 1949 durch das Territorialitätsprinzip begrenzt war und daher nur \n\nForderungen erfasste, die damals im Machtbereich des Ost-Berliner Ma-\n\ngistrats belegen waren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR \n\n301/01, WM 2002, 1447, 1448 m.w.Nachw.; BVerwG, ZIP 1997, 254, \n\n255). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Darlehensrückzahlungsan-\n\nsprüchen, die sich auf ein in Brandenburg und damit in einem Land der \n\nSowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) gelegenes Anwesen \n\nbezogen, zweifelhaft (vgl. BVerwG aaO S. 255 f. mit ausführlicher Be-\n\ngründung; auch BVerwGE 101, 201, 203 f.). \n\n13 \n\nb) Diese erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage kann \n\naber offen bleiben. Selbst wenn die streitgegenständlichen Forderungen, \n\ndie in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten, ursprünglich \n\nnicht wirksam enteignet worden sein sollten, sind sie jetzt so zu behan-\n\ndeln, als ob sie zum Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Einigungsver-\n\ntrag gehören. § 1 des Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen \n\nvom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589; im Folgenden: Altforderungsrege-\n\nlungsgesetz – AFRG), der hier zur Vermeidung von Wertungswidersprü-\n\nchen entsprechend anzuwenden ist, schließt in diesen Fällen einen Be-\n\nreicherungsanspruch wegen fehlender Gläubigerstellung der Beklagten \n\naus. \n\n14 \n\naa) Das AFRG ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, da es \n\nam 17. Juni 2005 und damit vor der Entscheidung über die Revision in \n\nKraft getreten ist und das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitli-\n\nchen Geltungsbereich erfasst (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350). \n\n15 \n\nbb) § 1 AFRG regelt die Zuordnung vor dem 8. Mai 1945 begrün-\n\ndeter Darlehensforderungen von Kreditinstituten, die im Beitrittsgebiet \n\n(Art. 3 EV) auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher \n\nGrundlage enteignet wurden (Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 \n\nS. 10). Soweit eine solche Forderung mangels Belegenheit in dem in \n\nArt. 3 EV genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte, \n\nsteht diese Forderung nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1 \n\nAbs. 1 AFRG dem Bund (Entschädigungsfonds) zu. Soweit vor Inkrafttre-\n\nten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforde-\n\nrungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AFRG bereits für das vom Bund treu-\n\nhänderisch verwaltete Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezo-\n\ngen hat, verbleibt es gemäß § 1 Abs. 3 AFRG dabei. War Gläubiger der \n\nForderung ein Kreditinstitut, das seinen ausschließlichen Sitz in dem Bei-\n\ntrittsgebiet nach Art. 3 EV hatte und deshalb in Folge besatzungsrechtli-\n\ncher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist, steht \n\ndie Forderung dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zu (§ 1 \n\nAbs. 2 AFRG). \n\n16 \n\ncc) Nach seinem Wortlaut gilt § 1 AFRG nur für solche Forderun-\n\ngen, die - anders als hier - nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet \n\nbelegen waren. Allerdings ist das Gesetz analog anzuwenden auf Forde-\n\nrungen, die - wie hier - zwar im Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 EV, aber \n\nnicht in dem Machtbereich der die Enteignung anordnenden Behörde be-\n\nlegen waren und deshalb aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls \n\nnicht wirksam enteignet werden konnten. Sowohl die notwendige plan-\n\nwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage sind \n\ngegeben. \n\n17 \n\n(1) Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber eine \n\nklare Zuordnung der Altforderungen schaffen (Begr. RegE AFRG BT-\n\nDrucks. 