{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_395-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"XI ZR 395/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 D, 807 a) Eine von der Deutschen Post AG herausgegebene Briefmarke erfüllt alle Vor- aussetzungen, die § 807 BGB an ein so genanntes \"kleines Inhaberpapier\" stellt. b) Der Fall, dass die Briefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt verliert, so dass der in ihr verkörperte Anspruch auf eine Beförderungsleistung gemäß § 807 BGB nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich, dass verständi- ge und redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke ein Um- tauschrecht mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr vereinbart hätten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 395/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 133 C, 157 D, 807 \n\na) Eine von der Deutschen Post AG herausgegebene Briefmarke erfüllt alle Vor-\naussetzungen, die § 807 BGB an ein so genanntes \"kleines Inhaberpapier\" \nstellt. \n\nb) Der Fall, dass die Briefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt \nverliert, so dass der in ihr verkörperte Anspruch auf eine Beförderungsleistung \ngemäß § 807 BGB nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist im Gesetz nicht \ngeregelt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich, dass verständi-\nge und redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke ein Um-\ntauschrecht mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr vereinbart hätten. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin \n\nMayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n25. November 2004 wird auf seine Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, ein Briefmarkenhändler, und die beklagte Deutsche \n\nPost AG streiten über deren Verpflichtung zum Umtausch ungültig ge-\n\nwordener Briefmarken. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nAnlässlich der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro \n\nAnfang 2002 erklärte das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 43 \n\nAbs. 1 PostG Postwertzeichen, deren Nennwert ausschließlich in Deut-\n\nsche Mark oder in Pfennig angegeben ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 \n\nfür ungültig. Die Beklagte bot daraufhin durch öffentliche Erklärungen \n\nden Inhabern so genannter \"Pfennig-Briefmarken\" an, diese bis zum \n\n30. Juni 2003 gegen neue Euro-Briefmarken zu tauschen. \n\n3 \n\nDer Kläger reichte bis zu diesem Zeitpunkt ungültige Briefmarken \n\nim Gesamtnennwert von über 300.000 DM bei der Beklagten ein, die die-\n\nse in Briefmarken mit entsprechendem Euro-Nennwert umtauschte. Auch \n\ndie erst nach Ablauf der Umtauschfrist im Juli 2003 vorgelegten Brief-\n\nmarken des Klägers und anderer Kunden tauschte die Beklagte ohne \n\nweiteres um. In der Folgezeit erwarb der Kläger von Dritten in großen \n\nStückzahlen weitere \"Pfennig-Briefmarken\" weit unter ihrem Nennwert. \n\nDiese im August und November 2003 zum Tausch übersandten Post-\n\nwertzeichen nahm die Beklagte aber nicht mehr an, sondern berief sich \n\nnunmehr auf den Ablauf der von ihr festgelegten Umtauschfrist. \n\n4 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Euro-\n\nBriefmarken im Gesamtwert von 48.572,73 € Zug um Zu g gegen Einliefe-\n\nrung von \"Pfennig-Briefmarken\" im Wert von 95.000 DM. Er hält die Be-\n\nklagte mangels wirksamer zeitlicher Beschränkung der Umtauschmög-\n\nlichkeit und aus Vertrauensschutzgesichtspunkten für verpflichtet, auch \n\ndie streitgegenständlichen Marken umzutauschen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Re-\n\nvision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLGR Köln 2005, 48 und JMBl. NRW 2005, \n\n117) hat ein Umtauschrecht des Klägers verneint und zur Begründung \n\nseiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nNach der Privatisierung des Postwesens stehe die privatrechtliche \n\nBewertung des Erwerbs von Postwertzeichen außer Zweifel. Seitdem \n\nwürden Briefmarken durch Kaufvertrag und Übereignung erworben. Aus \n\nden Regeln des Kaufrechts könne der Kläger keine Rechte herleiten. Die \n\nParteien stritten weder über einen Sach- noch über einen Rechtsmangel, \n\nsondern über die Frage, welche Rechte dem Inhaber ungültig geworde-\n\nner Postwertzeichen zustünden. \n\n9 \n\nBriefmarken seien keine Zahlungsmittel, sondern so genannte \n\n\"kleine Inhaberpapiere\" im Sinne des § 807 BGB. Der Fall, dass eine \n\nBriefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt verliere, \n\nwerde in den §§ 793 ff. BGB nicht geregelt. Die Regelungslücke sei im \n\nWege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei sei da-\n\nvon auszugehen, dass die Prozessparteien bei Kenntnis der späteren \n\nEntwicklung eine Möglichkeit zum Umtausch der ungültigen Briefmarken \n\nvorgesehen hätten. \n\n10 \n\nDie Befristung der Umtauschmöglichkeit auf ein Jahr sei wirksam. \n\nDie Frist berücksichtige das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und \n\nGegenleistung hinreichend und sei auch sonst angemessen. Die betrof-\n\nfenen Postkunden liefen bei dieser Regelung nur Gefahr, den Gegenwert \n\nfür den Kaufpreis, nämlich die Beförderungsleistung der Beklagten, zu \n\nverlieren, während ein unbefristetes oder längeres Umtauschrecht die \n\nBeklagte wesentlich mehr belaste. Denn die alten \"Pfennig-Briefmarken\" \n\nseien nicht fälschungssicher und mit dem Briefmarkentausch sei ein er-\n\nheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. \n\n11 \n\nEin weitergehendes Umtauschrecht des Klägers ergebe sich auch \n\nnicht daraus, dass sich die Beklagte selbst nicht strikt an die nach ihren \n\nAngaben am 30. Juni 2003 endende Jahresfrist gehalten, sondern die \n\nvon ihm und von anderen Kunden erst im Juli 2003 vorgelegten \"Pfennig-\n\nBriefmarken\" anstandslos umgetauscht habe. Ein Vertrauenstatbestand \n\nzu Lasten der Beklagten sei dadurch nicht geschaffen worden, weil sie \n\nerkennbar nur aus Kulanz gehandelt und auf etwaige längere Postlauf-\n\nzeiten Rücksicht genommen habe. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat Briefmarken - jedenfalls nach der Pri-\n\nvatisierung der Beklagten - zu Recht als so genannte \"kleine Inhaberpa-\n\npiere\" im Sinne des § 807 BGB angesehen. \n\n14 \n\na) Mit der Frage zum zivilrechtlichen Rechtscharakter einer Brief-\n\nmarke war der Bundesgerichtshof noch nicht befasst. Die Aussagen in \n\nder Literatur sind gegensätzlich. \n\n15 \n\nNach der \n\nim Vordringen befindlichen Ansicht (siehe Münch-\n\nKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 807 Rdn. 12 f.; Staudinger/Marburger, BGB \n\n(2002) § 807 Rdn. 5; Allgaier DÖD 2001, 211, 214; Gerold Schmidt \n\nZStW 111 (1999), 388, 420 f.; ders. NJW 1998, 200, 202 f.; ebenso \n\nschon vor der Privatisierung der Bundespost: Andrae, Die privatrechtli-\n\nche Natur der Briefmarke, Diss. Jena 1933, S. 21; Enneccerus, Recht \n\nder Schuldverhältnisse 10. Bearb. S. 620; Eidenmüller, Grundlagen des \n\nPost- und Postbankrechts § 3 PostG Anm. 1) gehören Briefmarken