{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_381-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"XI ZR 381/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 381/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 26. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 1. September 2004 wird \n\ndurch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil \n\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat \n\nund die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf \n\nErfolg hat (§ 552a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Be-\n\ngründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines \n\nVorsitzenden vom 8. März 2005 Bezug (§ 522 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO). \n\nDie im Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2005 \n\n- erstmals - erhobenen Einwendungen hinsichtlich der \n\nAbweisung der Hilfswiderklage greifen nicht. Entgegen \n\nder Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhänderin \n\nerteilte Anweisung auf Auszahlung der Darlehensvalu-\n\nta auf ihr eigenes Konto nicht nach den Grundsätzen \n\nder Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. \n\nZwar haben die Kläger nach Abschluß des Darlehens-\n\nvertrages am 22. Juli 1993 und vor Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta am 1. Oktober 1993 ein Exemplar der \n\nKrediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, daß \n\ndie Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abge-\n\nschlossen hatte. Zudem haben die Kläger der Beklag-\n\nten eine ihnen überlassene und von ihnen unterzeich-\n\nnete Widerrufsbelehrung übersandt. Aus diesem Ver-\n\nhalten durfte die Beklagte aber nicht schließen, die \n\nTreuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darle-\n\nhensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Ver-\n\nfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur \n\nÜberweisung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewe-\n\nsen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR \n\n41/04, Umdruck S. 14). Aus dem Darlehensvertrag \n\nvom 22. Juli 1993 ergibt sich ein solches Recht nicht. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nzu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen \n\nKosten selbst. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf \n\n10.225,84 € festgesetzt. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_381-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/xi-zr-381-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_381-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_381-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/xi-zr-381-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_381-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:09.254649+00:00"}}