15/4640 S. 10), nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil \n\nvom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) klargestellt hat-\n\nte, dass Enteignungsmaßnahmen eines Staates nur Vermögenswerte \n\nerfassen können, die in seinem Staatsgebiet belegen sind. Dies hatte zur \n\nFolge, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Ent-\n\neignungsmaßnahmen nicht alle Forderungen erfasst haben, die in der \n\nRechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten und für die die betroffe-\n\nnen Kreditinstitute, die sich ebenfalls regelmäßig als enteignet ansahen, \n\nsoweit sie ihren Sitz in den westlichen Besatzungszonen hatten oder ihn \n\ndorthin verlegt haben, im Rahmen der Währungsreform (West) Aus-\n\ngleichsforderungen zugeteilt bekamen, weil die Forderungen nach der \n\nTeilung Deutschlands nicht mehr realisierbar waren. Diese Forderungen \n\nstehen nach § 1 Abs. 1 AFRG dem Bund zu. Soweit in der Vergangenheit \n\nForderungen entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes für \n\ndas Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV vereinnahmt worden sind, \n\nbleibt es dabei. Grund hierfür war, dass eine nachträgliche Aufteilung \n\neinen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen würde, weil in einer Viel-\n\nzahl von abgeschlossenen Einzelfällen zeit- und arbeitsintensive Re-\n\ncherchen durchgeführt werden müssten, die in keinem vernünftigen Ver-\n\nhältnis zum Ertrag stünden, der wegen der Tilgung der Ausgleichsforde-\n\nrungen ohnehin an den Bund abzuführen wäre (BT-Drucks. 15/4640 S. 8, \n\n10). \n\n18 \n\n(2) Diese Gründe treffen nicht nur auf Forderungen zu, die - wie in \n\ndem Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, \n\n1448) - außerhalb des in Art. 3 EV genannten Gebietes belegen waren, \n\nsondern gelten erst recht für solche Forderungen, die - wie hier - in die-\n\nsem Gebiet, aber nicht im Machtbereich der die Enteignung vornehmen-\n\nden Verwaltung belegen waren. Abweichend von dem Wortlaut des § 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 AFRG, der nur die erste Gruppe erfasst, ergeben sich aus \n\nder Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unter-\n\nschiedliche Behandlung der beiden Arten von Forderungen beabsichtigt \n\nwar. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausschließlich auf das \n\nSenatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) Be-\n\nzug nimmt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezem-\n\nber 1996 (ZIP 1997, 254) nicht erwähnt, spricht dafür, dass die in letzte-\n\nrem Urteil und auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Konstellation \n\neiner nach der Rechtswirklichkeit der DDR bestehenden, in Wahrheit \n\naber mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip nicht wirksamen Enteig-\n\nnung nicht gesehen wurde, eine Differenzierung zwischen den Fallgrup-\n\npen jedoch nicht gewollt war. \n\n19 \n\nAngesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine planwidrige \n\nRegelungslücke vorliegt, die wegen der vergleichbaren Interessenlage \n\ndurch eine analoge Anwendung des § 1 AFRG geschlossen werden \n\nkann. \n\n20 \n\ndd) Die Ansprüche auf Rückzahlung der von der Bank für \n\nI. gewährten Kredite sind damit analog § 1 Abs. 3 \n\nAFRG endgültig der Beklagten zugeordnet, auch wenn sie von der Ent-\n\neignung vom 10. Mai 1949 nicht rechtswirksam erfasst worden sein soll-\n\nten. Es handelt sich dabei um Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 be-\n\ngründet wurden und zwar zugunsten eines Kreditinstituts, das durch be-\n\nsatzungshoheitliche Maßnahmen - die Verordnung zur Überführung von \n\nKonzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigen-\n\ntum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) - enteignet wurde. \n\nSelbst wenn diese Enteignung die in Rede stehenden Forderungen nicht \n\nwirksam erfasst haben sollte, galten sie doch in der Rechtswirklichkeit \n\nder DDR als enteignet und wurden 1999 und damit vor Inkrafttreten des \n\nAFRG von der Beklagten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach \n\nArt. 22 Abs. 1 EV eingezogen. \n\n21 \n\nee) Da die M. L. in Folge besatzungsrechtlicher \n\nbzw. besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist (vgl. Enzy-\n\nklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2. Aufl., \n\n\"Landschaften\", vor I.), stehen deren Ansprüche aus den von ihr gewähr-\n\nten Darlehen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 AFRG dem \n\nFinanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV und damit ebenfalls der Be-\n\nklagten zu. \n\n22 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung des Klä-\n\ngers an die Beklagte auch nicht deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil \n\ndie schuldrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen infolge \n\nder Enteignung der Grundstücke erloschen gewesen wären. Mit der \n\nÜberführung der Grundstücke in Volkseigentum gingen zwar die darauf \n\nlastenden Grundpfandrechte unter, die durch die eingetragenen dingli-\n\nchen Rechte gesicherten persönlichen Forderungen blieben hingegen \n\nbestehen (vgl. Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10; vgl. LG \n\nLeipzig RÜ BARoV 1999 Nr. 5 S. 17, 18; Kiethe, in: RVI, B 100 Vorb. \n\n§§ 18, 18 a, 18 b VermG Rdn. 7; Niebur, in: Fieberg/Reichenbach/ \n\nMesserschmidt/Verstegen, VermG, § 27 Rdn. 20; Kuhlmey OVspezial \n\n2000, 265, 266). Dies gilt auch für die Forderungen, die im Zeitpunkt der \n\nGrundstücksenteignung der Deutschen Demokratischen Republik zu-\n\nstanden, obwohl damit der Gläubiger der persönlichen Forderung \n\nzugleich Eigentümer der zur Sicherung dieser Forderung mit Grund-\n\npfandrechten belasteten Grundstücke wurde. \n\n23 \n\nAnders als die Revision meint, sind die Forderungen auch nicht mit der \n\nEnteignung des landwirtschaftlichen Betriebs analog § 1181 BGB erlo-\n\nschen. Diese Norm regelt nur das Erlöschen der Hypothek, aber nicht die \n\nWirkung der Befriedigung aus dem Grundstück auf die persönliche For-\n\nderung (vgl. MünchKommBGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1181 Rdn. 12; Stau-\n\ndinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1181 Rdn. 18). \n\n24 \n\nAbgesehen davon ist hier entgegen der Auffassung der Revision \n\nmit der Enteignung nicht die (zwangsweise) Befriedigung der Forderung \n\nverbunden gewesen. Der Eigentumsübergang stand vielmehr in keinem \n\nZusammenhang mit der Befriedigung der Darlehensforderungen. Diese \n\nhätte wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung der Darlehen zwar \n\nauch aus den Grundstücken erfolgen können. Dazu wäre aber die Ein-\n\nhaltung des Vollstreckungsverfahrens, also der gerichtliche Verkauf des \n\nGrundstücks und die Verteilung des Erlöses notwendig gewesen (so z.B. \n\nspäter § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke \n\nund Gebäude vom 18. Dezember 1975, GBl. DDR 1976 I S. 1). Darum \n\ngeht es hier nicht. Der Eigentumsübergang beruhte allein auf der Ver-\n\nordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. \n\nDDR 1952 S. 615), weil der Vater des Klägers die Deutsche Demokrati-\n\nsche Republik verlassen hatte, ohne die polizeilichen Meldevorschriften \n\nzu beachten. \n\n25 \n\n3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch die entschädi-\n\ngungslose Enteignung der Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwe-\n\nsens sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Geschäfts-\n\ngrundlage der Darlehensverträge weggefallen und daher der jeweilige \n\nGläubiger nach § 242 BGB gehindert gewesen, den Schuldner auf Rück-\n\nzahlung der Darlehen in Anspruch zu nehmen. \n\n26 \n\na) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht verneint hat, \n\ndass der Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes Ge-\n\nschäftsgrundlage der in Rede stehenden Darlehensverträge gewesen \n\nsei, lässt keine Rechtsfehler erkennen. \n\n27 \n\naa) Fehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\nGeschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Ver-\n\ntragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider \n\nVertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht \n\nbeanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vor-\n\nhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der \n\nGeschäftswille der Parteien sich aufbaut, sind (Senatsurteile vom \n\n4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 und vom 24. Sep-\n\ntember 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, \n\ninsoweit \n\nin \n\nBGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraus-\n\nsetzungen hat das Berufungsgericht für den Fortbestand des früheren \n\nlandwirtschaftlichen Betriebes