{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_376-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"XI ZR 376/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 376/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Rich-\n\nterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig \n\nvom 14. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Hilfswiderklage der Beklagten ab-\n\ngewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nnotariellen Urkunde, die beklagte Sparkasse begehrt im Wege der Hilfs-\n\nwiderklage die Rückzahlung von Darlehen. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde: \n\n2 \n\nDer Kläger, ein damals 32 Jahre alter Pfarrer, wurde im Jahre \n\n1993 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-\n\ngenkapital eine Eigentumswohnung in G. zu erwerben. Am \n\n30. Januar 1993 unterbreitete er der C. Steuerberatungsgesellschaft \n\nmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf \n\nAbschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigen-\n\ntumswohnung. Zugleich erteilte er der Geschäftsbesorgerin, die über ei-\n\nne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine um-\n\nfassende Vollmacht, ihn bei der Vorbereitung, Durchführung und gege-\n\nbenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem \n\nsollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die Darlehensverträ-\n\nge abschließen. Zudem war sie zur Bestellung der dinglichen und per-\n\nsönlichen Sicherheiten befugt. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das \n\nKaufobjekt war mit 198.887 DM ausgewiesen. \n\n3 \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und vertrat den \n\nKläger bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungs-\n\nvertrags am 24. Mai 1993. Mit diesem erwarb er die Eigentumswohnung \n\nzum Preis von 152.805 DM und übernahm aus einer zu Gunsten der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) noch einzu-\n\ntragenden Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 198.887 DM sowie \n\ndie persönliche Haftung für einen Betrag in dieser Höhe nebst 15% Jah-\n\nreszinsen; wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarf er sich der sofor-\n\ntigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. \n\n4 \n\nAm 5. Januar 1994 schloss die Geschäftsbesorgerin in seinem \n\nNamen mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises und der Er-\n\nwerbsnebenkosten zwei Realkreditverträge über 29.104 DM und \n\n169.733 DM. Diese sahen vor, dass die Darlehen erst in Anspruch ge-\n\nnommen werden durften, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt wa-\n\nren. In der Anlage zu den jeweiligen Verträgen ist insoweit ein Hinweis \n\nauf die Grundschuld, nicht aber auf die Übernahme der persönlichen \n\nHaftung enthalten. Die Darlehensbeträge wurden abzüglich des verein-\n\nbarten Disagios auf Anweisung der Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und \n\nzur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Nachdem der Kläger seine \n\nZins- und Tilgungsleistungen eingestellt hatte, kündigte die Beklagte die \n\nKredite aus wichtigem Grund und beabsichtigt die Zwangsvollstreckung. \n\n5 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hat geltend \n\ngemacht, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei \n\nals Vollstreckungstitel unwirksam, da der Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nund die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nichtig seien. Auch die Darlehensverträge seien \n\nmangels Vollmacht nicht wirksam zustande gekommen. Die Beklagte hält \n\ndem entgegen, die Abschlussvollmacht sei aus Rechtsscheingesichts-\n\npunkten ihr gegenüber als wirksam zu behandeln. Mit ihrer für den Fall \n\nder Erfolglosigkeit ihres Klageabweisungsbegehrens erhobenen Hilfswi-\n\nderklage verlangt sie die Rückzahlung der Darlehen in Höhe von \n\n93.460,09 € nebst Zinsen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderkla-\n\nge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist oh-\n\nne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-\n\nvision verfolgt die Beklagte nur ihr Hilfswiderklagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der Hilfswiderkla-\n\nge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - im Wesent-\n\nlichen ausgeführt: \n\nDie gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete ti-\n\ntelgestaltende Klage entsprechend § 767 ZPO sei begründet, die Hilfswi-\n\nderklage unbegründet. Die Darlehensverträge seien mangels gültiger \n\nVollmacht der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam zustande gekommen. \n\nDer Geschäftsbesorgungsvertrag und die damit verbundene Vollmacht \n\nverstießen gegen Art. 1 § 1 RBerG. Der Annahme einer Rechtsschein-\n\nvollmacht nach §§ 172 ff. BGB stehe jedenfalls § 173 BGB entgegen. Die \n\nBeklagte habe den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ange-\n\nsichts der damaligen Rechtsprechung zur Grenze zulässiger Rechtsbe-\n\nsorgung und -beratung durch Steuerberater erkennen können und müs-\n\nsen. Auf eine Duldungsvollmacht könne sie sich ebenfalls nicht mit Erfolg \n\nberufen. Ein Bereicherungsanspruch stehe ihr nicht zu. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht in Zweifel \n\ngezogen - ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die der Ge-\n\nschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zum Abschluss der Darlehensver-\n\nträge sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der \n\nausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines \n\nGrundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuerspar-\n\nmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. \n\nEin ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, \n\nder so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., sie-\n\nhe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, \n\n327, 328 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 \n\nm.