{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_405-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"XI ZR 405/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 405/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 18. November 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Volksbank aus abgetretenem \n\nRecht des P. R. (im Folgenden: Zedent) auf Schadensersatz \n\nim Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Kredits in Anspruch. \n\nDer Zedent beabsichtigte 1991, auf einem von ihm erworbenen \n\nGrundstück in G. ein Hotel zu errichten. Mit Schreiben vom \n\n19. Juni 1991 teilte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Fol-\n\ngenden: Beklagte) mit, sie sei grundsätzlich bereit, das Bauvorhaben zu \n\nfinanzieren, die Finanzierung dürfe 70% des Grundstücks- und Bauprei-\n\nses nicht übersteigen, Voraussetzung sei, dass eine schlüssige Kosten-\n\naufstellung des Architekten vorgelegt und die Erfolgsaussicht des ge-\n\nplanten Objekts durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Der Zedent \n\nlegte eine Kostenaufstellung seines Architekten über 8.000.000 DM, da-\n\nvon 6.550.000 DM reine Baukosten, zuzüglich 1.300.000 DM Grund-\n\nstückskosten, insgesamt also 9.300.000 DM, und ein Gutachten des Un-\n\nternehmensberaters Dr. F. über Investitionskosten von insge-\n\nsamt 7.500.000 DM, davon 5.850.000 DM Grundstücks- und Baukosten, \n\nmit einem Finanzierungsplan vor, der ein Hausbankdarlehen über \n\n4.500.000 DM und Förderkredite der öffentlichen Hand über 600.000 DM \n\nvorsah. Die Beklagte gewährte daraufhin Zwischenkredite über \n\n1.280.000 DM und 1.330.000 DM jeweils bis zum 15. Juni 1993. \n\n3 \n\nNach Veräußerung des von ihm betriebenen Altenheims begann \n\nder Zedent im Jahre 1992 mit dem Bau des Hotels. Anfallende Rechnun-\n\ngen wurden nach Vorlage bei der Beklagten mit Hilfe der eingeräumten \n\nKredite beglichen. Mit Schreiben vom 14. April 1993 teilte die Beklagte \n\ndem Zedenten mit, wegen des inzwischen gestiegenen Preisniveaus und \n\ngeänderter Baupläne könne sie die überschlägige Investitionssumme \n\nnicht akzeptieren, sondern benötige detaillierte Berechnungen der ein-\n\nzelnen Baugewerke und weitere Sicherheiten, bewilligte aber gleichwohl \n\nmit Verträgen vom 19. Mai/7. Juni 1993 Kontokorrentkredite über \n\n3.000.000 DM für den Hotelneubau bis zum 30. April 1994 und über \n\n1.000.000 DM für den parallel laufenden Bau eines aufwändigen Einfami-\n\nlienhauses des Zedenten bis zum 28. Februar 1994. \n\n4 \n\nMitte September 1993 verlangte die Beklagte vor weiteren Kredit-\n\nzusagen Gespräche darüber, inwieweit der Zedent den Kapitaldienst \n\nauch für den Kredit für sein Einfamilienhaus erbringen könne und welche \n\nweiteren Sicherheiten gestellt werden könnten. Ende September 1993 \n\nteilte sie ihm mit, sie stelle lediglich noch Gelder zur Verfügung, um den \n\nHotelbau winterfest zu machen, lehne eine weitere Kreditierung aber ab. \n\nNachdem der Zedent die Kreditkonten überzogen hatte, kündigte die Be-\n\nklagte im März 1994 nach vorheriger Androhung sämtliche Kredite und \n\nleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Zur Abwendung der Ver-\n\nsteigerung veräußerte der Zedent das Hotelgrundstück auf Drängen der \n\nBeklagten für 4.200.000 DM. \n\n5 \n\nMit ihrer Teilklage über 383.557,16 € nebst Zinsen verlangt die \n\nKlägerin aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadensersatz wegen \n\nVerletzung einer Finanzierungszusage und widersprüchlichen Verhaltens \n\ndurch die Beklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das \n\nOberlandesgericht hat ihr in Höhe von 250.000 € zuzüglich Zinsen statt-\n\ngegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte mit ihrer Revi-\n\nsion die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revisionen beider Parteien sind begründet; sie führen zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht \n\nein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung (vor-)vertraglicher \n\nPflichten in Höhe von 250.000 € zu. Die Beklagte sei aufgrund der erklär-\n\nten grundsätzlichen Bereitschaft, den Hotelneubau unter bestimmten \n\nVoraussetzungen bis zur Obergrenze von 70% des Grundstücks- und \n\nBaupreises zu finanzieren, zwar nicht verpflichtet gewesen, dem Zeden-\n\nten eine bestimmte Darlehenssumme zur Verfügung zu stellen. Sie habe \n\nsich aber treuwidrig verhalten, indem sie den Zedenten das Bauvorhaben \n\nin dem Glauben habe beginnen und fortsetzen lassen, die Finanzierung \n\nsei gesichert, die Weiterfinanzierung dann aber ohne rechtfertigenden \n\nGrund verweigert habe. Der Zedent habe der Erklärung der Finanzie-\n\nrungsbereitschaft im Schreiben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer \n\nverbindlichen Finanzierungszusage beigemessen. Der Beklagten sei die \n\nirrige Vorstellung des Zedenten bekannt, jedenfalls aber erkennbar ge-\n\nwesen. Da diese geeignet sei, den Vertragszweck zu gefährden und ei-\n\nnen vermeidbaren hohen Schaden zu verursachen, habe die Beklagte \n\nihn spätestens bei ihrem Angebot vom 19. Mai 1993, weitere Kreditmittel \n\nin Höhe von 4.000.000 DM zur Verfügung zu stellen, darauf hinweisen \n\nmüssen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, \n\nfalls sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhö-\n\nhung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern. \n\n9 \n\nDiese schuldhafte Pflichtverletzung sei für einen Schaden des Ze-\n\ndenten mitursächlich geworden. Nach der Vermutung aufklärungsgerech-\n\nten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er vor dem Weiterbau des \n\nHotels eine abgesicherte Finanzierung organisiert oder das Vorhaben \n\nfrühzeitig abgebrochen hätte. Die Mitursächlichkeit sei nicht durch späte-\n\nre Ereignisse entfallen. \n\n10 \n\nBei der Entstehung des Schadens sei ein Mitverschulden des Ze-\n\ndenten in Höhe von 50% zu berücksichtigen, weil der Schaden Folge \n\nseines vermeidbaren Rechtsirrtums gewesen sei, weil der Zedent zeitlich \n\nparallel zum Hotelneubau ein teures Privathaus habe bauen lassen, oh-\n\nne eine realistische Vorstellung über die Rückführung der dafür benötig-\n\nten Kredite von über einer Million DM zu haben, und weil er die Vorga-\n\nben im Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. nicht voll-\n\nständig umgesetzt habe. Im Hinblick auf das hälftige Mitverschulden des \n\nZedenten sei dessen zu ersetzender Vertrauensschaden auf 250.000 € \n\nzu schätzen. Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens sei der Ze-\n\ndent so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihn die Beklagte vor \n\nGewährung des Zwischenkredits über 3.000.000 DM im Frühjahr 1993 \n\ndarauf hingewiesen hätte, sie könne aus der Finanzierung jederzeit aus-\n\nsteigen. Dann wären Bauaufträge über 809.172,48 DM nicht vergeben \n\nworden. \n\n \n \n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nA. Revision der Beklagten \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus \n\nabgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte \n\naus einem Aufklärungsverschulden zu, halten revisionsrechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist lediglich die nicht angegrif-\n\nfene Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom \n\n19. Juni 1991 enthalte keine verbindliche Finanzierungszusage. \n\n13 \n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es \n\npflichtwidrig unterlassen, den Zedenten spätestens im Mai 1993 darauf \n\nhinzuweisen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, \n\nwenn sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhö-\n\nhung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern, und da-\n\ndurch einen Schaden von rund 500.000 € verursacht, ist aus mehreren \n\nGründen rechtsfehlerhaft. \n\n14 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-\n\nne Aufklärungs- und Warnpflicht der kreditgebenden Bank nur aus-\n\nnahmsweise gegeben, nämlich dann, wenn im Einzelfall ein besonderes \n\nAufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und \n\nnach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Das ist etwa \n\nder Fall, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf \n\nein spezielles Risiko, an dem das zu finanzierende Vorhaben scheitern \n\nkann, vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Nur \n\nin diesem Rahmen ist die Bank auch bei (rechtlich) fehlerhaften Vorstel-\n\nlungen oder Erwartungen des Darlehensnehmers zu einem aufklärenden \n\nHinweis verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77, \n\nWM 1979, 1035, 1037, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, \n\n1245, 1246, vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00, WM 1991, 1775, 1777 und \n\nvom 1. Juli 1999 - IX ZR 161/99, WM 1999, 1614, 1615; OLG Düsseldorf \n\nWM 1977, 428, 432; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 43 Rdn. 26). Eine für die Beklagte erkennbare Fehl-\n\nvorstellung des Zedenten über die Bedeutung des Schreibens vom \n\n19. Juni 1991 hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n15 \n\naa) Das Berufungsgericht hat schon nicht, wie erforderlich (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, \n\n425 f. und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898), \n\nnachvollziehbar dargelegt, auf welchen Tatsachen seine formelhafte Be-\n\ngründung beruht, es sei davon überzeugt, dass der Zedent dem Schrei-\n\nben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzie-\n\nrungszusage beigemessen habe. Die Beklagte rügt gemäß § 286 ZPO zu \n\nRecht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausgeschöpft \n\nund nicht widerspruchsfrei gewürdigt. \n\n16 \n\nNach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist \n\ndem Schreiben vom 19. Juni 1991 schon seinem Wortlaut nach \"deutlich\" \n\nzu entnehmen, dass die Beklagte noch keine abschließende Kreditent-\n\nscheidung getroffen habe, sondern lediglich die Bereitschaft bestehe, \n\nunter bestimmten Voraussetzungen Darlehensverträge bis zu einer \n\nObergrenze von 70% der Grundstücks- und Baukosten abzuschließen. \n\nAuch der Zedent hatte nach seinem eigenen, vom Berufungsgericht be-\n\nrücksichtigten Bekunden in \"jenem frühen Stadium kein Interesse\" an \n\neiner festen Bindung. Dass der Zedent, ein geschäftlich erfahrener und \n\n- vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen - mit Kreditgeschäften \n\nvertrauter Darlehensnehmer, trotz der Befristung der Zwischenkredite \n\nüber 1.280.000 DM und 1.330.000 DM die irrige Vorstellung gehabt ha-\n\nben soll, ihm stehe nach Vorlage \"des Gutachtens der Unternehmensbe-\n\nratung Dr. F. 70% der Gesamtbausumme (von 5.000.000 DM + \n\nGrundstück 1.300.000 DM) als Baukredit sicher zur Verfügung\", ist nicht \n\nnachvollziehbar. Das gilt besonders, da der Unternehmensberater \n\nDr. F. keineswegs von Grundstücks- und Baukosten in Höhe von \n\n6.300.000 DM, sondern von nur 5.850.000 DM ausgegangen ist. Dass \n\nder Zedent mit dem Hotelneubau begonnen hat, lässt nicht den Schluss \n\nzu, er sei sich der Ungewissheiten der Finanzierung nicht bewusst gewe-\n\nsen. Auch den Bau seines Privathauses mit einer Bausumme von über \n\neiner Million DM hat er ohne gesicherte Finanzierung und ohne klares \n\nKonzept für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen in Angriff \n\ngenommen. \n\n17 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgericht, der \n\nBeklagten sei die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten über eine \n\nverbindliche Finanzierungszusage bekannt, jedenfalls aber erkennbar \n\ngewesen. Für eine positive Kenntnis des angeblichen Rechtsirrtums des \n\nZedenten fehlt nicht nur jede Begründung, sondern auch Vorbringen der \n\nKlägerin und erst recht ein Beweisantritt. Der vom Berufungsgericht an-\n\ngeführte Umstand, dass dem damaligen Vorstandsmitglied der Beklagten \n\nH. Beginn und Fortschritt des Hotelneubaus bekannt waren, ist für \n\ndie Erkennbarkeit einer angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten, das \n\nSchreiben der Beklagten vom 19. Juni 1991 enthalte eine verbindliche \n\nFinanzierungszusage der Beklagten, ersichtlich bedeutungslos. \n\n18 \n\ncc) Nicht nachvollziehbar ist, wie die Klägerin zu Recht rügt, wei-\n\nter, warum das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten, die angebli-\n\nche Fehlvorstellung des Zedenten über die Verbindlichkeit der gemach-\n\nten Zusage durch einen aufklärenden Hinweis zu beseitigen, erst im Mai \n\n1993, d.h. etwa ein Jahr nach Baubeginn, und nicht bereits mit diesem \n\nangenommen hat, obwohl die Erkennbarkeit der angeblichen Fehlvorstel-\n\nlung des Zedenten aus dem der Beklagten bekannten Baubeginn folgen \n\nsoll. \n\n19 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist, wie die Beklagte zu Recht rügt, weiter die \n\nBegründung, mit der das Berufungsgericht die Kausalität der angeblichen \n\nAufklärungspflichtverletzung für den von ihm auf 500.000 € geschätzten \n\nSchaden des Zedenten bejaht hat. Die Vermutung aufklärungsrichtigen \n\nVerhaltens, auf die das Berufungsgericht meint sich stützen zu können, \n\ngreift nur ein, wenn es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise \n\nnur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auf-\n\nklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (Senatsurteile \n\nBGHZ 124, 151, 161; 151, 5, 12; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, \n\nWM 1994, 1466, 1467, vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, \n\n813 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529) oder \n\nwenn vernünftigerweise mehrere Handlungsalternativen \n\nin Betracht \n\nkommen, deren Wahrnehmung jeweils geeignet wäre, den entstandenen \n\nSchaden zu vermeiden (Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12). \n\n20 \n\nDavon kann hier keine Rede sein. Hätte die Beklagte den Zeden-\n\nten, wie vom Berufungsgericht für notwendig erachtet, spätestens am \n\n19. Mai 1993 auf das Risiko der Fortführung des Hotelneubaus trotz Feh-\n\nlens einer verbindlich zugesagten Finanzierung hingewiesen, hätte der \n\nZedent vor einem Entscheidungskonflikt gestanden. Er hätte das Bau-\n\nvorhaben abbrechen oder erst nach Sicherung der Gesamtfinanzierung \n\ndurch ein anderes Kreditinstitut fortführen können. Eine andere, ange-\n\nsichts seines bisherigen Verhaltens näher liegende Handlungsalternative \n\nbestand darin, den schon recht weit fortgeschrittenen Hotelneubau im \n\nVertrauen darauf fortzusetzen, die Beklagte werde wie bisher trotz feh-\n\nlender Verpflichtung weitere Zwischenkredite bis zur Fertigstellung des \n\nObjekts gewähren. \n\n21 \n\nDie Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift hier danach \n\nnicht ein. Die beweisbelastete Klägerin ist deshalb gehalten, den Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen der angeblichen Aufklärungspflichtverlet-\n\nzung der Beklagten und dem Schaden des Zedenten zu beweisen. Ein \n\nBeweisantritt der Klägerin liegt nicht vor. Dies geht zu ihren Lasten. \n\n22 \n\nc) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Bemessung des Schadens des \n\nZedenten auf rund 500.000 €. Das Berufungsgericht hat, wie die Beklag-\n\nte zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, dass der Hotelneubau durch \n\ndie nach dem 14. April 1993 in Auftrag gegebenen Arbeiten mit einem \n\nVolumen von 809.172,48 DM eine Wertsteigerung erfahren hat, ohne die \n\nder Verkaufserlös von 4.200.000 DM möglicherweise nicht erzielt worden \n\nwäre. Außerdem berücksichtigt das Berufungsgericht, wie die Klägerin zu \n\nRecht rügt, unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit 20% \n\naufgelaufene Zinsen, die die Klägerin nicht beansprucht hat. \n\n23 \n\n2. Die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Zedenten \n\nentstandenen Vertrauensschadens in Höhe von 250.000 € stellt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n24 \n\na) Die Klägerin hat ihre Klage auch auf die unter Zeugenbeweis \n\ngestellte Behauptung gestützt, das damalige Vorstandsmitglied der Be-\n\nklagten H. habe mündlich die später nicht eingehaltene verbindli-\n\nche Zusage erteilt, die Beklagte werde das gesamte Bauvorhaben mit \n\n70% finanzieren. Dieses Vorbringen ist zwar geeignet, einen Schadens-\n\nersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu begründen. Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts dazu fehlen aber. \n\n25 \n\nb) Die Klägerin hat außerdem geltend gemacht, die Beklagte habe \n\ndurch ihr Schreiben vom 19. Juni 1991 und ihr nachfolgendes Verhalten \n\nbeim Zedenten in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, sie werde \n\ndie für das Bauvorhaben erforderlichen Darlehen bis zur Höhe von 70% \n\nder Grundstücks- und Baukosten bewilligen, die Verhandlungen über die \n\nals bloße Formsache bezeichnete weitere Finanzierung des Hotelneu-\n\nbaus im September 1993 aber grundlos abgebrochen. Insoweit kommt \n\nein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Ersatz des \n\nVertrauensschadens, d.h. aller Aufwendungen in Betracht, die der Ze-\n\ndent im Vertrauen auf das Zustandekommen der Finanzierung des Ho-\n\ntelneubaus gemacht hat (vgl. BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 349; BGH, \n\nBeschluss vom 20. Oktober 1983 - III ZR 32/83, WM 1984, 205; BGH, \n\nUrteile vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 und \n\nvom 29. März 1996 - V ZR 332/94, WM 1996, 1728, 1729). \n\n26 \n\nAuch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht \n\nausreichend befasst. Es fehlen rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob \n\nund ab wann genau der Zedent annehmen durfte, der Abschluss weiterer \n\nzur Fertigstellung des Hotelneubaus erforderlicher Kreditverträge bis zur \n\nHöhe von 70% der Grundstücks- und Baukosten sei eine bloße Formsa-\n\nche. Insoweit sind insbesondere die Erklärungen des damaligen Vor-\n\nstandsmitglieds der Beklagten H. und die Bewilligung von drei Zwi-\n\nschenkrediten über 1.280.000 DM, 1.330.000 DM und 3.000.000 DM \n\ndurch die Beklagte zu berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Beklagte \n\nim September 1993 einen triftigen Grund - an einen solchen dürfen keine \n\nzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Januar \n\n1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740) - hatte, den Abschluss eines \n\nweiteren Kreditvertrages abzulehnen, hat das Berufungsgericht nicht \n\nrechtsfehlerfrei geklärt. So hat es etwa übergangen, dass der Unterneh-\n\nmensberater Dr. F. in seinem nach dem 14. April 1993 vorgeleg-\n\nten Gutachten \n\ndie Gesamtinvestitionskosten \n\nnicht mehr mit \n\n7.500.000 DM, sondern mit 8.750.000 DM und die Finanzierung durch \n\ndie Beklagte nicht mehr mit 4.500.000 DM, sondern mit 5.750.000 DM \n\nangesetzt hat. Ferner hat es in diesem Zusammenhang nicht berücksich-\n\ntigt, dass der Zedent davon abgesehen hat, die in beiden Gutachten des \n\nUnternehmensberaters Dr. F. vorgesehenen Förderdarlehen der \n\nöffentlichen Hand über insgesamt 600.000 DM zu beantragen. Dass die \n\nFinanzierung der \n\nInvestitionskosten des Hotels von \n\ninsgesamt \n\n8.750.000 DM und die Erbringung der erforderlichen Zins- und Tilgungs-\n\nleistungen durch den Zedenten gleichwohl gesichert war, als die Beklag-\n\nte im September 1993 weitere Kredite verweigerte, ist ungeklärt. \n\n \n \n \n\n27 \n\n28 \n\nB. Revision der Klägerin \n\nAuch die Revision der Klägerin ist begründet. Da ein Schadenser-\n\nsatzanspruch der Klägerin aus einem Aufklärungsverschulden der Be-\n\nklagten, wie dargelegt, nicht besteht, weil eine Fehlvorstellung des Ze-\n\ndenten über die rechtliche Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 \n\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, ist den Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts, der Rechtsirrtum des Zedenten sei vermeidbar gewe-\n\nsen und begründe ein Mitverschulden, sowie seinen Erwägungen über \n\ndie beiderseitigen Mitverschuldensanteile die Grundlage entzogen. \n\nIII. \n\n29 \n\nAuf die Revisionen beider Parteien war das angefochtene Urteil \n\ndaher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent- \n\nscheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Ellenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 15.01.2003 - 20 O 200/02 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2004 - 12 U 50/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_405-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/xi-zr-405-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_405-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_405-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/xi-zr-405-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_405-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:11.113262+00:00"}}