nicht als gegeben erachtet, ohne dass ihm \n\ninsoweit Rechtsfehler unterlaufen wären. \n\n28 \n\nbb) Grundsätzlich trägt allein der Darlehensnehmer das Risiko, ob \n\nund aus welchen Mitteln ihm die Rückzahlung des Darlehens möglich ist. \n\nDass hier bei Abschluss der Darlehensverträge etwas anderes galt, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht das \n\nnicht geltend. \n\n29 \n\ncc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der \n\nFortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht dadurch zur \n\nGeschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden, dass letztere Ge-\n\ngenstand von Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung \n\nder landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I \n\nS. 331) waren. Die Entschuldungsverfahren dienten lediglich dem Zweck, \n\ndie Verschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebes allmählich bis auf \n\ndie Grenze der Mündelsicherheit zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 des Geset-\n\nzes). Das Gesetz enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass hier-\n\ndurch Einfluss auf die Geschäftsgrundlage der betroffenen Darlehensver-\n\nträge genommen werden und die Rückführung der Darlehen nur noch \n\naus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen sollte. \n\n30 \n\nb) Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Wegfall der \n\nRückzahlungsverpflichtung im Wege der Vertragsanpassung nach § 242 \n\nBGB selbst dann nicht vor, wenn der Fortbestand des landwirtschaftli-\n\nchen Betriebes Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden \n\nwäre. Denn nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsab-\n\nschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfer-\n\ntigt eine Vertragsanpassung. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass \n\nein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren Er-\n\ngebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist \n\n(BGHZ 121, 378, 393; 127, 212, 218; 128, 230, 238). Die danach erfor-\n\nderliche umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Um-\n\nstände (Senat BGHZ 127, 212, 218) lässt hier nicht erkennen, dass die \n\nRückzahlung der Darlehensvaluta für den Kläger unzumutbar gewesen \n\nwäre. Zwischen der Gewährung der Kredite und der Enteignung der \n\nGrundstücke lag ein Zeitraum von 14 bis 29 Jahren, in denen die Ein-\n\nkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Rückführung der Darle-\n\nhen genutzt werden konnten. Zudem hat der Kläger die Grundstücke \n\n1996 zurückerhalten, so dass er sie seitdem wieder wirtschaftlich nutzen \n\nkann. Der in der Zwischenzeit fehlenden Nutzungsmöglichkeit hat die \n\nBeklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie Zinsen erst für \n\ndie Zeit nach der Restitution der Grundstücke verlangt hat. \n\n31 \n\n4. Angesichts der Rückübertragung der Grundstücke auf den Klä-\n\nger hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision \n\nauch zu Recht angenommen, dass die Beklagte trotz der ursprünglichen \n\nEnteignung nicht wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens nach Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung ihrer Darlehensrückzah-\n\nlungsansprüche gehindert war. \n\n32 \n\nDer Einwand, dass die Ausübung eines Rechts gegen § 242 BGB \n\nverstößt, führt nicht zwingend zum endgültigen Erlöschen dieses Rech-\n\ntes. Maßgeblich für die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist vielmehr der \n\nZeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Sofern die Situation in tat-\n\nsächlicher Hinsicht noch reversibel ist, kann der Einwand des Rechts-\n\nmissbrauchs nachträglich entfallen (BGHZ 52, 365, 368; BGH, Urteil vom \n\n1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420, 421). \n\n33 \n\nDas ist hier der Fall. Auch wenn die Enteignung von der Deutschen \n\nDemokratischen Republik als endgültig angesehen wurde, konnte der \n\nEigentumsverlust doch rückgängig gemacht werden. Dies hat die Beklag-\n\nte mit der Restitution der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG getan, \n\nbevor sie - zwei Jahre später - die Rückzahlung der Darlehen verlangt \n\nhat. Damit konnte der Kläger die Grundstücke im Zeitpunkt der Geltend-\n\nmachung der Darlehensforderungen wieder wirtschaftlich nutzen. Die \n\nZahlungsaufforderung der Beklagten, die Zinsen erst für die Zeit nach \n\nder Rückgabe der Grundstücke verlangt hat, stellt deshalb keinen Ver-\n\nstoß gegen Treu und Glauben dar (im Ergebnis ebenso Peters JZ 2002, \n\n101, 102). \n\n34 \n\n5. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zahlung des Klägers \n\nan die Beklagte auch nicht deshalb rechtsgrundlos erfolgt, weil die von \n\nder Beklagten geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche in-\n\nfolge Zeitablaufs verwirkt gewesen wären. \n\n35 \n\na) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-\n\ntigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver \n\nBeurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein \n\nRecht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendma-\n\nchung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen be-\n\nsondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-\n\nzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-\n\ntigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. Senats-\n\nurteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 \n\nm.w.Nachw.). \n\n36 \n\nb) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei verneint. Unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen die Dar-\n\nlehensrückzahlungsansprüche bis 1998 nicht geltend gemacht wurden \n\nund ob deshalb ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, fehlt es je-\n\ndenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich der Klä-\n\nger oder sein Rechtsvorgänger wegen der Untätigkeit der Deutschen \n\nDemokratischen Republik und der Beklagten tatsächlich darauf einge-\n\nrichtet haben, nicht mehr auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu \n\nwerden \n\n(vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 25, 47, 52; Senat \n\nBGHZ 137, 69, 76; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, \n\nWM 2003, 1425, 1426). Vielmehr hat der Kläger die Forderung nach \n\nschriftlicher Aufforderung durch die Beklagte vorbehaltlos beglichen. \n\nAuch die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht für die Beur-\n\nteilung dieser Frage wesentlichen Sachvortrag übersehen habe. Da es in \n\ndiesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich \n\nVertrauensinvestitionen getätigt hat, ist unerheblich, ob er eventuell be-\n\nstehende Zweifel an der Berechtigung der Forderung erkennen konnte. \n\n37 \n\n6. Schließlich steht dem Kläger auch kein Bereichungsanspruch \n\naus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil er auf eine verjährte Forderung \n\ngezahlt hat. Waren die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten \n\nim März 1999 bereits verjährt (vgl. Senat BGHZ 148, 90, 93 ff.), ist die \n\nRückforderung der zur Befriedigung dieser Ansprüche geleisteten Beträ-\n\nge nach § 813 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB (gemäß \n\nArt. 229 §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 gel-\n\ntenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ausgeschlossen. \n\n38 \n\na) Der Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. steht \n\n- anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Verjährung \n\nderartiger Forderungen im Zeitpunkt der Leistung höchstrichterlich noch \n\nnicht geklärt war. Da diese Vorschrift unabhängig davon gilt, ob der Leis-\n\ntende Kenntnis von der Verjährung hatte, kommt es gleichfalls nicht dar-\n\nauf an, ob die Verjährung klar ersichtlich oder möglicherweise rechtlich \n\nzweifelhaft war. Der Regelungszweck der Norm, Rechtsfrieden zu schaf-\n\nfen \n\n(Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl. \n\nS. 52; Medicus, Schuldrecht II 12. Aufl. Rdn. 643), greift gerade auch in \n\nletzterem Fall ein. \n\n39 \n\nb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass die \n\nLeistung des Klägers nicht freiwillig erfolgt und deshalb die Ausnahme-\n\nregelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht anwendbar sei. Nach \n\nder Rechtsprechung des Senats ist eine unfreiwillige Leistung nur dann \n\ngegeben, wenn der Gläubiger