zu \n\nden Inhaberpapieren im Sinne des § 807 BGB, die einen Anspruch auf \n\nBeförderung einer Postsendung im Wert des auf der Marke angegebenen \n\nGeldbetrages verkörpern. \n\n16 \n\nDie Gegenansicht zählt die Briefmarke dagegen nach wie vor zu \n\nden Geldsurrogaten (Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB § 807 Rdn. 2; \n\nHk-BGB/Schulze, 4. Aufl. § 807 Rdn. 2; Jauernig/Stadler, BGB 11. Aufl. \n\n§ 807 Rdn. 1; Weipert, Die Rechtsnatur der Briefmarke, Diss. Kiel 1996, \n\nS. 37, 40; Häde ZUM 1991, 536; vor der Privatisierung der Bundespost: \n\ngrundlegend Kohler ArchBürgR 6 (1892), 316, 324; Altmannsperger, Ge-\n\nsetz über das Postwesen § 3 PostG Rdn. 10; Enneccerus/Lehmann, \n\nRecht der Schuldverhältnisse 13. Bearb. S. 814; RGRK/Steffen, BGB \n\n12. Aufl. § 807 Rdn. 7; Soergel/Welter, BGB 11. Aufl. § 807 Rdn. 2; \n\nKarsten Schmidt JuS 1990, 62, 63). \n\n17 \n\nFür eine vermittelnde Meinung ist die Briefmarke einerseits Wert-\n\nträger oder Zahlungsmittel, andererseits aber ihrer Funktion nach den \n\n\"kleinen Inhaberpapieren\" des § 807 BGB weitgehend angenähert (Stern, \n\nin: Beck'scher PostG-Kommentar 2. Aufl. § 43 Rdn. 10; ähnlich Laband, \n\nFestschrift G. Cohn S. 323, 324 ff.; vgl. ferner Monz ArchPF 1990, 28, \n\n29; Florian/Weigert, Kommentar zur PostO § 6 Anm. 2 b). \n\n18 \n\nAndere Autoren halten die Briefmarke für eine bloße Quittung \n\n(Stober/Moelle/Müller-Dehn, in: Stern, Postrecht der Bundesrepublik \n\nDeutschland, Teil H § 3 PostG Rdn. 4). \n\n19 \n\nb) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffas-\n\nsung an. Ein Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB liegt vor, wenn der \n\nAussteller des Papiers sich durch Leistung an den Inhaber befreien \n\nkann, der Inhaber die versprochene Leistung zu fordern berechtigt ist \n\nund der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts oder der \n\nForderung erforderlich ist (Erman/Heckelmann, BGB 11. Aufl. § 807 \n\nRdn. 4; Staudinger/Marburger aaO § 807 Rdn. 2, 4). Dies ist bei einer \n\ngültigen Briefmarke der Fall. \n\n20 \n\nAus den Umständen der Herausgabe einer Briefmarke durch die \n\nBeklagte und nach der allgemeinen Verkehrssitte, die für die Ermittlung \n\ndes Verpflichtungswillens des Ausstellers eines Inhaberzeichens von \n\nBedeutung sind (BGHZ 28, 259, 264), ergibt sich, dass die Briefmarke \n\neinen Anspruch auf Beförderung einer Postsendung in dem Umfang ver-\n\nkörpert, der dem aufgedruckten Wert entspricht. Dass der Frachtvertrag \n\nerst mit Aufgabe der jeweiligen Sendung zustande kommt, steht dem \n\nnicht entgegen, weil die von der Beklagten versprochene Leistung durch \n\ndie Wertangabe hinreichend bestimmbar ist. Die Beklagte will die Beför-\n\nderungsleistung gegenüber jedem mit schuldbefreiender Wirkung erbrin-\n\ngen, der gültige Briefmarken in Höhe des vorgesehenen Leistungsent-\n\ngelts auf die jeweilige Postsendung klebt (Gerold Schmidt NJW 1998, \n\n200, 202). Die Briefmarke dient in diesem Zeitpunkt daher nur noch der \n\nKontrolle, ob das für die konkrete Sendung vereinbarte Leistungsentgelt \n\nim Voraus geleistet worden ist (Gerold Schmidt ZStW 111 (1999), 388, \n\n420 f.). \n\n21 \n\nDer Wille der Beklagten ist angesichts des Massengeschäfts zu-\n\ndem darauf gerichtet, nicht nachprüfen zu wollen oder zu müssen, ob der \n\njeweilige Inhaber auch tatsächlich Eigentümer und rechtmäßiger Besitzer \n\ndes Postwertzeichens ist. Die Briefmarke legitimiert daher jeden Inhaber \n\nförmlich zur Forderung der Beförderungsleistung, gleichgültig, ob er