{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_398-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"XI ZR 398/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2, § 519 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Beru- fungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an BGHZ 102, 332). b) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozess- handlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozess- handlung gegeben sein. c) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbe- vollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvor- aussetzungen, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 398/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 78 Abs. 1 Satz 2, § 519 Abs. 4, § 522 Abs. 1 \n\na) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Beru-\nfungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an \nBGHZ 102, 332). \n\nb) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozess-\nhandlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozess-\nhandlung gegeben sein. \n\nc) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten \nunter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob \nUmstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine \nder Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbe-\nvollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung \nzu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvor-\naussetzungen, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss \ngemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund \nmündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am \nSchluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - OLG München \n LG München II \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin \n\nMayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n28. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berufung. Dem liegt \n\nfolgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDurch Urteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht die Beklagte \n\nverurteilt, an die Klägerin 86.528,46 € nebst Zinse n zu zahlen. Die Beru-\n\nfungsschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem das Urteil \n\nzugestellt worden ist, enthält keine Anschrift der Beklagten. Am Ende ist \n\nlinks neben der mit der Bezeichnung \"Rechtsanwalt\" versehenen ma-\n\nschinenschriftlichen Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Pro-\n\nzessbevollmächtigten handschriftlich das Wort \"Für\" angebracht. Rechts \n\nneben diesem Namen ist die Berufungsschrift mit der handschriftlichen \n\nBezeichnung \"RA\" sowie mit dem Namenszug \"S. \" versehen. Dar-\n\nunter ist in Klammern handschriftlich \"zugelassen am OLG B. \n\n \" vermerkt. In entsprechender Weise ist auch die Berufungsbe-\n\ngründung unterzeichnet. \n\n3 \n\nNachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts auf Bedenken \n\ngegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, weil ein \"RA \n\nS. \" im Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht \n\ngenannt sei und sich auch nicht anhand des Anwaltsverzeichnisses der \n\nRechtsanwaltskammer B. individualisieren lasse, erklärte der \n\nProzessbevollmächtigte der Beklagten am 25. Oktober 2004, die Beru-\n\nfungsschrift und die weiteren Schriftsätze seien von Rechtsanwalt M. \n\nS. unterzeichnet worden. Zugleich teilte er als letzte bekannte Ad-\n\nresse der Beklagten eine Anschrift in der Schweiz mit. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzu-\n\nlässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre - vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassene - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil \n\nsie durch Nichtangabe ihrer ladungsfähigen Anschrift zu erkennen gege-\n\nben habe, an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne auch dann, wenn der \n\nKläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei, auf die Anga-\n\nbe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift nicht verzichtet wer-\n\nden. Sonst fehle es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Nichts \n\nanderes könne für einen Berufungskläger gelten. Mangels Angabe einer \n\nladungsfähigen Anschrift der Beklagten sei ihr Rechtsschutzbegehren \n\nunzulässig. \n\n8 \n\nÜberdies fehle es, ohne dass es darauf noch ankomme, an einer \n\nformwirksamen Unterzeichnung der Berufungsschrift. Bereits die Absicht \n\neiner vollen Unterschriftsleistung sei nicht hinreichend erkennbar, da \n\nzumindest die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass es sich nur um eine \n\n- noch zu unterzeichnende - Namensnennung handele. Außerdem sei \n\neine \n\nIndividualisierung des die Berufungsschrift unterzeichnenden \n\nRechtsanwalts erforderlich. Wenn dieser - wie hier - nicht im Briefkopf \n\ngenannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und seine Kanzleian-\n\nschrift anzugeben. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZu Unrecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die \n\nBerufung der Beklagten unzulässig sei, weil ihre ladungsfähige Anschrift \n\nin der Berufungsschrift nicht angegeben und bis zum Schluss der münd-\n\nlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden sei (1.). Entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts kann auch keine Rede davon sein, die Berufungs- \n\nund die Berufungsbegründungsschrift seien nicht ordnungsgemäß unter-\n\nzeichnet (2.). \n\n10 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, \n\n114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) ist eine \n\nRechtsmittelschrift auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfä-\n\nhige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung \n\nnach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird. Entsprechendes gilt nach - so-\n\nweit ersichtlich - einhelliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die \n\nladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers fehlt (BGHZ 102, 332, \n\n333 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl. § 519 Rdn. 30a; Musielak/ \n\nBall, ZPO 4. Aufl. § 519 Rdn. 6; MünchKommZPO/Rimmelspacher, \n\n2. Aufl. Aktualisierungsband § 519 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 519 Rdn. 25; Stein/Jonas/Grunsky, \n\nZPO 21. Aufl. § 518 Rdn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-\n\nrecht 15. Aufl. S. 821). Der in § 519 Abs. 4 ZPO enthaltene Verweis auf \n\n- unter anderem - die Sollvorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ändert nichts. \n\n11 \n\na) Der Hinweis des Berufungsgerichts, ohne Angabe der ladungs-\n\nfähigen Anschrift des Klägers liege grundsätzlich keine ordnungsgemäße \n\nKlageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V. mit § 130 \n\nNr. 1 ZPO vor (BGHZ 102, 332, 336; BGH, Urteil vom 17. März 2004 \n\n- VIII ZR 107/02, WM 2004, 2325, 2326), entsprechendes müsse für eine \n\nBerufung ohne Angabe der Anschrift des Berufungsklägers gelten, geht \n\nfehl. Bei einer Klage gibt der Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die \n\nVorenthaltung seiner Adresse anführen kann, zu erkennen, dass er den \n\nProzess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kos-\n\ntenpflicht zu entziehen; dies wäre rechtsmissbräuchlich (BGHZ 102, 332, \n\n336). Diese Grundsätze lassen sich auf den hier vorliegenden Fall nicht \n\nübertragen. Die Einlegung der Berufung ohne Angabe einer ladungsfähi-\n\ngen Anschrift der Beklagten als Berufungsklägerin rechtfertigt grundsätz-\n\nlich nicht die Annahme, sie wolle fortan das Verfahren aus dem Verbor-\n\ngenen führen, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen. \n\n12 \n\nFür ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten \n\nbietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Der Prozessbevollmächtigte \n\nder Beklagten hat mit Schriftsatz vom 8. September 2004 erklärt, dass \n\nmit dieser noch nicht habe Rücksprache gehalten werden können, weil \n\nsie umgezogen sei. Am 25. Oktober 2004 hat er die letzte bekannte An-\n\nschrift der Beklagten in der Schweiz mitgeteilt und in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein \n\nNachforschungsantrag noch nicht abschließend beantwortet worden sei. \n\nDaraus ergibt sich lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte seit Einle-\n\ngung der Berufung keinen Kontakt zur Beklagten hatte. Dies rechtfertigt \n\nnicht die Annahme, dass die Beklagte das Verfahren fortan aus dem Ver-\n\nborgenen führen wolle, um sich einer etwaigen Kostenpflicht zu entzie-\n\nhen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sich die Beklagte - wie \n\nin dem der Entscheidung BGHZ 102, 332 zugrunde liegenden Sachver-\n\nhalt - bewusst geweigert hätte, ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben. \n\n13 \n\nb) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Angabe der la-\n\ndungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers sei im Hinblick auf eine \n\nmögliche Anordnung seines persönlichen Erscheinens erforderlich, recht-\n\nfertigt nicht die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Das