die Vollstreckung betrieben oder der \n\nSchuldner geleistet hat, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung \n\nzu vermeiden (Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, \n\nWM 1993, 2041, 2043 f. m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, da die \n\nBeklagte nur die Kündigung der Darlehen erklärt und Zahlung verlangt \n\nhat, ohne mit der zwangsweisen Durchsetzung der geltend gemachten \n\nAnsprüche zu drohen. Einen Vollstreckungstitel hatte sie nicht erwirkt. \n\n40 \n\nc) Auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung \n\nschließt die Anwendung von § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der \n\nBeklagten nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision bestand kei-\n\nne Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem Kläger die damals be-\n\nstehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verjährung zu offenbaren. \n\n41 \n\naa) Die Beklagte war als Hoheitsträgerin nicht gehalten, die Ver-\n\njährung von Amts wegen zu berücksichtigen und die privatrechtli-\n\nchen Darlehensrückzahlungsansprüche allein deshalb nicht mehr geltend \n\nzu machen. Sogar im öffentlichen Recht begründet die Verjährung eines \n\nAnspruchs entsprechend § 222 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 214 Abs. 1 BGB \n\nn.F. nur eine Einrede, soweit keine abweichende Sonderregelung, wie \n\nz.B. im Abgabenrecht, existiert (de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtli-\n\ncher Vorschriften im Verwaltungsrecht, S. 487; Knack/Henneke, VwVfG \n\n8. Aufl. Vor § 53 Rdn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 53 Rdn. 2, 4; \n\nLange, Die verwaltungsrechtliche Verjährung S. 67 ff., 76; Münch-\n\nKommBGB/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rdn. 1, 2; Staudinger/F. Peters, BGB \n\nNeubearb. 2004 § 214 Rdn. 42; Stelkens/Sachs, \n\nin: Stelkens/Bonk/ \n\nSachs, VwVfG 6. Aufl. § 53 Rdn. 3 a, b; Dörr DÖV 1984, 12, 17; a.A. \n\nHaenicke NVwZ 1995, 348, 349). \n\n42 \n\nbb) Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf die Einrede der \n\nVerjährung bzw. auf die bestehende Rechtsunsicherheit hinweisen. \n\n43 \n\nZwar wird in der Literatur vertreten, nach §§ 24 f. VwVfG sei eine \n\nBehörde unter Umständen verpflichtet, den Bürger auf die Möglichkeit \n\nder Verjährungseinrede hinzuweisen (so de Wall aaO; Staudinger/ \n\nF. Peters aaO; Dörr aaO für den Fall der Geltendmachung einer verjähr-\n\nten Forderung mittels Leistungsbescheides; Stelkens/Sachs aaO Rdn. 3 \n\nb: Hinweispflicht bei wenig geschäftskundigen Personen). Habe die Be-\n\nhörde diesen Hinweis pflichtwidrig unterlassen, könne sie sich nicht auf \n\n§ 222 Abs. 2 BGB a.F., § 214 Abs. 2 BGB n.F. berufen (Staudinger/F. \n\nPeters aaO Rdn. 43). \n\n44 \n\nDiese Hinweispflicht gilt aber nicht für zivilrechtliche Forderungen, \n\ndie von einem Hoheitsträger aus übergegangenem Recht geltend ge-\n\nmacht werden. Gemäß § 1 Abs. 1, 2 VwVfG gelten die Vorschriften die-\n\nses Gesetzes - wie etwa §§ 24 f. VwVfG, aus denen die Hinweispflicht \n\nabgeleitet wird - nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der \n\nim einzelnen genannten Behörden, nicht aber für rein fiskalisches Han-\n\ndeln im engeren Sinne wie z.B. den Abschluss von Verträgen im Zu-\n\nsammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung des Finanz- und Ver-\n\nwaltungsvermögens (Knack/Meyer, VwVfG 8. Aufl. § 1 Rdn. 72 f.; Kopp/ \n\nRamsauer, VwVfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 16). Mangels vergleichbarer Interes-\n\nsenlage kommt im Fall der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forde-\n\nrung aus übergegangenem Recht auch eine analoge Anwendung der \n\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht (vgl. \n\nKnack/Meyer aaO allgemein zum fiskalischen Handeln). Der betroffene \n\nBürger ist hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig, weil die Behörde \n\neinen rein zivilrechtlichen Anspruch nicht durch Leistungsbescheid fest-\n\nsetzen und sich so selbst einen Vollstreckungstitel verschaffen kann. Sie \n\nmuss vielmehr ihrerseits Zahlungsklage erheben, wenn der Bürger sich \n\nweigert zu zahlen. \n\n45 \n\nGegen eine