die \n\nMarke von der Beklagten oder von einem Dritten, sei es auch unter ihrem \n\nNennwert oder unentgeltlich (vgl. Altmannsperger aaO § 3 PostG Rdn. 4; \n\nOhnheiser, Postrecht 4. Aufl. § 3 PostG Rdn. 4; Allgaier ArchPF 1989, \n\n222, 224), erworben hat. \n\n22 \n\nSchließlich ist der Besitz der Briefmarke zur Geltendmachung des \n\nin ihr verkörperten Beförderungsanspruchs erforderlich. Der Inhaber ei-\n\nner Briefmarke kann nach deren Untergang nämlich keine Leistung mehr \n\nverlangen, selbst wenn er die Zahlung eines entsprechenden Geldbetra-\n\nges für die Marke sicher nachweisen könnte (Weipert aaO S. 19). Die \n\nSchutzfunktion des § 797 BGB wird durch die Stempelung erreicht, mit \n\nder die Briefmarke entwertet wird (Allgaier ArchPF 1989, 222, 223). Die \n\nBriefmarke erfüllt demnach sämtliche Voraussetzungen, die die Rege-\n\nlungen des § 807 BGB an ein \"kleines Inhaberpapier\" stellen. Das gilt \n\nauch für Briefmarken, die vor der ersten Postreform vom 1. Juli 1989 \n\nausgegeben worden sind. Denn durch § 65 Abs. 1 und 3 PostVerfG wur-\n\nden auch bereits bestehende öffentlich-rechtliche Beziehungen in privat-\n\nrechtliche umgewandelt. \n\n23 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger kein Um-\n\ntauschrecht gegen die Beklagte zu. Der Fall, dass Briefmarken durch ei-\n\nnen staatlichen Hoheitsakt ihre Gültigkeit und damit ihre Legitimations-\n\nwirkung verlieren, ist weder gesetzlich noch in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen der Beklagten geregelt. Die Lücke ist mit Hilfe ergänzender \n\nVertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen. Daraus ergibt sich \n\nindes kein Anspruch der betroffenen Postkunden auf Übereignung wert-\n\ngleicher neuer Euro-Briefmarken, der über das von der Beklagten unter-\n\nbreitete befristete Umtauschangebot hinausgeht. \n\n24 \n\na) Die Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne des \n\n§§ 133, 157 BGB finden, wovon auch die Revision ausgeht, Anwendung. \n\nSie haben Vorrang gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach \n\nTreu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGHZ 9, 273, 277 f.) und gegen-\n\nüber der Lehre von der fehlerhaften Geschäftsgrundlage im Sinne des \n\n§ 313 BGB n.F. (BGHZ 81, 135, 143; 90, 69, 74). Das in einem \"kleinen \n\nInhaberpapier\" des § 807 BGB verkörperte Leistungsversprechen des \n\nSchuldners ist wie eine Inhaberschuldverschreibung im Sinne des § 793 \n\nBGB (vgl. dazu BGHZ 28, 259, 263; Staudinger/Marburger aaO § 793 \n\nRdn. 9) der ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich; diese gilt für \n\nRechtsgeschäfte aller Art. \n\n25 \n\nb) Die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts un-\n\nterliegt der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch \n\ndas Revisionsgericht. Briefmarken sind für den allgemeinen Verkehr be-\n\nstimmt und im ganzen Bundesgebiet verbreitet. Im Interesse der Rechts-\n\nsicherheit und der Verkehrsfähigkeit ist deshalb eine allgemein verbindli-\n\nche Auslegung des Leistungsversprechens der Beklagten im Sinne des \n\n§ 807 BGB unabhängig von den Besonderheiten und Eigenarten des \n\nkonkreten Einzelfalles sachlich geboten (vgl. BGHZ 28, 259, 263 für bör-\n\nsengängige Inhaberschuldverschreibungen; BGH, Urteil vom 24. Novem-\n\nber 1958 - II ZR 248/56, WM 1958, 1541). Dies gilt auch bei der hier er-\n\nforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung. \n\n26 \n\nc) Diese richtet sich danach, was redliche und verständige Partei-\n\nen bei Kenntnis der planwidrigen