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, \n\nWM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, \n\n1598). \n\n12 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem \n\nfür die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt aber die Vorausset-\n\nzungen für eine Rechtsscheinvollmacht der Geschäftsbesorgerin gege-\n\nben und die Darlehensverträge daher wirksam zustande gekommen. \n\n13 \n\na) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer Duldungsvollmacht. Wie \n\nder Senat mit Urteilen vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, \n\n1227, 1229 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232) und vom 21. Juni \n\n2005 (XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522) entschieden und im Einzelnen \n\nbegründet hat, vermag die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung \n\ndes eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den \n\nGeschäftsbesorger eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darle-\n\nhensverträgen nicht zu begründen. \n\n14 \n\nb) Demgegenüber lässt sich, wie der Senat bereits in einem Paral-\n\nlelverfahren mit Urteil vom 15. März 2005 (XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n831 f.) entschieden hat, ein gemäß §§ 171, 172 BGB an die Vorlage der \n\nVollmachtsausfertigung anknüpfender Rechtsschein nicht mit der vom \n\nBerufungsgericht in beiden Verfahren übereinstimmend gegebenen Be-\n\ngründung verneinen. \n\n15 \n\naa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171 \n\nund 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvoll-\n\nmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächti-\n\ngung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach \n\n§ 134 BGB nichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 \n\n- IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, \n\nWM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, \n\n2352, vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765 f. sowie \n\nSenatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, \n\n1223 f., vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom \n\n21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523, jew. m.w.Nachw.). \n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom \n\n26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berück-\n\nsichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und \n\nzwar auch unter Berücksichtigung der dort erörterten Frage der Schutz-\n\nwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, \n\n1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest (vgl. auch Senatsur-\n\nteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). \n\nAuch die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. März 2005 (II ZR \n\n411/02, WM 2005, 843, 844) gibt dem Senat keinen Anlass, seine Recht-\n\nsprechung zu ändern. \n\n16 \n\nbb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß §§ 171, 172 \n\nBGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender Rechts-\n\nschein scheide mit Rücksicht auf § 173 BGB aus, da der Beklagten der \n\nVerstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Anwen-\n\ndung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\n17 \n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten der \n\nMangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch musste sie ihn \n\ngemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den \n\nMangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts \n\ngemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-\n\nmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände \n\nan, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der \n\nVertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, \n\nWM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, \n\n417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. No-\n\nvember 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\n18 \n\nDaran fehlt es hier. Dass die Beklagte bei Vertragsschluss positive \n\nKenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festge-\n\nstellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnten damals \n\nalle Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der \n\nVollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz auch nicht erkennen. Zwar \n\ndarf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die \n\nWirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an \n\neine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere \n\nSorgfaltsanforderungen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebil-\n\ndeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR \n\n132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, \n\nWM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB \n\ndie Anforderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil \n\nvom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann \n\nder Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten \n\nUnterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht \n\nunwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; \n\nSenatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). \n\n19 \n\nDavon kann - anders als das Berufungsgericht meint - im Jahr \n\n1993 keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu \n\nseiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten \n\nund seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urtei-\n\nle vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353 und vom \n\n17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767), die Vollmacht nota-\n\nriell beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, \n\nWM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die \n\nWirksamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den \n\nvor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtsho-\n\nfes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassen-\n\nden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm ver-\n\nbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa die \n\nNachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht nur nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, son-\n\ndern nach der Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bun-\n\ndesgerichtshofs auch bei umfassenden Treuhandvollmachten, die - wie \n\nhier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt wurden. Sowohl die vor \n\nErlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs \n\nvom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115), vom \n\n18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920), vom 2. Dezember \n\n2003 (XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 f.), vom 22. Oktober 2003 (IV ZR \n\n33/03, WM 2003, 2375, 2379) und vom 10. März 2004 (IV ZR 143/03, \n\nWM 2004, 922, 924) als auch die nach Erlass des Berufungsurteils veröf-\n\nfentlichten Urteile vom 8. Oktober 2004 (V ZR 18/04, WM 2004, 2349, \n\n2352 f.), vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 132), vom \n\n9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75), vom 11. Januar \n\n2005 (XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329) und vom 17. Juni 2005 (V ZR \n\n78/04, WM 2005, 1764, 1765) betreffen umfassende Vollmachten für \n\nSteuerberatungsgesellschaften. Keiner der Senate hat - zu Recht - auch \n\nnur in Erwägung gezogen, für die Gutgläubigkeit der kreditgebenden \n\nBank könnten bei der Vorlage einer Ausfertigung einer einer Steuerbera-\n\ntungsgesellschaft erteilten umfassenden notariellen Vollmacht besondere \n\nAnforderungen zu stellen sein. Die abweichende Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts entbehrt jeder Grundlage. Die in diesem Zusammenhang vom \n\nBerufungsgericht erörterte Rechtsprechung zur unerlaubten Rechtsbera-\n\ntung und Rechtsbesorgung durch Steuerberater rechtfertigt keine andere \n\nBeurteilung. Sie befasst sich nicht einmal mit der Frage, ob die im Rah-\n\nmen von Steuersparmodellen durch Steuerberater ausgeführte treuhän-\n\nderische Geschäftsbesorgung eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung \n\ndarstellt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, \n\n828, 832). \n\n20 \n\nDie Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der \n\nVollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem Rechtsberatungsgesetz ver-\n\npflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprü-\n\nfungs- und Nachforschungspflicht besteht, musste die Beklagte nicht \n\nnach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen \n\nProblemen suchen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 75 f. und vom 15. März 2005 aaO m.w.Nachw.). \n\n21 \n\ncc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass \n\nder Beklagten entweder spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge \n\neine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klä-\n\ngers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, \n\nWM 2005, 127, 131, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.) \n\noder dass die Vollmacht dem Notar bei der Beurkundung des notariellen \n\nKauf- und Werklieferungsvertrags vorlag, dieser das Vorliegen der Voll-\n\nmacht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen \n\nund deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht der \n\nBeklagten zugeleitet hat (vgl. BGHZ 102, 60, 65). Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher keine \n\nFeststellungen getroffen. Dies gilt auch für die von der Revisionserwide-\n\nrung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 9. November 2004 \n\n(XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74) angesprochene Frage kollusiver Ab-\n\nsprachen zwischen der Bank und anderen Beteiligten zum Nachteil des \n\nErwerbers. \n\n22 \n\n3. Nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt \n\nerweist sich auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts als rechts-\n\nfehlerhaft, der Kläger hafte nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung auf \n\nRückzahlung der Darlehensvaluta, da er durch die Auszahlung zum Zwe-\n\ncke der Kaufpreiszahlung von keiner Verbindlichkeit frei geworden sei. \n\nEin Darlehen gilt als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinba-\n\nrungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (Senat BGHZ 152, 331, \n\n336 f.). Sofern die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht der Be-\n\nklagten gegenüber als gültig zu behandeln ist, hat der Kläger daher die \n\nDarlehenssumme empfangen, da die Darlehensvaluta in diesem Fall auf \n\nseine Weisung ausgezahlt worden ist. War die Abschlussvollmacht un-\n\nwirksam, scheidet ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus un-\n\ngerechtfertigter Bereicherung von vornherein aus. Die Darlehenssumme \n\nist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Ge-\n\nschäftsbesorgerin nicht an den Kläger, sondern letztlich an andere Betei-\n\nligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Be-\n\nklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 f. \n\nm.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n23 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es \n\ndie Hilfswiderklage betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur \n\nEndentscheidung reif ist, war sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 18.03.2004 - 2 O 574/03 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.10.2004 - 1 U 37/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_376-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/xi-zr-376-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_376-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_376-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/xi-zr-376-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2004/XI_ZR_376-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:36.445478+00:00"}}