Ausbleiben \n\neiner Partei, deren persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger An-\n\nschrift nicht angeordnet (§ 141 Abs. 2 ZPO) werden kann, steht einer \n\nFortführung des Verfahrens nicht entgegen. Für den Gegner ergeben \n\nsich daraus keine nachteiligen Folgen. Bei einer angeordneten Partei-\n\nvernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht, auch wenn die \n\nSanktionen der §§ 446, 454 ZPO mangels ordnungsgemäßer Ladung \n\n(§ 450 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) nicht eingreifen können, unbenommen, \n\naus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranzie-\n\nhung des allgemeinen Gesichtspunktes einer Beweisvereitelung Schlüs-\n\nse zum Nachteil der Partei zu ziehen (BGH, Urteil vom 17. März 2004 \n\n- VIII ZR 107/02, WM 2004, 2325, 2326). Selbst wenn die Partei erschie-\n\nnen wäre, ließe sich ohnehin weder eine persönliche Erklärung nach \n\n§ 141 ZPO noch eine Aussage im Rahmen einer vom Gericht angeordne-\n\nten Parteivernehmung erzwingen. \n\n14 \n\nc) Rechtsirrig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der \n\nBerufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch \n\nNichtangabe ihrer ladungsfähigen Anschrift zu erkennen gegeben habe, \n\nan dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Regelmäßig ergibt \n\nbereits die Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der \n\nhöheren Instanz (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 \n\n- IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Nur ausnahmsweise kann es daran \n\nfehlen, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Be-\n\nschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzuneh-\n\nmen ist (BGHZ 57, 224, 225). Davon kann, wenn es die Rechtsmittelklä-\n\ngerin - wie hier - lediglich versäumt hat, nach einem Umzug ihrem Pro-\n\nzessbevollmächtigten die neue Anschrift mitzuteilen, keine Rede sein. \n\n15 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es bei der \n\nBerufungs- und bei der Berufungsbegründungsschrift auch nicht an dem \n\nErfordernis einer ordnungsgemäßen Unterschrift eines beim Berufungs-\n\ngericht postulationsfähigen Rechtsanwalts (vgl. dazu Senat, Urteil vom \n\n10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; BGH, Beschluss \n\nvom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 jeweils m.w.Nachw.). \n\n16 \n\na) Was unter einer \"Unterschrift\" zu verstehen ist, ergibt sich aus \n\ndem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unter-\n\nschrift setzt danach einen die Identität des Unterschreibenden ausrei-\n\nchend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne \n\nlesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die \n\nAbsicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 und vom \n\n18. Januar 1996 \n\n- III ZR 73/95, NJW 1996, 997; Beschluss vom \n\n29. Januar 1997 - XII ZB 11/97, aaO; Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR \n\n24/97, NJW 1997, 3380, 3381). \n\n17 \n\nDiesen Anforderungen genügen die Unterschriften des Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten auf der Berufungs- und der Berufungsbe-\n\ngründungsschrift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nder uneingeschränkten Überprüfung durch den Bundesgerichtshof unter-\n\nliegt (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888), \n\nhandelt es sich hierbei nicht um eine bloße - noch zu unterschreibende - \n\nNamensnennung. Soweit die Wiedergabe des Namens eines Prozessbe-\n\nvollmächtigten unter einem Anwaltsschriftsatz nicht maschinenschriftlich \n\nerfolgt, wird sie üblicherweise handschriftlich in Druckbuchstaben oder \n\nmit einer gut lesbaren Handschrift vorgenommen. Beides trifft auf den \n\nhier in Rede stehenden Namenszug nicht zu. Zwar sind die handschrift-\n\nlich ausgeführten Buchstaben \"Sch\" am Anfang und die Buchstaben \"dt\" \n\nam Schluss lesbar. Dazwischen befindet sich jedoch lediglich ein im We-\n\nsentlichen waagerecht verlaufender Strich, über dessen Ende ein Punkt \n\nangebracht ist. Diese charakteristischen Merkmale verleihen dem Na-\n\nmenszug \"S. \" den Charakter eines individuellen Schriftzuges und \n\ndamit einer \"Unterschrift\" im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. \n\n18 \n\nb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, wenn \n\nder unterzeichnende Rechtsanwalt - wie hier - nicht im Briefkopf der Be-\n\nrufungsschrift genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und sei-\n\nne Kanzleiadresse anzugeben. Ebenso wenig wie die Einlegung einer \n\nBerufung nicht deswegen unwirksam ist, weil die Berufungsschrift nicht \n\ndie ladungsfähige Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Beru-\n\nfungsbeklagten enthält (BGHZ 65, 114, 116), hängt die Wirksamkeit der \n\nBerufungsschrift von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Berufungsklägers ab (Musielak/Ball, aaO, \n\n§ 519 Rdn. 6). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nur \n\nso sei sichergestellt, dass der Rechtsanwalt für das Gericht auch jeder-\n\nzeit erreichbar sei, ist für einen Fall wie hier nicht nachvollziehbar. Der \n\nProzessbevollmächtigte der Beklagten hatte sowohl die Berufungsschrift \n\nals auch die Berufungsbegründungsschrift \"für\" Rechtsanwalt F. , \n\ndessen Kanzleiadresse jeweils im Briefkopf angegeben war, unterzeich-\n\nnet. Damit handelte er erkennbar als dessen Unterbevollmächtigter (vgl. \n\nBAG NJW 1990, 2706). Das ist, jedenfalls wenn - wie hier - auch der Un-\n\nterbevollmächtigte bei einem Oberlandesgericht zugelassen und deshalb \n\nvor dem Berufungsgericht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO), \n\nunbedenklich. \n\n19 \n\nc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, da nach dem Anwalts-\n\nverzeichnis der Rechtsanwaltskammer B. beim dortigen \n\nOberlandesgericht zwei Rechtsanwälte mit dem Namen \"S. \" zuge-\n\nlassen seien, sei eine Individualisierung des die Berufungsschrift unter-\n\nzeichnenden Rechtsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist objektiv nicht \n\nmöglich gewesen, überspannt die formalen Anforderungen an die Einle-\n\ngung eines Rechtsmittels. Ein Rechtsanwalt hat die seine Postulations-\n\nfähigkeit begründende Zulassung bei einem Gericht weder bei der Einle-\n\ngung noch bei der Begründung einer Berufung nachzuweisen oder auch \n\nnur glaubhaft zu machen. Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts \n\nbei einem Gericht \n\nist Prozesshandlungsvoraussetzung \n\n(Zöller/Voll-\n\nkommer, ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 3) und muss im Zeitpunkt der Vornah-\n\nme der Prozesshandlung gegeben sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305 und vom 30. Juni \n\n1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706). Wenn sich bei Prüfung der Zuläs-\n\nsigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel an der Postulations-\n\nfähigkeit des Rechtsanwalts ergeben, hat das Berufungsgericht von Amts \n\nwegen entsprechende Feststellungen zu treffen (BGH, Beschluss vom \n\n30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706). Anders als im Fall des \n\nFehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Be-\n\nrufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Um-\n\nstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine \n\nder Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Pro-\n\nzessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die \n\nVerantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088), \n\nmüssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht \n\n- wie hier - die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 \n\nSatz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Ver-\n\nhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss \n\ndieser mündlichen Verhandlung gegeben sein (BGHZ 91, 105, 115; \n\nMünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO § 522 Rdn. 4; Stein/Jonas/ \n\nGrunsky, aaO Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 16). \n\n20 \n\nHier waren Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Oktober 2004 nicht \n\nmehr begründet. Der Unterbevollmächtigte der Beklagten hatte bereits \n\nam 25. Oktober 2004 seinen vollständigen Namen mit \"M. S. \" \n\nmitgeteilt. Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Anwaltsver-\n\nzeichnis ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt dieses Namens beim Ober-\n\nlandesgericht B. zugelassen ist. Damit war er auch beim Be-\n\nrufungsgericht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nIII. \n\n21 \n\nNach alledem waren das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.10.2004 - 19 U 3717/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_398-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/xi-zr-398-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_398-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_398-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/xi-zr-398-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_398-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:02.216854+00:00"}}