Regelungslücke nach dem Vertrags-\n\nzweck und sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach \n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbart hätten (st.Rspr., siehe etwa \n\nBGHZ 9, 273, 278 f.; 127, 138, 142; 158, 201, 207). Danach hätte man \n\nsich zwar auf eine Umtauschmöglichkeit für ungültig gewordene Brief-\n\nmarken geeinigt, diese aber auf ein Jahr befristet. \n\n27 \n\naa) Wie auch die Revision nicht in Frage stellt, hätten seriöse und \n\nverständige Inhaber von \"Pfennig-Briefmarken\" mit der Beklagten verein-\n\nbart, dass sie ihnen ein Umtauschangebot unterbreitet. Diese Regelung \n\ndrängt sich geradezu auf, weil durch einen Tausch der ungültigen Mar-\n\nken gegen neue Euro-Marken gleichen Nennwerts die Störung des Äqui-\n\nvalenzverhältnisses auf einfache Weise und ohne eine unzumutbare Be-\n\nlastung beider Vertragsteile beseitigt wird. Sie trägt dem Umstand Rech-\n\nnung, dass Briefmarken nicht bar eingelöst werden und die Beklagte den \n\nKaufpreis bereits als Einnahme verbucht hat. Für eine Umtauschmög-\n\nlichkeit spricht überdies, dass sie in § 49 Abs. 4 Satz 1 PostO vom \n\n22. Dezember 1921 ausdrücklich vorgesehen war und die Post nach \n\nAufhebung dieser Vorschrift Briefmarken, deren Gültigkeitsdauer be-\n\ngrenzt war, in Anlehnung an die frühere Gesetzeslage umgetauscht hat \n\n(vgl. dazu Florian/Weigert, Kommentar zur PostO § 6 Anm. 2 a). \n\n28 \n\nEntgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung \n\nvertretenen Ansicht ist daher aus dem Umstand, dass nach dem Gesetz \n\nvom 16. Dezember 1999 über die Änderung währungsrechtlicher Vor-\n\nschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes (Drittes EuroEG) auf \n\nDeutsche Mark lautende Banknoten und auf Deutsche Mark oder Deut-\n\nsche Pfennig lautende Bundesmünzen zeitlich unbegrenzt umgetauscht \n\nwerden können, nichts herzuleiten. Dass der Gesetzgeber für die \"Pfen-\n\nnig-Briefmarken\" keine derartige oder vergleichbare Regelung getroffen \n\nhat, zeigt vielmehr, dass es der Deutschen Post AG überlassen bleiben \n\nsollte, wie in der Vergangenheit zu verfahren. \n\n29 \n\nbb) Die Befristung der Umtauschmöglichkeit auf ein Jahr nach Ab-\n\nlauf der Gültigkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat \n\n- worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ein sachli-\n\nches Interesse an einer solchen Regelung. Dieses ergibt sich zum einen \n\ndaraus, dass die \"Pfennig-Briefmarken\", von denen mehr als 1.000 ver-\n\nschiedene Motive im Umlauf waren, weniger fälschungssicher sind als \n\ndie neuen Euro-Briefmarken. Die Beklagte ist daher unabhängig von der \n\nBeweislast für die Echtheit einer Briefmarke daran interessiert, nicht un-\n\nnötig lange der Gefahr ausgesetzt zu sein, dass gefälschte Briefmarken \n\nzum Umtausch vorgelegt werden. Zum anderen ist der erhebliche Ver-\n\nwaltungsaufwand für den Umtausch der Marken zu berücksichtigen, zu-\n\nmal er nicht aufgrund einer freien Entscheidung der Beklagten, sondern \n\nder europäischen Währungsumstellung und der Anordnung des Bundes-\n\nministeriums für Finanzen notwendig geworden ist. Die Erhebung einer \n\nGebühr wäre, was die Revision verkennt, angesichts des häufig nur ge-\n\nringen Werts des Tauschobjekts unverhältnismäßig und außerdem nicht \n\npraktikabel. \n\n30 \n\ncc) Dagegen ist ein berechtigtes Interesse der betroffenen Post-\n\nkunden an einem zeitlich unbegrenzten oder längerfristigen Umtausch-\n\nrecht nicht zu erkennen. Die Einführung des Euro als neue Währung zum \n\n1. Januar 2002 war