Hinweispflicht spricht hier ferner, dass auf der einen \n\nSeite für den Kläger angesichts des langen Zeitraums zwischen der Ge-\n\nwährung der Darlehen und dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten \n\ndie immerhin bestehende Möglichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts der \n\nVerjährung auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar war. Auf \n\nder anderen Seite musste die Beklagte trotz des Zeitablaufs nicht zwin-\n\ngend davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Forderungen tat-\n\nsächlich verjährt waren. Dies hatte etwa das Oberlandesgericht Braun-\n\nschweig in einem Urteil vom 11. September 2000 (OVspezial 2000, 328 \n\n(LS), Vorinstanz zu BGHZ 148, 90) für Ansprüche auf Rückzahlung von \n\nvor 1934 gewährten Darlehen abgelehnt. Dass die Beklagte von der Ver-\n\njährung der Forderungen ausgegangen ist, diese aber bewusst ver-\n\nschwiegen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Verfahrens-\n\nfehler macht die Revision insoweit nicht geltend. \n\n46 \n\nd) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, \n\ndass die Beklagte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie sich \n\ngegenüber dem Kläger auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beruft, obwohl \n\nsie nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, \n\n90) von anderen Schuldnern nicht mehr die Rückzahlung vergleichbarer \n\nDarlehen verlangt hat. \n\n47 \n\nEs kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte bei der Geltendma-\n\nchung von zu ihrem Finanzvermögen gehörenden privatrechtlichen For-\n\nderungen nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl. \n\nDreier, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 1 III Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grund-\n\ngesetz 7. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.). Denn die unterschiedliche Behandlung \n\ndes Klägers im Vergleich zu denjenigen Darlehensschuldnern, die nach \n\ndem Senatsurteil BGHZ 148, 90 nicht mehr in Anspruch genommen wur-\n\nden, ist jedenfalls gerechtfertigt (dazu Dreier/Heun aaO Art. 3 Rdn. \n\n25 ff.; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rdn. 14 ff.). Die höchstrichterliche Ent-\n\nscheidung über die Verjährung derartiger Darlehensrückzahlungsansprü-\n\nche stellt in Verbindung mit der Regelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\na.F. einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Schuldner \n\ndar. Die Beklagte ist als Hoheitsträgerin nicht nur berechtigt, sondern \n\nhaushaltsrechtlich grundsätzlich sogar gehalten, ihr zustehende Forde-\n\nrungen einzuziehen (vgl. §§ 34 Abs. 1, 58, 59 BHO), unabhängig davon, \n\nob deren Bestehen bzw. Einredefreiheit eindeutig ist. Dies galt bis zu der \n\ngenannten Senatsentscheidung auch für Darlehensrückzahlungsansprü-\n\nche der hier in Rede stehenden Art. Die betroffenen Schuldner, auch der \n\nKläger, hatten wie gegenüber einem privaten Gläubiger die Möglichkeit, \n\ndie Erfüllung abzulehnen und die Beklagte zu veranlassen, Zahlungskla-\n\nge zu erheben und die Berechtigung der Forderungen gerichtlich über-\n\nprüfen zu lassen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass \n\nderartige Forderungen regelmäßig bereits verjährt seien, kam deren wei-\n\ntere Geltendmachung nicht mehr in Betracht, weil eine Zahlungsklage \n\ndanach offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. \n\nIII. \n\n48 \n\nDie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen. \n\nJoeres Müller Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 23 O 77/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2004 - 25 U 132/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_425-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/xi-zr-425-04","cited_norms":[{"jurabk":"AFRG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1181","ref_norm":"1181","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_425-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_425-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/xi-zr-425-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_425-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:37.241035+00:00"}}