seit längerem allgemein bekannt. Seit Januar 2001 \n\nwurden deshalb ausschließlich Briefmarken mit Wertangaben in Deut-\n\nsche Mark und in Euro neu herausgegeben, die mit Ablauf des 30. Juni \n\n2002 nicht ungültig wurden. Damit standen den Postkunden insgesamt \n\nzweieinhalb Jahre für die Umstellung von Pfennig- auf Euro-Briefmarken \n\nzur Verfügung. Eine über den 30. Juni 2003 hinausreichende Umtausch-\n\nfrist war angesichts dessen nicht geboten, zumal für niemanden ange-\n\nsichts der seit langem angekündigten Umstellung der Währung auf Euro \n\nVeranlassung bestand, einen Vorrat an \"Pfennig-Briefmarken\" anzule-\n\ngen, der weder bis zum 30. Juni 2002 verbraucht noch bis zum 30. Juni \n\n2003 umgetauscht werden konnte. Nimmt man hinzu, dass die früheren \n\nUmtauschfristen in aller Regel nur drei Monate betrugen (siehe Flori-\n\nan/Weigert, Kommentar zur PostO § 6 Anm. 2a), obwohl die Post auf-\n\ngrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisation unmittelbar an Art. 14 GG \n\ngebunden war (vgl. Herdegen, in: Beck'scher Post-Kommentar 2. Aufl. \n\nVerfGrdl. Rdn. 71 ff.), kann von einer die schützenswerten Interessen \n\nder Inhaber von \"Pfennig-Briefmarken\" vernachlässigenden Beschrän-\n\nkung der Umtauschmöglichkeit selbst bei Anlegung strenger Maßstäbe \n\nkeine Rede sein. Dass der Kläger oder die Personen, von denen er die \n\nMarken nach Ablauf der Jahresfrist weit unter ihrem Nennwert erworben \n\nhat, an einem rechtzeitigen Umtausch aus von ihnen nicht zu vertreten-\n\nden Gründen gehindert waren und es sich hierbei nicht um einen zu ver-\n\nnachlässigenden Ausnahmefall handelt, hat er in den Vorinstanzen auch \n\nnicht geltend gemacht. \n\n31 \n\ndd) Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des er-\n\nkennenden Senats vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, 74 ff.) ergibt sich ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar darf danach ein \n\nTelekommunikationsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen die Gültigkeit von Telefonkarten nicht zeitlich beschränken, \n\nweil darin ein vertragswidriger und den einzelnen Kunden unzumutbar \n\nbelastender Eingriff in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung \n\nliegt. Damit ist aber der vorliegende Streitfall nicht zu vergleichen. Viel-\n\nmehr hat die Beklagte anders als das vorgenannte Telekommunikations-\n\nunternehmen das Notwendige getan, um die von keinem Vertragsteil zu \n\nvertretende Vertragsstörung in einer auf die beiderseitigen Interessen \n\nhinreichend Rücksicht nehmenden Weise zu beseitigen und die vor der \n\nUngültigkeit der \"Pfennig-Briefmarken\" bestehende Rechtslage weitge-\n\nhend wiederherzustellen. \n\n32 \n\n3. Ein Anspruch des Klägers auf Umtausch der streitgegenständli-\n\nchen \"Pfennig-Briefmarken\" ergibt sich schließlich auch nicht aus ande-\n\nren Umständen. \n\n33 \n\na) Gegen die Wirksamkeit der Befristung der Umtauschmöglichkeit \n\nbestehen auch sonst keine Bedenken. Der Einwand der Revision, dass \n\ndie Beklagte keineswegs in allen Publikationen oder Veröffentlichungen \n\nexakt den Fristablauf zum 30. Juni 2003 kundgetan, sondern im Internet \n\ndas Fristende nur als \"voraussichtlich\" bezeichnet habe, greift nicht. Der \n\nKläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte jemals ein anderes Da-\n\ntum angegeben und damit nicht für die notwendige Rechtssicherheit und \n\nRechtsklarheit gesorgt hat. Davon abgesehen ist nicht dargetan, dass \n\nder Kläger durch eine mehrdeutige Bekanntmachung des Endtermins in \n\ndie Irre geleitet worden ist. \n\n34 \n\nb) Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) \n\ndaran gehindert, sich gegenüber dem Kläger auf den Ablauf der Jahres-\n\nfrist zu berufen. Ein Berechtigter handelt nur rechtsmissbräuchlich, wenn \n\ner durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbe-\n\nwusst eine Sach- bzw. Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der ande-\n\nre Teil verlassen durfte und auch verlassen hat, und sich der Berechtigte \n\njetzt mit seinen früheren Erklärungen bzw. seinem früheren Verhalten in \n\nWiderspruch setzt (BGHZ 32, 273, 279; BGH, Urteil vom 6. März 1985 \n\n- IVb ZR 7/84, NJW 1985, 2589, 2590). Diese engen Voraussetzungen \n\nsind hier nicht erfüllt. \n\n35 \n\naa) Auch wenn die Beklagte angekündigt hat, die für ungültig er-\n\nklärten \"Pfennig-Briefmarken\" würden \"voraussichtlich\" bis zum 30. Juni \n\n2003 umgetauscht, hat sie keinen Vertrauenstatbestand dahingehend \n\ngeschaffen, dass sie ihr Angebot auch noch nach diesem Termin auf-\n\nrecht erhalten werde. Falls der Kläger allein aufgrund des Wortes \"vor-\n\naussichtlich\" ein solches Verhalten der Beklagten für möglich und viel-\n\nleicht sogar für wahrscheinlich hielt, hätte er sich bei ihr erkundigen \n\nmüssen, bevor er die Briefmarken nach Ablauf der Jahresfrist von Dritten \n\nweit unter Nennwert erwarb. Dies kann gerade von einem Briefmarken-\n\nhändler erwartet werden. \n\n36 \n\nbb) Der Umstand, dass sich die Beklagte selbst nicht strikt an die \n\nvon ihr vorgesehene Jahresfrist gehalten, sondern die ihr vom Kläger \n\nund von anderen Kunden erst im Juli 2003 vorgelegten \"Pfennig-\n\nBriefmarken\" noch ohne weiteres umgetauscht hat, rechtfertigt keine an-\n\ndere rechtliche Beurteilung. Zwar konnte hierdurch der Eindruck entste-\n\nhen, dass die Beklagte sich zumindest auch in naher Zukunft nicht an-\n\nders verhalten werde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es aber \n\nkeine Seltenheit, dass ein Vertragsteil das erste Fristversäumnis des an-\n\nderen entweder aus Kulanz oder aus vergleichbaren Gründen hinnimmt. \n\nEin sorgfältiger Erklärungsempfänger darf daher normalerweise nicht \n\ndarauf vertrauen, dass seinem an sich unbegründeten Anspruchsbegeh-\n\nren auch künftig entsprochen wird. Der Kläger handelte infolgedessen \n\nauf eigenes Risiko, als er die Briefmarken nach Ablauf der Umtauschfrist \n\nvon Dritten erwarb und wegen des durch den Wegfall der Umtauschmög-\n\nlichkeit hervorgerufenen Wertverlustes nur einen weit unter dem Nenn-\n\nwert der Marken liegenden Kaufpreis zahlen musste. Davon abgesehen \n\nkann der in seinem berechtigten Vertrauen enttäuschte Vertragspartner \n\ngrundsätzlich nur einen ihm zugefügten, hier nicht dargelegten Vertrau-\n\nensschaden (vgl. auch § 122 Abs. 1 BGB) ersetzt verlangen. \n\nIII. \n\n37 \n\nDie Revision des Klägers konnte demnach keinen Erfolg haben \n\nund war deshalb zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 08.06.2004 - 10 O 93/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2004 - 14 U 15/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_395-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/xi-zr-395-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":10},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_395-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_395-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/xi-zr-395-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_395-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:50.074273+00:00"}}